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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Schleswig-Holstein

Vom 8. Oktober 20251#

Vollzitat:
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein
vom 8. Oktober 2025
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Präambel

In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein arbeiten Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammen, um die ökumenische Zusammenarbeit anzuregen, zu fördern und zu koordinieren.
Grundlage dafür ist die „Basisformel“ des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK): „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, sowie die Förderung der Bildung gemäß Abgabenordnung § 52.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
    (1)
    Sie fördert eine Kultur des ökumenischen Dialogs und der Zusammenarbeit.
    (2)
    Sie fördert das Verständnis für ökumenische Gemeinschaft unter ihren Mitgliedern durch authentische Informationen über ihre Mitgliedskirchen und Gemeinschaften.
    (3)
    Sie regt das gemeinsame theologische Nachdenken an und fördert das theologische Gespräch unter den Mitgliedern mit dem Ziel einer immer deutlicheren Darstellung der in Christus vorgegebenen Einheit.
    (4)
    Sie ist bestrebt, ein Klima des Vertrauens unter den Mitgliedern zu schaffen, aus dem heraus gemeinsames Zeugnis und Handeln erwachsen kann.
    (5)
    Sie behandelt auf besonderen Antrag einzelner Mitglieder deren Anliegen und ist bereit, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Mitgliedern zu vermitteln.
    (6)
    Sie vertritt gemeinsame Anliegen nach außen und in der Öffentlichkeit.
    (7)
    Sie fördert den Kontakt zwischen örtlichen ökumenischen Zusammenschlüssen, Gemeinden und ökumenischen Initiativgruppen. Sie hält Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. und den anderen regionalen ACKs. Sie beachtet die Themen und Initiativen, die vom Ökumenischen Rat der Kirchen, den konfessionellen Weltbünden oder der römisch-katholischen Kirche ausgehen, für ihre eigene theologische Arbeit und bereitet diese Themen für den örtlichen Dialog auf.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Gastmitglieder (§ 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft2#

  1. Mitglieder und Gastmitglieder des Vereins können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften sein, die im Bereich des Bundeslandes Schleswig-Holstein tätig sind.
  2. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Redeberechtigung und sind stimmberechtigt. Sie zahlen nach Maßgabe der beigefügten Beitragsordnung3# einen Mitgliedsbeitrag.
  3. Aufnahmeanträge sind von einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich. Die Antragsteller erkennen die Satzung an und sind zur kontinuierlichen Mitarbeit bereit.
  4. Mitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, Gottesdienst und rechtlicher Ordnung, sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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§ 4a
Gastmitgliedschaft4#

  1. Die Mitgliederversammlung kann Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die keine volle Mitgliedschaft erwerben wollen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten als Gastmitglieder aufnehmen.
  2. Gastmitglieder entsenden jeweils zwei Delegierte ohne Stimmrecht in die Mitgliederversammlung. Die Delegierten der Gastmitglieder sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und redeberechtigt.
  3. Gastmitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der beigefügten Beitragsordnung, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag für Gastmitglieder zu entrichten.
  4. Gastmitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, Gottesdienst und rechtlicher Ordnung, sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder Gastmitglieds.
  2. Ein Austritt kann erfolgen zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.
  3. Ein Ausschluss ist möglich, wenn sich Mitglieder oder Gastmitglieder fortgesetzt vereinsschädigend verhalten. Hierzu zählen insbesondere schuldhafte, grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins und die Nichtentrichtung der festgesetzten Beiträge.
  4. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. das betroffene Gastmitglied anzuhören.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied oder Gastmitglied.
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§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.5#
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§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Rechte der Mitglieder und der Gastmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch natürliche Personen (Delegierte) wahrgenommen. Die Berechtigung der Delegierten ist von den jeweiligen Mitgliedern bzw. Gastmitgliedern schriftlich dem Vorstand gegenüber anzuzeigen. Sie können entsprechend der Anzahl ihrer Delegierten stellvertretende Delegierte benennen, auch dies ist dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus folgenden Delegierten der Mitglieder:
    (1)
    vier Delegierte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
    (2)
    drei Delegierte der Römisch-Katholischen Kirche im Erzbistum Hamburg;
    (3)
    jeweils zwei Delegierte aller übrigen Mitglieder.
  3. Jeweils zwei Delegierte der Gastmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.
  4. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführende Person des Vereins nehmen, soweit sie nicht Delegierte eines Mitglieds sind, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
  5. An den Sitzungen der Mitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Vorstandes ständige Beobachterinnen und Beobachter teilnehmen. Der Vorstand soll Vertreterinnen und Vertretern der ACK Deutschland e. V. und weiteren Personen im Interesse des Vereins die Teilnahme ermöglichen (Teilnehmende).
  6. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit der jeweiligen Anzahl der Delegierten nach Absatz 2 stimmberechtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Delegierten der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand in Textform verlangt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied oder dem Gastmitglied als zugegangen, wenn sie dem bzw. den jeweiligen Delegierten6# fristgemäß an die letzte vom Delegierten dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) übermittelt wurde.
  9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten.
  10. Mitgliederversammlungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (Online- und hybride Versammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation.
  11. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes (§ 9).
  2. Beschluss einer Beitragsordnung für Mitglieder und Gastmitglieder.
  3. Beschluss über die Jahresrechnung und über die Verwendung des Jahresergebnisses.
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans.
  5. Beauftragung mit der Prüfung des Jahresabschlusses und der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung.
  6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
  7. Beratung über Änderungen der Satzung des Vereins (§ 13).
  8. Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Gastmitgliedern (§ 4, § 4a und § 5).
  9. Beratung über die Auflösung des Vereins (§ 14).
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§ 9
Mitglieder des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person und mindestens einer und maximal bis zu drei stellvertretenden vorsitzenden Personen, die jeweils einem Mitglied des Vereins angehören müssen. Bei der Wahl des Vorstands soll die konfessionelle Vielfalt der Mitglieder berücksichtigt werden.
  2. Jedes Mitglied kann nur durch eine Person im Vorstand vertreten sein.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode eine Person zu kooptieren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die vorsitzende Person allein oder durch eine stellvertretende vorsitzende Person zusammen mit der vorsitzenden Person oder einer weiteren stellvertretenden vorsitzenden Person vertreten.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte in Übereinstimmung mit der Satzung.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (1)
    Vertretung des Vereins nach innen und außen,
    (2)
    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    (3)
    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    (4)
    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
    (5)
    Koordination der Aufgaben der Mitglieder und Gastmitglieder.
  3. Eine Person des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.
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§ 11
Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird grundsätzlich von der vorsitzenden Person einberufen. Vorstandsitzungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (Online- und hybride Versammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Die geschäftsführende Person nimmt beratend an den Vorstandsitzungen teil.
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§ 12
Geschäftsführung

  1. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstands und zur Ausführung ihrer Beschlüsse bedient sich der Verein einer geschäftsführenden Person.
  2. Der geschäftsführenden Person obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Ihre Aufgabe ist es, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Vorstand vorzulegen.
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§ 13
Satzungsänderung

Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, einschließlich Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins,7# bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten der Mitgliederversammlung.
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§ 14
Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung die anstehende Auflösung hervorgehen muss.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Verlust bzw. Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne von § 3 zu verwenden hat. Anderenfalls fällt es an den ACK Deutschland e. V.
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§ 15
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.8#

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom 19. Februar 2026 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Mitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche); Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Hamburg; Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lübeck; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Landesverband Norddeutschland; Evangelisch-methodistische Kirche; Katholische Pfarrgemeinde der Altkatholiken; Mennonitengemeinde Lübeck; Die Heilsarmee in Deutschland; Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde für Hamburg und Schleswig-Holstein; Herrnhuter Brüdergemeine; Mülheimer Verband Freikirchlicher-Evangelischer Gemeinden, Nordwestbund; Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel, Griechisch-Orthodoxe Kirche; Remonstranten Gemeinde Friedrichstadt an der Eider; Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland; Ukrainisch-Orthodoxe Gemeinde Aller Heiligen in der Bethlehem-Kirche zu Kiel; Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom 19. Februar 2026 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gastmitglieder: Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK); Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Schleswig-Holstein; Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker); Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden.
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5 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.
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6 ↑ Red. Anm.: Die grammatikalische Form wurde redaktionell angepasst.
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7 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.
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8 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 27. Januar 2026 in Kraft.
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