.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft der
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
Vom 11. Oktober 2025
Vollzitat: Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 125 S. 299) |
Die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (AG VWL) hat sich diese Geschäftsordnung gemäß § 14 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes am 10. Oktober 2025 gegeben.
####§ 1
Aufgaben
Die AG VWL nimmt die in § 14 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes genannten Aufgaben wahr.
#§ 2
Mitgliedschaft und Zusammenkünfte
(
1
)
1 Mitglieder der AG VWL sind die Leiterinnen und Leiter der Kirchenkreisverwaltungen. 2 Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Leiterinnen und Leiter an den Sitzungen teil.
(
2
)
1 Die AG VWL kommt im Regelfall zehnmal jährlich zu Tagungen zusammen. 2 Zwei der Tagungen werden als zweitägige Präsenzveranstaltung durchgeführt, die übrigen Tagungen finden in der Regel per Videocall statt.
#§ 3
Vorstand
(
1
)
1 Die AG VWL überträgt durch Wahl zwei Mitgliedern den Vorsitz für die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Aufgaben der AG VWL wahrgenommen werden. 2 Er terminiert die regelmäßigen Zusammenkünfte, legt die Tagesordnung fest und entscheidet über die einzuladenden Gäste und Sachverständigen. 3 Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
(
3
)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der AG VWL.
#§ 4
Referentin / Referent
1 Der Vorstand sowie die AG VWL werden durch eine Referentin bzw. einen Referenten unterstützt. 2 Diese bzw. dieser nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- erste Ansprechperson für die AG VWL
- inhaltliche Aufbereitung und Vorbereitung der Themen, die an die AG VWL herangetragen werden
- Schnittstelle zum Landeskirchenamt
- Vorbereitung der Sitzungen (Themen sammeln, Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen, Gäste koordinieren, Vorbereitungsaufgaben verteilen, aufbereiten und nachhalten)
- Protokollführung von Sitzungen der AG VWL, bei Bedarf Auszüge fertigen und versenden
- Verabredungen auf den Weg bringen, für deren Umsetzung sorgen bzw. deren Erledigung nachhalten.
§ 5
Beschlüsse
(
1
)
Jeder Kirchenkreis hat eine Stimme.
(
2
)
Die AG VWL ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenkreise vertreten sind.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 11. Oktober 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 2. Dezember 2016 außer Kraft.