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Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)

Vom 15. November 2025

(KABl. 2025 A Nr. 176 S. 415)

Vollzitat:
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW) vom 15. November 2025 (KABl. 2025 A Nr. 176 S. 415)
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 15. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Sch.-H. S. 944) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des DFW beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das DFW ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen. Für die Benutzung der vom DFW verwalteten Friedhöfe sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
( 2 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
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§ 2
Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarife

( 1 ) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
( 2 ) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger in Kraft.
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§ 7
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Soweit in dieser Friedhofsgebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Friedhofsgebühren für die jeweilige Nutzungszeit gemäß Friedhofssatzung.
( 2 ) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
( 3 ) Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
( 4 ) Unbelegte Gräber können nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Umtausch ist ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich. Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
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§ 8
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
( 2 ) Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. Sie werden vom Rentamt des Kirchenkreises Dithmarschen gesondert festgelegt.
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§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12. Februar 2020 außer Kraft.
Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt und auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen unter www.kirche-dithmarschen.de/satzungen veröffentlicht.
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Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 15. November 2025

Die Gebührentarife gemäß § 6 der Friedhofsgebührensatzung werden für die nachfolgenden Friedhöfe wie folgt festgelegt:
  1. Friedhof Heide, Lobeskampweg 4, 25746 Heide mit den Friedhöfen
    1. St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof), Lobeskampweg 4, 25746 Heide
    2. Zütphenfriedhof (Nordfriedhof), Weddingstedter Straße 26, 25746 Heide
  2. Friedhof Neuenkirchen, mit dem Friedhof Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
  3. Friedhof Hemme, mit dem Friedhof Dorfstraße 7, 25774 Hemme
  4. Friedhof Lohe-Rickelshof, mit dem Friedhof Kirchenallee 12, 25746 Lohe-Rickelshof
  5. Friedhof Wesselburen, mit dem Friedhof Vogelstangenweg, 25764 Wesselburen
  6. Friedhof Helgoland, mit dem Friedhof Schulweg 648, 27498 Helgoland
  7. Friedhof Nordhastedt, mit dem Friedhof Kirchhofstraße, 25785 Nordhastedt
  8. Friedhof Burg, mit den Friedhöfen
    1. Alter Friedhof, Bökelnburg, Burg (Dithmarschen)
    2. Neuer Friedhof, Lindenstraße, 25712 Burg (Dithmarschen)
  9. Waldfriedhof Hohenhain, mit dem Friedhof Nordhastedter Feldweg, 25785 Nordhastedt
Ende Anlage 1
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Zu Anlage 1 Nr. 1
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhöfe in Heide
(St. Johannes- und Zütphenfriedhof)
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Reihengrabstätte
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
      350 Euro
      b)
      Rasenreihengrab mit Pflanzbeet für 25 Jahre
      1100 Euro
      c)
      Rasenreihengrab (ganz in grün) mit Stauden für 25 Jahre
      1750 Euro
    2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
      a)
      Wahlgrabstätte herkömmlich
      750 Euro
      b)
      Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
      1200 Euro
      c)
      Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden
      2000 Euro
      d)
      Urnenwahlgrab im Staudenbeet
      2100 Euro
      e)
      im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante
      1400 Euro
      f)
      im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante mit Stauden
      2450 Euro
    3. Wahlgrabstätte in einem Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und
      Gravur für 25 Jahre
      a)
      für Särge
      2300 Euro
      b)
      für Urnen
      1950 Euro
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
      – anonym –
      850 Euro
    5. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
      oder eines Sarges
      400 Euro
    6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis f und Absatz 3 a bis b berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
    7. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a
      für jede Grabbreite pro Jahr
      15 Euro
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      25 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m
      95 Euro
      b)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
      70 Euro
      c)
      eines liegenden Grabmals
      40 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      50 Euro
    4. Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre
      vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr
      60 Euro
    5. Verwaltungsgebühren nach Arbeitsaufwand
      pro Stunde
      60 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      190 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      520 Euro
      c)
      einer Urne
      210 Euro
      d)
      einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld
      80 Euro
      e)
      einer Fehl- oder Totgeburt
      80 Euro
    2. Für die Ausgrabung
      a)
      von Särgen gemäß Aufwand pro Arbeitsstunde
      45 Euro
      b)
      einer Urne
      250 Euro
    3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
      210 Euro
  4. Sonstige Gebühren
    1. Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes,
      a)
      mit Zugang
      130 Euro
      b)
      ohne Zugang
      100 Euro
    2. Gebühr für die Benutzung des Klimaraumes,
      je Tag
      25 Euro
    3. Gebühr für die Benutzung
      der Trauerhalle
      245 Euro
    4. Gebühr für die Benutzung
      des Feierraumes
      100 Euro
    5. Gebühr für eine Namenstafel im Garten der
      Erinnerung für 25 Jahre
      210 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 1
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Zu Anlage 1 Nr. 2
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof in Neuenkirchen
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
    a)
    Wahlgrabstätte herkömmlich
    850 Euro
    b)
    Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
    1550 Euro
    c)
    Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden
    2200 Euro
    d)
    Urnenwahlgrab im Staudenbeet
    2600 Euro
    2. Für die zusätzliche Beisetzung
    einer Urne oder eines Sarges
    455 Euro
    3. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
    1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 a bis d berechnet.
    2. Grabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Rasenlage
      je Jahr und Grabbreite
      70 Euro
    Diese Gebühr gilt nur für bestehende Nutzungsrechte. Ein Neuerwerb von Grabstätten dieser Grabart ist nicht mehr möglich.
    Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
    4. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 1a
    für jede Grabbreite pro Jahr
    25 Euro
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      30 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m
      95 Euro
      b)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
      80 Euro
      c)
      eines liegenden Grabmals
      60 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines
      Gewerbetreibenden
      60 Euro
    4. Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor
      Ablauf der Ruhezeit je Grabbreite und Jahr
      60 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      300 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      550 Euro
      c)
      einer Urne
      210 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      850 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1700 Euro
      c)
      einer Urne
      250 Euro
    3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer
      Erdbestattung in derselben Grabbreite
      290 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 2
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Zu Anlage 1 Nr. 3
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof in Hemme
gemäß § 6 Gebührentarif
I.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1.
Urnen-Reihengrabstätten für 20 Jahre
a)
Rasenreihengrab mit Pflanzbeet
1500 Euro
b)
Rasenreihengrab (ganz in grün) mit Stauden
2000 Euro
2.
Wahlgrabstätte für 30 Jahre je Grabbreite für die Beisetzung eines Sarges und bzw. oder einer Urne:
a)
Wahlgrabstätte herkömmlich
1020 Euro
b)
Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
1860 Euro
c)
Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden
2640 Euro
3.
Urnenwahlgrab im Staudenbeet für 20 Jahre für bis zu 2 Urnen
2300 Euro
4.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges
455 Euro
5.
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 und 3 berechnet.
Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
6.
Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a für jede Grabbreite pro Jahr
25 Euro
II.
Verwaltungsgebühren
1.
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung
30 Euro
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a)
eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m
95 Euro
b)
eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
80 Euro
c)
eines liegenden Grabmals
60 Euro
3.
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Gewerbetreibenden
60 Euro
4.
Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr
60 Euro
III.
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
1.
Für eine Bestattung
a)
eines Sarges bis 1,20 m
300 Euro
b)
eines Sarges über 1,20 m
550 Euro
c)
einer Urne
210 Euro
2.
Für eine Ausgrabung
a)
eines Sarges bis 1,20 m
850 Euro
b)
eines Sarges über 1,20 m
1700 Euro
c)
einer Urne
250 Euro
3.
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
290 Euro
IV.
Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Aufbahrungshalle bzw. des Ruheraumes
a)
mit Zugang
150 Euro
b)
ohne Zugang
100 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 3
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Zu Anlage 1 Nr. 4
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof in Lohe-Rickelshof
gemäß § 6 Gebührentarif
I.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
450 Euro
2.
Wahlgrabstätte für 30 Jahre – je Grabbreite –
a)
Wahlgrabstätte herkömmlich
950 Euro
b)
Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet
1620 Euro
c)
Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden
2600 Euro
3.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre – je Grabbreite –
a)
Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen
1500 Euro
b)
Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen im Staudenbeet
2300 Euro
c)
Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und Gravur für eine Urne
1850 Euro
4.
Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre – anonym –
1500 Euro
5.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges
320 Euro
6.
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis c und Absatz 3 a bis c berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
7.
Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a für jede Grabbreite pro Jahr
25 Euro
II.
Verwaltungsgebühren
1.
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung
30 Euro
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a)
eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m
80 Euro
b)
eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit ab 1,20 m
95 Euro
c)
eines liegenden Grabmals
50 Euro
3.
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Gewerbetreibenden
50 Euro
4.
Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr
60 Euro
III.
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
1.
Für eine Bestattung
a)
eines Sarges bis 1,20 m
300 Euro
b)
eines Sarges über 1,20 m
480 Euro
c)
einer Urne
220 Euro
d)
einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld
170 Euro
2.
Für eine Ausgrabung
a)
eines Sarges bis 1,20 m
480 Euro
b)
eines Sarges über 1,20 m
1800 Euro
c)
einer Urne
260 Euro
3.
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
200 Euro
IV.
Sonstige Gebühren
1.
Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Sarg,
a)
mit Zugang
140 Euro
b)
ohne Zugang
110 Euro
2.
Gebühr für die Trauerfeierlichkeit von Nichtmitgliedern der Ev.-Luth. Kirche in dem Kirchgebäude, soweit der Friedhofsträger für die Vergabe des Kirchgebäudes zuständig ist.
100 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 4
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Zu Anlage 1 Nr. 5
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof in Wesselburen
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
    (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Reihengrabstätte
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre
      600 Euro
      b)
      für Särge über 1,20 m für 40 Jahre
      1000 Euro
      c)
      für Urnen in Rasenlage für 25 Jahre
      1500 Euro
    2. Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
      a)
      für Särge für 40 Jahre
      1000 Euro
      b)
      für zwei Urnen für 25 Jahre
      1600 Euro
      c)
      für bis zu zwei Urnen im Staudenbeet
      2200 Euro
    3. Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen in Rasenlage – anonym –
      für 25 Jahre
      1400 Euro
    4. a)
      Wahlgrabstätte im Gemeinschaftsfeld für eine Urne je Grabbreite für 25 Jahre
      2200 Euro
      b)
      Reservierungsgebühr zu 4. a) je Jahr
      20 Euro
    5. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
      oder eines Sarges
      500 Euro
    6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a)-c) und Absatz 4 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      30 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
      90 Euro
      c)
      eines liegenden Grabmals
      50 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      50 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      310 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      600 Euro
      c)
      einer Urne
      220 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      750 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1750 Euro
      c)
      einer Urne
      280 Euro
    3. Für eine Umbettung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      1350 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1900 Euro
      c)
      einer Urne
      450 Euro
    4. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
      270 Euro
  4. Friedhofsunterhaltungsgebühren
    Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Für Grabnutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung vom 27. August 2009 erworben worden sind und für die bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren zu zahlen sind,
    für jede Grabbreite je Jahr
    19 Euro
    Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben.
  5. Sonstige Gebühren
  1. Gebühr für die Benutzung
    der Aufbahrungshalle
    130 Euro
  2. Gebühr für die Benutzung
    der Friedhofskapelle je Trauerfeier
    220 Euro
    wird für Mitglieder der Ev.-Luth. Kirche von Kirchengemeinde getragen
Ende Anlage 1 Nr. 5
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Zu Anlage 1 Nr. 6
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof auf Helgoland
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
    (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Reihengrabstätte
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
      920 Euro
      b)
      für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
      1396 Euro
    2. Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre
      – je Grabbreite –
      1585 Euro
    3. Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen für 20 Jahre
      – je Grabbreite
      1875 Euro
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage
      für 20 Jahre
      2164 Euro
    5. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage – anonym –
      für 20 Jahre
      2164 Euro
    6. Urnengemeinschaftsgrabstätte auf der Seegrabanlage
      für 20 Jahre (ohne Messingschild)
      2164 Euro
    7. Für die zusätzliche Beisetzung
      einer Urne oder eines Sarges
      505 Euro
    8. Sarggemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage
      für 25 Jahre
      1585 Euro
    9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs, der Verlängerung oder der Reservierung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 und Absatz 3 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Reservierung einer Wahlgrabstätte unter Absatz 2 und Absatz 3 ist grundsätzlich nur ohne Beisetzung und erstmalig nur für fünf Jahre und danach mit mindestens jährlicher Verlängerung möglich.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      29 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
      71 Euro
      b)
      eines liegenden Grabmals
      43 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      29 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      353 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      519 Euro
      c)
      einer Urne
      186 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      639 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      972 Euro
      c)
      einer Urne
      219 Euro
    3. Für eine Umbettung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      867 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1401 Euro
      c)
      einer Urne
      281 Euro
    4. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
      224 Euro
  4. Friedhofsunterhaltungsgebühren
    Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
  5. Sonstige Gebühren
  1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle als Aufbahrungsort
    a)
    je Sarg
    124 Euro
    b)
    je Urne
    45 Euro
  2. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle
    je Trauerfeier
    331 Euro
  3. Gebühr für ein Messingschild inklusive Gravur auf dem Gedenkstein
des Seegrabfeldes
499 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 6
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Zu Anlage 1 Nr. 7
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof Nordhastedt
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
    (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
      1135 Euro
      b)
      für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
      1949 Euro
      c)
      für Urnen für 20 Jahre
      1678 Euro
    2. Urnengemeinschaftsgrabstätte – anonym –
      für 20 Jahre
      1703 Euro
    3. Wahlgrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein
      – je Grabbreite –
      a)
      für Urnen für 20 Jahre
      2073 Euro
      b)
      für Särge für 25 Jahre
      2590 Euro
    4. Für die zusätzliche Beisetzung
      einer Urne oder eines Sarges
      592 Euro
    5. Reservierung einer Urnengrabstätte je Grabbreite und Jahr
      gemäß Absatz 3 a
      15 Euro
    6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs, der Verlängerung oder der Reservierung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 und Absatz 3 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      38 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
      92 Euro
      b)
      eines liegenden Grabmals
      61 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      54 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      374 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      561 Euro
      c)
      einer Urne
      226 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      786 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1234 Euro
      c)
      einer Urne
      283 Euro
    3. Für eine Umbettung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      1198 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1421 Euro
      c)
      einer Urne
      340 Euro
    4. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung
      in derselben Grabbreite
      226 Euro
  4. Sonstige Gebühren
  1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je angefangene
    drei Kalendertage
    179 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 7
#

Zu Anlage 1 Nr. 8
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Friedhof Burg
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
    (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Reihengrabstätte
      a)
      für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
      300 Euro
      b)
      Rasenreihengrab – ohne Pflanzbeet – für Särge über 1,20 m für 30 Jahre
      1600 Euro
      c)
      für Urnen – anonym – für 20 Jahre
      900 Euro
      d)
      für Urnen mit Gemeinschaftsgrabstein für 20 Jahre
      1400 Euro
    2. Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
      a)
      für herkömmliche Särge für 30 Jahre
      950 Euro
      b)
      Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden für Särge für 30 Jahre
      2400 Euro
      c)
      Rasenwahlgrab - mit Pflanzbeet - für Särge für 30 Jahre
      1600 Euro
      d)
      Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre
      1400 Euro
      e)
      Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne im Staudenbeet für 20 Jahre
      1000 Euro
    3. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht unter 2a
      je Grabbreite und Jahr
      15 Euro
    4. Für die zusätzliche Beisetzung
      einer Urne oder eines Sarges
      400 Euro
    5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      a)
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 2 a-e berechnet.
      b)
      Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in Rasenlage je Grabbreite und Jahr
      90 Euro
      Beim Wiedererwerb und Verlängerungen bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      25 Euro
    2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
      a)
      eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
      70 Euro
      b)
      eines liegenden Grabmals
      40 Euro
    3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
      von Gewerbetreibenden
      60 Euro
    4. Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal
      fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit je Grabbreite und Jahr
      60 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
    1. Für eine Bestattung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      190 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      520 Euro
      c)
      einer Urne
      220 Euro
    2. Für eine Ausgrabung
      a)
      eines Sarges bis 1,20 m
      913 Euro
      b)
      eines Sarges über 1,20 m
      1897 Euro
      c)
      einer Urne
      396 Euro
    3. Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
      einer Erdbestattung in derselben Grabbreite
      284 Euro
  4. Sonstige Gebühren
  1. Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes
    inklusive Kühlung
    180 Euro
  2. a)
    Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle
    220 Euro
    b)
    Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle – für Mitglieder der Ev.-Luth. Kirchen –
    100 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 8
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Zu Anlage 1 Nr. 9
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025

hier:
Waldfriedhof Hohenhain
gemäß § 6 Gebührentarif
  1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
    (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
    1. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre
      – je Grabbreite –
      1778 Euro
    2. Reservierung einer Urnenwahlgrabstätte
      je Grabbreite und Jahr
      10 Euro
    3. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
      Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
      Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  2. Verwaltungsgebühren
    1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
      der Friedhofssatzung
      25 Euro
  3. Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
    1. Für die Bestattung
      einer Urne
      230 Euro
    2. Für die Ausgrabung
      einer Urne
      330 Euro
    3. Für die Umbettung
      einer Urne
      393 Euro
Ende Anlage 1 Nr. 9

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER