.Erläuterungen
Artikel 26
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Erläuterungen
zu Artikel 26 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2023
####Artikel 26
Genehmigungs- und Vorlagepflicht
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1
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1 Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
- Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 30 Absatz 7;
- Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
- Verpachtung von Grundeigentum;
- außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
- Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 zu genehmigen sind;
- Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
- Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
- Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.
2 Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird.
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2
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1 Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
- Errichtung von rechtlich selbstständigen Stiftungen.
2 Die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf den Kirchenkreis sowie ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung können durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
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3
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Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen der Kirchengemeinde bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
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4
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1 Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. 2 Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
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5
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Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungspflichten im Bereich des Bauens vom 19. März 2020 (KABl. S. 98) wurde die Vorschrift umfänglich geändert: In Artikel 26 Absatz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „kirchenaufsichtlich“ eingefügt und Satz 2 wurde neu angefügt. In Absatz 1 wurde die Nummer 9 (jetzt: Nr. 7), in Absatz 2 die Nummer 2 und 3 neugefasst. Außerdem wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt.
Durch Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) wurde der Verweis in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (jetzt Nr. 1) an den neuen Artikel 30 angepasst.
Durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen vom 31. März 2023 (KABl. S. 71 [Nr. 28]) hat sich in Absatz 1 und 2 die Zählung verändert: in Absatz 1 wurden die Nummern 2 und 3 aufgehoben (Satzungen und Stellenplänen) und die (neue) Nummer 10 ergänzt, die bisher in Absatz 2 Nummer 5 geregelt war (Erbschaften). In Absatz 2 wurden die Nummer 5 und die Nummer 6 (Archivgut) aufgehoben. Die Zählung wurde jeweils angepasst.
#2. Textentwicklung
Im Entwurf der Verfassung für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Vorschrift als Artikel 25 weitestgehend bereits enthalten. In Absatz 1 fehlten noch die späteren Nummern 10 und 11.
- (1) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
- Stellenplan sowie Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
- Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 29 Absatz 5;
- Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
- Verpachtung von Grundeigentum;
- außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
- Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
- Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 zu genehmigen sind.
- (2) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde und eingetragenen Kulturdenkmalen der Kirchengemeinde und an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
- Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;
- Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut;
- Errichtung von Stiftungen.
- (3) Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
- (4) Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 16)
Im Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 18) fand sich die Vorschrift als Artikel 27. Hinzugefügt wurden in Absatz 1 die neuen Nummern 10 und 11. Absatz 2 war nun im Wesentlichen wie in der späteren Fassung formuliert. Absatz 3 und 4 blieben unverändert.
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode erhielt die Vorschrift mit redaktionellen Korrekturen die endgültig beschlossene Fassung (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Die Beschlüsse des Kirchengemeinderates, die einer Genehmigung des Kirchenkreises oder des Landeskirchenamtes bedürfen, werden in Artikel 25 im Einzelnen aufgeführt, da es sich dabei um Eingriffsrechte Dritter in die Selbstverwaltung der Kirchengemeinde handelt. Darüber hinaus wurden die Genehmigung von Beschlüssen über die kirchenfremde Nutzung von kirchlichen Räumen und von Beschlüssen, die das Leben der Kirchengemeinde wesentlich beeinträchtigen sowie die Zuweisung von Genehmigungsbefugnissen an die Pröpstinnen und Pröpste beraten. Absatz 3 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Landessynode und die Kirchenkreissynode, weitere Genehmigungserfordernisse zu erlassen. Weil in Absatz 2 eine abschließende Aufzählung der genehmigungspflichtigen Angelegenheiten vorgenommen werde, soll Absatz 3 als Auffangklausel erhalten bleiben. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde muss gewährleistet werden.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 76)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die beiden angedachten Varianten waren die vollständige Aufzählung der genehmigungs- und vorlagepflichtigen Beschlüsse des Kirchengemeinderats (oder ursprünglich noch Kirchenvorstands) und die Regelung, dass durch Kirchengesetz bestimmt werden könne, dass Beschlüsse des Kirchengemeinderats der Genehmigung durch den Kirchenkreis oder durch die Landeskirche bedürfen. Die Entscheidung fiel bereits im Mai 2010 zugunsten der abschließenden Aufzählung, so dass die Vorschrift am 31. Mai 2010 - mit leichter Abweichung der Beschlusslage von der AG Verfassung - lautete:
- (1) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bedürfen der Genehmigung der Pröpstin bzw. des Propstes in folgenden Angelegenheiten: […]
- (2) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrats in folgenden Angelegenheiten:
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
- Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen sowie der Stellenplan;
- Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Artikel 29 Absatz 5;
- Errichtung und Schließung von Diensten, Werken und Einrichtungen;
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
- Verpachtung von Eigentum;
- außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
- Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
- Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 Nummer 3 zu genehmigen sind.
- (3) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bedürfen der Genehmigung der Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken mit besonderem Wert;
- Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;
- Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut.
- (4) Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderats einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
- (5) Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
Die Abweichung vom Beschluss der AG Verfassung wurde am 4. und 5. Juni 2010 in der Sitzung der AG Verfassung erläutert. Es wurden weitere - geistliche - Genehmigungserfordernisse genannt: kirchenfremde Raumnutzung, welche in Pommern gemäß Lebensordnung bzw. Kirchenordnung bereits genehmigungsbedürftig ist, und Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Es wurde jedoch auch die Auffassung vertreten, dass es für geistliche Angelegenheiten keine Genehmigungserfordernisse geben solle bzw. die umfangreichen Genehmigungsvorschriften wurden insgesamt abgelehnt; andererseits sollten auch unterschiedliche Genehmigungsvorschriften in den einzelnen Kirchenkreisen vermieden werden. Es wurde vorgeschlagen, dass in Absatz 1 folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt werden:
- Die Nutzung kirchlicher Räume zu Veranstaltungen, die nicht dem Gemeindeaufbau dient.
- Beschlüsse des Kirchengemeinderats, die das Leben der Kirchengemeinde wesentlich beeinträchtigen.
Der Antrag fand keine Mehrheit. Des Weiteren sprach sich der Ausschuss überhaupt gegen eine pröpstliche Genehmigung aus, so dass angeregt wurde, im neuen Absatz 1 die Genehmigung des Kirchenkreisrats durch die Genehmigung des Kirchenkreises zu ersetzen. Dadurch könne auch die Verwaltung mit der Genehmigung beauftragt werden. Dieser Antrag wurde angenommen. Knapp abgelehnt wurde hingegen der Antrag, dass in Absatz 1 folgende Angelegenheit in einer neuen Ziffer 10 als genehmigungsbedürftig aufgenommen werden sollte: „Die Nutzung von kirchlichen Räumen zu kirchenfremden Zwecken“. Auch der Antrag auf Streichung des Absatzes 3 wurde knapp abgelehnt, ebenso wie der Antrag auf Streichung der Worte „oder Kirchenkreissatzung“ in Absatz 3. Auch keine Mehrheit fand der Antrag, an Absatz 3 anzufügen: „dabei darf der Wesensgehalt der rechtlichen Eigenständigkeit der Kirchengemeinde nicht angetastet werden.“ Außerdem sprach sich die Mehrheit des Ausschusses gegen die Streichung des Absatzes 4 aus.
Die Kirchenleitung der PEK regte eine neue Nummer 4 in Absatz 2 an: „Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an Kirchen in der Kirchengemeinde“, die weiteren Ziffern sollten sich entsprechend nach hinten verschieben. Daneben wurde dringend angeregt, die Aufzählung von Genehmigungsvorbehalten aus der Verfassung herauszunehmen, eine Generalklausel für die Regelung durch Kirchengesetz aufzunehmen und die Genehmigungsvorbehalte einfachgesetzlich zu regeln.
Die Nordische Kirchenleitung nahm am 9. September 2010 in einem Schreiben an die Kirchenleitungen der ELLM und der PEK Stellung zu Absatz 2 und schlug folgende Neuformulierung vor:
- Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde und eingetragenen Kulturdenkmalen der Kirchengemeinde und an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
- Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;
- Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut;
- Errichtung von Stiftungen.
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. und 18. September 2010, den Rechtsausschuss der Synode zu bitten, in die Verfassung eine Definition aufzunehmen, woraus deutlich werde, was zum Haushalt gehöre und oder der Stellenplan auch Teil des Haushalts sei. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass in der von der NEK vorgeschlagenen Fassung die Widmung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsflächen herausgenommen wurde, dieser Punkt sollte wieder aufgenommen werden; es wurde entsprechend abgestimmt. Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass wegen der Regelung in dem damaligen Artikel 24 Absatz 1, dass der Kirchengemeinderat im Rahmen des geltenden Rechts entscheide, sich die Genehmigungsvorbehalte im damaligen Artikel 25 erübrigen würden und an anderer Stelle geregelt werden könnten. Der Vorschlag, die Genehmigung durch das Landeskirchenamt zu streichen, weil es doch den Kirchenkreisrat gebe, wurde abgelehnt.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden zu dem damaligen Artikel 25 folgende Anträge gestellt:
- Antrag 108 forderte eine Neuformulierung des Absatzes 1: „Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Information und vorherigen Beratung durch den Kirchenkreis in folgenden Angelegenheiten:“Antrag 109 schlug eine Ergänzung um Punkt 10 für Absatz 1 vor: „Der Kirchenkreis kann zum Schutz der Kirchengemeinde Einspruch erheben, der aufschiebende Wirkung hat. Danach entscheidet der Kirchengemeinderat endgültig.“Darüber hinaus wurde beantragt, die Absätze 1 und 2 so zu überarbeiten, dass eine sowohl für die Gemeinden als auch für die Verwaltung praktikable Lösung möglich ist, z. B. „Pachtverträge mit Einnahmen von mehr als […] Euro/Jahr“ oder „Baumaßnahmen, die nicht durch den laufenden Haushalt gedeckt werden können und eine Bausumme von z. B. 5000 Euro überschreiten.“ (Antrag 89).Antrag 110 regte für Absatz 2 Nummer 2 folgende Ergänzung an: „Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, die über Reparaturen hinausgehen, […]“.Ein weiterer Antrag schlug vor, in Absatz 1 einzufügen:„10) Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten11) Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften12) Errichtung von Stiftungen“. In Absatz 2 sollten die Ziffern 6 und 2 entfallen.Zur Begründung wurde angemerkt, dass die Pflichten zum Umgang mit Archivgut ausreichend gesetzlich geregelt seien, so dass eine Genehmigungspflicht von diesbezüglichen Beschlüssen auf landeskirchlicher Ebene unnötig und zudem aufwendig sei. Die Genehmigung von Stiftungen könne auf Kirchenkreisebene schneller und einfacher erfolgen. Die Ergänzung in Absatz 1 sei erforderlich, um bei entsprechenden Beschlüssen der Kirchengemeinderäte eine Aufsicht zu ermöglichen.Schließlich wurde beantragt, die Worte „oder Kirchenkreissatzung“ in Absatz 3 ersetzlich zu streichen (Antrag 56/2) sowie den Absatz 3 komplett zu streichen, so dass der aktuelle Absatz 4 zu Absatz 3 werde (Antrag 88 und Antrag 111).
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme vor, in Absatz 1 die Nummern 10 - „Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen - und 11 - Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften - anzufügen. In Absatz 2 Nummer 1 sollten die Worte „sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen“ gestrichen werden. In Absatz 2 Nummer 7 sollten die Worte „rechtlich selbstständiger“ vor „Stiftungen“ eingefügt, in Absatz 3 die Worte „oder Kirchenkreissatzung“ gestrichen werden.
Die Anträge wurden auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode behandelt. Zu dem damaligen Artikel 25 blieb das Ergebnis der Arbeitsgruppe offen, ob der Genehmigungskatalog bleiben oder nicht besser in ein Kirchengesetz verschoben werden solle, so dass nur Absatz 3 bliebe.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. und 19. März 2011 herrschte Einigkeit darüber, dass Genehmigungsvorbehalte grundsätzlich sein müssten, um die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns im gesamten Kirchenkreis zu gewährleisten. Die Anträge 108, 109 und 110 machte sich niemand zu eigen, wohingegen Antrag 56 positiv gesehen wurde. Die neue Nummer 10 sei überflüssig, da bereits in Absatz 1 Nummer 4 und 8 enthalten. Absatz 3 wurde streitig diskutiert, insbesondere hinsichtlich der Kirchenkreissatzung als Eingriffsermächtigung. Jeder Genehmigungsvorbehalt sei ein massiver Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht, der durch die Verfassung oder ein Gesetz - ausreichend, weil Verfassungs- und Gesetzgeber identisch seien - legitimiert sein müsse. Die Orientierung an der Verfassung sei bei einer Kirchenkreissynode nicht garantiert. Absatz 1 und 2 dürften durch Absatz 3 nicht ausgehöhlt werden. Die Genehmigungsvorbehalte müssten sich auf allen Ebenen am Selbstverwaltungsrecht orientieren und dadurch begrenzt werden. Der Ausschuss beschloss, entsprechend Antrag 56/2 in Absatz 3 die Wörter „oder Kirchenkreissatzung“ zu streichen. Die Bedeutung der Begriffe „Eigenständigkeit“ und „Selbstständigkeit“ wurde hinterfragt. Es wurde der Widerspruch aufgedeckt, dass beispielsweise die außerordentliche Vermögensnutzung, Baumaßnahmen und der Denkmalschutz eigentlich nur inhaltlich zu prüfen seien, so dass auch die Zweckmäßigkeitsprüfung eingeschlossen sei, aber nach dem damaligen Artikel 102 die Aufsicht des Landeskirchenamts nur reine Rechtsaufsicht sei. Verschiedene Lösungsansätze wurden streitig diskutiert, darunter die Regelung, dass Artikel 25 Absatz 2 den Artikel 102 „überschreibe“, und der erneute Vorschlag, alle Genehmigungsvorbehalte kirchengesetzlich zu regeln; Anträge wurden zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt. Antrag 52 wurde besprochen, der in beiden Punkten - die neue Nummer 10 und die neue Nummer 11 - jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde. Es wurde vom Ausschuss beschlossen, Absatz 3 Satz 2 zu streichen, so dass sich nach Bearbeitung durch den Rechtsausschuss folgende Fassung ergab:
- (1) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
- Stellenplan sowie Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
- Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 29 Absatz 5;
- Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücks-gleichen Rechten;
- Verpachtung von Grundeigentum;
- außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
- Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
- Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 2 zu genehmigen sind.
- (2) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde und eingetragenen Kulturdenkmalen der Kirchengemeinde und an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
- Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;
- Deponierung, Ausleihe und Restaurierung von Archivgut;
- Errichtung von Stiftungen.
- (3) Durch Kirchengesetz können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderats einer Genehmigungspflicht unterworfen werden.
- (4) Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich in seiner Stellungnahme gegen die Anträge 108 und 109 aus, weil diese die Aufsichtspflicht des Kirchenkreises verhinderten. Antrag 89 sei ebenfalls nicht zu übernehmen, weil in der Verfassung keine Wertgrenzen aufgenommen werden sollten. In Absatz 2 Nummer 1 sollte „sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen“ gestrichen werden, es seien bislang keine gravierenden Konfliktfälle bekannt, durch einen neuen Genehmigungsvorbehalt werde lediglich der Verwaltungsaufwand erhöht. Auch Antrag 110 wurde vom NKA nicht unterstützt, da Reparaturmaßnahmen insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden weitreichende Folgen haben könnten. Absatz 2 Nummer 7 sollte lauten: „Errichtung selbstständiger Stiftungen der Kirchengemeinde“. Rechtlich unselbstständige Stiftungen der Kirchengemeinde sollen in einem Stiftungsgesetz geregelt werden. In Bezug auf das Stiftungswesen solle dem Antrag 52 teilweise gefolgt werden, jedoch nur hinsichtlich der rechtlich unselbstständigen Stiftungen, nicht hinsichtlich der Genehmigung rechtlich selbstständiger Stiftungen auf landeskirchlicher Ebene. Absatz 2 Nummer 6 sei erforderlich. Antrag 56/2 wurde nicht unterstützt, da die Möglichkeit zur Regelung weiterer Genehmigungspflichten durch Kirchenkreissatzung bestehendes NEK-Recht sei und die Kirchenkreissatzungen wiederum der Genehmigungspflicht des Landeskirchenamts unterlägen. Aus den gleichen Gründen seien auch die Anträge 88 und 111 abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, dass in Absatz 3 weitere Prüfungsvorbehalte nur durch Kirchengesetz zugelassen werden.
Der Kirchenkreis Altholstein schlug für Absatz 1 Nummer 2 folgende Formulierung vor: „Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen“, weil der Stellenplan nicht gesondert zu erwähnen sei, wenn bereits alle Möglichkeiten mit „Errichtung, Änderung und Aufhebung“ genannt seien. Außerdem solle als Nummer 10 die „Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften“ und als Nummer 11 „Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen von kirchlichen Friedhöfen auf Gemeindeebene“. Für Absatz 2 Nummer 1 wurde formuliert: „Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde“. In Absatz 3 sollten die Wörter „oder Kirchenkreissatzung“ gestrichen werden, dies sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für weitere Genehmigungsvorbehalte sei. (Der Kirchenkreisvorstand votierte für eine vollständige Verlagerung des Absatzes 2 Nummer 1 in Absatz 1 Nummer 11, weil dieser grundsätzlich genehmigungspflichtige Punkt den Kirchenkreisen überlassen werden solle. Bezüglich des Absatzes 3 schätzte der Kirchenkreisvorstand den Eingriff so hoch ein, dass sogar der gesamte Absatz gestrichen werden sollte).
Der Kirchenkreis Dithmarschen sah in Absatz 3 die Gefahr, die Selbstständigkeit der Kirchengemeinde einzuschränken. Gestrichen werden sollten die Nummer 1 in Bezug auf Friedhöfe, die Nummer 2, 5, 6 und 7. In Absatz 3 sollen die Wörter „oder Kirchenkreissatzung“ gestrichen werden.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein regten folgende Änderungen an: die Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften sollten ergänzt werden, außerdem die Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten. Die Verpachtung von Grundeigentum könne auch über die Kirchenkreissatzung geregelt werden. Für den Absatz 2 sei Folgendes zu bedenken: Widmung und Entwidmung von Friedhöfen sollten auf Kirchenkreisebene erfolgen, ebenso die Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen; die „eingetragenen Kulturdenkmäler“ sollten den verwendeten Begriffen in allen drei betroffenen Bundesländern angepasst werden. Die Regelungen bezüglich des Archivguts seien zu streichen, die bisherigen nordelbsichen Regelungen seien ausreichend. Die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Stiftungen sollte nur für rechtlich selbstständige Stiftungen gelten, die rechtlich unselbstständigen könnten auf Kirchenkreisebene genehmigt werden. Es fehle außerdem noch insgesamt die Regelung, dass nicht nur der Beschluss selbst, sondern auch alle zugrundeliegenden Bedingungen, Verträge und Vereinbarungsgegenstände von der Genehmigungspflicht umfasst seien.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sprach sich für die Streichung von Absatz 1 Nummer 6 aus, insoweit handele es sich nur um unnötigen Verwaltungsaufwand, da die Pachtverträge vor Abschluss inhaltlich und rechtlich geprüft würden. Es fehle nach Auffassung des Kirchenkreises die Genehmigungspflicht für die Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten, z. B. Kindertagesstätten. Absatz 2 Nummer 1 sollte auf die Ebene des Kirchenkreises verschoben werden. Für Absatz 2 Nummer 2 empfehle sich folgende Formulierung: „Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich“. Gleiches gilt für Absatz 2 Nummer 3. Für Absatz 2 Nummer 5 - die Annahme von Erbschaften - sollte der Kirchenkreis zuständig sein, der ohnehin für die finanzielle Situation seiner Kirchengemeinden verantwortlich ist. Auch Absatz 2 Nummer 6 sei dem Kirchenkreis zuzuordnen, der ohnehin gemäß Kirchenkreisverwaltungsgesetz zuständig sei. Absatz 2 Nummer 7 sollte nur für rechtlich selbstständige Stiftungen gelten. Für Absatz 3 war folgende Formulierung vorgesehen: „Die rechtliche und materielle Eigenständigkeit der Kirchengemeinden bleibt bestehen.“, da eine materielle Eigenständigkeit unweigerlich zu einer grundsätzlichen Abhängigkeit führe.
Der Kirchenkreis Nordfriesland sprach sich für die Streichung von Absatz 2 Nummern 1 und 2 mit Ausnahme von Kirchen und Gottesdienstgebäuden aus, Nummer 7 solle nur gelten, soweit rechtlich selbstständige Stiftungen betroffen seien. Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungen sollten beim Kirchenkreis liegen, eine Genehmigung durch das Landeskirchenamt brächte eine zu lange Verzögerung mit sich. Es wurde angeregt, grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist und eine Genehmigungsfiktion bei Überschreitung aufzunehmen.
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde schlug eine neue Nummer 10 für die Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und eine neue Nummer 11 für die Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgekosten vor, um Kirchengemeinden vor unkalkulierbaren Schäden zu schützen.
Prof. Blaschke sah für Absatz 1 Nummer 7 keinen Praxisbezug. In Absatz 3 sollten die Kirchenkreissatzungen nicht erwähnt werden, da dort oft große Unterschiede gebe. Für eine einheitliche Verwaltungspraxis sei es insoweit besser, den Katalog in Artikel 24 zu erweitern.
Die Steuerungsgruppe stimmte in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2011 gegen die Aufnahme der Worte „rechtlich selbstständige“ vor dem Wort „Stiftungen“, wie von der NEK vorgeschlagen. Ebenfalls keine Mehrheit fand der Vorschlag, die Worte „oder Kirchenkreissatzungen“ in Absatz 3 zu streichen. Die Redaktionsgruppe wurde beauftragt, die Regelung des Absatzes 2 Nummer 7 „Errichtung von Stiftungen - im Vergleich zu Artikel 45 Absatz 1 Nummer 2 zu prüfen. Von der Redaktionsgruppe wurde allerdings vorgeschlagen zu formulieren: „7. Errichtung rechtlich selbstständiger Stiftungen“, da nur deren Errichtung genehmigungsbedürftig sei, weil damit kirchengemeindliches Vermögen dem unmittelbaren Zugriff der Kirchengemeinde entzogen und einem eigenständigen Rechtsträger übertragen werden könne. Die Frage, ob dies zweckmäßig sei, müsse durch das Landeskirchenamt überprüft werden, ebenso in Artikel 45.
Ebenfalls hinterfragt wurde, ob es die „weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäude“ überhaupt gebe, die nicht Kirchen im Sinne des Widmungsgesetzes seien, weil gemäß § 1 Absatz 1 des nordelbischen Widmungsgesetzes auch diese Gebäude „Kirchen“ seien - so auch die Rechtsauffassung des Rechtsdezernats des Nordelbischen Kirchenamts. Dieses merkte außerdem an, dass es fraglich erscheine, warum nicht bereits an dieser Stelle die Genehmigungszuständigkeit des Kirchenkreisrats benannt werde, sondern erst in Artikel 53.
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. September 2011 die beinahe endgültige Fassung, es wurden auf Anraten des Rechtsdezernats des Landeskirchenamts noch redaktionelle Änderungen eingefügt. So wurde beispielsweise in Absatz 1 Nummer 9 das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt und in Absatz 2 Nummer 3 vor dem Wort „weiteren“ das Wort „den“ eingefügt. Des Weiteren - ohne dass dies vom Rechtsdezernat angemerkt wurde - wurde das Wort „den“ auch in Absatz 2 Nummer 2 an gleicher Stelle eingefügt und die Worte „der Kirchengemeinde“ hinter den Worten „weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden“ gestrichen. Das „und“ vor „an Freianlagen“ wurde durch das Wort „sowie“ ersetzt.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
In der Verfassung der NEK fanden sich die Regelungen zur Genehmigungspflicht in Artikel 15. Absatz 1 enthielt die Aufgaben des Kirchenvorstandes, die Absätze 2 - 4 regelten die Genehmigungspflichten:
- (2) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes in folgenden Angelegenheiten:
- a.
- Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
- b.
- Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten;
- c.
- Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
- d.
- Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
- e.
- außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
- f.
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Kirchengemeinde;
- g.
- Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen sind.
- (3) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
- a.
- Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
- b.
- Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken mit besonderem Wert;
- c.
- Glocken- und Orgelbaumaßnahmen;
- d.
- Widmung und Entwidmung von Kirchen.
- (4) 1 Im Übrigen sind Beschlüsse nur dann genehmigungspflichtig, wenn es durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung bestimmt ist. 2 Der Haushaltsplan ist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.“
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Kirchgemeindeordnung der ELLM enthielt in Abschnitt XI umfassende Regelungen zur Genehmigung durch aufsichtführende Stellen:
§ 85 Rechtswirkung kirchenaufsichtlicher Genehmigung
- 1 Beschlüsse, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, werden wirksam, wenn diese erteilt ist. 2 Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
§ 86 Genehmigungen durch den Landessuperintendenten
- (1) Die Genehmigung des Landessuperintendenten ist erforderlich für
- die Einteilung der Kirchgemeinde in Gemeindebezirke (§ 10 Absatz 4),
- die Einrichtung zusätzlicher Predigtstätten (§ 10 Absatz 5) und die Aufgabe von Predigtstätten,
- die Überlassung von Kirchen und Gemeinderäumen zu Zwecken, die dem Aufbau der Kirchgemeinde nicht dienen (§ 32 Nummer 6),
- den Erlass von Ortssatzungen,
- Beschlüsse des Kirchgemeinderates, die das gottesdienstliche Leben in besonderer Weise berühren.
- (2) Gegen die Entscheidung des Landessuperintendenten kann der Oberkirchenrat angerufen werden.
§ 87 Genehmigungen durch den Oberkirchenrat
- Die Genehmigung des Oberkirchenrats ist insbesondere erforderlich für
- den Namen von Kirchgemeinden und Kirchen (§ 11),
- die Auseinandersetzung bei Änderungen im Bestand des Gebietes von Kirchgemeinden (§ 12 Absatz 3 und 4) sowie bei Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden (§ 13),
- die Stellenpläne sowie die Errichtung oder Veränderung von Planstellen für kirchgemeindliche haupt- oder nebenamtlich tätige Mitarbeiter,
- Arbeitsverträge und ihre Änderung sowie Höhergruppierungen der voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Kirchgemeinde (§ 32 Nummer 2 und § 52 Absatz 4) nach Anhörung des Landessuperintendenten,
- die Ausnahmen von den Bestimmungen über die Erhaltung des Ortskirchenvermögens,
- die Verwendung und Umwandlung von Anlagevermögen (§ 57 Absatz 4),
- die Anhängigmachung eines gerichtlichen Verfahrens oder die Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich,
- die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
- die Geldbelegung gegen Hypotheken und Grundschulden, mit Ausnahme der Aufnahme von Kassenkrediten, wenn die Summe der Kassenkredite nicht höher ist als 20 Prozent der haushaltsmäßigen Einnahmen,
- den Erlass von Forderungen, die die Summe von 5000 Euro überschreiten sowie den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten,
- die Veräußerung, wesentliche Veränderung oder leihweise Überlassung von Sachen, die einen besonderen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
- die Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut,
- den Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften,
- die Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen, nicht bestimmungsgemäßen Zwecken,
- die Annahme von Schenkungen (§§ 515 ff. BGB), Vermächtnissen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen,
- die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Auflösung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmungen der Kirchen oder Kirchgemeinden sowie für die Beteiligung an ihnen (z. B. Friedhöfe, Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen),
- die Anlage und Erweiterung von Kirchhöfen und den Erlass von Kirchhofsordnungen (§ 32 Nummer 7),
- den Erlass von Satzungen oder sonstigen Ordnungen für Einrichtungen der Kirchgemeinden und Kirchen sowie den Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen für wirtschaftliche Unternehmungen der Kirchgemeinden oder die Beteiligung an ihnen,
- die Mitgliedschaft der Kirchgemeinde in einem Verein, soweit dessen Satzung nicht bereits kirchenaufsichtlich genehmigt ist,
- den entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten und anderen grundstücksgleichen Rechten sowie den Erwerb von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch die im Zusammenhang mit notariellen Rechtsgeschäften zu erteilenden Vollmachten,
- die Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
§ 88 Kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Verpflichtungen der örtlichen Kirchen und Kirchgemeinde zu Verfügungen
- Der kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalt für die Veräußerung oder sonstige Verfügung von Vermögenswerten gilt auch, wenn eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung eingegangen wird.
§ 89 Anzeigepflicht
- (1) Dem Oberkirchenrat sind mitzuteilen:
- a.
- die Anhängigmachung von gerichtlichen Verfahren (z. B. Zahlungsbefehle, Klagen) gegen die Kirchgemeinde und die Kirchen,
- b.
- die Einleitung von Strafverfahren, der Erlaß von Strafverfügungen und Ordnungsstrafbescheiden gegen Pastor und angestellte Mitarbeiter der Kirchgemeinde. Dies gilt für andere Mitarbeiter und Kirchenälteste dann, wenn sich der Anlass aus dem kirchlichen Dienst ergeben hat,
- c.
- Übergriffe gegenüber dem Gotteshaus, anderen kirchlichen Gebäuden und Liegenschaften und Störungen des Gottesdienstes.
- (2) Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen so frühzeitig zu erstatten, dass der Oberkirchenrat Anregungen und Hinweise geben kann.
Die Kirchenordnung der PEK unterstellte selbst nur die kirchengemeindliche Rechtsetzung (Ordnungen oder Satzungen) einem Genehmigungsvorbehalt und verwies im Übrigen auf die besonderen Bestimmungen.
- Artikel 16(3) 1 Das Nähere [zur Zusammenarbeit mehrerer Pfarrerinnen und Pfarrer] regelt eine Pfarrdienstordnung, die vom Gemeindekirchenrat oder den Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels einvernehmlich aufgestellt wird und der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten bedarf. 2 Ist die Superintendentin oder der Superintendent selbst beteiligt, so liegt die Genehmigung dem Konsistorium ob.
- Artikel 641 Für besondere Einrichtungen kann der Gemeindekirchenrat kirchengemeindliche Ordnungen oder Satzungen beschließen. 2 Diese können die Kirchenordnung ergänzen, dürfen ihr aber nicht widersprechen. 3 Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung, die vorher den Kreiskirchenrat hört.
- Artikel 65In welchen Fällen Entschließungen des Gemeindekirchenrates zu ihrer Wirksamkeit einer Mitwirkung anderer kirchlicher Stellen, insbesondere des Kreiskirchenrates, des Konsistoriums oder der Kirchenleitung bedürfen, richtet sich nach den jeweils hierfür bestehenden besonderen Bestimmungen.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
III.6.3 Aufsichtsbefugnisse der Kirchenkreise mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf die kirchengemeindliche Ebene sind grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beschreiben. Durch eine Öffnungsklausel in der Verfassung können Kirchenkreisen bestehende Genehmigungsbefugnisse der vertragschließenden Kirchen erhalten bleiben.
IV.6.1 Aufgaben des Landeskirchenamtes
Das Landeskirchenamt nimmt Aufgaben für die Landeskirche und deren Genehmigungsbefugnisse wahr.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Die Kirchengemeindeordnung wiederholt die Genehmigungstatbestände des Artikel 26 in § 86 (allerdings im umgekehrter Reihenfolge: zuerst das Landeskirchenamt, dann der Kirchenkreis). § 86 Absatz 2 Nummer 2 KGO enthält zwei weitere Genehmigungstatbestände durch den Kirchenkreis:
- a.
- Aufnahme von Selbstanleihen;
- b.
- Anhängigmachen eines gerichtlichen Verfahrens vor einem staatlichen Gericht.
Durch § 87 wird die Kirchengemeinde zur Anzeige bestimmter Tatbestände verpflichtet. Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen so frühzeitig zu erstatten, dass der Kirchenkreisrat Anregungen und Hinweise geben kann. Durch Kirchenkreissatzung können den Kirchengemeinden weitere Anzeigepflichten auferlegt werden.
Nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 erteilt der Kirchenkreisrat die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1. Der Kirchenkreisrat kann dies auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen (Artikel 56). Genehmigungen des Kirchenkreises bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 53 Absatz 3). Gleiches gilt für Genehmigungen durch das Landeskirchenamt (Artikel 105 Absatz 4).
Artikel 45 Absatz 3 Nr. 9 benennt als Aufgabe der Kirchenkreissynode den Beschluss von „Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden“. Der Genehmigungstatbestand (bisher Artikel 26 Absatz 1 Nr. 2) wurde freilich durch das Genehmigungserfordernisänderungsgesetz vom 31. März 2023 gestrichen; eine Anpassung in Artikel 45 unterblieb.
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Kirchbaugesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) trifft ergänzende Regelungen zu Bau und Gestaltungsmaßnahmen: § 7 KBauG wiederholt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 86 KGO hinsichtlich genehmigungspflichtiger Bau- und Gestaltungsmaßnahmen. § 8 KBauG beschriebt das kirchenaufsichtliche Genehmigungsverfahren; § 12 KBauG beschreibt das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren. Das Genehmigungsverfahren wird in der Kirchbaurechtsverordnung vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186, 294) näher ausgestaltet.
Nach § 6 Absatz 1 Satz Archivgesetz bedürfen die Beschlüsse über Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut der Anzeige beim Archiv des Kirchenkreises. Das bisherige Genehmigungserfordernis (durch das Landeskirchliche Archiv) wurde mit dem Genehmigungserfordernisänderungsgesetz vom 31. März 2023 gestrichen.
#3. Untergesetzliche Normen
Die Verwaltungsvorschrift zum VVZG enthält Regelungen zu kirchenaufsichtlichen Genehmigungen im Allgemeinen (Ziffer 3) und zur den Genehmigungen der Kirchenkreise im Besonderen (Ziffer 4).
#4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Über die in Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung genannten Fälle hinaus sehen alle Kirchenkreissatzungen auch in weiteren Angelegenheiten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung des Kirchenkreisrates vor.
§ 7 Absatz 4 Altholstein
Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
- kirchlicher Körperschaften mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
- Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen,
- Erbbaurechtsangelegenheiten.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 15 Dithmarschen
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
- Vergabe von Vorschüssen,
- Verwendung von Verkaufserlösen von kircheneigenem Grundbesitz,
- Abschluss, Änderung oder Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Miet- und Pachtverträge sowie Zuweisungsbeschlüsse von Dienst- und Werkdienstwohnungen,
- Zustimmung zum ständigen Einsatz eines Kraftfahrzeugs,
- Widmung oder Entwidmung von kircheneigenem Grundbesitz.
§ 10 Absatz 1 Hamburg-Ost
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen von hervorgehobener Bedeutung, insbesondere Kindergartenfinanzierungsverträge und öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG),
- Verträge über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung.
§ 13 Hamburg-West
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen mit wesentlichen Folgelasten;
- Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften;
- Einstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. Februar 2006 (GVOBl. S. 38) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 EGVerf-Teil 1.
§ 3 Absatz 3 Lübeck-Lauenburg
Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
- kirchlicher Körperschaften mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
- Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen,
- Erbbaurechtsangelegenheiten.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 11 Absatz 2 Mecklenburg
- 12.
- Aufnahme von Selbstanleihen;
- 13.
- Anhängigmachen eines gerichtlichen Verfahrens vor einem staatlichen Gericht;
- 14.
- Arbeitsverträge und deren Änderungen;
- 15.
- Architekten- und Ingenieurverträge, Restauratoren- und Orgelbauverträge.
§ 15 Absatz 1 Nordfriesland
- die Durchführung von Ausgliederungsmaßnahmen,
- die Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden ohne bauliche Veränderung,
- den Abschluss von Mietverträgen über unbewegliche Sachen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,
- Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit Dritten über den Betrieb und die Finanzierung von Diensten und Werken oder die finanzielle Beteiligung der Kirchengemeinde an Einrichtungen Dritter.
§ 16 Ostholstein
- Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen;
- Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen;
- Mietverträge;
- Benutzungsordnungen (Beitrags- und Teilnahmeordnungen).
§ 10 Plön-Segeberg
- Vergabe von Darlehen und Zuwendungen,
- Verwendung des Verkaufserlöses von kircheneigenem Grundbesitz, Gebäuden oder vergleichbaren Anlagewerten,
- die Errichtung, Schließung und Ausgliederung von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen sowie Ordnungen, Satzungen und Finanzierungsvereinbarungen von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen,
- Pachtverträge, Mietverträge und Ausweisungen von Dienstwohnungen,
- Maßnahmen im Bereich der EDV,
- Beschlüsse der Kirchengemeinderäte über die Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen juristischen Personen gemäß §§ 21 bis 89 BGB.
§ 8 Absatz 2 Pommern
- Arbeitsverträge und deren Änderungen;
- Gestaltungsmaßnahmen an Gebäuden in unmittelbarer kirchlicher Nutzung, soweit nicht die Zuständigkeit für den betreffenden Vorgang beim Landeskirchenamt liegt;
- Vorhaben außerhalb des Haushaltsplanes ab einem Volumen von 12 000 Euro;
- Abschluss von beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften, soweit nicht die Zuständigkeit für den betreffenden Vorgang beim Landeskirchenamt liegt;
- Abgabe und Änderung von Zustimmungserklärungen zu dinglichen Rechtsgeschäften;
- Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;
- Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen, soweit diese die Pfarrkasse betreffen.
§ 11 Absatz 1 Rantzau-Münsterdorf
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen mit wesentlichen Folgelasten.
- Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften.
§ 11 Absatz 1 Rendsburg-Eckernförde
- Pacht- und Mietverträge über Grundstücke, Gebäude, Wohnungen;
- Beschlüsse über die Erhebung der örtlichen Kirchensteuer bzw. des örtlichen Kirchgeldes;
- Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen (z. B. Vereinbarungen mit politischen Gemeinden über Kindertageseinrichtungen, Gemeindepflegestationen, Architektenverträge);
- Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden, sofern keine Zuständigkeit des Landeskirchenamtes gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung gegeben ist;
- Verwendung der Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden;
- Gründung und Veränderung von Stiftungen und Beteiligung an Stiftungen sowie deren Veränderung, sofern keine Zuständigkeit des Landeskirchenamts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung gegeben ist;
- Gründung und Veränderung von Gesellschaften und Vereinen sowie Eintritt in Gesellschaften und Vereine, wenn dieser Eintritt mit wesentlichen Folgelasten verbunden ist;
- Aufstellung von Sozialplänen.
§ 12 der Satzung des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Gebäude und Wohnungen,
- der Abschluss von Vereinbarungen zum Betrieb und zur Finanzierung von Kindertagesstätten,
- der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, denen Mitwirkungsrechte an dem Kooperationsobjekt eingeräumt werden,
- die Einräumung von langfristigen Nutzungsrechten und unentgeltlichen Überlassungen,
- der Abschluss von Verpflichtungen, die ein Haftungsrisiko für den Kirchenkreis beinhalten oder beinhalten können.
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 bedarf die Verbandssatzung der Genehmigung des Kirchenkreisrates (zuvor: des Landeskirchenamtes).
Nach Artikel 46 und Artikel 54 bedürfen Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates in bestimmten Angelegenheiten der Genehmigung des Landeskirchenamtes (z. B. Kirchenkreissatzungen und bestimmte Baumaßnahmen).
Nach § 3 Hauptbereichsverordnung bedürfen Maßnahmen eines Hauptbereiches in bestimmten Fällen der vorherigen Zustimmung des Aufsicht führenden Dezernats des Landeskirchenamts. Die Zustimmungsvorbehalte in Absatz 4 sind teilweise an Artikel 26 orientiert.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Weder die Grundordnung der EKBO noch die Verfassung der EKM sehen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für Beschlüsse der Gemeindekirchenräte vor. Es bestehen aber spezialgesetzliche Genehmigungsvorbehalte etwa für Arbeitsverträge oder für Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden. Auch in der Landeskirche Hannovers werden die Gegenstände, für die Beschlüsse des Kirchenvorstandes einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, nicht in der Kirchenverfassung aufgezählt, sondern in der Kirchengemeindeordnung (§ 66). Satzungen der Kirchengemeinde bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes (§ 85 i.V.m. Artikel 74 Kirchenverfassung).
#3. Verweise auf staatliches Recht
Die verpflichtende Hauptsatzung der Gemeinden bedarf nach staatlichem Recht der Zustimmung durch die Aufsicht. § 4 Absatz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein verlangt die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Nach § 5 Absatz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht.
§ 108 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und § 77 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern enthalten Anzeigepflichten für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden.