.Erläuterungen
Artikel 64
Erläuterungen
zu Artikel 64 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 64
Ausschüsse
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1 Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. 2 Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
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Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 62: Ausschüsse
- Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann diesen Ausschüssen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 34)
Artikel 65: Ausschüsse
- (1) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann diesen Ausschüssen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
- (2) Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 36)
Erst im Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode fand Absatz 1 seine endgültige Fassung (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu den Ausschüssen des Kirchenkreisrats.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof Dr. Unruh sah folgende Regelung, noch mit der ursprünglichen Terminologie „Kirchenkreisvorstand“ vor: „Der Kirchenkreisvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann diesen Ausschüssen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung für die Leitung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisvorstand ist über Entscheidungen zeitnah zu unterrichten.“
Bereits mit Stand 31. Mai 2010 war die Terminologie angepasst, die Fassung lautete dann mit den weiteren Änderungen:
- „ 1 Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2 Er kann diesen Ausschüssen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. 3 Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.“
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zu dieser Regelung beantragt, dass Satz 1 neu gefasst werde: „Der Kirchenkreisrat kann Ausschüsse bilden.“ Es sei nicht sinnvoll, dass der Kirchenkreisrat nur aus seiner Mitte Ausschüsse bilden dürfe. Mit dieser neuen Formulierung wäre es möglich, dass Fachausschüsse gebildet werden, die dem Kirchenkreisrat zuarbeiten und es drohe nicht die Überlastung der Mitglieder des Kirchenkreisrats (Antrag 66/21).
Die NEK schlug einen zusätzlichen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut vor: „Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.“ Die Steuerungsgruppe übernahm diesen Vorschlag in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011.
Der Rechtsausschuss war der Auffassung, dass die Einsetzung von Fachausschüssen auf ein Minimum begrenzt werden müsse, da ein Leitungsgremium die Endverantwortung habe, die nicht delegierbar sei. Es könnten jederzeit Sachkundige als Gäste eingeladen werden (Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011).
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 66/21 aus, da die Legitimierung der Mitglieder eines Ausschusses eindeutig geklärt sein müsse, wenn Ausschüsse partielle Beschlusskompetenz hätten.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen für Absatz 1 folgende Formulierung vor: „Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung in einzelnen Sachgebieten oder Angelegenheiten Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.“ Auf diese Weise gäbe es die ausdrückliche Möglichkeit, auch „weitere Ausschüsse“ zu bilden, die beratende Funktion hätten und in die auch Nicht-Kirchenkreisratsmitglieder gewählt werden könnten.
Der Rechtsausschuss übte in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 massive Kritik an Absatz 2: Da es nur um die Beratung eines Gremiums ginge, sei dies nicht verfassungsrelevant und schon gar nicht bei den Ausschüssen zu regeln. Jedes Gremium könne sich aufgrund seines Selbstorganisationsrechts jederzeit beraten lassen, ohne dass dieses ausdrücklich in der Verfassung geregelt werden müsse. Der Begriff „Beauftragte“ berge Verwechslungsgefahr, was bei den unterschiedlichen Verwendungen in der Verfassung schwierig zu vermeiden sei. Das Verhältnis zu Artikel 33 wurde hinterfragt, die deutlichen Unterschiede zwischen professioneller Verwaltung auf Kirchenkreisebene und den Kirchengemeindebüros, die selten besetzt seien und nicht immer mit Verwaltungsfachkräften wurden aufgezeigt. Aus diesem Grund sei es auf der Kirchenkreisebene gerade nicht erforderlich, dass Fachkompetenz von außen geholt werde. Zu Absatz 2 wurde daher folgende Formulierung beschlossen: „Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrats angehört. Er kann zu diesem Zweck auch Beauftragte bestellen.“ Dieser Beschluss wiederum rief spontane Kritik hervor, es wurde bezweifelt, ob für diesen Regelungsgehalt ein Änderungsantrag auf der 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode gestellt werden sollte, der womöglich nur unnötige Konflikte erzeuge. Aus diesem Grund wurde der Beschluss sofort widerrufen. Zwar waren die Mitglieder des Rechtsausschusses sich einig, dass der normative Gehalt von Absatz 1 so gering sei, dass eine Streichung zu empfehlen sei, aber ein entsprechender Antrag sollte aus fusionstaktischen Gründen nicht mehr gestellt werden.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die entsprechende Regelung in der Verfassung der NEK fand sich in Artikel 39 Absatz 6:
#- 1 Der Kirchenkreisvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2 Er kann diesen nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen, wenn und soweit seine Gesamtverantwortung für die Leitung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird. 3 Der Kirchenkreisvorstand ist über Entscheidungen zeitnah zu unterrichten.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Nach der Kirchenkreisordnung der ELLM bildete der Kirchenkreisrat einen geschäftsführenden Ausschuss.
Artikel 10 Der geschäftsführende Ausschuss
- 1 Der Kirchenkreisrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. 2 Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Landessuperintendenten als Vorsitzenden und mindestens vier weiteren vom Kirchenkreisrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. 3 Das Weitere regelt der Kirchenkreisrat in einer Kirchenkreissatzung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
Artikel 11 Die Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses
- (1) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Kirchenkreisrates und der Ausführung seiner Beschlüsse.
- (2) 1 Er entscheidet in Eilfällen Angelegenheiten, die dem Kirchenkreisrat vorbehalten sind, jedoch nur, wenn die rechtzeitige Einberufung des Kirchenkreisrates nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist. 2 Solche Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch den Kirchenkreisrat.
- (3) 1 Dem geschäftsführenden Ausschuss können durch den Kirchenkreisrat weitere Aufgaben im Einzelfall oder auch zur ständigen Erledigung übertragen werden. 2 Der geschäftsführende Ausschuss ist darüber dem Kirchenkreisrat berichtspflichtig und an dessen Richtlinien gebunden.
Die Kirchenordnung der PEK enthielt keine besonderen Regelungen zu Ausschüssen des Kirchenkreisrates.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Regelungen zu den Ausschüssen des Kirchenkreisrats.
#III. Ergänzende Vorschriften
#Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Beispielsweise nach § 8 Absatz 1 der Satzung des Kirchenkreises Altholstein, § 9 Absatz 1 der Satzung des Kirchenkreises Dithmarschen und § 12 Absatz 1 der Satzung des Kirchenkreises Mecklenburg kann der Kirchenkreisrat aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss als ständigen Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis bilden. Wesentliche Leitungsentscheidungen bleiben dem Kirchenkreisrat vorbehalten.
##IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Der Kirchengemeinderat kann nach Artikel 33 Orts- und Fachausschüsse bilden; diese müssen nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden. Nach Artikel 29 kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Ausschuss aus seiner Mitte übertragen werden. Näheres zum Geschäftsführenden Ausschuss regelt § 44 Kirchengemeindeordnung.
Die Ausschüsse der Kirchenkreissynode sind in Artikel 52 geregelt, die Ausschüsse der Landessynode in Artikel 84. Artikel 95 regelt die Ausschüsse der Kirchenleitung.
Nach Artikel 56 kann der Kirchenkreisrat Aufgaben und Befugnisse auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Weder die Grundordnung der EKBO noch die Kirchenverfassungen der EKM oder der Landeskirche Hannovers enthalten gesonderte Regelungen zu Ausschüssen des Kirchenkreisrates bzw. des Kirchenkreisvorstandes.