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Erläuterungen
zu Artikel 30 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 30
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder kraft Amtes) oder diesen gleichgestellt sind, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
( 2 ) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind, und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.
( 3 ) Es werden mindestens fünf Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 4 ) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu eingeführten Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden.
( 5 ) Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 3 gewählt oder nach Absatz 4 berufen werden.
( 6 ) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach Absatz 5 nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.
( 7 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt.
( 8 ) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht.
( 9 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Durch Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Bildung der Kirchengemeinderäte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) wurden die bisherigen Absätze 1 bis 5 geändert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich durch die Reduzierung der Zahl der gewählten Mitglieder (von sechs auf fünf) in Absatz 2 und durch das Berufungsrecht des neu eingeführten Kirchengemeinderates (bisher des im Amt befindlichen) in Absatz 3. Durch Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Zugehörigkeit der Pastorinnen und Pastoren im Pfarrsprengel regelt.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift war als Artikel 29 bereits Bestandteil des Verfassungsentwurfs für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 5, Seite 18), lediglich der spätere Absatz 5 (Beschränkung der Pastores und Mitarbeitenden auf ein Drittel) fehlte. Dementsprechend hatte die ursprünglich vorgesehene Fassung lediglich sieben Absätze.
Artikel 29 Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates:
(1) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
(2) Es werden mindestens sechs Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(3) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den noch im Amt befindlichen Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden.
(4) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.
(5) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt.
(6) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen bzw. Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Bei der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode befand sich die Regelung in Artikel 31 (Drucksache 3/II, Seite 20), nun mit allen acht Absätzen. Der Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthält dann die endgültige Fassung (Drucksache 4/III); in Absatz 7 wurde ein „bzw.“ durch ein „und“ ersetzt.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Für die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates gilt Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 29. Gegenstand der Beratung waren vor allem die Berufung von zwei Mitgliedern für den neuen Kirchengemeinderat entweder durch den noch amtierenden oder durch den neu gebildeten Kirchengemeinderat. Die Entscheidung fiel zugunsten des noch amtierenden Kirchengemeinderates, weil der neue Kirchengemeinderat bei seiner Konstituierung vollständig sein und keine Selbstergänzung des neuen Kirchengemeinderates erfolgen soll. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde auf eine Person aus der Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde festgesetzt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite77)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Steuerungsgruppe einigt sich bereits im September 2007 auf die Gemeinsamkeiten für die Ebene der Kirchengemeinde: Danach solle die Mindestzahl im Kirchengemeinderat vier bis sechs Mitglieder betragen, zusammengesetzt aus Pastoren, Gewählten und Berufenen. Der erste Vorsitzende sollte entweder ein Kirchenältester oder ein Pastor sein, der Vertreter das jeweils andere. Noch offen blieb, ob Mitarbeiter der Kirchengemeinde Mitglieder des Kirchengemeinderats werden können.
Im Dezember 2009 lagen die Entwürfe der Herren Hünemörder, Rausch und Sieger für den Kirchengemeinderat vor. Artikel 9 lautete demnach:
(1) Dem Kirchengemeinderat gehören nach Maßgabe der Ortssatzung die gewählten und gegebenenfalls berufenen Kirchenältesten sowie die im Dienst der Kirchengemeinde stehenden Pastorinnen und Pastoren mit Stimmrecht an. Die Ortssatzung kann festlegen, dass bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde als Kirchenälteste wählbar sind.
(2) Beratende Mitglieder des Kirchengemeinderates sind die Vikarinnen und Vikare sowie die Kuratoren. Nicht gewählte Mitarbeitende können an den Sitzungen des Kirchengemeinderates teilnehmen.
Die UG Kirchengemeindeordnung nahm am 14. Dezember 2009 auf diesen Entwurf Bezug und stellte ihr Einvernehmen dahingehend fest, dass die Wahlgrundsätze „frei“, „geheim“, „allgemein“, „gleich“ und „unmittelbar“ aufgenommen werden sollten. Außerdem sollte eine Sollvorschrift hinsichtlich einer Mindestzahl von sieben Mitgliedern des Kirchengemeinderats formuliert werden, wohingegen eine Höchstzahl nicht geregelt werden sollte. Dies sollte jeweils in der Ortssatzung bestimmt werden. In der Verfassung sollte das aktive und passive Wahlrecht ausschließlich für die Mitglieder der Kirchengemeinde geregelt werden. Darüber hinaus sollte die Verfassung eine Regelung enthalten, wonach die Mehrheit im Kirchengemeinderat aus gewählten Personen bestehen muss. Mit der Berufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderats sollte sich die UG Wahlrecht befassen.
Die AG Verfassung, zusammen mit der AG Theologie, befassten sich am 8. und 9. Januar 2010 mit dem pommerschen Ältesten-Wahlsystem.
Beschlossen wurde, dass Berufungen in den Kirchenvorstand zugelassen werden. Die Anzahl der Mitarbeitenden im Kirchenvorstand wurde auf eine Person begrenzt. Abgelehnt wurde der Antrag, die Summe der Pastoren und Mitarbeitenden dürfe nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderats. Außerdem wurde die Aufnahme der o. g. Wahlgrundsätze beschlossen.
Der erste Entwurf von Prof. Dr. Unruh lautete:
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den zu Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorstehern gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit des Kirchenvorstands.
(2) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher durch die Mitglieder der Kirchengemeinde in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(3) Bis zu zwei Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichen Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden.
(4) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.
(5) Die Anzahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl zum Kirchenvorstand festgesetzt.
(6) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen bzw. Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchenvorstands im Übrigen nicht.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Zu Absatz 3 wurde angefragt, ob es dem kirchenspezifischen Demokratieprinzip nicht mehr entspräche, wenn der neu gewählte Kirchengemeinderat die Berufungen vornimmt. In der AG Verfassung wurde am 4. und 5. Juni 2010 klargestellt, dass dieser Sachverhalt bereits mehrfach beraten worden ist und keine Bedenken bestünden.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen am 3. Juli 2010 vor, Absatz 3 wie folgt zu formulieren: „Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu gewählten Kirchengemeinderat berufen werden.“
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, Artikel 29 Absatz 3 gänzlich zu streichen (Antrag 121).
Ein weiterer Antrag lautete, Absatz 4 zu ersetzen durch die Formulierung des Artikels 16 Absatz 4 der Verfassung der NEK (Antrag 73).
Die ELLM merkte an, dass die neu gewählten Mitglieder und nicht die Mitglieder des alten Kirchengemeinderates die Mitglieder berufen sollten, da auf diese Weise Gaben und Begabungen verstärkt werden könnten.
Die NEK sprach sich dafür aus, in Absatz 2 das Wort „Gemeindeglieder“ durch „Kirchenmitglieder“ zu ersetzen. Nach Absatz 4 sollte ein neuer Absatz 5 eingefügt werden: „Die Anzahl der Pastorinnen bzw. Pastoren darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.“ Die Absätze 5 bis 7 sollten dementsprechend zu den Absätzen 6 bis 8 werden.
Die Arbeitsgruppen der Sondertagung stellten heraus, dass das Verhältnis von hauptamtlichen und ehrenamtlichen von 1/3 zu 2/3 noch klärungsbedürftig sei.
Die Kirchenmusiker-Tagung merkte Anfang Januar 2011 an, dass maximal ein Mitarbeiter gewählt oder berufen werden sollte.
Der Dienstrechtsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung am 4. April 2011 mit der grundsätzlichen Frage, ob Mitarbeitende in kirchlichen Gremien mitwirken sollen. Die Nordelbische Mitarbeiterschaft hatte sich dafür ausgesprochen, Artikel 16 der Verfassung der NEK beizubehalten, wonach auch mehrere Mitarbeitende Mitglied im Kirchengemeinderat sein können, solange die Zahl der Hauptamtlichen einschließlich Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als 1/3 beträgt. In der Diskussion wurde auch auf das Teilnahmerecht hingewiesen, andererseits seien die Sitzungen des Kirchengemeinderates grundsätzlich nicht öffentlich. Problematisiert wurde die Differenzierung auch im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 2.
Im Rechtsausschuss wurde in der Sitzung vom 18. und 19. März 2011 ausdrücklich die Nennung des Ehrenamt-Quorums gefordert. Zu Antrag 73 wurde bemerkt, dass es in großen Kirchengemeinden durchaus sinnvoll sei, mehr als einen fachkompetenten Mitarbeitenden im Kirchengemeinderat zu haben. Absatz 3 wurde kritisiert; es wurde diskutiert, ob der alte oder der neue Kirchengemeinderat berufen sollte. Der Antrag, die Berufungen durch den neu gewählten Kirchengemeinderat auszusprechen, wurde knapp abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag, Artikel 29 Absatz 4 zu streichen. Auch keine Mehrheit fand der Antrag, die Mitarbeitendengrenze auf zwei zu erhöhen, so dass Artikel 29 schließlich unverändert blieb.
Aus der Propstei Rostock kam am 1. April 2011 der Änderungsvorschlag, dass Artikel 29 Absatz 3 wie folgt neu formuliert werden solle: „Der neu gewählte Kirchengemeinderat kann im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat so viele Mitglieder hinzuberufen, dass die Berufenen maximal ein Drittel aller nicht ordinierten Mitglieder stellen.“ Die Berufung solle durch den neu gewählten Kirchengemeinderat berufen werden, damit fehlende Kompetenzen oder unterrepräsentierte Gemeindebereiche berücksichtigt werden könnten. Die Anzahl der maximal zu Berufenden sollte sich nach der tatsächlichen Größe des Kirchengemeinderats richten, so dass in größeren Kirchengemeinderäten diese Zahl auch höher als zwei sein könne.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlugen im Mai 2011 vor, dass Absatz 4 folgende Fassung erhalten solle: „Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.“
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft regte hingegen, für Absatz 4 zu formulieren: „Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.“
Der Dienstrechtsausschuss nahm am 26. Mai 2011 Stellung: Artikel 29 Absatz 4 berühre die grundsätzliche Frage, ob Mitarbeitende in kirchlichen Gremien mitwirken sollen. Die Nordelbische Mitarbeiterschaft habe sich für die Beibehaltung der bisherigen Nordelbischen Regelung aus Artikel 16 ausgesprochen, wonach auch mehrere Mitarbeitende Mitglied im Kirchengemeinderat sein können, solange die Zahl der Hauptamtlichen inklusive Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als 1/3 betrage. Andererseits seien die Sitzungen des Kirchengemeinderats grundsätzlich nicht öffentlich. Es wurde auch die Differenzierung im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 2 problematisiert. Es solle daher überprüft werden, ob Artikel 29 Absatz 4 die Rechte der Mitarbeitenden über Gebühr beeinträchtige.
Zu Artikel 29 gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die im Juni 2011 gebündelt wurden.
So sprach sich das Nordelbische Kirchenamt gegen Antrag 121 aus, da Berufungen in innerkirchlichen Zusammenhängen möglich sein sollten, da so weitere Kompetenzen berücksichtigt werden könnten. Antrag 73 erfordere eine kirchenpolitische Entscheidung, ob eine Begrenzung auf einen zu wählenden oder zu berufenen Mitarbeitenden gewollt sei.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, dass in Artikel 29 Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt werde: „Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.“
Der Dienstrechtsausschuss wies auf den Antrag 73 hin. Die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden werde überwiegend kritisch gesehen, der Ausschluss vom Vorsitz sei sinnvoll. Der Ausschuss empfahl, in Absatz 4 nach dem Wort „kann“ das Wort „nicht“ einzufügen.
Der Hauptbereich 5 schlug vor, wegen Artikel 7 Absatz 6 in Artikel 29 Absatz 1 zu ergänzen: „[…] des Kirchengemeinderates. Sie setzen sich aus Männern und Frauen in gleicher Anzahl zusammen.“
Der Kirchenkreis Altholstein wollte in Absatz 1 Satz 2 wie folgt formulieren: „Die Zahl der gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf gemeinsam mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.“ Die 1/3- bzw. 2/3-Regelung habe sich in der NEK bewährt und sollte fortgeführt werden. Es sollte eine qualifizierte Mehrheit der Ehrenamtlichen geben. In Absatz 3 sollte formuliert werden: „Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den noch im Amt befindlichen Kirchengemeinderat berufen werden.“ Das Erfordernis des Benehmens mit dem Kirchenkreisrat könne nicht nachvollzogen werden, das Berufen sollte allein Angelegenheit der Kirchengemeinde bleiben.
Der Kirchenkreis Dithmarschen unterstütze Antrag 73 und stellte zu Absatz 4 die Frage, ob ein Mitarbeitender gewählt oder berufen werden müsse und ob auch mehrere Mitarbeitende dem Kirchengemeinderat angehören könnten.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein sprachen sich für die Verankerung einer 2/3-Mehrheit der Ehrenamtlichen aus. In Absatz 4 sollte die Wahl oder Berufung von bis zu zwei Mitarbeitenden der Kirchengemeinde möglich sein.
Der Kirchenkreis Nordfriesland schlug als Formulierung des Text der Verfassung der NEK vor: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.“
Der Kirchenkreis Ostholstein übermittelte Einzelvoten seiner Kirchengemeinden: Artikel 29 sehe vor, dass Mitarbeitende nur berufen, nicht aber von der Gemeinde gewählt werden könnten. Es sollte besser die nordelbische Regelung weitergelten, auch bezüglich der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg sprach sich ebenfalls für die Übernahme von Artikel 16 der Verfassung NEK für Absatz 4 aus.
Der Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf wollte sicherstellen, dass die Ehrenamtlichen die Stimmenmehrheit im Kirchengemeinderat innehaben und schlug daher folgende Ergänzung für Absatz 4 vor: „Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht die Mehrheit des Kirchengemeinderates betragen.“
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde wollte Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung NEK ersetzen: „Die Zahl der nicht gewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel des Kirchengemeinderates betragen.“
Der Gesamtausschuss der MAV unterstützte Antrag 73.
Zu den vorgeschlagenen Änderungen traf die Kirchenleitung am 2. Juli 2011 folgende Entscheidungen: Es solle für Absatz 3 aufgenommen werden: „Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu gewählten Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden.“ Nicht aufgenommen werden sollte, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden können oder dass gewählt oder berufen werden sollen.
Die Steuerungsgruppe befasste sich in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2011 mit der Stellungnahme der ELLM zu Absatz 3. Sie lehnte diesen Vorschlag ab, weil der Kirchengemeinderat bereits bei der ersten Sitzung vollständig sein solle, so dass dann die Ausschüsse gewählt werden können und alle Mitglieder berücksichtigt werden können. Gemäß der Stellungnahme der NEK wurde ein neuer Absatz 5 eingefügt: „Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiterin nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.“ In Kenntnis der Stellungnahme des Dienstrechtsausschusses entschied sich die Steuerungsgruppe dafür, die bisherige Regelung, wonach nur eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Mitglied im Kirchengemeinderat sein darf, beizubehalten.
Laut Beschluss der Steuerungsgruppe vom 26. August 2011 wurde das Wort „Gemeindeglieder“ in Absatz 2 durch das Wort „Kirchenmitglieder“ ersetzt.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt (II-4), dass die Synode beschließen möge, Absatz 31 werde wie folgt geändert: „Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „(4) Mitarbeitende können gewählt oder nach Absatz 2 berufen werden. (5) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren darf zusammen mit den Mitarbeitenden nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.““ Dieser Antrag fand keine Mehrheit.
Ein weiterer Antrag (II-47) zielte darauf ab, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 31 wie folgt geändert werde: „In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Angabe „(Kirchenälteste)“ angefügt.“ Dieser Begriff solle als alternativer kurzer Begriff für „gewählte und berufene Mitglieder“ eingeführt. Für die Kirchengemeinden in Mecklenburg und sicher auch in Pommern wäre dies für ihr Selbstverständnis von großer Bedeutung.
Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 ausführlich behandelt. Es wurde vor Unklarheiten im amtlichen Amtsverkehr gewarnt. Es werde außerdem ein wesentliches Fusionsziel verpasst, es sollte gerade ein einheitlicher Begriff für die neue Kirche verwendet werden, um die Zusammengehörigkeit und die Integration zu fördern. Die Kritik am Begriff „Mitglied“ des Kirchengemeinderats, weil dieser die Leitungsarbeit entpersönliche, wurde zurückgewiesen, weil es eben umgangssprachlicher Gebrauch sei. Unterstützung für den Antrag II-47 wurde teilweise mit dem Argument geäußert, dass es das „Ziel sei, das Amt zu bezeichnen, zu verdeutlichen und die Identifikation als „Amtsträger“ zu ermöglichen und sicherzustellen“. Es wurde jedoch eingewandt, dass einheitliche und verbindliche amtliche Bezeichnungen erforderlich seien. Die Diskussion wurde abgebrochen, sie gehöre zu den Beratungen der Kirchengemeindeordnung. Zu Absatz 4 wurde hinterfragt, ob aus der Formulierung deutlich werde, dass die Mitarbeitenden ausschließlich freiwillig und ehrenamtlich Mitglieder im Kirchengemeinderat seien, es sei - anders als bei der Pfarrperson - keine Amtspflicht, sich in den Kirchengemeinderat wählen zu lassen. Anträge wurden jedoch nicht mehr gestellt.
Antrag II-47 fand schließlich Eingang in § 17 Kirchengemeindeordnung.
Nach einem redaktionellen Hinweis des Rechtsdezernats wurde in Absatz 7 die Abkürzung „bzw.“ schließlich noch durch das Wort „und“ ersetzt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Bezeichnung der NEK für den Kirchengemeinderat lautete „Kirchenvorstand“. Mit Artikel 16 der Verfassung NEK war eine in weiten Teilen identische Regelung enthalten:
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gewählten oder berufenen Gemeindegliedern.
(2) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Bis zu zwei weitere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichen Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden. Die Zahl der nichtgewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(5) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl vom Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes festgesetzt. Verändert sich die Zahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode, so bleibt die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Übrigen bis zur nächsten Wahl unverändert.
(6) Der Kirchenvorstand wird erstmals von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kirchenvorstandes leitet sodann die Wahl für den Vorsitz.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

In der ELLM lautete die Bezeichnung „Kirchgemeinderat“. Die Regelung in § 21 Kirchgemeindeordnung über die „Zusammensetzung des Kirchgemeinderates“ war sehr viel offener gestaltet, die Kirchgemeinde legte durch ihre Ortssatzung die Größe des Kirchgemeinderates fest:
(1) Der Kirchgemeinderat besteht aus:
  1. den Kirchenältesten,
  2. den im Dienst der Kirchgemeinde stehenden Inhabern einer Pfarrstelle und denjenigen, die die Verwaltung einer Pfarrstelle wahrnehmen.
(2) Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so gehört nur ein Ehegatte dem Kirchgemeinderat an; der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeinderates beratend teil. Näheres bestimmt der Landessuperintendent.
(3) Während der Ausbildungsphase in der Kirchgemeinde nehmen Vikare an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teil. Sie haben kein Stimmrecht. Die Vorschriften der Kirchgemeindeordnung über den Ausschluss von Beratung und Abstimmung bei Kirchgemeinderatssitzungen sind entsprechend anzuwenden.
(4) Für jede Kirchgemeinde ist durch Ortssatzung insbesondere zu regeln
  1. die Anzahl der Kirchenältesten,
  2. die Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten,
  3. ggf. die Anzahl der zusätzlichen zu berufenden Kirchenältesten,
  4. ob und gegebenenfalls wie viele hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchgemeinde oder des Kirchgemeindeverbandes stimmberechtigte Mitglieder des Kirchgemeinderates sein können,
  5. die Bildung besonderer Wahlbezirke und Wahlstellen,
  6. die Anzahl der aus den Wahlbezirken zu wählenden Kirchenältesten.
(5) Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung des Landessuperintendenten.
In der PEK wiederum gab es den Gemeindekirchenrat. Artikel 66 der Kirchenordnung regelte die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates:
(1) Zum Gemeindekirchenrat gehören die gewählten Ältesten, die nach Absatz 4 gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in einem Pfarramt der Kirchengemeinde fest angestellt oder mit der Verwaltung oder Mitverwaltung eines solchen Amtes betraut sind.
(2) Ist nach Artikel 15 Absatz 2 Kirchenordnung ein Pfarramt mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern besetzt, so üben in großen Kirchengemeinden die Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger im Gemeindekirchenrat jeweils eine Stimme aus, auch bei Beschäftigung im eingeschränkten Dienst in dafür vorgesehenen Pfarrstellen. In Pfarrsprengeln sollen jedoch nicht mehr als jeweils zwei der Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger in jedem Gemeindekirchenrat der unter dem Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden Mitglieder sein. Das Nähere ist in der Pfarrdienstordnung nach Artikel 16 Absatz 3 zu regeln.
(3) Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so üben beide Ehegatten im Gemeindekirchenrat eine Stimme gemeinsam aus. Ist ein Ehegatte an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht allein aus.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hauptberuflich in der Kirchengemeinde angestellt sind, können bis zu 25 Prozent der Gesamtzahl der Ältesten (Artikel 45) gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit einer angeordneten Neuwahl von Ältesten (Artikel 47) in einem gesonderten Wahlgang in den Gemeindekirchenrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln. Die Bestimmungen des Artikels 52 finden sinngemäß Anwendung. Eine Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeindekirchenrat erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(5) Vikarinnen und Vikare der Kirchengemeinde, die nicht nach Absatz 1 dem Gemeindekirchenrat angehören, sind zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Das Gleiche gilt in den Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes für die Trägerinnen und Träger sonstiger kirchlicher Ämter und Dienste, soweit sie nicht nach Absatz 2 dem Gemeindekirchenrat angehören. Diese sind auch zur Stellung von Anträgen berechtigt.
Artikel 45 regelte die Größe des Gemeindekirchenrates:
Die Zahl der Ältesten richtet sich nach der Größe der Kirchengemeinde. Es sollen wenigstens vier und höchstens zwölf gewählt werden. Das Nähere bestimmt der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kirchenkreisrates.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zur Zusammensetzung des Kirchengemeinderates.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Artikel 6 enthält allgemeine Regelungen zur Bildung kirchlicher Gremien, etwa das Prinzip der Ehrenamtsmehrheit (Absatz 2) und das Ziel, kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern zu besetzen (Absatz 6).
Die §§ 17 – 17a der Kirchengemeindeordnung greifen die Regelungen des Artikels 30 auf. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 KGO können die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates als „Kirchenälteste oder Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher“ bezeichnet werden.
§ 17b regelt darüber hinaus weitere Einzelheiten zur Berufung nach Artikel 30 Absatz 4. Zusätzlich trifft die Kirchengemeindeordnung Regelungen zum Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat (§ 17c), zum Ruhen der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat (§ 17d), zu Maßnahmen zur Ergänzung und Vertretung im Kirchengemeinderat (§ 17e) und zur Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates bei Bestandsänderungen (§ 17f). Diese Vorschriften wurden mit dem Kirchengemeinderatsneuordnungsgesetz vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) in die KGO aufgenommen. Sie waren zuvor Bestandteil des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchengemeinderäte.
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2. Einfache Kirchengesetze

Bezüglich der Wahl gilt aktuell das Kirchengesetz zur Wahl in den Kirchengemeinderat (Kirchengemeinderatswahlgesetz – KGRWG) vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355). Dieses Gesetz löste das Kirchengemeinderatsbildungsgesetz vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) ab.
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3. Untergesetzliche Normen

Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 KGRWG kann der Wahlbeauftragte der Landeskirche allgemeine Hinweise und Empfehlungen geben.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Abschnitt 2 (Artikel 25 bis 33) enthält ausführliche Regelungen zum Kirchengemeinderat.
Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ist in Artikel 48 geregelt, die des Kirchenkreisrates in Artikel 60.
Die Zusammensetzung der Landessynode ist in Artikel 80 geregelt, die der Kirchenleitung in Artikel 91.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 16 Grundordnung EKBO regelt die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates:
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die nach Artikel 17 gewählten Ältesten,
  2. die nach Artikel 18 berufenen Ältesten,
  3. die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst).
(2) Der Gemeindekirchenrat kann nach seiner Neubildung beschließen, dass bei Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden. In diesem Fall sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 einzuführen. Der Beschluss gilt bis zur Neubildung des Gemeindekirchenrats. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
(3) Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen verwaltet, gehört entweder die eine oder die andere dem Gemeindekirchenrat an. Der Gemeindekirchenrat entscheidet, wer von den beiden ihm zuerst angehört. Die Mitgliedschaft wechselt jeweils nach einer Ältestenwahl; der Wechsel tritt erst mit der ersten Zusammenkunft des neu gebildeten Gemeindekirchenrats ein.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Kirchengemeinde beauftragt sind, ohne Mitglied im Gemeindekirchenrat zu sein, oder nach Absatz 3 Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle sind, ohne dem Gemeindekirchenrat anzugehören, Vikarinnen und Vikare sowie die oder der Vorsitzende des Beirates nehmen an der Sitzung des Gemeindekirchenrates mit beratender Stimme teil. Theologinnen und Theologen, die in der Kirchengemeinde einen Predigtauftrag wahrnehmen, werden zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates eingeladen; sie können mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
(5) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste an. Die Zahl der Ältesten kann nach der Vereinigung von Kirchengemeinden bis zur nächsten Neuwahl von Satz 1 abweichen. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der in Artikel 19 Absatz 3 Genannten unter den Mitgliedern darf ein Drittel der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
Artikel 16a und 18a enthalten Regelungen zur Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat. Artikel 17 regelt die Wahl von Ältesten und die Amtszeit (sechs Jahre), Artikel 18 die Berufung von Ältesten (bis zu zwei Mitglieder). Artikel 19 enthält Vorgaben für die Befähigung zum Ältestenamt und die Wählbarkeit
Artikel 25 der Kirchenverfassung EKM regelt die „Zusammensetzung und Bildung des Gemeindekirchenrates“:
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die gewählten und die durch den Gemeindekirchenrat hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste),
  2. die zum Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten.
(2) Der Gemeindekirchenrat wird alle sechs Jahre neu gebildet.
(3) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder wählen die Kirchenältesten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Wahlberechtigt ist, wer am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist.
(4) Zum Kirchenältesten gewählt oder berufen werden kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monaten der Kirchengemeinde angehört, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt, nicht wegen eines kirchlichen Anstellungsverhältnisses durch Kirchengesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und dem die Wählbarkeit nicht nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 entzogen worden ist.
(5) Der Gemeindekirchenrat kann bis zu zwei Jugendliche, die nach Absatz 3 Satz 2 wahlberechtigt sind, zusätzlich hinzuberufen. Das Stimmrecht ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(6) Durch Kirchengesetz kann ausgeschlossen werden, dass Eheleute oder in gerader Linie Verwandte gleichzeitig dem Gemeindekirchenrat angehören.
Die Kirchenverfassung Hannover regelt in Artikel 24 die „Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes“:
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen und ernannten Mitgliedern sowie den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) Der Kirchenvorstand wird alle sechs Jahre neu gebildet. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht kirchengesetzliche Bestimmungen ihrem Wahlrecht entgegenstehen. Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt in § 31 die „Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung“:
(1) Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.
§ 23 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern („Mitglieder der Gemeindevertretung“) bestimmt in Absatz 1 und 2:
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.
(2) Für Mitglieder der Gemeindevertretung kann die Hauptsatzung eine andere, mit der Geschichte der Gemeinde im Einklang stehende Bezeichnung vorsehen.