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Erläuterungen
zu Artikel 31 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 31
Vorsitz

( 1 ) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
( 2 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 30: Vorsitz
(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
(2) Wird eine Pastorin oder ein Pastor in den Vorsitz gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin oder ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 18)
Artikel 32: Vorsitz
(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
(2) Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 21)
Der Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthält in Artikel 31 die aktuelle Fassung (Drucksache 4/III); in Absatz 1 wurde das erste „Mitglied“ gestrichen.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Zur Regelung des Vorsitzes im Kirchengemeinderat in Artikel 30 wurde auch erwogen, dass ehrenamtliche Mitglieder sowohl den Vorsitz als auch die Stellvertretung innehaben könnten.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 78)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der Vorschlag der Herren Hünemörder, Rausch und Siegert vom 14. Dezember 2009 lautete für den damaligen Artikel 13:
„Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertretung.“
Die UG Kirchengemeindeordnung der AG Verfassung beschäftigte sich am 20. Januar 2010 ausführlich mit dem Vorsitz im Kirchengemeinderat. Dies stellte sich als problematisch dar, weil die Regelungen in den drei Landeskirchen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Während in Nordelbien entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ordiniert sein soll, muss in Pommern eine der beiden Positionen mit einem Ältesten besetzt sein, es können allerdings auch beide Positionen sein. In der Mecklenburgischen Kirche liegt der Vorsitz in der Regel beim Pastor bzw. der Pastorin, es sei denn, dieser bzw. diese verzichtet. Vor- und Nachteile der jeweiligen Regelungen wurden ausführlich diskutiert. Die Abstimmung ergab schließlich, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Kirchenvorstand von einem Ordinierten und einem Laien übernommen werden müssen, wobei unerheblich ist, wer den Vorsitz innehat. Der Vorschlag, dass der Vorsitz zwingend von einem Laien übernommen werden müsse, wurde damit abgelehnt. Mitarbeitende sollten nicht zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden können. Die AG sprach sich im Falle mehrerer Ordinierter gegen das Rotationsverfahren und für eine Wahl aus. Außerdem wurde die Situation bei geteilten Pfarrstellen, insbesondere bei Ehepaaren, besprochen, die Entscheidung wurde vertagt.
Der Textentwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 lautete:
(1) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Ein Mitglied des Kirchenvorstandes nach Artikel 30 Absatz 4 ist nicht wählbar.
(2) Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor in den Vorsitz gewählt, so ist ein gewähltes oder berufenes Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein gewähltes oder berufenes Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin oder ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
Stand 31. Mai, beschlossen von der AG Verfassung am 5. Juni 2010, hatte die Vorschrift folgende Fassung:
(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
(2) Wird eine Pastorin oder ein Pastor in den Vorsitz gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin oder ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die AG Theologie merkte im Juli 2010 hierzu an, dass durch die Formulierung „ist zu wählen“ ein anderes Vorgehen ausgeschlossen sei; sie bevorzuge eine Soll-Bestimmung, auch vor dem Hintergrund des Allgemeinen Priestertums.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen: „Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so soll eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung gewählt werden.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass in den Fällen, in denen die Pfarrstelleninhaberin bzw. der Pfarrstelleninhaber nicht in die formale Leitungsposition rücken möchte, ein kompetenter Laie den Vorsitz übernehmen könne (Antrag 66/12).
Der Rechtsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 18. und 19. März 2011 mit Antrag 66/12. Außerdem wurden die geheime Wahl in Absatz 1 und der Zwang in Absatz 2 angesprochen. Es wurde mehrheitlich eine Neuformulierung gefordert ohne inhaltliche Änderung, aber mit besserer Abstimmung der Einzelheiten. Man einigte sich darauf, den Regelungsinhalt des damaligen Artikels 30 in die Kirchengemeindeordnung zu verschieben.
Das Kirchenmusikerwerk schlug im Mai 2011 folgende Formulierung vor:
(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sollte eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter gewählt werden, kann deren Dienstaufsicht nicht durch den Kirchengemeinderat übernommen werden, sondern muss durch den Kirchenkreis geregelt werden.
(2) Wird eine Pastorin oder ein Pastor, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in den Vorsitz gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in die Stellvertretung zu wählen.
Die Kirchenleitung entschied sich am 2. Juli 2011 gegen diesen Entwurf.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 66/12 aus, da es in der Intention der Regelung liege, dass immer eine Vertretung in der Kombination von ehrenamtlichen Mitglied und Pastorin bzw. Pastor gewollt sei.
Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein schlug vor, Absatz 2 jeweils als Soll-Regelung zu formulieren.
Der Theologische Ausschuss schlug am 8. September 2011 vor, in Absatz 2 einen neuen Satz 2 zu formulieren: „Den Vorsitz im Kirchengemeinderat hat in der Regel ein ehrenamtliches Mitglied.“
Die Steuerungsgruppe lehnte diesen Entwurf am 7. Juli ab, übernahm stattdessen die Fassung des Rechtsausschusses.
In der Sitzung des Theologischen Ausschusses vom 30. September 2011 wurde ein zusätzlicher Impuls, ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz zu wählen, abgelehnt. In Absatz 2 Satz 2 sollte „ist“ durch „soll“ ersetzt und die Reihenfolge getauscht werden. Dies wurde im Rahmen der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beantragt.
Ein weiterer Antrag lautete:
„Die Synode möge beschließen:
  1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
  2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gewählt, ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nicht zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied wählbar. Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter zum vorsitzenden oder zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gewählt, ist eine Pastorin oder ein Pastor nicht zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied wählbar.“
  3. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit folgenden Wortlaut angefügt: „Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
  4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.“ Auf diese Weise könne die Gemeinschaft der Dienste angemessen zum Ausdruck gebracht werden, die Mitwirkung der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchengemeinderates sei gewährleistet.
Der Rechtsausschuss gab in der Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 nur noch den redaktionellen Hinweis, dass das Wort „Mitglied“ gestrichen werden solle.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 17 Absatz 1 der Verfassung NEK regelte:
Der Kirchenvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Pastorin oder ein Pastor den Vorsitz, soll eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind nicht wählbar.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

§ 35 Kirchgemeindeordnung ELLM regelte den Vorsitz im Kirchgemeinderat:
(1) Vorsitzender des Kirchgemeinderats ist in der Regel der Pastor (Pastorin).
(2) In einem Kirchgemeinderat mit mehreren Pastoren wechseln die Pastoren alle zwei Jahre im Vorsitz, falls die Pastoren sich nicht auf einen längeren Zeitraum einigen. Wenn in einem Kirchgemeinderat mit mehreren Pastoren der vorsitzende Pastor auf den Vorsitz verzichtet hat, geht der Vorsitz auf den nächsten Pastor über. Die Reihenfolge richtet sich nach der Dauer des Dienstes in der Kirchgemeinde.
(3) Der Kirchgemeinderat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl oder der Bestellung einen Kirchenältesten als zweiten Vorsitzenden. Dieser führt den Vorsitz,
  1. wenn der Vorsitzende zeitweilig verhindert ist,
  2. wenn in einem Kirchgemeinderat mit nur einem Pastor eine Pfarrvakanz eingetreten ist,
  3. wenn in einem Kirchgemeinderat mit nur einem Pastor dieser auf den Vorsitz verzichtet hat. Dieser Verzicht kann widerrufen werden.
(4) Der vorsitzende Pastor kann die Leitung einzelner Sitzungen dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kirchgemeinderats übertragen.
(5) Bei den verbundenen Kirchgemeinden (§ 13 Absatz 3) führt der Inhaber des Pfarramtes den Vorsitz. Bei seiner zeitweiligen Verhinderung tritt der zweite Vorsitzende des Kirchgemeinderats des Pfarrortes an seine Stelle; dasselbe gilt bei Pfarrvakanz, falls nicht in der Kirchgemeinde ein weiterer Pastor amtiert.
(6) Nimmt ein Nichtordinierter (z. B. Vikar, Diakon, nichtordinierter Hilfsprediger) die Geschäfte des Pfarramtes wahr, entscheidet der Landessuperintendent, ob dieser oder der zweite Vorsitzende den Vorsitz im Kirchgemeinderat führt.
(7) In den Fällen des § 20 führt der Landessuperintendent den Vorsitz, wenn es sich um den Dienstsitz eines Landessuperintendenten handelt. In anderen Orten oder wenn der Landessuperintendent auf den Vorsitz verzichtet hat, wählt die Versammlung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Artikel 67 der Kirchenordnung der PEK enthielt folgende Regelung:
(1) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte nach jeder Neuwahl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine oder einer von beiden muss Älteste oder Ältester sein.
(2) Scheitert die nach Absatz 1 vorgeschriebene Wahl oder liegen andere wichtige Gründe vor, so trifft der Kreiskirchenrat eine Regelung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Vorsitz im Kirchengemeinderat.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

§ 22 Absatz 1 bis 3 KGO wiederholen die Regelungen des Artikels 31, ergänzt um Bestimmungen zum Wahlverfahren bei der konstituierenden Sitzung.
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2. Rechtsprechung

Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellte mit Urteil vom 11.03.2019 (Az.: NK-VG I 2/2018) klar, dass die kirchengesetzlichen Vorschriften zur Wahl des Kirchengemeinderates (hier: Kirchengemeinderatsbildungsgesetz [KGRBG] vom 10. März 2015) nicht auf die Wahl des Vorsitzes übertragbar sind:
„Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 Verfassung bestimmt, dass eine Mitarbeiterin der Kirchengemeinde nicht in den Vorsitz des Kirchengemeinderates wählbar ist. Die Verfassung schränkt diese Inkompatibilitätsregelung für Fälle, in denen der Beschäftigungsumfang einer in den Kirchengemeinderat gewählten Mitarbeiterin lediglich geringfügig ist, nicht ein. § 5 Absatz 2 KGRBG ist keine ausgestaltende Regelung nach Artikel 31 Absatz 3 Verfassung.“
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Die Regelungen über den Kirchengemeinderat finden sich in der Verfassung in Teil 2 Abschnitt 2 ab Artikel 25.
In Artikel 28 findet sich die Bestimmung, dass der Kirchengemeinderat die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr vertritt, wobei von den zwei vertretenden Mitgliedern eines das vorsitzende der das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Gemäß Artikel 29 obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderats die Geschäftsführung. Die Einberufung des Kirchengemeinderates erfolgt durch das vorsitzende Mitglied.
Ergänzende Regelungen zur Geschäftsführung des Kirchengemeinderates trifft die Kirchengemeindeordnung in Abschnitt 3 (Unterabschnitt 3, §§ 22ff KGO). Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt (§ 26 Absatz 1 und 2 KGO). Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Kirchengemeinderates (§ 27 Absatz 2 KGO).
Artikel 50 und Artikel 82 enthalten Regelungen zum Präsidium der Kirchenkreis- bzw. der Landessynode. Regelungen zum Vorsitz finden sich in Artikel 61 für den Kirchenkreisrat und in Artikel 93 für die Kirchenleitung.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Eine ausführliche Regelung des Vorsitzes im Gemeindekirchenrat findet sich für die EKBO in Artikel 22 der Grundordnung:
(1) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Gemeindekirchenrat je eines seiner Mitglieder. Die Wahl erfolgt nach jeder turnusmäßigen Wahl oder Neuwahl und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt oder dem Gemeindekirchenrat. Den Vorsitz führt in der Regel eine Älteste oder ein Ältester. In Kirchengemeinden mit nur einer besetzten Pfarrstelle ist ohne weitere Wahl die Inhaberin oder der Inhaber dieser Stelle Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen sollen sich diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei abwechseln. Nimmt kein Ältester oder keine Älteste den Vorsitz wahr, wird eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Pfarrstelle für den Vorsitz gewählt. In diesem Fall muss für den stellvertretenden Vorsitz eine Älteste oder ein Ältester gewählt werden.
(1a) Eine Abwahl der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
(2) Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeindekirchenrates und der Ausführung der Beschlüsse zusammen.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats bis zum Zusammentritt des Gemeindekirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Kommt die Wahl einer oder eines Vorsitzenden nicht zustande, regelt der Gemeindekirchenrat einvernehmlich mit der Superintendentin oder dem Superintendenten den Vorsitz. In besonderen Fällen kann das Konsistorium von sich aus eine andere Regelung treffen; auf Beschwerde entscheidet die Kirchenleitung.
Artikel 27 der Kirchenverfassung der EKM regelt den „Vorsitz im Gemeindekirchenrat“.
(1) Der Gemeindekirchenrat wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Zum Vorsitzenden soll ein Kirchenältester gewählt werden. Anderenfalls muss zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenältester gewählt werden
In der Kirchenverfassung Hannover findet sich hingegen keine Regelung für den Vorsitz im Kirchenvorstand.
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3. Verweise auf staatliches Recht

In der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist der Vorsitz in § 33 geregelt.
In der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern regelt § 28 die Konstituierung der Gemeindevertretung und den Vorsitz.