.Erläuterungen
Artikel 105
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Erläuterungen
zu Artikel 105 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 105
Aufgaben
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1 Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. 2 Es führt im Rahmen des geltenden Rechtes und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist.
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Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- es regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus;
- es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- es kann Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beschließen;
- es vertritt die Landeskirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes;
- es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände, über die Dienste und Werke der Landeskirche und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie über kirchliche Stiftungen;
- es besetzt die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, wenn nicht andere Zuständigkeiten bestehen;
- es führt die Dienstaufsicht über Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, wenn nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
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Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen, hierzu im Rahmen seiner Zuständigkeit Berichte und Unterlagen anzufordern und durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen aller Gremien teilzunehmen.
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Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 102: Aufgaben
- (1) Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Es führt im Rahmen des geltenden Rechtes und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn und soweit die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist.
- (2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- es regt die Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus;
- es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- es kann Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erlassen;
- es vertritt die Landeskirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes;
- es führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände, über die Dienste und Werke der Landeskirche und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechtes über kirchliche Stiftungen;
- es besetzt die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen;
- es führt die Dienstaufsicht über Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
- (3) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen. Es kann durch Vertreterinnen und Vertreter an allen Gremien teilnehmen.
- (4) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände ist auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Die unmittelbare Aufsicht führen die Kirchenkreise.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 54)
Die Änderungen im Verfassungsentwurf zur zweiten Lesung betreffen vor allem die Absätze 3 und 4.
Artikel 106: Aufgaben
- (1) Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Es führt im Rahmen des geltenden Rechtes und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn und soweit die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist.
- (2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- es regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus;
- es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- es kann Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erlassen;
- es vertritt die Landeskirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes;
- es führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände, über die Dienste und Werke der Landeskirche und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechtes über kirchliche Stiftungen;
- es besetzt die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen;
- es führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
- (3) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen, hierzu im Rahmen seiner Zuständigkeit Berichte und Unterlagen anzufordern und durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen aller Gremien teilzunehmen.
- (4) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 56)
Die endgültige Fassung findet die Vorschrift als Artikel 105 im Verfassungsentwurf zur dritten Lesung (Drucksache 4/III). Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Die Artikel 102 bis 106 beschreiben das Landeskirchenamt als oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Die Bildung weiterer Außenstellen ist auch ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Normierung möglich. Das Landeskirchenamt führt die Verwaltung der landeskirchlichen Ebene. Die Aufsicht über die Körperschaften der Ebene der Kirchengemeinden ist auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Die Aufsicht über das Landeskirchenamt führt die Kirchenleitung gemäß Artikel 84 Absatz 2.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 83)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
In der Steuerungsgruppe wurde am 25. Juni 2008 u. a. über die Grundsätze zum Fusionsvertrag zum Thema Landeskirchenamt beraten. Es wurde angeregt, eine Formulierung zu finden, die dem Landeskirchenamt die Vertretung der Landeskirche ermöglichte, jedenfalls „in den dafür vorgesehenen Fällen“. Der Vorschlag, dem Landeskirchenamt ein eigenes Initiativrecht gegenüber der Synode einzuräumen, wird abgelehnt.
Die ursprüngliche Fassung in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag für die Frage des Standortes des Landeskirchenamts lautete:
- IV.5.3.1 Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Lübeck. Es können Außenstellen – auch mit Sonderzuständigkeit – gebildet werden. Die gemeinsame Kirche unterhält mindestens eine Außenstelle des Landeskirchenamtes in Mecklenburg-Vorpommern für die Regelung und Bearbeitung der in dem Staat-Kirche-Vertrag angesprochenen Sachverhalte. Verwaltungsaufgaben werden jeweils in dem Bundesland wahrgenommen, in dem dies der jeweilige Staatskirchenvertrag erfordert.
- IV.5.3.2 Die bisherigen Archive der vertragschließenden Kirchen in Greifswald, Schwerin und Kiel bleiben bestehen. Mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche wird einem dieser Archive die gesamtkirchliche Zuständigkeit zugeschrieben.
- IV.5.3.3 Das Landeskirchenamt nimmt mit Inkrafttreten der Verfassung seine Tätigkeit auf. Der Übergangszeitraum bis zur Zusammenlegung aller für dieses Amt vorgesehenen Dienststellen am Standort Lübeck soll sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung nicht überschreiten.
Hinsichtlich der geplanten Außenstellen sollte das Wort „mindestens“ gestrichen werden und „Mecklenburg-Vorpommern“ durch „Schwerin“ sowie „Staat-Kirche-Vertrag“ durch „Güstrower Vertrag“ ersetzt werden. Für IV.5.3.3 wurde folgende Formulierung vorgeschlagen: „Das Landeskirchenamt nimmt mit Inkrafttreten der Verfassung unbeschadet des Standortes seine Tätigkeit auf“, wobei als redaktionelle Änderung noch „Entstehen der gemeinsamen Kirche“ statt „Inkrafttreten der Verfassung“ vorgeschlagen wurde. Zu IV.6.1 (Vertretung der Kirche gegenüber den Bundesländern) lautete der Vorschlag, am Ende von Satz 1 statt „und“ „oder“ einzusetzen. Dem Antrag, in Satz 3 nach Landesbischof „und das Landeskirchenamt“ einzufügen, wird zugestimmt (Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. Juni 2008).
Als Protokollerklärung zu IV.5.3.1 wurde festgehalten, dass die Außenstelle des Landeskirchenamts in Schwerin mit der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitenden, aber mit maximal zehn Personen, ausgestattet werden sollte. Weitere Einzelheiten seien noch zu klären.
Die Standortfrage war von enormer Wichtigkeit in den Verhandlungen, zu diesem Thema gingen die Vorschläge und Meinungen weit auseinander. Ursprünglich sollte das Landeskirchenamt seinen Sitz in Lübeck haben, darüber hinaus sollten Außenstellen gebildet werden, eine solche war in Mecklenburg-Vorpommern für die Regelung und Beratung des Güstrower Vertrages bereits in den ursprünglichen Grundsätzen des Fusionsvertrags ausdrücklich vorgesehen. Aufgrund zahlreicher entsprechender Stellungnahmen u. a. aus den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden wurde die Standortfrage erneut eröffnet.
Für Kiel sprach die bereits vorhandene Infrastruktur auch mit den Mitarbeitern, was enorme Kosten sparen würde, für Hamburg der Standort mit politischem Einfluss und für Lübeck der Gegensatz von Stadt und Land sowie die Verbindung zwischen den ehemaligen Landeskirchen. Selbstverständlich sollte auch das Gebiet der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern repräsentiert sein.
Parallel wurde die Frage diskutiert, ob der Bischofssitz am Sitz der Verwaltung angesiedelt werden müsse bzw. sollte.
Die UG Verfassung hielt auch im November 2008 an der genannten Formulierung fest und ergänzte zu Punkt IV.5.3.1 folgenden 4. Satz: „Diese Außenstelle wird nicht mehr als ca. zehn Mitarbeiter haben.“ Dieser Satz barg die Unklarheit, was mit „ca. zehn Mitarbeitern“ gemeint war, so dass konkretisiert vorgeschlagen wurde, „Mitarbeitern mit einem Beschäftigungsumfang von nicht mehr als zehn Vollbeschäftigten“ zu formulieren.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug für Punkt IV.3.3 folgende Formulierung vor: „Das Landeskirchenamt nimmt mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche seine Tätigkeit an den bisherigen Standorten der Kirchenämter auf. Der Übergangszeitraum bis zur Zusammenlegung aller für dieses Amt vorgesehenen Dienststellen am Standort Lübeck soll drei Jahre nach (dem) Entstehen der gemeinsamen Kirche nicht überschreiten.“ Die UG Verfassung lehnte die Änderung für Satz 1 ab, übernahm aber die kürzere Übergangsfrist von drei Jahren, ebenso die Steuerungsgruppe am 29. Januar 2009.
Ende Januar 2009, also kurz vor Unterzeichnung des Fusionsvertrages am 5. Februar 2009, versuchten die drei Bischöfe – einzeln und zusammen mit ihrer jeweiligen Delegation – einen Kompromiss zu finden, der von den drei vertragschließenden Kirchen akzeptiert werden könne. In diesem Zusammenhang wurden auch die Fragen der Besoldungsanpassung und der Arbeitsrechtssetzung behandelt, die für die ELLM von entscheidender Wichtigkeit waren, und einem tragfähigen Kompromiss zugeführt. Die endgültige Entscheidung der drei Kirchenleitungen für den Inhalt des Fusionsvertrags hinsichtlich der Regelungen für das Landeskirchenamt fiel tatsächlich erst am 5. Februar 2009 selbst. Der Standort Lübeck wurde aufgegeben. Die Steuerungsgruppe formulierte kurzfristig eine entsprechende Beschlussvorlage für die drei Kirchenleitungen, die nach Zustimmung in den Fusionsvertrag eingearbeitet wurden.
Auch nach der Unterzeichnung des Fusionsvertrages wurde in der NEK noch beantragt zu beschließen, dass die Kirchenleitung und die Vertreter der NEK in den Organen des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gebeten werden, sich dafür einzusetzen, dass die Option offengehalten werde, dass Hamburg doch noch Sitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs werde. Die Kirchenleitung würde sich an diesen Beschluss erinnern, falls das gesamte Vertragswerk in Frage gestellt würde.
Stand 31. Mai 2010 hatte der damalige Artikel 102 folgende Fassung:
- (1) Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Es führt im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn und soweit die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist.
- (2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- es regt die Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus;
- es berät die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- es kann Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erlassen;
- es vertritt die Landeskirche nach Maßgabe des Kirchenrechts;
- es führt im Rahmen des Kirchenrechts die Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände, über die Dienste und Werke der Landeskirche und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts über kirchliche Stiftungen;
- es führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche.
- (3) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen. Es kann durch Vertreterinnen und Vertreter an allen Gremien teilnehmen.
- (4) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände ist auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Die unmittelbare Aufsicht führen die Kirchenkreise.
- (5) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Propst Gorski kritisierte diese Regelung auf das Schärfste.
Für die Vorschrift des damaligen Artikel 102 der Verfassung über das Landeskirchenamt schlug die Kirchenleitung der ELLM am 3. Juli 2010 vor, in Artikel 102 Absatz 2 Nummer 5 die Worte „nach Maßgabe des geltenden Rechts“ vor die Worte „über kirchliche Stiftungen“ zu streichen. Dieser Änderungsvorschlag wurde in der Sitzung des Oberkirchenrats am 6. Juli 2010 beraten und beschlossen.
Die AG Theologie verglich die Regelung des damaligen Artikels 102 in ihrem Kommentar vom 9. Juli 2010 mit der entsprechenden Regelung in der Nordelbischen Verfassung, auf der sie offensichtlich beruhte. Im Gegensatz zu der Subsidiaritätsregelung in der Nordelbischen Verfassung, wonach das Landeskirchenamt die Verwaltung nur dann übernehmen sollte, „soweit die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist“, heißt es im Verfassungsentwurf hingegen: „wenn und soweit die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist“, so dass es den Anschein habe, dass das Landeskirchenamt grundsätzlich alle Rechte für die Verantwortung der Verwaltung habe. Die AG Theologie bat daher um Klärung. Auch fehlten nach ihrer Ansicht die von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze, die ja nicht zum geltenden Recht zählen, so dass der Einfluss der Kirchenleitung auf das Landeskirchenamt geschwächt werde. Darüber hinaus sei zu klären, ob mit dem Begriff „Landeskirche“ die „landeskirchliche Ebene“ oder die „Gesamtkirche mit allen ihren Ebenen“ gemeint sei.
Die AG Dienste und Werke votierte mit Datum vom 30. August 2010 dafür, die Regelung in Absatz 2 Nummer 6 zu streichen, da die Dienstaufsicht – so zum Beispiel in den Hauptbereichen – nicht ausschließlich durch das Landeskirchenamt wahrgenommen wird.
Von der Nordelbischen Kirchenleitung kam die Anregung, dass in Absatz 2 Nummer 2 nach „es berät“ die Wörter „und unterstützt“ heißen sollte. Dieser Antrag wurde in der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 angenommen. Auf Antrag der Mecklenburgischen Kirchenleitung wurde die Nummer 6 in zwei Punkte aufgeteilt: die Regelung für Mitarbeiter und für die Dienstaufsicht.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag gestellt, den Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu formulieren: „Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelischen Kirche im Norden.“, da der Sitz der Verwaltung eben keinen Verfassungsrang habe. Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, in Absatz 2 Nummer 1 den Artikel „die“ vor dem Wort „Beschlüsse“ zu streichen. Der Begriff „Aufsicht“ sei klärungsbedürftig. Für Absatz 3 wurde folgende Fassung favorisiert: „Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen, hierzu im Rahmen seiner Zuständigkeit Berichte und Unterlagen anzufordern und durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen aller Gremien teilzunehmen.“ Absatz 4 solle gestrichen werden, Absatz 5 entsprechend zu Absatz 4 werden.
In dem damaligen Artikel 102 wurde vom Theologischen Ausschuss ein Widerspruch zu dem Subsidiaritätsprinzip gesehen, nach dem die „Gemeinden und Kirchenkreise ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten“ (Artikel 5 der Verfassung, damals Artikel 6). Als Lösung wurde vorgeschlagen, die Formulierung „sofern nicht die Verwaltung anderen kirchlichen Stellen zusteht“ an das Ende des Absatzes 1 zu setzen.
Das lutherische Kirchenmodell baue seine Kirchen demnach weder strikt von oben nach unten oder von unten nach oben auf, sondern gehe einen Mittelweg, der durch die Verfassung gestaltet werden muss (so Horst Gorski in der Vorlage für den Theologischen Ausschuss der Verfassunggebenden Synode – Definition und Verständnis von Gemeinde in der Nordkirchenverfassung und in der Kirchengemeinde, 27. März 2011).
Der Dienstrechtsausschuss hielt den Hinweis auf den Sitz des Landeskirchenamts für erforderlich, um dessen rechtlichen Sitz zu bestimmen. Bei der Besetzung der Stellen von Mitarbeitenden und der Dienstaufsicht über diese ist auch eine einheitliche Formulierung zu achten („Mitarbeitende der Landeskirche“).
Das Nordelbische Kirchenamt wiederholte das Bedürfnis nach einer Klärung des Begriffs „Aufsicht“. Das Wort „Verwaltungsangelegenheiten“ in Absatz 3 solle durch das Wort „Vorgänge“ ersetzt werden und nach dem Wort „lassen“ die Worte „und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern“, damit keine Beschränkung auf mündliche und telefonische Berichte erfolge.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, in Absatz 3 Satz 1 nach „berechtigt“ die Formulierung „im Rahmen seiner Zuständigkeit“ und in Satz 2 nach „an“ die Worte „Beratungen (aller)“ einzufügen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg schlug wegen des Subsidiaritätsprinzips vor, die Formulierung „übertragen ist“ durch das Wort „zusteht“ zu ersetzen, ebenso der Kirchenkreis Nordfriesland, der darauf hinwies, dass andernfalls theoretisch alle Zuständigkeiten beim Landeskirchenamt liegen könnten.
Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011 noch einmal intensiv mit dem damaligen Artikel 102. Die Formulierung „im Rahmen des geltenden Rechts“ sei als Selbstverständlichkeit überflüssig. Ein Antrag auf Beibehaltung wurde abgelehnt. Dem Landeskirchenamt sei eine eigene Unterrichtungskompetenz zu geben, damit es nicht auf Dritte angewiesen sei oder sogar blockiert werden könne (Absatz 3 Satz 1). Zu Absatz 1 erfolgte eine längere Aussprache: Ein Landeskirchenamt habe in erster Linie die eigene Verantwortung dafür, dem Recht der Kirche auf allen Ebenen Geltung zu verschaffen. Diese Kernaufgabe werde jedoch in der aktuellen Formulierung nicht deutlich. Ausführlich wurde auch diskutiert, ob die laiendominierte Kirchenleitung eine Fachkompetenz habe, administrative und verwaltungsrechtliche Grundsätze aufzustellen. Der Rechtsausschuss empfahl der Synode, in Artikel 102 Absatz 2 Nummer 1 das Wort „die“ zu streichen.
Die Steuerungsgruppe übernahm den Vorschlag der NEK und die Empfehlung des Rechtsausschusses und strich das Wort „die“ in Absatz 2 Nummer 1. Ebenfalls auf Vorschlag der NEK erhielt Absatz 3 folgende Fassung: „Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen, hierzu im Rahmen seiner Zuständigkeit Berichte und Unterlagen anzufordern und durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen aller Gremien teilzunehmen.“ Absatz 4 wurde gestrichen, Absatz 5 wurde Absatz 4 (Sitzung vom 25. und 26. August 2011).
In der Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 wiederholte der Rechtsausschuss seine Kritik an den Formulierungen „im Rahmen des Kirchenrechts“ und „nach Maßgabe des geltenden Rechts“, da die Rechtsbindung jeder Verwaltung selbstverständlich sei. Der Ausschuss schlug eine entsprechende Fassung ohne diese Formulierungen vor.
Die letzten redaktionellen Änderungen betrafen Absatz 1 Satz 2 – die Wörter „und soweit“ hinter „wenn“ wurden gestrichen und Absatz 2 Nummer 6 und 7, wo die Wörter „und soweit“ jeweils durch „wenn“ ersetzt wurden. Darüber hinaus wurde in Absatz 2 Nummer 3 das Wort „erlassen“ durch das Wort „erschließen“ ersetzt.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 102 Verfassung NEK regelte das Nordelbische Kirchenamt:
- (1) 1 Das Nordelbische Kirchenamt ist die Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Kirche mit Sitz in Kiel. 2 Es führt innerhalb der kirchlichen Ordnung und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche, soweit nicht die Verwaltung anderen kirchlichen Stellen zusteht.
- (2) Das Nordelbische Kirchenamt regt Maßnahmen der Kirchenleitung an, bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor und führt sie aus.
- (3) 1 Das Nordelbische Kirchenamt hat vornehmlich die Aufgabe, in Verwaltungsangelegenheiten zu beraten und entstehende Schwierigkeiten auszugleichen. 2 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Verwaltung kann das Nordelbische Kirchenamt Verwaltungsvorschriften erlassen.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
§ 18 Leitungsgesetz der ELLM regelte die Aufgaben des Oberkirchenrates:
- (1) 1 Der Oberkirchenrat steht im Dienst an der Leitung der Landeskirche. 2 Er sorgt dafür, dass der kirchliche Dienst in allen seinen Aufgabengebieten auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. 3 Er leitet die Verwaltung und führt die Aufsicht in der Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und des allgemeinen Rechts.
- (2) Der Oberkirchenrat vertritt die Landeskirche rechtlich.
- (3) Im Zusammenwirken mit der Landessynode und der Kirchenleitung hat der Oberkirchenrat vor allem folgende Aufgaben:
- Er bereitet Kirchengesetzentwürfe und Beschlussvorlagen für die Landessynode und die Kirchenleitung vor. Dabei arbeitet er mit den Ausschüssen der Landessynode zusammen.
- Er kann Anträge an die Landessynode und an die Kirchenleitung richten.
- Er führt die Beschlüsse der Landessynode und der Kirchenleitung aus, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind.
- Er bereitet den Haushaltsplan der Landeskirche vor und bringt ihn als Kirchengesetzvorlage in die Landessynode ein.
- Er führt die Jahresrechnung der Landeskirche und legt sie der Landessynode zur Prüfung und Entlastung vor.
- Er erstattet der Landessynode jährlich einen schriftlichen Bericht.
- (4) Der Oberkirchenrat erlässt die in kirchlichen Ordnungen vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sowie die Verwaltungsanordnungen.
- (5) Der Oberkirchenrat verwaltet das Vermögen der Landeskirche.
- (6) 1 Dem Oberkirchenrat ist die Aufsicht über alle kirchlichen Mitarbeiter, über die Verwaltung der kirchlichen Werke, Kirchen, Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise, kirchlichen Stiftungen und alle anderen Einrichtungen in der Landeskirche übertragen. 2 Die Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht bleiben davon unberührt. 3 Die Mitglieder des Kollegiums im Oberkirchenrat können an Visitationen teilnehmen.
- (7) Der Oberkirchenrat stellt die Anstellungsfähigkeit der kirchlichen Mitarbeiter fest, stellt die unmittelbar im Dienst der Landeskirche stehenden Mitarbeiter an und versetzt sie in den Ruhestand.
- (8) Der Oberkirchenrat beruft die Mitglieder der Prüfungskommissionen.
- (9) Der Oberkirchenrat beruft die von ihm zu bestellenden Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
- (10) Der Oberkirchenrat beschließt die Eröffnung von Amtszucht- und Lehrzuchtverfahren.
- (11) 1 Der Oberkirchenrat fördert die Selbstverwaltung der Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise und nimmt Initiativen aus der Landeskirche auf. 2 Er kann die Erledigung von ihm zustehenden Aufgaben für einzelne Fälle oder im allgemeinen anderen kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen übertragen, wenn Kirchengesetze das nicht ausdrücklich ausschließen.
- (12) Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Kirchenleitung für bestimmte Arbeitsgebiete Beratungsgremien (Kammern) berufen.
- (13) Der Oberkirchenrat nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Landeskirche aus der Verbindung zu kirchlichen Zusammenschlüssen, anderen Landeskirchen und zur Ökumene ergeben.
Artikel 139 Kirchenordnung PEK regelte die Aufgaben des Konsistoriums:
- (1) 1 Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte der Pommerschen Evangelischen Kirche. 2 Es berät und unterstützt die Kirchenleitung, bereitet ihre Beschlüsse vor und führt sie aus.
- (2) Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchlichen Verwaltung verantwortlich, die die kirchliche Ordnung nicht einer anderen Stelle überträgt, insbesondere für die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
- (3) 1 Das Konsistorium nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach dem geltenden Recht und entsprechend den von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätzen wahr. 2 Das Konsistorium berät und unterstützt die kirchenleitenden Organe der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie der Kirchenkreise und Kirchengemeinden.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
IV.6.1 Aufgaben des Landeskirchenamtes
Das Landeskirchenamt nimmt Aufgaben für die Landeskirche und deren Genehmigungsbefugnisse wahr. Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlüsse der Kirchenleitung anzuregen, vorzubereiten und auszuführen,
- Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
- kirchenaufsichtliche Genehmigungen zu erteilen,
- die Aufsicht gegenüber Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu führen,
- die Aufsicht gegenüber landeskirchlichen Diensten und Werken zu führen und
- die Landeskirche in den kirchengesetzlich geregelten Fällen zu vertreten.
IV.6.2 Struktur und Zusammensetzung des Landeskirchenamtes
IV.6.2.1 Das Landeskirchenamt ist die nach dem Kollegialprinzip mit Elementen des Präsidial- und des Ressortprinzips strukturierte oberste Verwaltungsbehörde der gemeinsamen Kirche.
IV.6.2.2 Das Landeskirchenamt besteht aus den hauptamtlichen Mitgliedern des Kollegiums sowie weiteren Mitarbeitenden.
IV.6.2.3 Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Mitglieder der Kollegien in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
IV.6.3 Standort des Landeskirchenamts
IV.6.3.1 Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Kiel. Es hat eine Außenstelle in Schwerin, in der Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung in der Außenstelle aus funktionalen oder regionalen Gründen sachgerecht ist. Es können weitere Außenstellen – auch mit Sonderzuständigkeiten – gebildet werden.
IV.6.3.2 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben ihren Dienstsitz in Kiel. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, sofern nicht aus regionalen oder funktionalen Gründen der Dienstsitz in der Außenstelle in Schwerin oder einer anderen Außenstelle sachgerecht ist; besondere persönliche Belange sollen berücksichtigt werden. Den anderen Mitarbeitenden werden Aufgaben am bisherigen Dienstort bzw. am Außenstellensitz angeboten, die ihrer bisherigen Tätigkeit adäquat sind.
IV.6.3.3 Die bisherigen Archive der vertragschließenden Kirchen in Greifswald, Schwerin und Kiel bleiben bestehen. Mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche wird einem dieser Archive die gesamtkirchliche Zuständigkeit zugeschrieben.
IV.6.3.4 Das Landeskirchenamt nimmt mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche unbeschadet des Standortes seine Tätigkeit auf. Der Übergangszeitraum bis zur Verwirklichung der neuen Strukturen für dieses Amt soll drei Jahre nach dem Entstehen der gemeinsamen Kirche nicht überschreiten.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Teil 1 § 37 des Einführungsgesetzes regelt Sitz und Außenstellen des Landeskirchenamts:
- (1) 1 Das Landeskirchenamt nimmt die Aufgaben des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Kirchenamtes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche wahr. 2 Es hat seinen Sitz in Kiel mit einer Außenstelle in Schwerin. 3 Es können weitere Außenstellen – auch mit Sonderzuständigkeiten – gebildet werden.
- (2) 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben ihren Dienstsitz in Kiel. 2 Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, sofern nicht aus regionalen oder funktionalen Gründen der Dienstsitz in der Außenstelle in Schwerin oder einer anderen Außenstelle sachgerecht ist; besondere persönliche Belange sollen berücksichtigt werden. 3 Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Aufgaben am bisherigen Dienstort bzw. am Außenstellensitz angeboten, die ihrer bisherigen Tätigkeit adäquat sind.
Konkrete Aufgaben und Befugnisse des Landeskirchenamtes in der Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften ergeben sich aus der Verfassung.
Nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 müssen Beschlüsse des Kirchengemeinderats in den dort genannten Angelegenheiten vom Landeskirchenamt genehmigt werden. Diese Vorschrift wird in § 86 KGO aufgegriffen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 entscheidet das Landeskirchenamt über einen beanstandeten Beschluss des Kirchengemeinderats, sofern dieser vom Kirchengemeinderat bestätigt wird. Diese Vorschrift wird in § 88 Absatz 2 KGO aufgegriffen. Gemäß § 93 Absatz 3 Satz 3 KGO entscheidet das Landeskirchenamt außerdem über die Beschwerde eines Mitglieds des Kirchengemeinderats wegen seiner Abberufung aus diesem.
Das Landeskirchenamt hat gemäß § 14 Absatz 6 KGO die erforderlichen Anordnungen zu treffen die Bereich und Bestand der Ortskirchengemeinde betreffen und gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 KGO für Namensänderungen von Kirchengemeinden. Gleiches gilt für die Errichtung einer Personalkirchengemeinde (§ 7 Absatz 2 Satz 3 KGO) oder einer Anstaltskirchengemeinde (§ 10 Absatz 2 Satz 2 KGO). Das Landeskirchenamt trifft auch die erforderlichen Anordnungen im Falle der Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen (Artikel 43 Absatz 3 Satz 3).
Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 bedürfen Verbandssatzungen der Kirchengemeindeverbände der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Diese Vorschrift wird in § 73 Absatz 4 KGO aufgegriffen. Das Landeskirchenamt genehmigt außerdem die Satzungen von Studierendengemeinden (§ 13 Absatz 2 Satz 2 KGO).
Artikel 46 Absatz 1 nennt die Fälle, in denen die Beschlüsse der Kirchenkreissynode der Genehmigung des Landeskirchenamts bedürfen (u. a. Satzungen); gemäß Absatz 3 ist der Haushalt des Kirchenkreises dem Landeskirchenamt vorzulegen. Artikel 54 wiederum nennt die vom Landeskirchenamt zu genehmigenden Beschlüsse des Kirchenkreisrates. Gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 bedürfen die Regelungen über die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste und der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche der Genehmigung u. a. des Landeskirchenamts.
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Kirchengesetz über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) regelt die Aufgaben und Befugnisse des Landeskirchenamtes im Hinblick auf in Hauptbereiche geordneten landeskirchlichen Dienste und Werke, insbesondere die Aufsicht.
#3. Untergesetzliche Normen
Das Landeskirchenamt hat sich gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verfassung eine Geschäftsordnung gegeben (vom 22. Dezember 2017, KABl. 2018 S. 113), in der u. a. die Befugnisse aus der Verfassung wiederholt werden. Nach § 2 ist es zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt.
In der Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Geschäftsordnung Kirchenleitung – LGeschO) vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 7) wird in § 5 die Zusammenarbeit der Kirchenleitung mit dem Landeskirchenamt beschrieben.
Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) enthält formale Vorgaben zur Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 106 regelt die Maßnahmen der Aufsicht. Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden wird in den §§ 82ff KGO ausgeführt.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
In der Grundordnung der EKBO findet sich eine entsprechende Regelung in Artikel 92 für die Aufgaben des Konsistoriums:
- (1) 1 Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach dem ihm von der Landessynode und der Kirchenleitung gegebenen Weisungen. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der landeskirchlichen Verwaltung zuständig, soweit die kirchliche Ordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
- (2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse im kirchlichen und außerkirchlichen Geschehen zu unterrichten, Planungen und Entscheidungen der Kirchenleitung anzuregen, Beschlüsse der Kirchenleitung vorzubereiten und auszuführen,
- die Ausschüsse der Landessynode bei ihrer Arbeit zu unterstützen und sie über wichtige Planungen und Entwicklungen zu unterrichten,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts zu berufen, ihnen Stellen zu übertragen sowie über die Bestätigung von Berufungen und Stellenübertragungen zu entscheiden,
- die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die von ihnen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die landeskirchlichen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
- die Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die allgemeine Aufsicht über die landeskirchlichen Einrichtungen zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind,
- die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind.
- (3) Das Konsistorium kann unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchenleitung nach Artikel 81 Absatz 1 Nr. 9 die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei der Vornahme von Rechtsgeschäften und vor Gericht vertreten.
- (4) 1 Das Konsistorium kann rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte sowie von Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbänden außer Kraft setzen. 2 Erfüllt die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis oder der Verband die ihr oder ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann das Konsistorium verfügen, dass die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Erforderliche veranlasst. 3 Nach Fristablauf kann das Konsistorium bei vertretbaren Handlungen auf Kosten der verpflichteten Körperschaft das Erforderliche regeln (Ersatzvornahme). 4 Das Konsistorium kann das Erforderliche selbst veranlassen oder einen Dritten hiermit beauftragen. 5 Die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis oder der Verband ist vor einer Entscheidung zu hören. 6 Gegen die Entscheidung kann das kirchliche Verwaltungsgericht angerufen werden.
In der EKM regelt Artikel 63 der Kirchenverfassung die Aufgaben des Landeskirchenamtes:
- (1) 1 Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche. 2 Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3 Es kann Verwaltungsanordnungen erlassen.
- (2) Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbesondere:
- die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung,
- die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit,
- die rechtliche Vertretung der Landeskirche,
- die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Landessynode und des Landeskirchenrates,
- Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung,
- die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
- die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung,
- die Dienstaufsicht über die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter auf der Ebene der Landeskirche und im Zusammenwirken mit den Regionalbischöfen über die Superintendenten,
- die Personalplanung und der Personaleinsatz,
- Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Personalentwicklung,
- Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung, soweit nicht die Landessynode oder der Landeskirchenrat zuständig ist.
- (3) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass Aufgaben des Landeskirchenamtes in die Zuständigkeit nachgeordneter Einrichtungen oder der Kirchenkreise übertragen werden.
- (4) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Landeskirche wird bis zur Entscheidung des Landeskirchenrates über die Zuständigkeit zunächst das Landeskirchenamt tätig.
- (5) 1 Das Landeskirchenamt erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht. 2 Es berichtet dem Landeskirchenrat laufend über seine Tätigkeit.
- (6) Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt.
In der Landeskirche Hannovers sind die Aufgaben des Landeskirchenamtes in Artikel 58 der Kirchenverfassung geregelt:
- (1) 1 Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche in eigener Verantwortung. 2 Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3 Es sorgt im Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen für die Wahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts, für eine zweckmäßige Organisation der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und für eine transparente Finanzwirtschaft. 4 Es trägt Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und nimmt am Öffentlichkeitsauftrag der Landeskirche teil.
- (2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses über Rechtsverordnungen und bringt auf Veranlassung der Landessynode oder von sich aus Entwürfe von Kirchengesetzen in die Landessynode ein.
- Es bereitet Konzepte für die kirchliche Arbeit vor und wirkt an der Umsetzung beschlossener Konzepte mit.
- Es entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der darin vorgesehenen Beteiligungsverfahren über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sowie landeskirchlicher Einrichtungen und übt die oberste Aufsicht über sie aus.
- Es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, die Einrichtungen der Landeskirche und die anderen Formen kirchlichen Lebens sowie die anderen kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Es ist mitverantwortlich für gesamtkirchliche Fragen der Personalplanung, des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung.
- Es übt unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen die oberste Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften aus.
- Es stellt den Entwurf des Haushaltsplanes und den Jahresabschluss der Landeskirche auf.
- Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Grundsätze seiner Personalausstattung und -entwicklung.
- Es legt der Landessynode Berichte über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vor.
- (3) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
- (4) Maßnahmen des Landeskirchenamtes, durch die voraussichtlich Mittel der Landeskirche in Anspruch genommen werden, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
- (5) In Verwaltungsverfahren, die Aufgaben einer Kirchengemeinde oder eines Zusammenschlusses von Kirchengemeinden betreffen, gibt das Landeskirchenamt dem Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme.