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Erläuterungen
zu Artikel 115 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Teil 5 – Dienste und Werke

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Artikel 115
Allgemeines

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist.
( 2 ) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
( 3 ) Dienste und Werke werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gefördert und unterstützt. Sie haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
( 4 ) Kirchengemeinden und Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und ihrem Wirken aufeinander bezogen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 112 Allgemeines
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist. Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung der Gemeindeentwicklung, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben, für die gesellschaftliche Mitwirkung und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.
(2) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
(3) In den Diensten und Werken wirken ordinierte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtlich und beruflich zusammen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 59)
Artikel 116 gemäß Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode unterschied sich nur noch geringfügig von der endgültigen Fassung:
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist.
(2) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
(3) Dienste und Werke werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gefördert und unterstützt und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
(4) Kirchengemeinden und Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und ihrem Wirken aufeinander bezogen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 62)
Zur dritten Lesung wurde der Absatz 3 in zwei Sätze getrennt (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die Dienste und Werke konstituieren sich als Gemeinde Jesu Christi, weil sie ein Ort sind, an dem sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln (Artikel 3). In den Artikeln 112 bis 117 werden die rechtliche Gestalt, die Organisationsform sowie die Beteiligungsmöglichkeiten der Dienste und Werke an den Leitungsgremien der Kirchenkreise und der Landeskirche verfassungsrechtlich geregelt. Alternativ wurde beraten, die Bestimmungen über die Dienste und Werke in die Verfassungsteile über die Kirchengemeinden (Teil 2), die Kirchenkreise (Teil 3) und die Landeskirche (Teil 4) einzugliedern.
Artikel 112 zählt beispielhaft einige kirchliche Arbeitsgebiete mit eigenständiger Arbeitsweise auf, die als Dienste und Werke der Kirche in rechtlich unselbstständiger oder rechtlich selbstständiger Form tätig sind. Die in Artikel 14 beschriebene Gemeinschaft der Dienste wird in Absatz 3 für die Dienste und Werke konkretisiert.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 84)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ursprünglich war die Regelung vorgesehen, dass mittelfristig die Bildung eines Diakonischen Werkes für jedes Bundesland und langfristig die Bildung eines Diakonischen Werkes für die gemeinsame Kirche angestrebt werde.
Zu den Regelungen in den Grundsätzen im Fusionsvertrag äußerte der Kirchenkreis Eutin am 10. November 2008, dass er die Bildung eines Diakonischen Werkes auch in Mecklenburg-Vorpommern unterstütze.
Aus Plön wurde die Bitte geäußert, dass zukünftig auf ein gemeinsames Diakonisches Werk hingewirkt werden solle – die Kirchenleitung der NEK sah die Zuständigkeit insoweit bei den Diakonischen Werken.
Die Kammer für Dienste und Werke nahm am 28. November 2008 Stellung zum Fusionsvertrag:
Sie bat die Kirchenleitung dringend darum, dass eine Kammer für Dienste und Werke nach Nordelbischem Vorbild als Verfassungsorgan in den Grundsätzen des Fusionsvertrags verankert werde. Es wurde folgende Regelung vorgeschlagen:
„V.3 Die Vertretung und das Zusammenwirken der Dienste und Werke der verschiedenen Ebenen wird strukturell und kirchenpolitisch in der Verfassung durch das Organ der Kammer für Dienste und Werke geregelt; operativ wird die Zusammenarbeit ebenenübergreifend durch Kontrakte zwischen landeskirchlichen und kreiskirchlichen Diensten und Werken gewährleistet.“
Es wurde außerdem vorgeschlagen, dass die Punkte IV. und V in den Grundsätzen vertauscht werden, um der Brücken- und Verknüpfungsfunktion der Dienste und Werke zu tragen.
Die UG Dienste und Werke, Diakonie beschloss am 9. Dezember 2009, dass die Regelungen zu Zuordnung und Organisation von Diakonischen Einrichtungen und Diensten und Werken in einem eigenen Abschnitt getroffen werden sollen, wobei u. a. zum Ausdruck kommen solle, dass der Teilbereich der Diakonie „im Auftrag“ der verfassten Kirche erfüllt werde und die Diakonie Schutz und Fürsorge der verfassten Kirche im Sinne von Zuordnung genieße, nicht im Sinne von Teil der Organisation.
Am 13. Januar 2010 wurde noch einmal die Frage diskutiert, ob die Regelungen zu den Diensten und Werken in einem Abschnitt oder bei den jeweiligen Ebenen erfolgen solle. Die Entscheidung fiel zugunsten eines Abschnitts, mit dem auch das Bild einer eigenen Säule (sog. 2. Säule) verfestigt werde. Als Aufgabe des Kirchenkreises müsste die Errichtung von Diensten und Werken aber in dessen Aufgabenkatalog genannt werden. Aufbau und Gliederung im Einzelnen werden ausführlich diskutiert, ebenso die Zuständigkeiten für die Errichtung, die Anerkennung und die Vereinbarungen hinsichtlich der Dienste und Werke und Diakonischen Einrichtungen. Des Weiteren waren die Dienste- und Werkekonvente, die Kammer für Dienste und Werke sowie die Hauptbereichskonferenz Thema. Da eine dieser Einrichtungen gegebenenfalls entbehrlich sein könnte, wurde eine Evaluierungsregelung für das Einführungsgesetz vorgeschlagen.
Das Thema wurde auf der Sitzung vom 12. März 2010 vertieft, auch vor dem Hintergrund, welche Regelungen in ein geplantes Diakoniegesetz verlagert werden könnten. Im Ergebnis bestand Einigkeit darüber, dass die Kammer für Dienste und Werke mit der Hauptbereichsleiterkonferenz nicht kompatibel sei. Es wurde überlegt, wer die Aufgaben der Kammer übernehmen könnte, sollte diese nicht weitergeführt werden. Dabei wurden für das Wahlvorschlagsrecht für Synodale die in den Hauptbereichen organisierten Einrichtungen und Träger angedacht. Ein gesondertes Antragsrecht neben dem Antragsrecht der Synodalen erschien nicht mehr erforderlich.
Stand 31. Mai 2010 hatte der damalige Artikel 112 für die Dienste und Werke – Allgemeines – folgende Fassung:
(1) Dienste und Werke sind Wesensmerkmale der Kirche und werden für Arbeitsgebiete unterhalten, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist. Sie bestehen insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, zu Gunsten der Förderung des Gemeindeaufbaues, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben in tätiger Nächstenliebe, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und ihre jeweiligen Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen, wirken zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(3) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder in selbstständiger Form geordnet in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts oder aufgrund von Vereinbarungen geregelt.
(4) In den Diensten und Werken wirken ordinierte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtlich und beruflich zusammen. Zur Leitung können Pastorinnen und Pastoren berufen werden.
In der Sitzung der AG Dienste und Werke vom 29. Juni 2010 wurden erste Reaktionen auf diesen Entwurf zusammengetragen. Dabei wurde verschiedentlich Kritik geäußert, beispielsweise dass das Grundbild der zwei Säulen nicht deutlich werde und den Diensten und Werken der Gemeindecharakter abgesprochen werde. Auch wurde angemerkt, dass die Dienste und Werke oft als Anhängsel der jeweiligen Ebenen darstellt werden.
In der Sitzung der AG Verfassung am 8. Juli 2010 wurde für die Streichung der Formulierung „sind Wesensmerkmale der Kirche und“ gestimmt und in einer weiteren Abstimmung durch die Worte „Wesens- und Lebensäußerung“ ersetzt, wiederum in einer weiteren Abstimmung ergänzt durch die Worte „des kirchlichen Lebens“. Abgelehnt wurde hingegen der Antrag, Absatz 1 Satz 2 zu streichen. Beschlossen wurde folgende Fassung des Satzes 1: „Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages werden Dienste und Werke für Arbeitsgebiete unterhalten, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist.“ Es wurde außerdem für die Streichung des Absatzes 2 gestimmt; Absatz 3 sollte nach dem Wort „geordnet“ enden. Das Wort „in“ vor dem Wort „selbstständig“ wurde gestrichen. Die Streichung von Absatz 4 wurde diskutiert: Dafür spräche die Tatsache, dass dieser keinen eigenen Regelungsgehalt habe, dagegen spräche der wichtige Regelungsgehalt, dass in den Diensten und Werken ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sein müssten. Die Streichung wurde abgelehnt.
Die AG Dienste und Werke formulierte in Absatz 1:
„Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist. Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung der Gemeindeentwicklung, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben, für die gesellschaftliche Mitwirkung und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.“
Die Kirchenleitung der PEK regte die Streichung von Absatz 3 Satz 2 an, die AG Theologie wollte stattdessen formulieren: „Auch Pastorinnen und Pastoren können zur Leitung berufen werden.“ Die AG Dienste und Werke sprach sich für die Streichung des gesamten Absatzes 3 aus, da die Zusammenarbeit selbstverständlich und die Gemeinschaft der Dienste bereits in Artikel 14 geregelt sei. Der letzte Satz sei widersprüchlich.
Nach Auffassung der Kirchenleitung der PEK sollte auch Absatz 4 gestrichen werden; die AG Theologie war der gleichen Meinung, weil man nur Personen, nicht aber Einrichtungen unter Schutz und Fürsorge stellen könne. Außerdem sei nirgends geregelt, dass Kirchengemeinden unter besonderem Schutz stünden, so dass der Eindruck entstehe, Dienste und Werke seien schutzwürdiger als Kirchengemeinden. Außerdem könne eine solche Schutzklausel als Bestandsgarantie missverstanden werden. Zudem stelle dieser Absatz auch einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip dar.
Laut Beschluss der Steuerungsgruppe vom 3. September 2010 hatte der damalige Artikel 112 folgende Fassung:
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist. Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung der Gemeindeentwicklung, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben, für die gesellschaftliche Mitwirkung und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.
(2) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
(3) In den Diensten und Werken wirken ordinierte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtlich und beruflich zusammen.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, den jetzigen Teil 5 und Teil 4 der Verfassung zu tauschen, weil in dem Teil 5 „Dienste und Werke“ sowohl Aussagen über die kirchenkreislichen als auch über die landeskirchlichen Dienste und Werke gemacht werden, so dass dieser Teil vorher sinnvoller sei (Antrag 61).
Mit Antrag 143 wurde vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 1 ab den Worten „für Arbeitsgebiete“ zu streichen.
Antrag S 10/S 7 forderte auf der Sondertagung einen neuen Satz 3 für Absatz 1: „Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.“
Die Arbeitsgruppe der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode war der Auffassung, dass die Aussagen zu den Diensten und Werken in den Kirchenkreisen eindeutiger formuliert werden sollten. Das Wort „eigenständig“ sollte durch „fachlich spezifisch“ ersetzt werden.
In ihrer Stellungnahme anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode formulierte die NEK für Absatz 1 folgendermaßen: „Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke. Sie werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gefördert und unterstützt und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.“ Absatz 3 sollte wie folgt lauten: „In den Diensten und Werken wirken Ordinierte und nicht Ordinierte ehrenamtlich und beruflich zusammen.“
Die PEK wies darauf hin, dass in Absatz 1 auf eine Übereinstimmung der Begriffe zu Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 zu achten sei. Die Kirchenmusik müsse ergänzt werden, worauf auch die Kirchenmusikertagung hinwies.
Der ehemalige Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern Helmut Wolf regte an, dass die Aufzählung in Absatz 1 mit den Aufzählungen an anderen Stellen koordiniert sein sollte.
In der Fassung Havemann/Gorski lautete Absatz 1 abweichend: „Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke. Sie nehmen Aufgaben wahr, deren Erfüllung eine eigenständige Arbeitsweise über die Grenzen von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen hinweg erforderlich macht. Sie wirken insbesondere [...]“
Der Kirchenkreis Wismar schlug für Absatz 1 im April 2011 folgende Formulierung vor: „Parochie und die Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und Wirkung aufeinander bezogen, um die Einheit der Erfüllung des kirchlichen Auftrages zu wahren.“
In einer gemeinsamen Stellungnahme des Konvents der Theologischen Vorstände freier diakonischer Unternehmen und Werke innerhalb der Nordelbischen, Mecklenburgischen und Pommerschen Kirche wurde auf das Fehlen einer Aussage über die möglichen Formen der Ordnung und Gestalt der Dienste und Werke in Absatz 2 aufmerksam gemacht. Deshalb wurde als Ergänzung für Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagen: „Letztere bestehen in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften und Anstalten des staatlichen Rechts.“ Außerdem wurde eine Aussage über Schutz und Fürsorge der Landeskirche sowie die Freiheit der Einrichtungen vermisst, so dass für Absatz 3 folgende Fassung vorgeschlagen wurde: „Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Ev.-Luth. Landeskirche in Norddeutschland sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Landeskirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.“
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und PEK gaben im Mai 2011 folgende Stellungnahme ab:
„(1) [...] Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung und der Gemeindeentwicklung, [...]
(3) In den Diensten und Werken wirken ordinierte und nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtlich und beruflich zusammen.“
In der Sitzung des Theologischen Ausschusses vom 13. Mai 2011 wurde bestätigt, dass am Verfassungstext festgehalten werden solle. Allerdings solle „in denen“ durch „für die“ ersetzt werden und „sinnvoll“ durch „erforderlich“.
Die Hauptbereiche 4, 5 und 7 unterstützten Antrag 61, ebenso der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.
Der Kirchenkreis Dithmarschen sah die Stellung der Dienste und Werke erheblich geschwächt im Vergleich zu Artikel 4 Verfassung NEK.
Prof. Blaschke sah die Regelung ebenfalls als erheblichen Rückschritt an. Er schlug für Artikel 112 Absatz 1 folgende Formulierung vor: „Die Landeskirche fördert die Arbeit der Dienste und Werke. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Landeskirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.“
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 wurde festgestellt, dass das Motiv von Antrag 61 nicht erkennbar sei. Die Einordnung der Dienste und Werke zwischen Kirchenkreis und Landeskirche sei nicht nachvollziehbar. Erneut wurde gefordert, das Zwei-Säulen-Modell deutlich herauszustellen, andere forderten die Einordnung entweder in den Grundaussagen – wie in Artikel 4 Verfassung NEK – oder bei jeder kirchlichen Ebene. Der Antrag im Sinne von Antrag 71, den Teil über die Dienste und Werke vor den landeskirchlichen Teil zu setzen, wurde abgelehnt. Die Anträge 143 und S 10 wurden ausführlich diskutiert, ebenso die einzelnen Formulierungen. Für Kritik sorgte insbesondere der Begriff „eigenständig“, da keinesfalls der Eindruck entstehen dürfe, die Dienste und Werke seien abgeschottet und von der verfassten Kirche; andere vertraten die Auffassung, dass der Begriff „eigenständig“ nur innerhalb der verfassten Kirche gemeint sei. Der Ausschuss empfahl schließlich folgende Formulierung:
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist. Sie verkündigen und bezeugen das Evangelium in Wort und Tat.
(2) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
(3) Dienste und Werke erfüllen ihren Auftrag in der Gemeinschaft der Dienste gemäß Artikel 14.
Es wurde im weiteren Verlauf darüber diskutiert, ob die einzelnen „Verkündigungswerke“ wie Kirchenmusik, Gottesdienst, Posaunenmission etc. ausdrücklich genannt werden sollten. Es wurde schließlich die zuvor beschlossene Fassung ausdrücklich bestätigt.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2011 folgende Ergänzung für Absatz 1 vor: „Parochie und die Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und Wirken aufeinander bezogen, um die Einheit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu wahren.“ Absatz 3 sollte folgende Fassung erhalten: „In den Diensten und Werken wirken ordinierte und nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtlich und beruflich zusammen.“ (vgl. Wismar und LKMD)
Die Gemeinsame Kirchenleitung übernahm diese Vorschläge, lehnte aber die Formulierungen des Konvents der Theologischen Vorstände freier diakonischer Unternehmen und Werke innerhalb der Nordelbischen, Mecklenburgischen und Pommerschen Kirche ab.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 25. und 26. August für folgende Fassung:
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist.
(2) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger und selbstständiger Form geordnet.
(3) Dienste und Werke werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gefördert und unterstützt und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
(4) Kirchengemeinden und Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und ihrem Wirken aufeinander bezogen.
Die Kirchenleitung beschloss diese Fassung auf ihrer Tagung vom 16. und 17. September 2011.
Der Rechtsausschuss begrüßte die Streichungen in Absatz 1 und die Einführung der „Erforderlichkeit“, die Absätze 3 und 4 wurden aber ausführlich diskutiert, weil Ziel, Umfang und Grenzen dieser Regelungen nicht eindeutig seien. Die Diskussion weitete sich aus, es wurde schließlich sogar die Streichung dieser Absätze vorgeschlagen. Letztlich empfahl der Ausschuss der Synode, die Bezogenheit der Körperschaften der Verfassten Kirche und der Dienste und Werke, die in den Absätzen 3 und 4 geregelt werden solle, neu und eindeutig zu formulieren.
Im weiteren Verlauf der Diskussion gewannen die Ausschussmitglieder die Erkenntnis, dass dieses Thema auf der Synode geklärt werden müsse, auch wenn die Gefahr eines „Fusionshindernisses“ erkannt wurde.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, dass die Synode beschließen möge, Artikel 116 werde wie folgt geändert (Antrag II-78a):
  1. In Absatz 1 wird das Wort „erforderlich“ durch das Wort „zweckmäßig“ ersetzt.
  2. Die Absätze 2 und 3 werden getauscht.
  3. Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
  4. Folgende Absätze werden angefügt:
(4) Dienste und Werke in rechtlich unselbstständiger Form werden durch die Leitungsorgane einer kirchlichen Körperschaft errichtet. Soweit sie eigene Beschlussorgane und Beschlusskompetenzen erhalten sollen, bedarf der Beschluss außer bei landeskirchlichen Diensten und Werken der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(5) Dienste und Werke in rechtlich selbstständiger Form werden in den Rechtsformen des staatlichen Rechts gebildet. Ihre Errichtung bedarf außer bei landeskirchlichen Diensten und Werken der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(6) Die kirchliche Stiftungsaufsicht bleibt zurück.
Dieser Antrag fand keine Mehrheit.
Letztlich wurde in der Vorlage für die 3. Lesung des Rechtsausschusses in Absatz 2 das Wort „und“ hinter „unterstützt“ gestrichen und ein neuer Satz mit dem Wort „Sie“ begonnen.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 4 der Verfassung der NEK lautete wie folgt:
(1) Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Kirche sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
(2) Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Nordelbischen Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch
  1. Dienste und Werke, die von der Nordelbischen Kirche und ihren Körperschaften in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sind,
  2. Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen, soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch Vereinbarung geregelt ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Dienste und Werke arbeiten die Nordelbische Kirche und ihre Körperschaften zusammen. Besondere Formen dieser Zusammenarbeit können durch Kirchengesetz geregelt werden.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Das Verfassungsrecht der ELLM enthielt keine allgemeinen Vorschriften über die Dienste und Werke.
Die Kirchenordnung PEK enthielt im Abschnitt „Die kirchlichen Werke“ besondere Regelungen zu den Werken des Gemeindedienstes (Artikel 149), zu Werken des diakonisch-missionarischen Dienstes einschließlich des Diakonischen Werkes (Artikel 150 – 152) und zu anderen kirchlichen Werken namentlich Missionsgesellschaften (Artikel 153). Allgemeines Regeln die Artikel 154 – 155.
Artikel 154
(1) Die Pommersche Evangelische Kirche fördert die zur Erfüllung des Dienstes an der evangelischen Diaspora bestehenden Einrichtungen und die anderen kirchlichen Werke.
(2) Über die Anerkennung als kirchliches Werk entscheidet die Kirchenleitung. Die Anerkennung setzt voraus, dass sich die Arbeit des Werkes in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung vollzieht.
(3) Die anerkannten Werke haben der Kirchenleitung jederzeit Einblick in ihre Arbeit zu gewähren und Rechenschaft abzulegen. Die Berufung ihrer geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium.
(4) Die Kirchenleitung kann diesen Werken unter Wahrung ihrer sachlich erforderlichen Selbstständigkeit für ihre Arbeit und ihre Ordnung Richtlinien geben. Über die Ausübung geistlichen Dienstes in den Kirchengemeinden müssen sich die Werke mit den örtlichen Stellen vorher verständigen.
Artikel 155
Zur Herstellung einer laufenden Arbeitsverbindung der Werke untereinander und mit dem Konsistorium und der Kirchenleitung soll ein Amt für kirchlichen Gemeindeaufbau eingerichtet werden. Das Nähere bestimmt bis zum Erlass eines Kirchengesetzes die Kirchenleitung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

V. Dienste und Werke
V.1 Allgemeines
V.1.1 Dienste und Werke sind in der gemeinsamen Kirche eine Wesensäußerung kirchlichen Lebens. Auch durch sie nimmt die gemeinsame Kirche ihren Auftrag wahr.
V.1.2 Die organisatorische Gliederung der Diakonie wird einvernehmlich zwischen den bestehenden Diakonischen Werken und der gemeinsamen Kirche gestaltet. Es wird die Bildung eines Diakonischen Werkes für jedes Bundesland angestrebt.
V.2.1 Dienste und Werke organisieren sich auf der landeskirchlichen Ebene sowie auf der Ebene der Kirchenkreise.
V.2.2 Die Zuordnung der Dienste und Werke zu den verschiedenen Ebenen der gemeinsamen Kirche (I.2.1) erfolgt nach Orientierungspunkten.
V.2.3 Orientierungspunkte für die Zuordnung zur Landeskirche sind:
  1. die Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben durch
    • die Koordination bzw. Vernetzung der Aufgabenerfüllung,
    • die Festlegung von Standards der Aufgabenerfüllung,
    • die Erfüllung von Aufgaben, die auf den anderen Ebenen nicht geleistet werden kann,
    • die Bearbeitung landeskirchlicher Themen,
    • die Kooperation mit Universitäten,
  2. die Tätigkeit im Bereich der Ausbildung,
  3. die Außenvertretung in überregionalen Strukturen gegenüber
    • den Bundesländern,
    • den kirchlichen Zusammenschlüssen,
  4. die Leistungsfähigkeit,
  5. die Zusammenführung unterschiedlicher Kulturen.
V.2.4 Orientierungspunkte für die Zuordnung zu den Kirchenkreisen sind:
  1. die regionale Bedeutung und der spezifische Länderbezug des jeweiligen Arbeitsfeldes,
  2. die Fortführung bestehender Vereinbarungen, Partnerschaften etc. (z. B. auf ökumenischer Ebene und Tage ethischer Orientierung) und
  3. die Mitarbeit Ehrenamtlicher.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Unselbstständige Dienste und Werke werden durch Beschluss des Kirchengemeinderates der Kirchenkreissynode oder der Landessynode errichtet, verändert und aufgehoben (vgl. Artikel 25 Absatz 3 Nr. 9; Artikel 45 Absatz 3 Nr. 6; Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6).
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2. Einfache Kirchengesetze

Mit dem Kirchengesetz über Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) vom 3. November 2017 (KABl. S. 159) ordnet die Landeskirche ihre Dienste und Werke in Hauptbereichen.
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3. Untergesetzliche Normen

Ergänzend kann die Kirchenleitung unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Dienste und Werke durch Rechtsverordnung ordnen, vgl. § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519).
Es gelten verschiedene Rechtsverordnungen über einzelne Werke und Dienste. Beispielhaft sei genannt die Kirchenchorwerksverordnung vom 25. September 2017 (KABl. 2017, S. 480).
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4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Die einzelnen Kirchenkreise behandeln in ihren Satzungen Dienste und Werke. § 10 der KK Ostholstein Satzung (vom 22.03.2016, KABl. 2016, S. 182) besagt:
(1) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung).
(2) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).
Ähnlich lautende Vorschriften finden sich in allen Kirchenkreissatzungen.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Aussage zu den Diensten und Werken finden sich in der Verfassung für alle Ebenen:
Nach Artikel 3 Absatz 2 bilden die kirchlichen Körperschaften und ihre Dienste und Werke eine Einheit.
§ 61 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung bestimmt im Hinblick auf die Einrichtungen der Kirchengemeinde:
Die Kirchengemeinden können rechtlich unselbstständige Dienste und Werke sowie Einrichtungen, wie insbesondere Kindertagesstätten, Diakoniestationen, Familienbildungsstätten und Friedhöfe, errichten und betreiben. Die Finanzierung und die Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben insgesamt müssen sichergestellt sein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Im Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen (Artikel 41 Absatz 1). Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Absatz 2). Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises (Artikel 45 Absatz 1).
In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu zusammengeschlossen (Artikel 75 Absatz 1). Die Landeskirche nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchenkreise überschreiten (Absatz 3) und errichtet und unterhält Dienste und Werke (Absatz 4). Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke (Artikel 78 Absatz 1).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 94 der Grundordnung der EKBO über kirchliche Einrichtungen lautet:
(1) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben kann die Landeskirche für einzelne Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist, Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen schaffen. Die Werke und Arbeitsstellen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Sie sind Bestandteil der Kirche, ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Das Nähere, insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen für die Zuordnung zur Kirche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
(3) Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbstständig.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt in den Artikeln 77 und 78 die Kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke:
Artikel 77 Aufgaben und Handlungsfelder
(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags unterhalten die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbstständige Dienste, Einrichtungen und Werke. Darüber hinaus können rechtlich selbstständige Arbeitsbereiche als kirchliche Einrichtungen und Werke anerkannt werden. Sie sind ungeachtet ihrer Rechtsform Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche und an deren Auftrag und Ordnung gebunden.
(2) Solche Dienste, Einrichtungen und Werke bestehen insbesondere für Gottesdienst und Verkündigung, den Dienst der Seelsorge, für die Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung, für die diakonischen, missionarischen und ökumenischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich von Kirchenmusik, Erziehung, Bildung und Publizistik. Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche.
(3) Diakonische Einrichtungen und Werke haben teil am Auftrag der Kirche. Sie arbeiten im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zusammen. Sein Leiter wird von der Landessynode gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. Die Dienstbezeichnung ist „Oberkirchenrätin“ beziehungsweise „Oberkirchenrat“.
Artikel 78 Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke
(1) Die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche und sind deren Leitungsorganen verantwortlich.
(2) Sie stimmen ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab und nehmen sie in gemeinsamer Verantwortung wahr.
(3) Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz, die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste, Einrichtungen und Werke unterbreitet sie dem Landeskirchenrat Vorschläge für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus ihrer Mitte in die Landessynode.
(4) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung rechtlich selbstständiger Arbeitsbereiche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Verfassung der Landeskirche Hannovers regelt in Artikel 61 Einrichtungen und Werke:
(1) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche können die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten.
(2) Die Landeskirche ist Trägerin von Einrichtungen, die
  1. für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben wahrnehmen,
  2. der Begleitung und Unterstützung des kirchlichen und gemeindlichen Lebens dienen oder
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Begleitung von Mitarbeitenden sorgen.
(3) Die Landeskirche kann Einrichtungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Landeskirchen oder mit gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen errichten.