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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 1Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung
der Liste Theologiestudierende – Verwaltungsvorschrift –
Anlage zu Nummer 2.1

Vom 29. Oktober 2025

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Liste Theologiestudierende – Verwaltungsvorschrift – erlassen (KABl. 2025 A Nr. 141 S. 333). Nachfolgend geben wir die Anlage zu Nummer 2.1 der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift bekannt:
Kiel, 15. Januar 2026
Landeskirchenamt
Makan
Az.: LKA3641-002 – DAR Mk
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Landeskirchenamt
Außenstelle Schwerin
Referat Theologische Ausbildung und Prüfungen
Münzstr. 8–10
19055 Schwerin
Per E-Mail an: theologische.ausbildung@lka.nordkirche.de
Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

(Formular bitte gut lesbar in Druckschrift bzw. am PC ausfüllen)
Ich möchte in die Liste der nordkirchlichen Theologiestudierenden aufgenommen werden:
Name, Vorname
Geb.-Datum
Geb.-Ort
Anschrift
Telefonnummer
E-Mail
Ich bin Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
ja
nein
Wenn nein:
Ich bin Mitglied einer anderen Gliedkirche der EKD:
(Wahl-) Heimatkirchengemeinde in der Nordkirche
Kirchengemeinde
Anschrift
Gemeindepastor/in
Kirchenkreis
Pröpstin/Propst
Ich habe bisher noch keine Kirchengemeinde der Nordkirche, in der ich mich zu Hause fühle.
Bisher war ich eingetragen auf der Theologiestudierenden-Liste der Kirche
Ich werde mich dort streichen lassen und gestatte die Einsicht in die Ausbildungsakte
Beginn des Theologiestudiums am
an der Universität/Kirchlichen Hochschule
Nach dem Studium möchte ich mich für das nordkirchliche Vikariat und den Pfarrberuf bewerben.
Die „Verwaltungsvorschrift für die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ habe ich gelesen; insbesondere habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Aufnahme in die Liste weder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Vikariat noch eine rechtliche Verpflichtung begründet, in diesen Dienst einzutreten.
Mir ist bekannt, dass die eingereichten Unterlagen für das Aufnahmegespräch an die Pastorin bzw. den Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg übermittelt werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten vom Referat Theologische Ausbildung und Prüfungen gespeichert und zum Zwecke der Personalplanung anonymisiert ausgewertet werden. Die Datenerhebung für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden erfolgt freiwillig und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer möglichen Aufnahme ins Vikariat.
ja
nein
Ich bin damit einverstanden, regelmäßig durch das Referat Theologische Ausbildung und Prüfungen und die Pastorin bzw. den Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg informiert zu werden.
ja
nein
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebene Heimatkirchengemeinde über die Listenaufnahme informiert wird und für eine Kontaktaufnahme meine E-Mail-Adresse erhält.
ja
nein
Ich bin damit einverstanden, dass der von mir angegebene Kirchenkreis für eine Kontaktaufnahme meinen Studienort und E-Mail-Adresse erhält.
ja
nein
Ich bin damit einverstanden, dass der Studierendenrat für eine Kontaktaufnahme meine E-Mail- Adresse erhält.
ja
nein
Ich habe das Recht, meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Ich habe noch folgende Anmerkung/en zu machen:
Datum
Unterschrift
Anlagen:
tabellarischer Lebenslauf
persönliche Erläuterung der Studienmotivation und des Berufswunschs
Kopie der Tauf- oder Konfirmationsurkunde oder Kirchenmitgliedschaftsbescheingung
aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
ggf. Kopie der Sprachprüfungszeugnisse
ggf. Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses

Nr. 2Bekanntmachung
der Gesetzesvertretenden Verordnung
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
zur siebten Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD

Vom 12. Dezember 2025

Nachstehend wird die Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur siebten Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD vom 12. Dezember 2025 (ABl. EKD 2025 S. 169) bekannt gegeben:
Kiel, 19. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Gernand
Az.: 3711-001/015 – DAR Ge
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157, berichtigt am 20. Februar 2025, ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unverzüglich bestellt. Kommt die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten die Dienststelle verpflichtet, erneut einen Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss zu berufen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.“
  2. Nach § 11 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
    „Bestellungen, Berufungen oder Wahlen von Wahlvorständen, die bis zum 1. Mai 2026 auf der Grundlage der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2025 erfolgt sind, bleiben wirksam, auch wenn sie in Abweichung von § 32 Absatz 2 durchgeführt wurden."
  3. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
  4. § 50 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden, der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Vertrauensperson in der Dienststelle zu wählen sind.
    2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.“
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§ 2

§ 1 Nummern 1, 2 und 4b) treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft. § 1 Nummer 4a) tritt am Tag nach Erlass dieser Verordnung in Kraft. § 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2026 in Kraft.

II. Bekanntmachungen

Nr. 3Kollekten im Jahr 2027

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 5./6. Dezember 2025 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2027 und 2028 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2027.
Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog 2027/28 vorgestellt werden. Diese werden Ende September auf www.kollekten.de veröffentlicht werden.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Sie finden den Kollektenplan für 2027 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de . Die Bekanntgabe des Kollektenplans für 2028 erfolgt im Jahr 2027.
Kiel, 14. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Postler
Az.: 6117-02 – T Sc/T Po
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Januar 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Neujahr
03.
2. Sonntag nach dem Christfest
Landeskirchenweite Kollekte
Mission: Ökumenewerk der Nordkirche
06.
Epiphanias (Hl. Drei Könige)
10.
Erster Sonntag nach Epiphanias
17.
Zweiter.Sonntag nach Epiphanias
Kirchenkreiskollekte
24.
Dritter Sonntag nach Epiphanias
31.
Letzter Sonntag nach Epiphanias
Landeskirchenweite Kollekte
Gottesdienst und Kirchenmusik: Kollekte der Landeskirchenmusikdirektoren
Februar 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
Estomihi
Landeskirchenweite Kollekte
Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK
10.
Aschermittwoch
14.
Invokavit
Sprengelkollekte
21.
Reminiszere
28.
Okuli
März 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
Laetare
Landeskirchenweite Kollekte
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
14.
Judika
Kirchenkreiskollekte
21.
Palmarum
25.
Gründonnerstag
26.
Karfreitag
27.
Karsamstag
Osternacht
28.
Ostersonntag
Kirchenkreiskollekte
29.
Ostermontag
April 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Quasimodogeniti
Landeskirchenweite Kollekte
Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
11.
Miserikordias Domini
Sprengelkollekte
18.
Jubilate
25.
Kantate
Mai 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Rogate
Landeskirchenweite Kollekte
Diakonisches Werk der EKD
06.
Christi Himmelfahrt
09.
Exaudi
Kirchenkreiskollekte
16.
Pfingstsonntag
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumenisches Opfer
17.
Pfingstmontag
23.
Trinitatis
30.
Erster Sonntag nach Trinitatis
Juni 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
Zweiter Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumene u. Auslandsarbeit der EKD
13.
Dritter Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
20.
Vierter Sonntag nach Trinitatis
24.
Tag der Geburt Johannes des Täufers
27.
Fünfter Sonntag nach Trinitatis
Juli 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Sechster Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke - Bildung und Unterricht
11.
Siebter Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
18.
Achter Sonntag nach Trinitatis
25.
Neunter Sonntag nach Trinitatis
August 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Zehnter Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Wahlprojekt der Kirchenleitung
08.
Elfter Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
15.
Zwölfter Sonntag nach Trinitatis
22.
13. Sonntag nach Trinitatis/
Israelsonntag
29.
14. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Seelsorge u. gesell. Dialog
- Seelsorge -
September 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
15. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekte der Diakonischen Werke - Diakonie
12.
16. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
19.
17. Sonntag nach Trinitatis
26.
18. Sonntag nach Trinitatis
29.
Michaelistag
Oktober 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
Erntedankfest
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
10.
20. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
17.
21. Sonntag nach Trinitatis
24.
22. Sonntag nach Trinitatis
31.
Reformationsfest
23. Sonntag nach Trinitatis
November 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke
- Öffentliche Verantwortung
14.
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
Kirchenkreiskollekte
17.
Buß- und Bettag
21.
Ewigkeitssonntag/ Totensonntag
28.
1. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
Dezember 2027
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
2. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Diasporaarbeit
- Martin-Luther-Bund -
12.
3. Advent
Sprengelkollekte
19.
4. Advent
24.
Christnacht
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
25.
Christfest I
26.
Christfest II
31.
Altjahrsabend
Landeskirchenweite Kollekte
Weltbibelhilfe

Nr. 4Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. Januar 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Dabelow
Ev.-Luth. Kirche Fürstensee
Ev.-Luth. Kirche Groß Quassow
Ev.-Luth. Kirche Strelitz
Ev.-Luth. Kirche Userin
Ev.-Luth. Kirche Wokuhl
Ev.-Luth. Kirche Zierke
Ev.-Luth. Stadtkirche Neustrelitz
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
geführt.
Kiel, 20. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Strelitzer Land – R Thi

Nr. 5Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg hat am 11. Oktober 2022 die Entwidmung der Christuskirche Dersau, Am Berg 9 in 24326 Dersau beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 27. März 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 7. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60 Dersau Ascheberg – B Gr
*
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow hat am 15. Juli 2025 die Entwidmung der Kapelle Toddin, Mühlenweg 3 in 19230 Toddin beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 31. Juli 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 7. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: NK 3306-511 – B Gr

Nr. 6Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum-Rödemis des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 umbenannt in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum-Rödemis.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Risum-Lindholm des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 umbenannt in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Risum-Lindholm.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels im Kirchspiel Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 in die 8. Pfarrstelle des Pfarrsprengels im Kirchspiel Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sc

Pfarrstellenaufhebungen

Die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum-Rödemis des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Risum-Lindholm des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die Pfarrstelle Kirche und Tourismus auf Eiderstedt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sc

Nr. 7Berichtigung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Theologisches Studienhaus Greifswald“

Vom 19. Januar 2026

Die erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 28. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 143 S. 336) wird wie folgt berichtigt: Der Einleitungssatz von Artikel 1 wird durch folgenden Einleitungssatz ersetzt:
„Die Satzung des „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 430) wird wie folgt geändert:“
Kiel, 19. Januar 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-200 – R Kr

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 8Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei Inanspruchnahme der
Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der
Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 6. Januar 2026

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 29. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und § 2 Absatz 2 und Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, 39, 44), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157; ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184,185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1) Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
  1. Die Gebühr für die Beitragseinzüge von Kindertagesstättengebühren ändert sich von 103,91€ je Kitaplatz auf 98,81€.
  2. Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Friedhöfe ändert sich von 3.510,90 € pro ha kalkulatorische Fläche auf 3.601,54 €.
  3. Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Kindertagesstätten ändert sich von 382,85 € je Kitaplatz auf 433,15 €.
  4. Die Gebühr für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 52 MVG-EKD ändert sich von 374,53 € je eines gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden auf 346,47 €.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 6. Januar 2026
gez. Almut Witt
gez. Simone Pottmann
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
weiteres Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 6. Januar 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholstein
Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Stephan Rohwer
Az.: -

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 2. Ausgabe 2026:
Fr, 13. Februar
28. Februar 2026,
für die 3. Ausgabe 2026:
Mo, 16. März
31. März 2026,
für die 4. Ausgabe 2026:
Mi, 15. April
30. April 2026.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER