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Erläuterungen
zu Artikel 116 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 116
Zuordnung

( 1 ) Die Zuordnung der Dienste und Werke zu einer kirchlichen Körperschaft erfolgt durch Errichtungsentscheidung der kirchlichen Körperschaft oder durch Vereinbarung oder nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Kriterien für die Zuordnung und deren Folgen, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 113: Zuordnung
(1) Die Zuordnung der Dienste und Werke zu einer kirchlichen Körperschaft erfolgt durch Errichtungsentscheidung der kirchlichen Körperschaft oder durch Vereinbarung oder nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.
(2) Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Kriterien für die Zuordnung und deren Folgen, werden durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 60)
Die gleiche Fassung war als Artikel 117 Bestandteil des Verfassungsentwurfs zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 62). Zur dritten Lesung wurde in Absatz 2 „werden“ durch „wird“ ersetzt (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Zuordnung von Diensten und Werken zur Kirchengemeinde, zum Kirchenkreis oder zur Landeskirche werden in Artikel 113 aufgeführt. Die Entscheidung über die Errichtung von Diensten und Werken gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinderäte (Artikel 24 Absatz 3 Nummer 8), der Kirchenkreissynoden (Artikel 44 Absatz 3 Nummer 6) und der Landessynode (Artikel 76 Absatz 3 Nummer 5).
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 84)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Steuerungsgruppe beschäftigte sich am 25. Juni 2008 mit dem Inhalt der Grundsätze zum Fusionsvertrag unter Punkt V.2. Zu Punkt V.2.1 wurde diskutiert, ob es heißen solle: „[...] auf der Ebene von Kirchenkreise“ oder „der Kirchenkreise“. Im Interesse der Flexibilität entschieden sich die Mitglieder für „[...] von Kirchenkreisen“. Zu Unterpunkt 5 wurde das Verb „orientiert“ in Frage gestellt. Die Entscheidung fiel aber schließlich gegen die Alternative „richtet sich nach“. In Unterpunkt 4 wurde „c) die Mitarbeit Ehrenamtlicher“ als Strukturelement für die Organisation von Diensten und Werken verstanden. Außerdem sollte am Ende von b) ergänzt werden „[...] und Tage ethischer Orientierung“.
In der Sitzung vom 25. September 2008 wurde in der Steuerungsgruppe der Dissens in der Untergruppe hinsichtlich der Zuordnung der Dienste und Werke zur Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Ebene besprochen. Aus Mecklenburger Sicht mache dies jede Kirche für sich, aus pommerscher Sicht sei dies eine Aufgabe der Untergruppe, weswegen die Pommersche Kirche eine solche Zuordnung bislang auch nicht vorgenommen habe. Eine Klärung über die Zuständigkeit konnte an diesem Punkt noch nicht erfolgen, aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern wäre aber eine schnelle Entscheidung zu treffen, damit die Zuordnungen vorgenommen und die Ergebnisse in die Finanzplanung einbezogen werden können.
Der Kirchenkreis Eutin schlug für Punkt V.2.1 besser heißen: „Dienste und Werke organisieren sich auf der landeskirchlichen Ebene sowie in allen Kirchenkreisen.“ Die Kirchenleitung der NEK regte daraufhin am 12. Januar 2009 als Formulierung an: „[...] Ebene der Kirchenkreise“, was die AG Verfassung am 22. Januar 2009 beschloss, die Steuerungsgruppe am 29. Januar 2009.
Die AG Dienste und Werke stellte in ihrer Sitzung vom 30. April 2010 fest, dass die Zuordnung der Stelle des Umweltbeauftragten und der Stelle für Sekten- und Weltanschauungsarbeit noch unklar sei.
In der Sitzung vom 29. Juni 2010 wurde hinsichtlich des damaligen Artikels 113 festgestellt, dass dieser überflüssig erscheine.
Im Rechtsausschuss wurde in der Sitzung vom 8. Juli 2010 die Streichung des Artikels 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 beantragt. Dagegen wurde angeführt, dass die Zuordnung und Bindung an den kirchlichen Auftrag verfassungsrechtlich verankert werden müsse. Als Kompromiss wurde vorgeschlagen, dass nur die Bindung an das Kirchenrecht und die Rechenschaftspflicht gegenüber Leitungsorganen gestrichen werde. Es wurde schließlich dafür gestimmt, Satz 2 zu streichen und in Absatz 2 nach dem Wort „Zuordnung“ die Worte „und deren Folgen“ zu ergänzen. Eine Mehrheit sprach sich dagegen aus, den bisherigen Satz 3 (Satz 2 neu) zu streichen. Dieser Satz 2 neu wurde einvernehmlich in Artikel 112 als Absatz 4 eingefügt.
Die AG Verfassung beschloss am 8. Juli 2010 folgende Fassung:
(1) Die Zuordnung der Dienste und Werke zu einer kirchlichen Körperschaft erfolgt durch Errichtungsentscheidung der kirchlichen Körperschaft oder durch Vereinbarung oder nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.
(2) Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Kriterien für die Zuordnung und deren Folgen werden durch Kirchengesetz geregelt.
Die AG Dienste und Werke fragte hierzu an, ob die Möglichkeit der Zuordnung von selbstständigen Werken wie Vereinen, Stiftungen oder Anstalten etc. durch Verträge oder Vereinbarungen ausreichend geregelt sei.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich für einen neuen Absatz 2 aus: „Vereinbarungen nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.“ Absatz 2 solle dementsprechend Absatz 3 werden.
Univ.-Prof. Dr. Heinig wies darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 WRV und die Richtlinie des Rates der Ev. Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD S. 405) zu beachten seien. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die diakonischen Einrichtungen des Schutzes durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verlustig gingen.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, dass die Synode beschließen möge, Artikel 117 wie folgt zu ändern: Absatz solle folgende Fassung erhalten: „Kirchliche Dienste und Werke sind einer kirchlichen Körperschaft zugeordnet. Die Zuordnung bestimmt sich nach einem Kirchengesetz, einer kirchlichen Satzung der Errichtungsentscheidung, bei selbstständigen Diensten und Werken nach der Vereinbarung zwischen der kirchlichen Körperschaft und dem Dienst und Werk oder bei bestehenden Diensten und Werken nach dem Herkommen.“ Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Nähere, insbesondere die Mindestvoraussetzungen, das Verfahren und die Genehmigungserfordernisse bei der Zuordnung, wird durch Kirchengesetz geregelt.“ Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Aus dem Rechtsausschuss kam der redaktionelle Hinweis, dass es in Absatz 2 „wird“ statt „werden“ heißen müsse (Sitzung vom 4. bis 6. November 2011).
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 4 Absatz 2 regelte die Zugehörigkeit der Dienste und Werke zur Nordelbischen Kirche:
(2) Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Nordelbischen Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch
  1. Dienste und Werke, die von der Nordelbischen Kirche und ihren Körperschaften in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sind,
  2. Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen, soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch Vereinbarung geregelt ist.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 154 Kirchenordnung PEK regelte in den Absätzen 2 und 3 die Anerkennung:
(2) Über die Anerkennung als kirchliches Werk entscheidet die Kirchenleitung. Die Anerkennung setzt voraus, dass sich die Arbeit des Werkes in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung vollzieht.
(3) Die anerkannten Werke haben der Kirchenleitung jederzeit Einblick in ihre Arbeit zu gewähren und Rechenschaft abzulegen. Die Berufung ihrer geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

V.2.1 Dienste und Werke organisieren sich auf der landeskirchlichen Ebene sowie auf der Ebene der Kirchenkreise.
V.2.2 Die Zuordnung der Dienste und Werke zu den verschiedenen Ebenen der gemeinsamen Kirche (I.2.1) erfolgt nach Orientierungspunkten.
V.2.3 Orientierungspunkte für die Zuordnung zur Landeskirche sind:
  1. die Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben durch
    • die Koordination bzw. Vernetzung der Aufgabenerfüllung,
    • die Festlegung von Standards der Aufgabenerfüllung,
    • die Erfüllung von Aufgaben, die auf den anderen Ebenen nicht geleistet werden kann,
    • die Bearbeitung landeskirchlicher Themen,
    • die Kooperation mit Universitäten,
  2. die Tätigkeit im Bereich der Ausbildung,
  3. die Außenvertretung in überregionalen Strukturen gegenüber
    • den Bundesländern,
    • den kirchlichen Zusammenschlüssen,
  4. die Leistungsfähigkeit,
  5. die Zusammenführung unterschiedlicher Kulturen.
V.2.4 Orientierungspunkte für die Zuordnung zu den Kirchenkreisen sind:
  1. die regionale Bedeutung und der spezifische Länderbezug des jeweiligen Arbeitsfeldes,
  2. die Fortführung bestehender Vereinbarungen, Partnerschaften etc. (z. B. auf ökumenischer Ebene und Tage ethischer Orientierung) und
  3. die Mitarbeit Ehrenamtlicher.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Bestimmte landeskirchliche Einrichtungen der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche wurden nach Maßgabe von Teil 1 § 46 des Einführungsgesetzes mit Inkrafttreten der Verfassung zu Einrichtungen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg bzw. des Pommerschen Ev. Kirchenkreises.
Nach Artikel 121 Absatz 4 kann den Diakonischen Werken die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
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2. Einfache Kirchengesetze

Den Diakonischen Werken ist nach § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz die Aufgabe übertragen, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zu entscheiden. Die Voraussetzungen einer Zuordnung sind erfüllt, wenn die in § 5 Absatz 2 genannten Kriterien in einer Gesamtschau erfüllt werden. Zugeordnete Mitglieder müssen kirchliches Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht anwenden (§ 5 Absatz 3).
Dem Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 340) hat die Nordkirche bislang nicht zugestimmt. Das Gesetz ersetzt die Richtlinie der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsrichtlinie) vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD 2007 S. 405).
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3. Untergesetzliche Normen

Das Landeskirchenamt führt eine Übersicht über die zugeordneten kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Absatz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung i. V. m. § 2 Absatz 1 Datenschutzgesetz der EKD)
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Nach Artikel 3 Absatz 2 bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 94 Grundordnung EKBO bestimmt zu den kirchlichen Einrichtungen in Absatz 2:
(2) Das Nähere, insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen für die Zuordnung zur Kirche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 78 Kirchenverfassung EKM bestimmt zum Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke in Absatz 4:
(4) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung rechtlich selbstständiger Arbeitsbereiche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 18 Kirchenverfassung Hannover regelt zu den zugeordneten Einrichtungen:
(1) Diakonische und andere rechtlich selbständige Einrichtungen können der Landeskirche zugeordnet werden. Mit der Zuordnung erkennt die Landeskirche an, dass diese Einrichtungen an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitwirken und in kontinuierlicher Verbindung zur Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft stehen.
(2) Ungeachtet ihrer Rechtsform nach staatlichem Recht sind zugeordnete Einrichtungen juristische Personen des Kirchenrechts.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 118 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt:
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
§ 9 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bestimmt:
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.