.Kirchenkreissatzung
Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
##§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
##§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 4
##§ 15
Abschnitt 5
##§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
###
Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein
Vom 1. Juli 2025
Vollzitat: Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 1. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 120 S. 278) |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 21. Juni 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
##Präambel
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Er verkündigt das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.
In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Er dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrags durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. Seine Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.
Seine Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
Seine Arbeit dient den Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und allen Menschen, die seine Angebote suchen. Er respektiert Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und hält es für möglich, gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Er hat Teil am Auftrag der Kirche in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Rechtsform, Sitz
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Max-Zelck-Str. 1, 22459 Hamburg.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 3
Propsteien im Kirchenkreis
1 Der Kirchenkreis gliedert sich in die drei geistlichen Aufsichtsbezirke (Propsteien) Altona Blankenese, Niendorf-Norderstedt und Pinneberg. 2 Diesen sind jeweils die in Anlage 2 aufgeführten Kirchengemeinden zugeordnet.
#§ 4
Pröpstliches Amt
(
1
)
Der Kirchenkreis hat drei Pröpstinnen bzw. Pröpste.
(
2
)
Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten sind die in § 3 genannten Propsteien als geistliche Aufsichtsbezirke zugeordnet:
- Propstei Altona-Blankenese mit den Predigtstätten Christianskirche-Osterkirche Ottensen und Blankeneser Kirche;
- Propstei Niendorf-Norderstedt mit der Predigtstätte Kirche am Markt Niendorf;
- Propstei Pinneberg mit der Predigtstätte Christuskirche Pinneberg.
(
3
)
1 Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten werden folgende Aufgabenbereiche im Sinne von Artikel 65 der Verfassung für den gesamten Kirchenkreis übertragen:
- Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung;
- Verbindung zu Diakonie, Bildung und Familienbildung;
- Verbindung zu Kindertagesstätten (Kita-Werk, Kita-Fachberatung, Kita-/GBS-Arbeit und Projekte).
2 Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. 3 Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
#§ 5
Kirchenregionen, Pfarrstellenplan, Pfarrstellenrichtlinien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises werden zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2 Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. 3 Das Nähere bestimmt eine Kirchenregionensatzung.
(
2
)
Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises soll in seiner Darstellung der gemeindlichen Pfarrstellen der Gliederung nach Regionen folgen.
(
3
)
1 Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrats über die Verteilungsgrundsätze für die Zuordnung der kirchengemeindlichen Pfarrstellen innerhalb einer Kirchenregion. 2 Die Zuordnung zu den Kirchengemeinden erfolgt nach einem einheitlichen Berechnungsschlüssel unter Verwendung definierter messbarer Kriterien (Pfarrstellenrichtlinien). 3 Soweit der Pfarrstellenplan für Pfarrstellen innerhalb einer Kirchenregion Stellenanteile für Vertretungsdienste oder für besondere Aufgaben und Projekte in einer weiteren Kirchengemeinde vorsieht, treffen die beteiligten Kirchengemeinden unter Beteiligung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes nach Maßgabe der pfarrdienstrechtlichen Bestimmungen Vereinbarungen über den pfarramtlichen Dienst.
#Abschnitt 2
Nähere Bestimmungen zur Kirchenkreissynode und zum Kirchenkreisrat
##§ 6
Ausschüsse der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung. 2 Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises. 3 Der Finanzausschuss berät den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
(
2
)
1 Die Kirchenkreissynode kann einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. 2 Mitglieder des Synodenpräsidiums und des Kirchenkreisrats dürfen nicht in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt werden, sofern er gebildet wird.
(
3
)
1 Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden. 2 In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
(
4
)
Aufgabe der weiteren Ausschüsse ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen bzw. vorzubereiten.
(
5
)
Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes des jeweiligen Ausschusses.
(
6
)
1 Die Pröpstinnen bzw. die Pröpste sowie die vorsitzenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Sie haben jederzeit das Rederecht.
#§ 7
Zusammensetzung des Kirchenkreisrates
(
1
)
Der Kirchenkreisrat besteht aus 14 Mitgliedern in folgender Zusammensetzung:
- den Pröpstinnen bzw. Pröpsten;
- einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet;
- eine Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter;
- neun ehrenamtlichen Mitgliedern.
(
2
)
1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt. 2 Sie nehmen unter Berücksichtigung der Statuszugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach.
(
3
)
Der Kirchenkreisrat überträgt in getrennten Wahlgängen je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(
4
)
Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode bzw. im Vertretungsfall eine oder einer der Vizepräsides sowie die Verwaltungsleitung bzw. im Verhinderungsfall die stellvertretende Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil.
(
5
)
Soweit finanzielle Angelegenheiten beraten werden, nimmt das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
#§ 8
Ausschüsse des Kirchenkreisrates
(
1
)
Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse.
(
2
)
Den Ausschüssen müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
(
3
)
Durch Beschluss des Kirchenkreisrates werden über eine Geschäftsordnung den jeweiligen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen.
(
5
)
1 Aufgrund der Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates müssen die wesentlichen Leitungsentscheidungen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. 2 Dazu gehören insbesondere:
- Vorlagen an die Kirchenkreissynode;
- Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und Artikel 59 der Verfassung);
- Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 43 der Verfassung);
- Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 36 bis 38 sowie Artikel 73 und 74 der Verfassung);
- Beschlüsse über besondere Formen der Zusammenarbeit (Artikel 41 Absatz 5 der Verfassung);
- Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 64 der Verfassung);
- Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenerrichtung und Beschlüsse der Pfarrstellenbesetzung;
- Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung;
- Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung;
- Beanstandungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verfassung;
- Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
- Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
- Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 der Verfassung);
- Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
- Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
(
6
)
Die Ausschüsse fertigen über ihre Beschlüsse eine Niederschrift, die dem Kirchenkreisrat unverzüglich zuzuleiten ist.
(
7
)
Der Ausschuss überträgt in analoger Anwendung des § 7 Absatz 3 je einem seiner Mitglieder den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz.
(
8
)
1 Alle Kirchenkreisratsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
#§ 9
Eilentscheidungen
1 Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. 3 Die Mitglieder des Kirchenkreisrats sind unverzüglich zu unterrichten.
#Abschnitt 3
Einrichtungen des Kirchenkreises und Konvente
##§ 10
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
Die Kirchenkreisverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke.
(
2
)
Die Aufgaben und Befugnisse werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(
3
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die im gemäß § 10 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrats selbstständig wahr. 2 Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleitung bzw. die stellvertretende Verwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
#§ 11
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates auf die Kirchenkreisverwaltung
1 Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen. 2 § 8 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
#§ 12
Dienste und Werke
(
1
)
Die Dienste und Werke des Kirchenkreises werden in einem Werkezentrum zusammengefasst.
(
2
)
Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Zuordnung von Diensten und Werken zum Werkezentrum werden in einer Satzung geregelt.
#§ 13
Leitungsrunde
1 Die Leitungsrunde des Kirchenkreises setzt sich zusammen aus den Pröpstinnen und Pröpsten nach § 4 Absatz 1, der Verwaltungsleitung und stellvertretenden Verwaltungsleitung, den Geschäftsführungen bzw. Bereichsleitungen der Dienste und Werke des Kirchenkreises sowie den Leitungen der Geschäftsbereiche bzw. Abteilungen der Kirchenkreisverwaltung.
2 Die Leitungsrunde und der Kirchenkreisrat wissen sich aufeinander bezogen bei der Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats und bei der strategischen Ausrichtung des Kirchenkreises. 3 Die Mitglieder der Leitungsrunde stellen dem Kirchenkreisrat für die Planung und Entwicklung ihre Fachkompetenzen und ihre Beratungsergebnisse aus den regelmäßig stattfindenden Leitungsrunden bzw. Leitungsklausuren zur Verfügung.
#§ 14
Konvente
(
1
)
Im Kirchenkreis werden
- Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet; diese tagen, sofern nicht alle Pastorinnen und Pastoren gemeinsam zusammenkommen, unter der Leitung der jeweiligen Pröpstin bzw. des jeweiligen Propstes nach Propsteien gegliedert,
- ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet;
- ein Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 117 der Verfassung gebildet.
(
2
)
Die Konvente sollen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind, jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes zusammenkommen.
(
3
)
Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 von einer Pröpstin oder einem Propst eingeladen.
#Abschnitt 4
Genehmigungserfordernisse
##§ 15
Genehmigungen und Anzeigepflichten
(
1
)
Zusätzlich zu den Genehmigungs- und Anzeigepflichten aus der Verfassung, der Kirchengemeindeordnung und anderen Kirchengesetzen werden nach § 86 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Kirchengemeindeverbände in folgenden weiteren Angelegenheiten einer Genehmigungspflicht durch den Kirchenkreis unterworfen:
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen, soweit diese eine erhebliche finanzielle Auswirkung haben oder mit wesentlichen Folgelasten;
- Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften.
(
2
)
Der Kirchenkreisrat kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Genehmigungsvoraussetzungen treffen.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen gelten für die Kirchengemeindeverbände in gleicher Weise wie für die ihnen angehörenden Kirchengemeinden (§ 71 Absatz 5 Kirchengemeindeordnung).
#Abschnitt 5
Satzungen und Geschäftsordnungen
##§ 16
Finanzsatzung
Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Finanzgesetz (EG Verf-Teil 5) zufließenden Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
#§ 17
Geschäftsordnung
Die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisrat sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 18
Änderungen der Kirchenkreissatzung
Änderungen dieser Satzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
#§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
#Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 3 Satz 2)
Propstei Altona-Blankenese
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen,
Ev.-Luth. Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß Flottbek,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nienstedten,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ottensen – Christianskirche-Osterkirche,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln in Hamburg-Lurup",
Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde,
Ev.-Luth. Auferstehungskirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülldorf-Iserbrook,
Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld,
Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek,
Ev.-Luth. Paul-Gerhardt Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. St. Petri-Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen.
Propstei Niendorf-Norderstedt
Ev.-Luth. Ermmaus-Kirchengemeinde Norderstedt,
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Norderstedt-Friedrichsgabe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schnelsen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vicelin-Schalom Norderstedt,
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde zu Glashütte in Norderstedt,
Anstaltskirchengemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Alten Eichen.
Propstei Pinneberg
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Schulau,
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Ellerbek,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halstenbek,
Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ellerau,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rellingen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel,
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn-Heide,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld,
Ev.-Luth. Paulskirchengemeinde zu Schenefeld,
Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf,
Ev. Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist,
Ev.-Luth. Stephanskirchengemeinde Schenefeld/Hamburg,
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Hamburg-Rissen.