.Erläuterungen
Artikel 62
Erläuterungen
zu Artikel 62 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 62
Inkompatibilität und Teilnahmerechte
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1
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Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode sind nicht in den Kirchenkreisrat wählbar.
(
2
)
1 Die bzw. der Präses ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen.
(
3
)
Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 60: Teilnahmerechte
- Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Leiterin bzw. der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 33)
Artikel 63: Teilnahmerechte
- Die bzw. der Präses oder eine bzw. ein Vizepräses der Kirchenkreissynode ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 36)
Erst im Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode erhielt die Vorschrift ihre endgültige Fassung unter der Überschrift „Inkompatibilität und Teilnahmerechte“ (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zum damaligen Artikel 60.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai sah folgende Fassung vor:
- „Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode und die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung sind berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.“
Propst Gorski merkte hierzu an, dass er die alte NEK-Regelung besser fände, auch wenn wohl noch nie jemand, der nicht Propst ist, zum Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstands gewählt worden ist. Theoretisch müsse diese Position auch mit einem Laien zu besetzen sein.
Bereits in der Fassung vom 2. Juni 2010 war die Terminologie an „Kirchenkreisrat“ angepasst.
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode vor, dass Satz 2 folgende Fassung erhalten solle: „Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.“
Der Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf teilte mit, dass die Kirchenkreissynode sich dafür ausspreche, dass auch jeweils die Stellvertreter zur Teilnahme zugelassen werden sollten. Der entsprechende Formulierungsvorschlag lautete:
- „Die bzw. der Präses ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Leiterin bzw. der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil. Sie bzw. er kann sich durch ihre/n bzw. seine/n Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vertreten lassen.“
Die Steuerungsgruppe übernahm diesen Gedanken und die Formulierung für Satz 2 in Form des Vorschlags der NEK am 21. Juli 2011.
Aus dem Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts kam im Oktober 2011 die Nachfrage, ob es keine Inkompatibilität von Kirchenkreissynodenvorsitz und Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat geben sollte. Für die 3. Lesung durch den Rechtsausschuss wurde die entsprechende Regelung im November 2011 in den damaligen Artikel 62 eingefügt. Der Zusatz „in den Kirchenkreisrat“ wurde im Dezember 2011 ergänzt.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 39 Absatz 5 der Verfassung NEK regelte:
#- „ 1 Das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode ist nicht Mitglied des Kirchenkreisvorstandes. 2 Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.“
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Das Verfassungsrecht der ELLM wie der PEK enthielt keine Einschränkungen für die Wählbarkeit in den Kirchenkreisrat.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zur Wählbarkeit in den Kirchenkreisrat.
#III. Ergänzende Vorschriften
#Einfache Kirchengesetze
Der Kirchenkreisrat bildet nach § 7 Kirchenkreisverwaltungsgesetz einen Anlageausschuss (Absatz 4), an dessen Sitzungen die Verwaltungsleitung und die Leitung der Finanzabteilung der Kirchenkreisverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen (Absatz 5).
##IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 92 enthält entsprechende Regelungen hinsichtlich der Kirchenleitung. In Artikel 49 finden sich die Vorschriften zur Inkompatibilität und zu den Teilnahmerechten bezüglich der Kirchenkreissynode, in Artikel 81 bezüglich der Landessynode. Artikel 32 regelt die Teilnahmerechte für den Kirchengemeinderat.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Nach Artikel 52 Absatz 1 Grundordnung EKBO ist der oder die Präses der Kreissynode Mitglied im Kirchenkreisrat und hat kraft Amtes den stellvertretenden Vorsitz.
Nach Artikel 45 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM gehört der Präses der Kreissynode dem Kirchenkreisrat an; der Leiter des Kreiskirchenamtes ist beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht.
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers enthält keine entsprechenden Regelungen.