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Erläuterungen
zu Artikel 113 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Abschnitt 9 - Theologisches Prüfungsamt und Theologische Fakultäten

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Artikel 113
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen des Kirchenrechtes für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommission.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt gehören an:
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
  2. eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe;
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat;
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes nach Nummer 2, 3 und 4 werden von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Landeskirchenamtes wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes vertreten.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift war in inhaltlich gleicher Form bereits als Artikel 110 im ersten Verfassungsentwurf bzw. Artikel 114 im zweiten Verfassungsentwurf enthalten und wurde erst zur dritten Lesung in Absatz 2 sprachlich bzw. redaktionell angepasst. Die vorherige Fassung des Absatzes 2 lautete:
„(2) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof und einem weiteren theologischen Mitglied sowie einem Mitglied des Landeskirchenamtes, das die Befähigung zum Richteramt hat, die von der Kirchenleitung berufen werden, sowie dem für die theologische Ausbildung zuständigen Mitglied des Landeskirchenamtes.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 58 sowie 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 61).
Gegenüber dem Verfassungsentwurf zur dritten Lesung (3. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 4/III) ergaben sich noch zwei Ergänzungen: In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wurde jeweils das Wort „ordiniert“ eingefügt, in Absatz 2 Satz 2 wurde das Berufungsrecht der Kirchenleitung auf die Mitarbeitenden nach Satz 1 Nr. 4 erweitert (Anlage 2 zu Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Der erste Entwurf der Verfassung enthielt keine Erläuterungen zu dem damaligen Artikel 110.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt war mit Stand 2. Juni 2010 folgende Formulierung im damaligen Artikel 110 (Theologisches Prüfungsamt):
(1) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen des Kirchenrechts für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommissionen.
(2) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof, einem weiteren theologischen Mitglied sowie einer Juristin oder einem Juristen des Landeskirchenamtes, die von der Kirchenleitung berufen werden, sowie dem für die theologische Ausbildung zuständigen Mitglied des Landeskirchenamtes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Landeskirchenamtes wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes vertreten.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Durch Absatz 4 sollte sichergestellt werden, dass gemäß der Praxis der NEK und der PEK das Theologische Prüfungsamt auch zukünftig für die Erste Theologische Prüfung zuständig sein könne.
Die AG Verfassung änderte in einem Nachtrag die Wörter „einer Juristin oder einem Juristen des Landeskirchenamtes“ in Absatz 2 in „einem Mitglied des Landeskirchenamtes, das die Befähigung zum Richteramt hat“.
Anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wies die NEK auf die ihrer Meinung nach vorliegende Klärungsbedürftigkeit der Begriffe „theologisches Mitglied“ und „für die theologische Ausbildung zuständiges Mitglied des Landeskirchenamtes“ hin.
Der Rechtsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011 zunächst mit dem Begriff Prüfungs-„amt“, welcher kritisch gesehen wurde, da ein zusätzliches überflüssiges „Amtskonstrukt“ neben dem Landeskirchenamt nicht geschaffen werden sollte. Auch über die Besetzung gemäß Absatz 2 gab es längere Diskussionen: Die Präsenz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und des zuständigen Mitglieds des Kollegiums des Landeskirchenamtes waren unstreitig, Uneinigkeit herrschte jedoch über die weiteren Mitglieder. Schließlich empfahl der Ausschuss, inhaltlich lediglich die Absätze 1 und 4 beizubehalten und wie folgt zu formulieren:
„Artikel 110: Theologisches Prüfungsamt
(1) Das Theologische Prüfungsamt ist für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommissionen.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
Nachdem diesem Vorschlag auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode nicht gefolgt worden war, sondern alle vier Absätze beschlossen wurden, gab der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 23. - 26. November 2011 den Hinweis, dass die Formulierung in Absatz 2 parallel zu Teil 1 § 41 Absatz 2 EinfG gefasst werden müsse.
Die Steuerungsgruppe schloss sich dem Vorschlag des Rechtsausschusses am 7. Dezember 2011 einstimmig an.
Die Gemeinsame Kirchenleitung plädierte dafür, dass auch das Mitglied gemäß Nummer 4 von der Kirchenleitung berufen werde, während der Vorschlag des Rechtsausschusses dies lediglich für die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 vorsah. Ebenfalls auf Anregung der Gemeinsamen Kirchenleitung wurde jeweils das Wort „ordiniert“ in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ergänzt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

In der Verfassung der NEK enthielten die Artikel 108 und 109 Regelungen zum Theologischen Prüfungsamt:
Artikel 108
(1) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen kirchengesetzlicher Regelungen für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.
(2) Das Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen. Dabei sind die Prüfungskommissionen der ersten theologischen Prüfung vorwiegend Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu berufen.
Artikel 109
(1) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof, einem weiteren theologischen Mitglied sowie einer Juristin oder einem Juristen des Nordelbischen Kirchenamtes, die von der Kirchenleitung berufen werden, sowie dem für die theologische Ausbildung zuständigen Mitglied des Nordelbischen Kirchenamtes.
(2) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Nordelbischen Kirchenamtes wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Nordelbischen Kirchenamtes vertreten.
(3) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Das Verfassungsrecht der ELLM enthielt keinerlei Regelung zu einem Theologischen Prüfungsamt.
Die Kirchenordnung der PEK erwähnte das Theologische Prüfungsamt zunächst in Artikel 25 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Prüfung. Einzelheiten zum Theologischen Prüfungsamt finden sich in Artikel 146:
Die Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes richten sich nach der Pfarrervorbildungsordnung. Die Leitung liegt der Bischöfin oder dem Bischof ob, bei deren Verhinderung der für die theologische Ausbildung zuständigen Dezernentin oder dem Dezernenten bzw. der Referentin oder dem Referenten. Die Mitglieder werden – soweit nicht in Artikel 127 Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist – auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs von der Kirchenleitung berufen.“
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Im Rahmen des Fusionsvertrages findet das Theologische Prüfungsamt lediglich Erwähnung im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die bzw. der den Vorsitz innehat (IV.4.2.1 v)).
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Für den Zeitraum bis zur Bildung des Theologischen Prüfungsamtes wurde gemäß Teil 1 § 41 EinfG ein Vorläufiges Theologisches Prüfungsamt gebildet, das die entsprechenden Aufgaben übergangsweise wahrnehmen konnte.
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2. Einfache Kirchengesetze

Regelungen zum Theologischen Prüfungsamt im Rahmen der Ausbildung zum Pfarrdienst finden sich im Kirchengesetz über die Ausbildung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstausbildungsgesetz – PfDAG) vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3).
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3. Untergesetzliche Normen

Die Prüfungsverfahren für die Theologischen Prüfungen sind im Einzelnen in der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VO Erste Theologische Prüfung – 1. TheolPO) vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) sowie der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VO Zweite Theologische Prüfung – 2. TheolPO) vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) geregelt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verfassung hat sich das Theologische Prüfungsamt die Geschäftsordnung für das Theologische Prüfungsamt vom 5. Februar 2014 (KABl. S. 183) gegeben.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Entsprechend der Formulierung im Fusionsvertrag findet sich in Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 die Regelung, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Führung des Vorsitzes im Theologischen Prüfungsamt innehat.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

In der Grundordnung der EKBO regelt Artikel 96 das Theologische Prüfungsamt:
Das Theologische Prüfungsamt ist für die in der theologischen Ausbildung vorgeschriebenen kirchlichen Prüfungen zuständig. Es wird von der Bischöfin oder dem Bischof geleitet; sie oder er kann an allen Prüfungen teilnehmen. Die weiteren Mitglieder werden von der Kirchenleitung berufen. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
Gemäß Artikel 69 Nummer 4 der Kirchenverfassung der EKM leitet der Landesbischof die theologischen Prüfungen; Artikel 79 geht auf die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten in diesem Zusammenhang ein. Weitere Regelungen finden sich auf Verfassungsebene in der EKM jedoch nicht.
Artikel 67 der Kirchenverfassung Hannover verweist darauf, dass die Mitglieder der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen sich an der Durchführung der Theologischen Prüfungen beteiligen, weitergehende Regelungen enthält die Verfassung nicht.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Prüfungsämter anderer Studiengänge sind zumeist an den Hochschulen angesiedelt; Einzelheiten regelt die jeweilige Prüfungsordnung. Für die Juristenausbildung sind hingegen Landesjustizprüfungsämter zuständig, je nach Bundesland entweder Teil des Justizministeriums oder des Oberlandesgerichts.