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Erläuterungen
zu Artikel 114 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 114
Theologische Fakultäten

( 1 ) Die Landeskirche pflegt enge Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock und mit dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung, insbesondere von zukünftigen Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrern.
( 2 ) Regelmäßige Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches nach Absatz 1 unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche sowie für das kirchliche Leben und die kirchliche Verantwortung der theologischen Wissenschaft.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 111: Theologische Fakultäten
(1) Die Landeskirche wirkt mit den Evangelischen Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock und dem Fachbereich Evangelische Theologie innerhalb der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung zusammen.
(2) Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Evangelischen Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches nach Absatz 1 unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche sowie für das kirchliche Leben und die kirchliche Verantwortung der theologischen Wissenschaft.
(3) Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sollen regelmäßig zu Begegnungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches nach Absatz 1 einladen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 59)
Als Artikel 115 war die Regelung im Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode weitgehend in der aktuellen Form enthalten (Drucksache 3/II, Seite 61). Zur dritten Lesung wurde jeweils das Wort „Evangelischen“ vor „Theologischen Fakultäten“ gestrichen (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In Artikel 111 wird die besondere Beziehung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Theologischen Fakultäten (Greifswald, Kiel und Rostock) und dem Fachbereich Theologie (Hamburg) beschrieben. Absatz 2 nimmt den Grundsatz IV.8 des Fusionsvertrages auf.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 84)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Bereits im Dezember 2008 nach der ersten gemeinsamen Tagung anlässlich des Nordkirchenprozesses am 17. November 2008 in Rostock haben Vertreter der vier Theologischen Fakultäten Greifswald, Hamburg, Kiel und Rostock sich an den Landesbischof Dr. von Maltzahn gewandt, da sie die Rolle der Fakultäten im Entwurf des Fusionsvertrages noch nicht deutlich genug beschrieben sahen, und überreichten aus diesem Grund Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit. Gewünscht wurden beispielsweise die Beteiligung bei den Prüfungen für das Erste und das Zweite Theologische Examen, die Entsendung von Professoren in die Landessynode und in den Theologischen Beirat, die Mitwirkung bei Lehrbeanstandungsverfahren, die Beratung der kirchlichen Leitungsorgane und des Landeskirchenamtes durch theologische Gutachten und die Beteiligung an der wissenschaftlichen Ausbildung von Religionslehrerinnen und -lehrern. Darüber hinaus sollte ein regelmäßiger Austausch zwischen den Fakultäten und der Kirchenleitung stattfinden. Dieser Brief wurde über die Steuerungsgruppe an die UG Verfassung weitergeleitet; der Text der Fakultätsvertreter floss schließlich in die endgültige Fassung des Fusionsvertrages ein, ohne jedoch die konkreten Möglichkeiten der Zusammenarbeit aufzunehmen. Bei der Beschreibung des zukünftigen Verhältnisses zwischen den Theologischen Fakultäten und der Landeskirche waren auch die staatskirchlichen Verträge zu berücksichtigen.
In der Sitzung der UG Verfassung am 7. Januar 2009 herrschte unter den Anwesenden Einigkeit darüber, dass die Beziehungen der gemeinsamen Kirche zu den Fakultäten in der Verfassung beschrieben werden sollten. Nach diversen Änderungen durch die UG Verfassung sowie einer Änderung am Ende des Satzes 2 durch die Steuerungsgruppe am 14. Januar 2009 stand der Inhalt des Fusionsvertrags zu den Theologischen Fakultäten (damals IV.7; letztlich IV.8) als Beschlussvorlage fest; beschlossen wurde dieser Inhalt von den Kirchenleitungen am 26. Januar 2009.
Auf dieser Basis wurde mit Stand 31. Mai 2010 folgende Fassung für den damaligen Artikel 111 vorgesehen:
(1) Die Landeskirche wirkt mit den Evangelischen Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock und dem Fachbereich Evangelische Theologie innerhalb der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung zusammen.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sollen regelmäßige Begegnungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Theologischen Fakultäten und Fachbereichen nach Absatz 1 anregen.
Die AG Verfassung lehnte in der Sitzung vom 4. und 5. Juni eine Anfrage, ob der Inhalt des Grundsatzes IV.8 Satz 2 des Fusionsvertrags wörtlich für den Absatz 2 des damaligen Artikels 111 übernommen werden sollte, ab, da ein normativer Mehrwert nicht enthalten sei. Es wurde mehrheitlich dafür gestimmt, in Absatz 2 a. E. das Wort „anregen“ durch „einladen“ zu ersetzen.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM regten dennoch an, als Absatz 2 den Satz 2 des Grundsatzes IV.8 des Fusionsvertrags einzufügen. Auch die AG Theologie unterstützte dieses Anliegen mit der Begründung, dass dadurch die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche unterstrichen werde.
Diesem Vorschlag kam die Steuerungsgruppe mit ihrem Beschluss vom 3. September 2010 nach.
Anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode regte die NEK in ihrer Stellungnahme für Absatz 1 folgende Fassung an: „Die Landeskirche pflegt enge Kooperation mit den Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock und mit dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung insbesondere von zukünftigen Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrern.“ Darüber hinaus sollte in Absatz 2 das Wort „regelmäßige“ dem Wort „Begegnungen“ vorangestellt sowie nach dem Wort „Wissenschaft“ die Worte „als konstruktiv-kritisches Gegenüber“ eingefügt werden.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft schlug im Mai 2011 einen Satz 2 zu Absatz 1 des damaligen Artikels 111 vor: Die Landeskirche wirkt des Weiteren mit der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie des Rauhen Hauses zusammen.“, was jedoch nicht aufgenommen wurde.
Im Juni 2011 wurden die verschiedenen Stellungnahmen zum damaligen Artikel 111 zusammengetragen: So sprach sich das NKA dafür aus, Absatz 3 zu streichen, weil das „Ob“ der Kontakte in Absatz 2 geregelt werde, das „Wie“ aber nicht in der Verfassung geregelt werden müsse.
Der Kirchenkreis Ostholstein begrüßte zwar den Inhalt der Regelung, befand aber, dass dieser nicht in der Verfassung zu behandeln sei, und befürwortete daher die komplette Streichung.
Der Fachbereich Hamburg schlug vor, Artikel 111 Absatz 1 folgendermaßen zu ändern: „Die Landeskirche pflegt enge Kooperation mit den Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock und dem Fachbereich Evangelische-Theologie der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung insbesondere von künftigen Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrern.“ Darüber hinaus sollte dahingehend konkretisiert werden, dass die Professorinnen und Professoren als Prüfer im 1. und 2. Examen tätig werden und Gutachten erstellen etc. Absatz 2 sollte mit „Regelmäßige Begegnungen“ beginnen, Absatz 3 könne gestrichen werden.
Der Fachbereich Kiel legte Wert auf die Betonung des „kritischen Gegenübers“. Auch sollten die Universitätskirchen und der schulische Religionsunterricht erwähnt werden. Der FB nahm Bezug auf einen Formulierungsvorschlag von K. Blaschke: „Die Landeskirche ist sich der Verantwortung der Evangelischen Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock und dem Fachbereich Evangelische Theologie innerhalb der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg für die wissenschaftliche Ausbildung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen bewusst. Aus diesem Grund wird die Landeskirche dafür sorgen, dass die Funktionstüchtigkeit der Evangelischen Theologischen Fakultäten und des Fachbereichs Evangelische Theologie entsprechend den Staatskirchenverträgen gewährleistet wird. Die Landeskirche und die Evangelischen Theologischen Fakultäten und der Fachbereich Evangelische Theologie informieren sich gegenseitig über alle Fragen der Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen. Unabhängig von dem unterschiedlichen Verfahren in den für die Landeskirchen geltenden Staatskirchenverträgen über die Anstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, erwartet die Landeskirche von dem Fachbereich Evangelische Theologie, dass die Kirchenleitung vor Anstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung in Bezug auf Bekenntnis und Lehre erhält. Es ist Sache der Kirchenleitung, das Einvernehmen bei der Bestellung des evangelischen Universitätspredigers zu erklären. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sollen regelmäßig zu Begegnungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches Evangelische Theologie einladen.“
Der Rechtsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011 klar, dass die staatlichen theologischen Fakultäten nicht durch ein Kirchengesetz verpflichtet werden könnten, die Vorschrift also nur appellativen Charakter habe. Nur die Staatskirchenverträge seien zu berücksichtigen. Obwohl Absatz 2 quasi nur eine Begründung für den Regelungsgehalt des Absatzes 3 darstelle, sollte der Entwurf aus „fusionsklimatischen und kirchenpolitischen“ Gründen nicht mehr geändert werden; darüber hinaus sollten auch keine Missverständnisse entstehen, wenn die bereits publik gewordene Formulierung wieder geändert würde. Die Streichungsanträge wurden zurückgezogen, es wurde stattdessen beschlossen: „Der Ausschuss empfiehlt der Synode, Artikel 111 inhaltlich unverändert zu lassen und nur sprachlich in allen drei Absätzen das Wort „evangelisch“ zu streichen.
Ebenso wie zuvor Univ.-Prof. Dr. Hans Michael Heinig in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011 fragte auch die EKD an, welchen Gehalt Absatz 3 über den Inhalt des Absatzes 2 hinaus habe und warum die „Vertreterinnen und Vertreter“ erwähnt werden. Die AG Recht diskutierte diese Frage am 18. August 2011 und kam zu dem Ergebnis, dass einer der beiden Absätze 2 und 3 überflüssig sei. Man entschied schließlich, der Steuerungsgruppe die Streichung des Absatzes 3 vorzuschlagen. „Vertreterinnen und Vertreter“ sollten in der Formulierung enthalten bleiben, damit nicht ausschließlich Mitglieder bestimmter Gremien an diesen Treffen für die Nordkirche teilnehmen können.
Diese übernahm in ihrer Sitzung vom 25. und 26. August 2011 einstimmig den Vorschlag der NEK auf Umformulierung des Absatzes 1. Auch wurde beschlossen, das Wort „regelmäßige“ vor „Begegnungen“ einzufügen und Absatz 3 zu streichen.
In diese Fassung wurden schließlich nur noch auf Hinweis des Rechtsausschusses (Sitzung vom 4. bis 6. November 2011) die korrekten amtlichen Bezeichnungen der Fakultäten eingepflegt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt keine eigenständige Regelung der Beziehung zu den Theologischen Fakultäten. Gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verfassung NEK entsenden die Theologische Fakultät der Universität Kiel und der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg je eine Synodale bzw. einen Synodalen aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren der Theologie. Darüber hinaus gehörte je ein von der Theologischen Fakultät der Universität Kiel und dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsandtes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zum Theologischen Beirat (Artikel 101 Verfassung NEK).
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Im Verfassungsrecht der ELLM gab es keine verfassungsrechtlich geregelte Zusammenarbeit zwischen der Landeskirche und der Universität Rostock.
Gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Kirchenordnung PEK hielt die Bischöfin bzw. der Bischof zur Pflege der wissenschaftlichen Arbeit in der Kirche Verbindungen mit der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

IV.8 Theologische Fakultäten
Die Leitungsorgane der Landeskirche wirken mit den Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock sowie dem Fachbereich Evangelische Theologie innerhalb der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung zusammen. Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Theologischen Fakultäten unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche sowie für das kirchliche Leben und die kirchliche Verantwortung der theologischen Wissenschaft.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Einfache Kirchengesetze

§ 19 Landessynodenbildungsgesetz lautet:
„Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg benennen der Kirchenleitung bis zum Ende des Wahlzeitraums nach § 5 Absatz 1 Satz 1 das von ihnen für die Dauer der Amtsperiode jeweils zu entsendende Mitglied der Landessynode aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Theologie und deren jeweilige persönlich stellvertretende Mitglieder.“
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2. Untergesetzliche Normen

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie die Erzbistümer Hamburg und Berlin haben am 26. August 2015 eine Geschäftsordnung zur Arbeit der Gemischten Kommission vereinbart. Hieran sind auch die Theologischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald beteiligt.
In Artikel 4 des Güstrower Vertrags vom 20. Januar 1994 (KABl S. 26; ABl. S. 114) sind Einzelheiten bezüglich der Zusammenarbeit der Landeskirche und den Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald und Rostock geregelt. Gleiches gilt für Artikel 4 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (KGVOBl. S. 31); genauere Ausführungen enthält die Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag (KGVOBl. 1957 S. 35). Beide Verträge gelten gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 EinfG als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
Die Pommersche Evangelische Kirche hat mit dem Institut zur Erforschung von Evangelisation und Gemeindeentwicklung der Theologischen Fakultät der EMAU Greifswald am 26. März 2004 eine Vereinbarung über die Bereitstellung einer Pfarrstelle für sechs Jahre geschlossen (ABl. S. 38).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 80 Absatz 6 der Verfassung regelt, dass von den drei Theologischen Fakultäten sowie von dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg je ein Mitglied in die Landessynode entsandt wird.
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung wird je ein Mitglied in die Theologische Kammer entsandt
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO enthält keine gesonderte Regelung zu dem Verhältnis zwischen Landeskirche und Theologischer Fakultät. Gemäß Artikel 72 Absatz 1 Nummer 6 gehört eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin der Landessynode an.
Artikel 79 der Kirchenverfassung der EKM über die „Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten“ lautet:
(1) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena wirken als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung mit den Leitungsorganen der Landeskirche zusammen, indem
  1. sich ihre Mitglieder nach Maßgabe der kirchlichen Prüfungsordnungen an der Durchführung der theologischen Prüfungen beteiligen,
  2. sie die kirchlichen Leitungsorgane durch theologische Gutachten beraten,
  3. sie je eines ihrer der Theologischen Prüfungskommission angehörenden Mitglieder in die Landessynode entsenden,
  4. ihre Mitglieder nach Maßgabe des kirchlichen Rechts bei Lehrbeanstandungsverfahren mitwirken.
(2) Zum Austausch über grundsätzliche Fragen der Theologie, der kirchlichen Lehre, der theologischen Ausbildung und des kirchlichen Lebens kommen Vertreter des Landeskirchenrates und der Theologischen Fakultäten mindestens einmal im Jahr zusammen.
Darüber hinaus wird in Artikel 57 Absatz 1 Nummer 9 noch einmal geregelt, dass je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena der Landessynode angehört.
Auch die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers sieht die Entsendung einer Lehrstuhlinhaberin oder eines Lehrstuhlinhabers der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen in die Landessynode vor. Darüber hinaus enthält Artikel 67 der neuen Verfassung folgende Regelung zu „Forschung und Lehre“:
(1) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen, die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die Hochschule Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover nehmen als Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat nach Artikel 5 Absatz 3 kirchliche Aufgaben wahr und wirken mit der Landeskirche zusammen.
(2) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen nimmt insbesondere folgende kirchliche Aufgaben wahr:
  1. Sie verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrkräften.
  2. Ihre Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der Theologischen Prüfungen.
  3. Sie berät die Landeskirche in Fragen von theologischer Bedeutung.
  4. Sie entsendet eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber in die Landessynode.
(3) Die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Landeskirche verantworten die wissenschaftliche Ausbildung von evangelischen Religionslehrkräften und beraten die Landeskirche durch wissenschaftliche Gutachten.
(4) Die Hochschule Hannover verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und Soziale Arbeit.
(5) Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover verantwortet die künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.