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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| Datum: | 25.11.2022 |
| Aktenzeichen: | NK-VG I 8/2022 B |
| Rechtsgrundlage: | |
| Vorinstanzen: | |
| Schlagworte: |
Leitsatz:
Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels objektivierbarer Maßstäbe zu unbestimmt, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin befürchtet, dass der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises A ihr im Rahmen der für den 30.11.2022 anstehenden Tagung der Kirchenkreissynode keine bzw. keine hinreichenden Antworten auf Fragen geben könnte.
Sie geht davon aus, dass sie insbesondere bei Behandlung des für diese Tagung vorgesehenen TOP 13 „Jahresabschlüsse des Kirchenkreises 2019 und 2020“ Fragen an den Antragsgegner richten wird und dieser ihr sodann keine bzw. keine hinreichenden Antworten geben werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Antragsgegner in einem Rundbrief ausgeführt habe, dass eine einzelne Synodalin kein „einklagbares Auskunftsrecht“ habe, da ein solches nur der Synode als Ganzes zustehe.
Ohne ein solches Fragerecht könne sie jedoch ihrer Aufgabe als Synodalin nicht gerecht werden; zur sachgerechten Ausübung ihres Mandates benötige sie hinreichende Informationen, insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Kirchenkreises.
Ein Anordnungsanspruch stehe ihr insoweit in analoger Anwendung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu, dessen Grundsätze über Art. 48 Verf. Nordkirche bzw. § 3 KKSynBG auch vorliegend heranzuziehen seien. Darüber hinaus fänden sich bezogen auf die Landessynode ein Fragerecht in § 28 LSynGeschO-NK und ähnliche Regelungen auch in den Geschäftsordnungen einiger anderer Kirchenkreise.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die fragliche Tagung unmittelbar bevorstehe und die entsprechende Hauptsacheklage nicht rechtzeitig beschieden sein werde. Zudem habe der Antragsgegner auch in der Vergangenheit schon pflichtwidrig Fragen nicht, viel zu spät oder aber fehlerhaft beantwortet.
Die Antragstellerin beantragt,
- festzustellen, dass der Antragstellerin vorläufig für die Tagung der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises A das Recht zusteht, dem Kirchenkreisrat A und den von ihm zu Berichterstattung Beauftragten Fragen zu stellen und darauf vollständige und qualifizierte Antworten zu erhalten.
- den Antrag zurückzuweisen.
Auch stehe der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zu. Über das Fragerecht einer Synodalin in der Synode entscheide nicht der Propst, sondern das Präsidium der Synode. Dieses aber habe in der Vergangenheit Fragen der Antragstellerin immer zugelassen.
Damit fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Zudem habe auch der Kirchenkreisrat in der Vergangenheit die Fragen der Antragstellerin immer beantwortet, diese sei lediglich mit dem Inhalt der Antworten nicht einverstanden.
II.
Der Eilantrag ist schon nicht zulässig.
Bei wörtlicher Auslegung des Antrages ist dieser lediglich auf eine Feststellung des Fragerechts der Antragstellerin und ihres Rechts auf vollständige und qualifizierte Antworten gerichtet.
Hier kann dahinstehen, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die bloße Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann – jedenfalls ist das Begehren der Antragstellerin so unbestimmt, dass ihm schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Nach welchen Kriterien – den Erlass unterstellt – festgestellt werden könnte, ob der Antragsgegner der einstweiligen Anordnung Genüge getan hat bzw. wie dieser selbst sicherstellen könnte, dass seine Antworten „vollständig und qualifiziert“ ausfallen, bleibt vollständig offen. Irgendwelche objektivierbaren Maßstäbe sind – zumal noch unklar ist, konkret welche Fragen gestellt werden könnten – nicht ersichtlich; dass diese Beurteilung nicht in das Ermessen (oder Belieben) der Antragstellerin gestellt werden kann, ist offenkundig.
Aus dem gleichen Grunde wäre der Antrag der Antragstellerin auch dann unzulässig, wenn man ihn als auf Erlass einer konkreten Regelung (und nicht nur Feststellung) gerichtet begreifen wollte: Auch dann wäre er hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität der vom Antragsgegner begehrten Antworten völlig unbestimmt (bzw. uferlos).
Ob der Antragstellerin überhaupt eine Antragsbefugnis zusteht, es also möglich erscheint, dass ihr als Synodalin ein Fragerecht gegenüber dem Kirchenkreisrat und/oder dem Antragsteller zusteht, kann damit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Antragsteller für das Begehren der Antragstellerin der richtige Adressat ist.
Da der Antrag keinen Erfolg hat, fallen die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zur Last.
Dr. Kuhl-Dominik | |
(Präsident und Vorsitzender Richter) |
Panten | |
(Rechtskundiger Richter) |
Dr. Spiegelhalder | |
(Rechtskundige Richterin) |
Dr. Dübbers | |
(Ordinierter Richter) |
Dr. Pfaff | |
(Nichtordinierter Richter) |