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Erläuterungen
zu Artikel 33 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 33
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.
( 3 ) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 32: Ausschüsse
(1) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.
(3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung in einzelnen Sachgebieten oder Angelegenheiten übertragen werden.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 19)
Die endgültige Fassung war als Artikel 34 (mit einem neu eingefügten Absatz 4) dann in dem Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthalten (Drucksache 3/II, Seite 22).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Der Kirchengemeinderat kann Ausschüsse bilden, wobei aus Artikel 32 Absatz 2 und 3 deutlich werden soll, dass Ausschüsse aus der Mitte des Kirchengemeinderates umfangreichere Kompetenzen haben als Ausschüsse, in denen nicht ausschließlich Mitglieder des Kirchengemeinderates mitarbeiten. Ausführliche Vorgaben für die Orts- und Fachausschüsse enthält die Kirchengemeindeordnung.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 78)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Für die Ausschüsse des Kirch(en)gemeinderats lautete der Vorschlag von Hünemörder, Rausch und Siegert am 14. Dezember 2009:
„Der Kirchgemeinderat kann zur Wahrnahme seiner Aufgaben Fachausschüsse und Ortsausschüsse bilden. Jedem Ausschuss gehört mindestens ein Kirchenältester an. Zur Aufgabe der Ausschüsse gehört es, Entscheidungen des Kirchgemeinderates vorzubereiten.“
Die UG Kirchengemeindeordnung nahm diesen Entwurf zur Grundlage für ihre Tagung am 20. Januar 2010. Es herrschte grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine derartige Regelung erforderlich sei, es war aber strittig, ob die Ortsausschüsse ausdrücklich benannt werden sollten. Diese Ortsausschüsse seien auf der einen Seite in ihrer beratenden Funktion sehr sinnvoll, um örtliches Engagement zu bewahren, sie könnten auf der anderen Seite aber auch zur Zersplitterung der Gemeinde führen. Als Zwischenergebnis wurde festgehalten, dass der Kirchenvorstand, so die damalige Terminologie, Ausschüsse bilden könne, die sowohl beschließenden als auch beratenden Charakter haben könnten. Das Nähere sollte ein Kirchengesetz regeln. Nach einvernehmlicher Ansicht wollte man Ortsausschüsse damit nicht generell ausschließen. Es wurde dafür gestimmt, dass Ortsausschüsse auch in einzelnen Fragen auch beschließende Funktion haben dürften. Die Frage, ob Ausschüsse aus der Mitte des Kirchenvorstands gebildet werden können, wurde vertagt. In der folgenden Sitzung am 1. März 2010 wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass sowohl Fach- als auch Ortsausschüsse ausdrücklich in der Verfassung erwähnt werden sollten. Eine Delegation von einzelnen Aufgaben auf die Ausschüsse sei möglich, Entscheidungskompetenz solle ihnen nur für einzelne Aufgaben, nicht jedoch für ganze Themenbereiche zukommen.
Der Textentwurf von Prof. Dr. Unruh mit Bearbeitung durch die Textgruppe sah im Mai 2010 folgendermaßen aus:
(1) Der Kirchenvorstand kann Orts- und Fachausschüsse bilden, (wenn und soweit die Gesamtverantwortung des Kirchenvorstands für die Leitung der Kirchengemeinde nicht beeinträchtigt wird.).
(2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchenvorstands gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen.
(3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchenvorstands gebildet werden, kann die Entscheidung in (bestimmten) Einzelfragen übertragen werden.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Mit Stand 31. Mai 2010 war die Terminologie angepasst: Statt „Kirchenvorstand“ wurde nun der Begriff „Kirchengemeinderat“ verwendet. Die Fassung lautete zu diesem Zeitpunkt:
(1) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderats gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.
(3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderats gebildet werden, kann die Entscheidung in bestimmten Sachgebieten oder einzelnen Angelegenheiten übertragen werden.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde die Bedeutung der Formulierungen „bestimmte Sachgebiete“ und „einzelne Angelegenheiten“ hinterfragt. Es war auch nicht klar, welcher der beiden Begriffe die umfassendere Beschreibung sei. Es wurde angeregt, dass ein Ausschuss aus der Mitte der Kirchengemeinde mehr Kompetenzen haben müsse als ein anderer Ausschuss. In den Ortsausschüssen sollten auch Mitglieder mitarbeiten können, die nicht dem Kirchengemeinderat angehörten. Der Begriff „Sachgebiete“ solle auch die Aufgaben von Ortsausschüssen beschreiben, „einzelne Angelegenheiten“ seien für den Ortsausschuss zu wenig. Ein Antrag auf Streichung auf Streichung der Worte „bestimmte Sachgebiete“ wurde jedoch vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnt. Zustimmung fand hingegen der Antrag, Absatz 3 wie folgt zu formulieren: „Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung in einzelnen Sachgebieten oder Angelegenheiten übertragen werden.“
Die Kirchenleitung der PEK regte an, Absatz 2 wie folgt zu ändern: „Die Formulierung „in einzelnen Sachgebieten“ wird durch „in einzelnen Angelegenheiten“ ersetzt.“
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. September 2010 die von der AG Verfassung vorgeschlagene Version.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, folgende Fassung zu beschließen:
(1) Der Kirchengemeinderat kann Ausschüsse bilden und Beauftragungen aussprechen. Mit der Beauftragung bzw. Einsetzung eines Ausschusses sind jeweils die entsprechenden Rechte, Pflichten und Entscheidungskompetenzen und ihre rechtlichen, finanziellen und sonstigen Grenzen zu definieren.
(2) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
Als Begründung wurde angegeben, dass der Kirchengemeinderat in der Bildung und Beauftragung von Ausschüssen möglichst frei sein solle. Die Beteiligung von Christen, die nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats seien, solle gefördert und nicht eingeschränkt werden (Antrag 66/14).
Antrag 120 zielte auf die ersatzlose Streichung des Absatzes 4 ab.
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme vor, einen neuen Absatz 4 einzufügen: „Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied.“ Absatz 4 sollte entsprechend zu Absatz 5 werden.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. und 19. März 2011 erfuhr die Regelung des damaligen Artikels 32 grundsätzlich Zustimmung, auch die Erwähnung der Ortsausschüsse wurde ausdrücklich befürwortet. Die Anträge 66/14 und 120 wurden beraten. Der Vorsitzende erinnerte an die ausführlichen Vordiskussionen bei verschiedenen Gremien, die Ausschüsse nach Absatz 3 müssten im Vergleich zu denen nach Absatz 2 in ihren Kompetenzen beschnitten werden. Es wurde angeregt, die Absätze zusammenzuführen. Es folgte eine ausführliche Debatte um den Begriff „Aufgaben“ und die Abgrenzung zu „Aufgabenbereiche“. Der Ausschuss empfahl schließlich, wie folgt zu formulieren:
(1) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.
(3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Die NEK sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen Antrag 66/14 aus, da die Festlegung der Kompetenzen und Rechte eines Ausschusses nicht jeweils in der Kirchengemeinde, sondern in der Verfassung geregelt werden sollten. Auch Antrag 120 sei nicht zu übernehmen, weil die Streichung des Absatzes 4 nur dann sinnvoll sei, wenn ausführende Regelungen bereits in der Verfassung erfolgten. Stattdessen wurde der neue Absatz 4 erneut vorgeschlagen, weil die Praxis zeige, dass die freien Arbeitsausschüsse oft wesentliche kreative Impulse in eine Kirchengemeinde einbrächten.
Der Rechtsausschuss wiederholte in seiner Stellungnahme das Anliegen, dass für Absatz 3 eine Formulierung gewählt werde, die eindeutig den dort genannten Ausschüssen auch eine Entscheidungskompetenz für bestimmte, allerdings noch stärker eingeschränkte Aufgabenbereiche übertrage. Die Begriffe „in einzelnen Sachgebieten oder Angelegenheiten“ sollten gestrichen werden.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg wollte folgende Formulierung ergänzen: „Beschlüsse über die verfassungsmäßigen Aufgaben des Kirchengemeinderates dürfen nicht übertragen werden.“, damit das Gremium nicht ausgehöhlt werden könne.
Die Steuerungsgruppe entschied sich am 7. Juli 2011 dafür, den von der NEK vorgeschlagenen neuen Absatz 4 über die aus freier Initiative gebildeten Arbeitskreise einzufügen. Absatz 3 wurde in der Fassung des Rechtsausschusses übernommen.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 17 der Verfassung NEK regelte:
(1) Der Kirchenvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Pastorin oder ein Pastor den Vorsitz, soll eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind nicht wählbar.
(2) Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss für die laufende Verwaltung bilden, der im Rahmen seiner Beauftragung selbstständig handelt. Er kann ferner einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
(3) Der Kirchenvorstand kann andere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören muss und die nach Weisung Maßnahmen zur Vorbereitung oder Ausführung von Beschlüssen des Kirchenvorstandes durchführen.
(4) Der Kirchenvorstand kann den Ausschüssen nach Absatz 3 oder einem Mitglied des Kirchenvorstandes für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebietes durch den Kirchenvorstand hinzuzuziehen.
(6) An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nehmen die der Kirchengemeinde nach Artikel 34 Absatz 2 oder nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe e oder nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d zugeordneten Pastorinnen und Pastoren mit beratender Stimme teil.
Artikel 18 Verfassung NEK ergänzte hierzu:
Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchenvorstand als Arbeitsausschüsse anerkannt werden. Der Kirchenvorstand entsendet ein Mitglied des Kirchenvorstandes in den anerkannten Arbeitsausschuss.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Im mecklenburgischen Verfassungsrecht regelte § 47 Kirchgemeindeordnung ELLM die „Ausschüsse des Kirchgemeinderats“:
(1) Zur Durchführung seiner geistlichen Aufgaben bildet der Kirchgemeinderat aus seinen Mitgliedern die erforderlichen Ausschüsse.
(2) Für die Verwaltungsaufgaben sollen in jedem Kirchgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet werden
  1. ein Finanz-, Rechnungsprüfungs- und Kirchgeldausschuss,
  2. ein Bauausschuss,
  3. ein Kirchhofsausschuss, soweit kircheneigene Kirchhöfe vorhanden sind.
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden (z. B. ein Geschäftsausschuss).
(3) Für jeden Ausschuss setzt der Kirchgemeinderat einen Einberufer ein; dieser führt die Geschäfte des Ausschusses. Der Leiter der Pfarramtsgeschäfte, in den Fällen des § 35 Absatz 3 und 6 der zweite Vorsitzende, ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Die Ausschüsse berichten dem Kirchgemeinderat über ihre Tätigkeit.
(4) Außerdem kann der Kirchgemeinderat einzelne Kirchenälteste mit der Durchführung besonderer Aufgaben betrauen.
Artikel 70 der Kirchenordnung PEK lautete:
Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse oder zur Betreuung bestimmter Einrichtungen oder Arbeitsgebiete Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden. Diese sind ihm verantwortlich und erstatten ihm regelmäßig Bericht. Beschlüsse, die der Kirchengemeinde rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen. Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates kann an ihren Beratungen jederzeit teilnehmen.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Ausschüsse des Kirchengemeinderats sind in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag nicht geregelt.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Normen mit Verfassungsrang

In Unterabschnitt 4 des Abschnittes zum Kirchengemeinderat regelt die Kirchengemeindeordnung die Ausschüsse. In § 37 KGO finden sich die Verfassungsregelungen über die Ausschüsse des Kirchengemeinderates wieder.
Ergänzt werden sie um weitere allgemeine Regelungen: § 38 KGO trifft Regelungen über die Berichtspflichten gegenüber dem Kirchengemeinderat § 39 KGO über die Bestellung und Zusammensetzung; § 40 KGO enthält Verfahrensvorschriften.
Die §§ 41 bis 45a treffen Regelungen zu besonderen Ausschüssen: Ortsausschüsse (§ 41 KGO), Fachausschüsse (§ 42 KGO), Finanzausschuss (§ 43 KGO), Geschäftsführender Ausschuss (§ 44 KGO), Bauausschuss (§ 45 KGO) und Kinder- und Jugendausschuss (§ 45a KGO; eingefügt durch Kirchengesetz vom 2. Oktober 2021, KABl. S. 415). Der Finanzausschuss und der Geschäftsführende Ausschuss werden aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet. Ihnen kann daher nach Artikel 33 Absatz 2 Entscheidungskompetenz übertragen werden.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 52 regelt die Ausschüsse der Kirchenkreissynode, Artikel 64 die des Kirchenkreisrats. Die Ausschüsse der Landessynode finden sich in Artikel 84, die der Kirchenleitung wiederum in Artikel 95.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO regelt in Artikel 25 Absatz 3 sehr allgemein:
„Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.“
Die Regelung in Artikel 28 Absatz 4 der Kirchenverfassung der EKM lautet:
„Der Gemeindekirchenrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.“
Die Kirchenverfassung Hannover enthält keine entsprechende Regelung.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 45 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt die Ausschüsse auf Gemeindeebene:
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.
Dabei ist in hauptamtlich verwalteten Gemeinden zwingend ein Hauptausschuss aus der Mitte der Gemeindevertretung zu wählen (§ 45a Absatz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein.) Weitere Regelungen zu den Ausschüssen finden sich in den §§ 45b ff.
Entsprechende Regelungen finden sich in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern: § 35 Hauptausschuss, § 36 Beratende und weitere Ausschüsse.