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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 33Viertes Kirchengesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 25. März 2026

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung
über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und
die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren

Die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen bzw. Pastoren in den ersten Amtsjahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2013 (KABl. S. 140, 190), die durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74, 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die §§ 15 bis 19 werden durch die folgenden §§ 15 bis 23 ersetzt:
    „§ 15
    Fortbildung in den ersten Amtsjahren
    (1) Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren unterstützt den Übergang aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst (Vikariat) in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
    (2) Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren wird vom Pastoralkolleg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet.
    § 16
    Bestandteile der Fortbildung in den ersten Amtsjahren
    (1) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit innerhalb der ersten drei Jahre des Probedienstes teilzunehmen an
    1. Pflichtkursen (§ 17),
    2. Wahlkursen (§ 18),
    3. Studientagen (§ 19),
    4. regelmäßiger Gruppensupervision (§ 20) sowie
    5. Gruppen- und Einzelcoaching (§ 21).
    (2) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst können auf Antrag einzelne Bestandteile nach Absatz 1 erlassen werden, wenn sie
    1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder pflegebedürfte oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung leidende sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, und die Betreuung oder Pflege nicht anderweitig wahrgenommen werden kann;
    2. den Nachweis über gleichwertige Vorkenntnisse aus einer früheren Berufstätigkeit führen.
    Die Entscheidung trifft das Pastoralkolleg im Benehmen mit dem Landeskirchenamt.
    § 17
    Pflichtkurse; Fortbildungsberatung
    (1) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an drei einwöchigen Pflichtkursen teilzunehmen.
    (2)Im ersten Jahr des Probedienstes sind zwei einwöchige Pflichtkurse zu absolvieren. Ein Kurs baut auf dem Leitungskurs, der weitere Kurs auf dem Gemeindeentwicklungskurs im Vikariat auf. Diese Kurse sollen in der Regel in der Ausbildungsgruppe des Vikariats stattfinden.
    (3)Am Ende des ersten Jahres des Probedienstes erfolgt eine verpflichtende, individuelle Fortbildungsberatung durch das Pastoralkolleg. Durch diese Beratung werden Bildungsbedarfe angepasst, die das Prediger- und Studienseminar in der Eignungsbeurteilung festgestellt hat.
    (4) Im zweiten oder dritten Jahr des Probedienstes ist die Teilnahme an einem einwöchigen Kurs verpflichtend, der insbesondere die Themen Leitung, Prävention von sexualisierter Gewalt, Arbeitsorganisation, Salutogenese sowie Nähe und Distanz beinhaltet und an Kurse aus dem Vikariat anknüpft.
    § 18
    Wahlkurse
    (1) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an drei Wahlkursen teilzunehmen.
    (2) Die Wahlkurse werden aus einem oder mehreren der folgenden Schwerpunkte angeboten:
    1. Berufsbiografie und Leitungshandeln,
    2. ökumenische und gesellschaftliche Dimension kirchlichen Handelns (Ökumene, Diakonie, Kirche in der Arbeitswelt, Kulturtheologie, Gemeinwesenarbeit) sowie
    3. Kernbereiche pastoralen Handelns in der Kirchengemeinde (Gottesdienst und Kasualien, Seelsorge, Bildung, Gemeindeentwicklung).
    (3) Mindestens ein Wahlkurs muss aus dem Schwerpunkt nach Absatz 2 Nummer 2 gewählt werden. Weiteres kann sich aus der Fortbildungsberatung am Ende des ersten Jahres des Probedienstes ergeben.
    (4) Einer der einwöchigen Wahlkurse oder vier Bildungstage können bei einem anderen Bildungsträger absolviert werden, mit dem eine entsprechende Vereinbarung des Pastoralkollegs besteht.
    § 19
    Studientage
    (1) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst haben an vier Studientagen teilzunehmen.
    (2) Jeweils ein Studientag umfasst
    1. das staatliche und kirchliche Verfassungsrecht sowie die Kirchengemeindeordnung;
    2. die allgemeinen Grundlagen von Verwaltung und Haushaltsführung sowie die gängige Software und deren Nutzung;
    3. eine Hospitanz in der Regel in der für die Pastorinnen und Pastoren im Probedienst zuständigen Kirchenkreisverwaltung.
    (3) Ein frei zu wählender Studientag wird insbesondere aus den Bereichen Archiv-, Bau-, Friedhofs- oder Personalwesen, Pfarrdienst- oder Medienrecht, Finanzverwaltung oder der Kindertagesstätten angeboten und dauert in der Regel einen Tag. Dieser ist je nach den Anforderungen der im Probedienst verwalteten Pfarrstelle zu wählen, er bildet ein Aufbaumodul. Der Studientag nach Absatz 2 Nummer 1 kann durch einen Studientag aus einem Bereich nach Satz 1 ersetzt werden, sofern bereits im Vikariat ein Studientag zum staatlichen und kirchlichen Verfassungsrecht sowie zur Kirchengemeindeordnung durchgeführt wurde.
    (4) Sofern innerhalb der Angebote der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Wissensspeicher mit einer Zertifizierungsmöglichkeit über das Pastoralkolleg zur Verfügung stehen, können diese als Fortbildung anerkannt werden.
    § 20
    Gruppensupervision
    (1) Gruppensupervision ist von Pastorinnen und Pastoren im Probedienst im Umfang von mindestens sechs Sitzungen zu jeweils 90 Minuten jährlich zu absolvieren.
    (2) Geleitet werden die Supervisionsgruppen von externen Personen, die für Beratung und Supervision in besonderer Weise qualifiziert sind. Das Pastoralkolleg koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten die Teilnahme an einer Supervisionsgruppe.
    § 21
    Gruppen- und Einzelcoaching
    Das Pastoralkolleg bietet jährlich in der Regel zehn Coaching-Sitzungen in einer Gruppe sowie nach Bedarf Einzelsitzungen an. In den Gruppensitzungen werden Verwaltungswissen praxisbezogen vertieft und verschiedene Themen des Pfarrdienstes in der Praxis bearbeitet. Mindestens an fünf dieser Sitzungen ist jährlich teilzunehmen.
    § 22
    Begleitung zu Beginn des Probedienstes
    (1) In Abstimmung mit den zuständigen Pröpstinnen und Pröpsten begleitet eine Vertretung des Pastoralkollegs den Dienstbeginn der Pastorinnen und Pastoren im Probedienst. Im Rahmen von zwei bis drei Ortsterminen werden sie dabei unterstützt, Absprachen mit der Kirchengemeinde zu treffen und ein Netzwerk vor Ort aufzubauen; auf Wunsch kann die Pfarramtsübergabe begleitet werden.
    (2) Das Pastoralkolleg ermöglicht auf Wunsch der Pastorinnen und Pastoren im Probedienst geistliche Begleitung.
    § 23
    Evaluation
    Der Beirat des Pastoralkollegs sorgt regelmäßig für eine Evaluierung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren.“
  2. Der bisherige § 20 wird § 24.
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Artikel 2
Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Das Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531, 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „über das Landeskirchenamt auf der Internetseite www.stellenvermittlung-nordkirche.de“ durch die Angabe „und nach formalrechtlicher Prüfung durch das Landeskirchenamt auf der für die Veröffentlichung von Pfarrstellen vorgesehenen Internetseite der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 wird die Angabe „die ausgeschriebenen Pfarrstellen mit konkreter Bezeichnung der Pfarrstellen und Verweis auf den Link „www.stellenvermittlung-nordkirche.de“ durch die Angabe „den Link der Internetseite nach Absatz 1“ ersetzt.
  2. Nach § 4 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
    „(7) Die Absätze 4 bis 6 finden bei einer erneuten Berufung keine Anwendung.“
  3. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Pastorinnen und Pastoren, die in ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland berufen worden sind, können sich innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Berufung in dieses Pfarrdienstverhältnis um eine andere Pfarrstelle bewerben, wenn ihnen zuvor in begründeten Ausnahmefällen durch das Landeskirchenamt das Bewerbungsrecht für diese Pfarrstelle zuerkannt wurde.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils der Satz 2 gestrichen.
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Pastorinnen und Pastoren sollen sich über das Bewerbungsportal der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bewerben. Das Landeskirchenamt kann gleichwertige Bewerbungsportale anderer kirchlicher Körperschaften für Ausschreibungen aus deren örtlichen Bereich zulassen. Allen kirchlichen Stellen, die unmittelbar an der Pfarrstellenbesetzung beteiligt sind, ist ein Zugang zum Bewerbungsportal einzurichten. Erfolglose Bewerbungen sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zu löschen.“
  5. § 24 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Auf Besetzungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60) eingeleitet worden sind, findet das Pfarrstellenbesetzungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Die Bewerbungsportale nach § 6 Absatz 4 sind bis spätestens 31. Oktober 2026 zu verwenden.“
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Artikel 3
Änderung des Pröpstegesetzes

Das Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Kirchlichen Amtsblatt“ durch die Angabe „auf der für die Veröffentlichung von Pfarrstellen vorgesehenen Internetseite“ ersetzt.
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich oder durch Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
      bb)
      Satz 2 wird gestrichen.
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Sich bewerbende Personen sollen sich über das Bewerbungsportal der Evangelisch-Lutherischen in Norddeutschland bewerben. Das Landeskirchenamt kann gleichwertige Bewerbungsportale anderer kirchlicher Körperschaften für Ausschreibungen aus deren örtlichen Bereich zulassen. Der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel, dem Landeskirchenamt sowie den Mitgliedern des Wahlvorbereitungsausschusses ist jeweils ein Zugang zum Bewerbungsportal einzurichten. Erfolglose Bewerbungen sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wahlverfahrens zu löschen.“
    3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „bei der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel“ wird durch die Angabe „im Bewerbungsportal nach Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
    4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  3. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird gestrichen.
    2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Auf Wahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60) eingeleitet worden sind, findet das Pröpstegesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Die Bewerbungsportale nach § 6 Absatz 2 sind bis spätestens 31. Oktober 2026 zu verwenden.“
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Artikel 4
Änderung des Personalplanungsförderungsgesetzes

Das Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233, 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
    „(7) Pastorinnen und Pastoren in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe finden in den Personalplanungseinheiten für die Dauer ihres Probedienstes keine Berücksichtigung, werden aber bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Vollbeschäftigungseinheiten berücksichtigt.“
  2. § 3a wird gestrichen.
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Artikel 5
Änderung des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes

Das Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397; 2016 S. 13), das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 3 wird gestrichen.
      bb)
      Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 3 wird gestrichen.
      bb)
      Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
      cc)
      Nummer 5 wird gestrichen.
      dd)
      Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.
  2. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
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Artikel 6
Änderung des Kirchengesetzes
betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb
Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins

Das Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48), das durch Kirchengesetz vom 16. November 1961 (KGVOBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
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Artikel 7
Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

Das Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer I der Anlage B (zu § 13) wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 wird die Angabe „Leiterin bzw. Leiter der Arbeitsstelle Institutionsberatung“ gestrichen.
  2. In Nummer 3 wird die Angabe „Leiterin bzw. Leiter des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit“ durch die Angabe „Direktorin bzw. Direktor des Ökumenewerks der Nordkirche“ ersetzt.
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Artikel 8
Änderung des Pfarrdienstausbildungsgesetzes

Das Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 15“ die Angabe „Nummer 1 und 2“ eingefügt.
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Artikel 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 21. Februar 2026 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 25. März 2026
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3600-001 – DAR Lu

Nr. 34Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für die Haushaltsperiode 2026/2027
(Haushaltsbeschluss)

Vom 25. März 2026

Die Landessynode hat gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgenden
Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für die Haushaltsperiode 2026/2027
(Haushaltsbeschluss)
gefasst:
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1
Haushaltsjahr
Die Haushaltsperiode 2026/2027 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
#
2
Gliederung des Haushalts
2.1
Der Haushalt wird getrennt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 aufgestellt.
2.2
Der Haushalt 2026/2027 ist in folgende Teilhaushalte gegliedert:
2.2.1
Gesamtkirchlicher Haushalt
Der Gesamtkirchliche Haushalt ist in die Bereiche
1)
Verteilung der Einnahmen und
2)
Gesamtkirchliche Aufgaben untergliedert.
2.2.2
Versorgungshaushalt
Dem Versorgungshaushalt ist der Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung zugeordnet. Für die Aufstellung des Haushalts der Stiftung gelten die ergänzenden Bestimmungen des Altersversorgungsstiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung (AVersStiftG, AVersStiftSatz).
2.2.3
Landeskirchlicher Haushalt
Der landeskirchliche Haushalt setzt sich aus folgenden Haushalten zusammen:
1)
Haushalt Verteilung
1.1)
Haushalt der Leitung und Verwaltung
1.2)
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes
1.3)
Haushalt für die Vermögensverwaltung (technischer Mandant)
2)
Haushalte der Hauptbereiche
2.2.3.1
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung ist untergliedert in die Bereiche:
  1. Kirchenleitende Gremien
  2. Landeskirchenamt
Dem Haushalt der Leitung und Verwaltung sind die folgenden Haushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen zugeordnet:
  • Haushalt des Gebäudemanagements
  • Haushalt des Pastoralkollegs
  • Haushalt des Personalkostenbudgets
  • Haushalt des Predigerseminars
  • Haushalt der Stiftungen und hauptbereichsübergreifenden Mittel (ohne Stiftung zur Altersversorgung)
2.2.3.2
Hauptbereiche
Die Hauptbereiche sind mit jeweils eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen geordnet:
  • Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
  • Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
  • Hauptbereich Mission und Ökumene
  • Hauptbereich Generationen und Geschlechter mit dem Haushalt des Wirtschaftsbetriebes des Kurheimes Büsum
  • Hauptbereich Medien
  • Hauptbereich Diakonie
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für Vertragliche Leistungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt.
2.2.4
Haushalt Fondsverwaltung
#
3
Verteilung der Einnahmen gemäß § 2 Finanzgesetz
Für die Verteilung der Einnahmen 2026 und 2027 werden die Anteile für die Landeskirche und für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise, einschließlich des Denkmalfonds, festgelegt:
Anteil der Landeskirche:
18,71 %
Anteil der Kirchenkreise:
81,29 %
#
4
Vorwegabzüge, Aufteilung der Einnahmen zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen
4.1
Einnahmen
2026
2027
4.1.1
Kirchensteuerbruttoaufkommen:
593.321.400 €
593.457.100 €
Die saldierten Ansprüche und Verpflichtungen gemäß § 30 Absatz 2 KiStO:
38.321.400 €
38.457.100 €
Womit das Kirchensteuernettoaufkommen festgesetzt wird:
555.000.000 €
555.000.000 €
2026
2027
4.1.2
Clearingausschüttung für die Rechnungsjahre 2022/2023:
3.500.000 €
3.500.000 €
#
4.1.3
Staatsleistungen
Die früheren Dotationen für Pfarrbesoldung, Pfarrerversorgung und kirchenregimentliche Zwecke der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg wurden durch Staatsleistungen abgelöst, welche jeweils als Gesamtzuschuss gezahlt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg traten an die Stelle der bisherigen Ansprüche aus den staatlichen Baupatronaten und Baulasten die pauschalierten Staatsleistungen.
2026
2027
Staatsleistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Artikel 13 des Staatskirchenvertrages (Baupatronate und Baulasten)
3.579.000 €
3.579.000 €
Artikel 14 des Staatskirchenvertrages (insbesondere Pfarrbesoldung, -versorgung)
14.773.300 €
15.068.700 €
Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein:
17.587.400 €
17.939.200 €
Staatsleistungen des Landes Brandenburg:
Baulasten
55.700 €
55.700 €
Pfarrbesoldung und -versorgung, kirchenregimentliche Zwecke
125.000 €
125.000 €
Staatsleistungen gesamt:
36.120.400 €
36.767.600 €
4.1.4
Finanzausgleich der EKD
2026
2027
Die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der EKD:
2.943.200 €
700.000 €
#
4.2
Staatsleistungen mit Zweckbindungen
(Einzelheiten siehe Anlage in den Erläuterungen des Gesamtkirchlichen Haushalts, Mandant 14, Kostenstelle 1200 0000.)
4.2.1
Die Staatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg müssen in der Region verbleiben und sind nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern enthalten. Die Patronatsleistungen nach Artikel 13 des Staatskirchenvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden so zugeordnet, dass auf den Kirchenkreis Mecklenburg 79,96 % gleich 2.861.800 € und den Kirchenkreis Pommern 20,04 % gleich 717.200 € in beiden Haushaltsjahren entfallen. Aus dem Staatskirchenvertrag mit dem Land Brandenburg fließen die Baumittel zu 72,63 % gleich 40.500 € dem Kirchenkreis Pommern und zu 27,37 % gleich 15.200 € dem Kirchenkreis Mecklenburg zu (beide Jahre).
4.2.2
Anteil aus den Staatsleistungen für Pfarrbesoldung
Die Beträge an den Staatsleistungen für die Pfarrbesoldung werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz dem Personalkostenbudget zugeführt (vgl. § 8 Finanzgesetz):
2026
2027
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Pommern)
5.538.300 €
5.649.100 €
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
2.022.800 €
2.063.200 €
Angerechnete Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein
10.032.200 €
10.232.800 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
57.900 €
57.900 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
9.400 €
9.400 €
Staatsleistungen für Pfarrbesoldung gesamt:
17.660.600 €
18.012.400 €
4.2.3
Nach dem Staatskirchenvertrag des Landes Schleswig-Holstein sind die Leistungen für den Dom Schleswig (1,38 %) und die Katasterleistungen für abgelöste Rechte (1,66 %) zweckgebunden und werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz abgesetzt:
2026
2027
Bauunterhalt Dom Schleswig
242.700 €
247.500 €
Katasterleistungen
292.000 €
297.800 €
4.2.4
Die verbleibenden Staatsleistungen werden nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Finanzgesetz den zu verteilenden Einnahmen zugerechnet.
#
4.3
Vorwegabzug
4.3.1
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für Gesamtkirchliche Aufgaben wird festgesetzt:
2026
2027
33.918.000 €
34.275.100
4.3.2
Aus den Einnahmen der Nr. 4.1 werden 3 % des Kirchensteuernettoaufkommens (Nr. 4.1.1) für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) bereitgestellt:
2026
2027
16.650.000 €
16.650.000 €
4.3.3
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für die Versorgung wird festgesetzt:
2026
2027
109.773.000 €
108.000.700 €
4.4
Schlüsselzuweisungen
Bezogen auf die verbleibenden Einnahmen werden die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzgesetz festgesetzt:
2026
2027
Einnahmen nach Vorwegabzügen:
414.984.100 €
415.527.300 €
2026
2027
Anteil Kirchenkreise:
337.782.100 €
337.340.600 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
506.700 €
506.000 €
Anteil Landeskirche:
77.745.200 €
77.643.500 €
#
4.5
Abrechnung der Clearing-Rückstellung
Sollten sich bei der Abrechnung der Clearing-Rückstellungen der Jahre 2022 und 2023 auszuschüttende Beträge ergeben, so werden die Mittel den im Abrechnungsjahr 2022 bzw. 2023 bestehenden Körperschaften entsprechend der Verteilschlüssel 2022 bzw. 2023 zugerechnet. Für die Nordkirche werden in 2026 und 2027 jeweils 3,5 Mio. € an Ausschüttungsbeträgen erwartet.
2026
2027
Anteil Kirchenkreise:
2.759.800 €
2.759.800 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
4.100 €
4.100 €
Anteil Landeskirche:
635.200 €
635.200 €
Anteil Kirchlicher Entwicklungsdienst:
105.000 €
105.000 €
#
4.6
Ermächtigung zur Darlehensaufnahme
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
  1. zur Finanzierung von Investitionen im Haushalt Gebäudemanagement bis zu 15 % vom Gebäuderestwert des gesamten Gebäudebestands gemäß Anlagespiegel und
  2. zur Aufrechterhaltung der kurzfristigen Liquidität bis zu 15.000.000 €.
Der Höchstbetrag für eine Selbstanleihe der Körperschaft Landeskirche wird auf 20.000.000 € festgelegt.
#
5
Verteilmasse eines Mehr- oder Minderaufkommens
Mehr- oder Minderaufkommen an den Einnahmen 2026 bzw. 2027 werden mit
18,71 % bei dem Anteil der Landeskirche und
81,29 % bei dem Anteil für die Kirchenkreise
berücksichtigt.
#
6
Gemeindeglieder, Wohnbevölkerung, Bauvolumen
6.1
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise werden die Gemeindegliederzahlen, die Wohnbevölkerungszahlen und das Bauvolumen festgesetzt:
Gemeindeglieder
Wohnbevölkerung
Bauvolumen cbm
n. § 7 Abs. 2 FinG
Anteil
2026/27
2026/27
2026
2027
2026
2027
Altholstein
168.311
549.126
255.881
254.305
9,52%
9,52%
Dithmarschen
66.179
135.933
213.113
214.689
3,48%
3,48%
Hamburg-Ost
319.182
1.724.834
1.399.702
1.384.364
21,35%
21,33%
Hamburg-West/
Südholstein
166.607
793.837
360.495
408.967
10,50%
10,52%
Lübeck-Lauenburg
135.559
406.912
754.600
745.316
7,84%
7,83%
Mecklenburg
136.831
1.122.174
3.903.259
3.913.533
11,35%
11,34%
Nordfriesland
82.275
169.280
366.532
366.532
4,56%
4,55%
Ostholstein
87.040
209.602
196.981
195.015
4,66%
4,66%
Plön-Segeberg
100.131
251.710
161.311
222.914
5,37%
5,40%
Pommern
62.660
486.160
2.179.944
2.179.944
5,21%
5,20%
Rantzau-Münsterdorf
75.121
209.969
156.166
164.116
4,13%
4,13%
Rendsburg-Eckernförde
93.922
222.740
162.251
169.655
4,98%
4,99%
Schleswig-Flensburg
131.508
309.356
365.798
365.798
7,05%
7,05%
Insgesamt
1.625.326
6.591.633
10.476.033
10.585.148
100,00%
100,00%
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen wurden zum 1. April 2025 ermittelt und sind für beide Haushaltsjahre gültig. Das für das Haushaltsjahr 2026 relevante Bauvolumen wurde gemäß Teil 5 Abschnitt 3 § 7 Absatz 2 Einführungsgesetz vom Landeskirchenamt für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2027 gilt das für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2031 neu festgesetzte Bauvolumen.
6.2
Der Stichtag der Haushaltsplanung 2028/2029 für die Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung und für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April 2027 festgesetzt.
#
II.
Haushaltsrechtliche Sonderbestimmungen
7
Anteile im landeskirchlichen Haushalt
7.1.1
Der Haushalt Verteilung erhält 45,00 % und die Haushalte der Hauptbereiche 55,00 % von dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen.
7.1.2
Von dem landeskirchlichen Anteil an den Einnahmen nach Nr. 4.4 werden 1.116.800 € (2026/2027) und von den Clearingmitteln nach Nr. 4.5 533.200 € (2026/2027) dem Haushalt Verteilung für den Kapitaldienst der Darlehen zur Finanzierung der Gegenwertzahlung an die VBL nach Nr. 18.1 bereitgestellt. Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1.1 ermittelt werden, bleiben hiervon unberührt.
7.2.1
Aus dem 55%-Anteil wird vorab ein Betrag in Höhe von 550.000 € zum Ausgleich unter den Hauptbereichen bei den von ihnen finanzierten Pfarrstellen einbehalten. Der danach verbleibende Anteil für die Hauptbereiche unter Berücksichtigung von Nr. 7.1.2 wird wie folgt aufgeteilt:
2026
2027
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
17,34 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
11,13 %
4.565.000 €
4.558.800 €
  • Vertragliche Leistungen
6,21 %
2.547.100 €
2.543.600 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
14,99 %
6.002.200 €
6.002.200 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
8,40 %
3.445.300 €
3.440.600 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
12,61 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2,94 %
1.179.100 €
1.177.500 €
  • Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
9,67 %
4.048.600 €
4.043.200 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
12,20 %
5.003.900 €
4.997.100 €
Hauptbereich Medien
9,94%
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
5,54 %
2.272.300 €
2.269.300 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
4,40 %
1.842.200 €
1.839.700 €
Hauptbereich Diakonie
24,52 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
7,49 %
3.072.000 €
3.067.800 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
5,99 %
2.507.900 €
2.504.600 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
3,64 %
1.524.000 €
1.522.000 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
5,93 %
2.482.800 €
2.479.500 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
1,47 %
615.500 €
614.600 €
Summe
100 %
41.253.700 €
41.198.200 €
#
7.2.2
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich für 2026 wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2022
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
4.565.000 €
4.565.000 €
  • Vertragliche Leistungen
2.547.100 €
2.547.100 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
6.002.200 €
6.002.200 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
3.445.300 €
3.445.300 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
1.179.100 €
1.179.100 €
  • Zuweisung an Ökumenewerk der Nordkirche
4.048.600 €
22.600 €
4.071.200 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
5.003.900 €
5.003.900 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.272.300 €
2.272.300 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.842.200 €
15.200 €
1.857.400 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
3.072.000 €
3.072.000 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.507.900 €
20.800 €
2.528.700 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.524.000 €
12.600 €
1.536.600 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.482.800 €
20.600 €
2.503.400 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
615.500 €
5.100 €
620.600 €
Summe
41.253.700 €
96.900 €
41.350.600 €
#
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich für 2027 wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2023
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
4.558.000 €
4.558.000 €
  • Vertragliche Leistungen
2.543.600 €
2.543.600 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
6.002.200 €
6.002.200 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
3.440.600 €
3.440.600 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
1.177.500 €
1.177.500 €
  • Zuweisung an Ökumenewerk der Nordkirche
4.043.200 €
22.600 €
4.065.800 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
4.997.100 €
4.997.100 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.269.300 €
2.269.300 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.838.700 €
15.200 €
1.854.900 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
3.067.800 €
3.067.800 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.504.600 €
20.800 €
2.525.400 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.522.000 €
12.600 €
1.534.600 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.479.500 €
20.600 €
2.500.100 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
6142.600 €
5.100 €
619.700 €
Summe
41.198.200 €
96.900 €
41.295.100 €
7.3
Sollte die Ergebnisrechnung des Mandanten „Vertragliche Leistungen“ nach Berücksichtigung von geplanten Rücklagenbewegungen einen Fehlbetrag ausweisen, so sind zum Ausgleich Rücklagen in der Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
  3. zweckgebundene Rücklagen für den Mandanten
  4. freie Rücklagen der Dezernate Kirche und Gesellschaft sowie Personal im Verkündigungsdienst des Haushalts der Leitung und Verwaltung entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit
#
8
Außerplanmäßige und überplanmäßige Maßnahmen
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um mehr als 100.000 € überschreitet, erfordert nach Artikel 85 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung einen Beschluss der Kirchenleitung mit Einwilligung des Finanzausschusses. In Fällen von Eilbedürftigkeit reicht die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Finanzausschusses aus. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat den Finanzausschuss zu informieren.
Unumgängliche außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen bedürfen keines Beschlusses der Kirchenleitung. Eine außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahme ist unumgänglich, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen oder vor Beginn des Haushaltsjahres bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt oder ihre Finanzierung vollständig aus der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage erfolgt.
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um weniger als 100.000 € überschreitet, darf vom jeweiligen Dezernat des Landeskirchenamts durchgeführt werden, wenn die Finanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage oder einer freien Rücklage gewährleistet ist.
9
Bewirtschaftungsvermerke
9.1
Außerordentliche Rücklagenbildung
Die Haushaltsplanung berücksichtigt die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage beim Haushalt Verteilung (Mandant 18) in Höhe von 0,8 % des Anteils für die Landeskirche nach Nr. 3 und Nr. 4.5 mit einem Betrag von 612.800 € (2026) bzw. 619.200 € (2027). Diese Rücklage ist vorgesehen für Maßnahmen der Landeskirche aufgrund des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
9.2
Ausgleichsrücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18)
Die Ausgleichsrücklage für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) und den Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes wird im Haushalt Verteilung geführt und gleicht ein Minderaufkommen der geplanten Einnahmen aus. Überschüsse des Haushalts Verteilung sind der Ausgleichsrücklage zuzuführen, bis ein Bestand von 60 %, bezogen auf die Schlüsselzuweisungen des Planungsjahres, erreicht ist. Diese Vorgabe ist weitreichender als die Sollvorgabe für die Ausgleichsrücklage nach § 64 Absatz 1 HhFVO (50 % an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre). Darüberhinausgehende Überschüsse sind der freien Rücklage des Haushalts Verteilung zuzuführen.
9.3
Haushalt Verteilung (Mandant 18)
Der Haushalt Verteilung wird nach Berücksichtigung von beschlossenen zweckgebundenen Rücklagenbewegungen mit einem Fehlbetrag in Höhe von -1.711.300 € (2026) bzw. -1.806.600 € (2027) geplant. Zum Ausgleich des Fehlbetrages sind die Rücklagen des Mandanten Verteilung in der folgenden Reihenfolge heranzuziehen:
  1. Ausgleichsrücklage des Mandanten
  2. freie Rücklage des Mandanten
Sollte darüber hinaus eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig sein, ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
Sollten im Haushalt Verteilung (Mandant 18) Mehreinnahmen entstehen, so mindern diese den Fehlbetrag. Sofern die Mehreinnahmen zu einem Überschuss führen, wird dieser der Ausgleichsrücklage, der zweckgebundenen und der freien Rücklage des Haushaltes Verteilung zugeführt.
9.4
Minderausgaben und Mehreinnahmen
Die Schlüsselzuweisungen der Haushalte des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung und Verwaltung (Mandant 6) sowie der zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) werden in Höhe des Planansatzes bereitgestellt. Minderausgaben oder Mehreinnahmen können in der jeweiligen Kostenstellengruppe, Kostenstelle oder im jeweiligen Haushalt den Rücklagen zugeführt werden. Von den Zuführungen zu den freien Rücklagen sowie der Personalkostenrücklage (ohne Zinserträge) sind Anteile in Höhe von 50 % an den Haushalt Verteilung abzuführen. Die abzuführenden Anteile sind der Ausgleichsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen, soweit diese den vorgegebenen Bestand von 60 % der Schlüsselzuweisungen des Planjahres noch nicht erreicht hat, darüber hinaus dessen freier Rücklage.
9.5
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung wird unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzbewegungen ohne Fehlbetrag geplant.
Sollte sich in einer Kostenstellengruppe trotz des zugewiesenen Plananteils ein Defizit ergeben, so ist dieses durch die jeweiligen Rücklagen zu decken. Entsprechendes gilt für die zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 ohne den Haushalt des Personalkostenbudgets.
9.6
Verfügung über die Rücklagen
Die für die Kostenstellen verantwortlichen Stellen können über die zugehörigen Rücklagen verfügen. Zweckbindungen sind einzuhalten. Über die Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung entscheidet der Präsident des Landeskirchenamts.
Der Kirchenleitung steht ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus der freien Rücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) finanziert werden sollen. Über die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage „Baumaßnahmen im Bereich Leitung und Verwaltung“ entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Bei Rücklagenentnahmen über 100.000 € ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
#
10
Budgetregeln der Hauptbereiche
10.1
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche müssen das ihnen zur Verfügung gestellte Budget hinsichtlich der Finanzmittel und Stellen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzen und die Finanzierung der dem Budget zu Grunde gelegten Aufgaben und Ziele sicherstellen. Dabei sind insbesondere das Hauptbereichsgesetz, das Gebäudemanagementgesetz, das Kirchengesetz und die Rechtsverordnung für die Haushaltsführung in der Nordkirche sowie die Budgetregeln einzuhalten. Über das jeweilige Hauptbereichsbudget hinaus können keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. alle laufenden Aufwendungen (auch die in künftigen Perioden anfallenden Aufwendungen wie z. B. Altersteilzeitregelungen) und Investitionen sind daraus zu leisten.
10.2
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche sind gehalten, ihre mittelfristige Planung so auszurichten, dass sie auf Veränderungen reagieren und Vorgaben der zielorientierten Planung angemessen umsetzen können. Um flexible Planungen zu unterstützen, können die Hauptbereiche jeweils bis zu acht Projektstellen in ihre Stellenplanung aufnehmen. Bei der Stellenbesetzung sind die Bestimmungen nach Nr. 10.6 zu beachten.
10.3
Die Hauptbereiche müssen einen Prozentanteil an den Schlüsselzuweisungen nach Nr. 7.1 einem übergeordneten Fonds für hauptbereichsübergreifende Projekte verpflichtend zuführen und weisen dies durch eine Zuweisung an diesen Fonds aus. Für die Haushaltsperiode 2026/2027 wird der im Haushalt eines Hauptbereichs zu veranschlagende Anteil für hauptbereichsübergreifende Mittel auf 2,5 % festgesetzt.
Diese Regelung gilt nicht für den Haushalt Vertragliche Leistungen des Hauptbereiches Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik und die Zuführungen an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden.
Die Mittel sind nur unter Einhaltung von Nr. 10.6, nach Absprache mit der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen für entsprechende gemeinsame Programme, Projekte und Umsetzung von Zielen einzusetzen. Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen legt das Verfahren über die Verwendung der Fondsmittel fest. Der Kirchenleitung steht im Rahmen der zielorientierten Planung ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus hauptbereichsübergreifenden Mitteln finanziert werden können.
10.4
Sofern Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich vorgesehen werden müssen, sind Entnahmen aus den freien Rücklagen vorrangig in Erwägung zu ziehen.
Sollte aufgrund eines Fehlbetrages in einem Hauptbereich eine Darlehensaufnahme notwendig sein, so ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
10.5
Die Hauptbereiche bilden Ausgleichsrücklagen, welchen Mittel zugeführt werden, bis der für den jeweiligen Hauptbereich definierte Mindestbestand, bezogen auf die Schlüsselzuweisung nach Nr. 7.2 des Planjahres, erreicht ist. Die Hauptbereichsleitungen oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG die Steuerungsgremien sind verpflichtet darzulegen, wie der Mindestbestand erreicht wird. Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage wird unter Berücksichtigung der Risiken aus Drittmittelfinanzierung wie folgt festgesetzt:
Haushalt Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
70 %
Haushalt „Vertragliche Leistungen“
60 %
Haushalt Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
70 %
Haushalt Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
60 %
Haushalt Hauptbereich Mission und Ökumene
60 %
Haushalt Hauptbereich Generationen und Geschlechter
80 %
Haushalt Hauptbereich Medien
60 %
Haushalt Hauptbereich Diakonie
60 %
Die freien Rücklagen der Arbeitsbereiche werden auf den Bestand der Ausgleichsrücklage angerechnet.
Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, sind von diesen Regelungen ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Anteile an den Vertraglichen Leistungen des Hauptbereichs nach § 26 HBG, die nach feststehenden Prozentsätzen Dritten zugewiesen werden. Die Zuweisung von Mitteln an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke geschieht in der Erwartung, dass diese zur eigenverantwortlichen, vorsorgenden Finanzplanung verpflichtet sind. Die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke haben keinen Anspruch auf Zuweisungen aus den Rücklagen der Hauptbereiche.
10.6
Für mehrjährige durch den Hauptbereich initiierte Projekte sind vor Projektbeginn 75 % der Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Mit Einwilligung des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts kann unter Berücksichtigung der Kirchensteuerprognose des Finanzdezernats der prozentuale Anteil im Einzelfall bis auf 50 % abgesenkt werden.
Bei Projekten mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren kann die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium die Stellen im Rahmen des Stellenplans unter Beachtung des Hauptbereichsgesetzes besetzen. Die vorherige Zustimmung des Landeskirchenamts hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlicher Gesichtspunkte ist erforderlich.
10.7
Über die Entnahme von Rücklagen des Hauptbereiches entscheidet die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
10.8
Der Beirat für den Kirchlichen Entwicklungsdienst legt gemäß § 3 Absatz 1 KED-VO aus den sich nach Nr. 4.3.2 ergebenden Mitteln unter Beachtung bestehender Arbeitsbeziehungen einen Betrag zur Förderung von Osteuropaprojekten fest.
10.9
Die Aufteilung der nach Nr. 7.2.1 vorab bereitgestellten Mittel erfolgt nach Beratung der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche durch Beschluss des Landeskirchenamts.
#
11
Stellenplan
In besonders begründeten Fällen, wenn die Maßnahme als unvorhersehbar, unabdingbar und unaufschiebbar anerkannt wird, können weitere Stellen durch Beschluss der Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses eingerichtet werden.
#
12
Bürgschaften
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, zu Lasten der Landeskirche Bürgschaften für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen bis höchstens 2 Mio. € einzugehen. Bürgschaften bis höchstens 250.000 € können vom Kollegium des Landeskirchenamtes erklärt werden; bei Bürgschaften über 250.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Über die Entwicklung und den Stand der übernommenen Bürgschaften ist Buch zu führen. Das Ergebnis dieser Buchführung muss im Jahresabschluss aufgeführt werden. Die Entwicklung und der Stand an eingegangenen Bürgschaften sind während der Laufzeiten der Bürgschaften im Haushaltsplan darzustellen, dabei sind Inanspruchnahmen aus den Bürgschaften auszuweisen.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage muss einen Bestand von mindestens 25 % des Ausfallrisikos haben.
#
13
Verzichtserklärung nach § 7 KBesG und § 11 KVersG
Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung oder von Versorgungsbezügen können nach § 7 KBesG oder § 11 KVersG auf Teile ihrer Bezüge verzichten. Die durch Verzichtserklärung eingesparten Haushaltsmittel werden besonderen Fonds zugeführt.
#
14
Entnahmen aus dem Versorgungssicherungs-Fonds
Versorgungsleistungen und Beihilfen im Versorgungsfall für Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Probe- oder Lebenszeit) übernommen wurden, werden aus dem Versorgungssicherungs-Fonds nach § 1 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gedeckt. Der Versorgungssicherungs-Fonds gleicht die aus dem Versorgungshaushalt geleisteten Aufwendungen spätestens zum Ende des Haushaltsjahres aus.
#
15
Beauftragung des Finanzausschusses
15.1
Der Finanzausschuss der Landessynode wird beauftragt, den nach Nr. 2.2.2 dem Versorgungshaushalt zugeordneten Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung sowie die dem Haushalt der Leitung und Verwaltung zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 und die Haushalte der Hauptbereiche nach Nr. 2.2.3.2 in einem gesonderten Verfahren durch Beschluss festzustellen.
15.2
Der Finanzausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beauftragt, die Jahresabschlüsse der Haushalte nach Nr. 15.1 abzunehmen.
#
16
Delegation der Entscheidungsbefugnis
16.1
Für den Bereich der Landeskirche wird die Entscheidungsbefugnis über Stundung, Niederschlagung und Erlass nach § 20 Absatz 5 HhFVO an das Landeskirchenamt übertragen.
16.2
Vorsorglich wird für den Bereich der Landeskirche die Entscheidungsbefugnis nach § 25 HhFVO bestimmt. Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
#
17
§ 7 Absatz 3 Finanzgesetz – Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland
Ab 2025 wird die Sonderzuweisung nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis Nordfriesland auf 0,2 % von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
#
18
Kirchliche Zusatzversorgung der landeskirchlichen Mitarbeitenden
18.1
Die geleistete Gegenwertzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch Darlehen sowie eine Selbstanleihe finanziert. Für den jährlichen Kapitaldienst wird von den lan-deskirchlichen Einnahmen nach Nr. 7.1.2 ein Betrag von 1.650.000 € im Haushalt Verteilung bereitge-stellt. Die nicht für den Kapitaldienst in Anspruch zu nehmenden Mittel sind der Tilgungsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
18.2
Sollte im laufenden Haushaltsjahr eine Umschuldung der für die geleistete Gegenwertzahlung aufgenommenen Darlehen erforderlich werden, so können zur Finanzierung die in der Tilgungsrücklage nach Nr. 18.1 angesammelten Beträge eingesetzt werden.
#
19
Veröffentlichung
Der Gesamthaushalt mit Erläuterungen und Anlagen liegt im Dienstgebäude des Landeskirchenamts in Kiel, Dänische Straße 17 (Bibliotheksraum), zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Schwerin, 25. März 2026
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 4111-02 – F Hl/FH Bn

II. Bekanntmachungen

Nr. 35Satzung
der Nordschleswigschen Gemeinde
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

5. November 2025

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Präambel

Die Nordschleswigsche Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses.
Sie bekennt sich zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bekannt worden ist.
#

Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Die Nordschleswigsche Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat ihren kirchlichen Auftrag innerhalb der deutschen Minderheit in Nordschleswig und bei Menschen in Nordschleswig, deren kirchliche Sprache Deutsch ist.
#

§ 2

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist eine im Sinne des dänischen Rechts gebildete deutsche Freigemeinde. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb der Grenzen dieser Satzung und der zuständigen dänischen kirchlichen Gesetzgebung selbst.
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§ 3

Das Verhältnis zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und der Nordschleswigschen Gemeinde bestimmt sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1961 (KGVOBl. S. 128), in Verbindung mit dem Anschlussvertrag vom 21. März 1962.
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§ 4

In allen Fällen, in denen die vorliegende Satzung nicht ausreicht, kann die Kirchenvertretung die sinngemäße Anwendung des Rechts der Nordkirche, insbesondere der Verfassung und der Kirchengemeindeordnung beschließen.
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§ 5

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist in Pfarrbezirke gegliedert, die mehrere Kirchspiele umfassen können. Sie hat ihren Verwaltungssitz in Tingleff.
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Die Gemeindeglieder

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§ 6

Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf den geistlichen Dienst der Gemeinde. Es ist ihr Recht und ihre Aufgabe, am Leben der Gemeinde tätigen Anteil zu nehmen. Die Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Gemeinde mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Gemeinde mittragen.
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§ 7

Gemeindeglieder können alle in Dänemark wohnhaften, getauften, evangelischen Christen werden, die in verbindlicher Weise schriftlich ihren Beitritt erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenvorstand. Kinder von Gemeindegliedern werden durch die Taufe Glieder der Gemeinde. Bei Aufgabe des Wohnortes in Dänemark erlischt die Mitgliedschaft nicht automatisch.
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§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt aus der Gemeinde. Die Austrittserklärung ist an den Kirchenvorstand schriftlich abzugeben. Ausgetretene verlieren alle Rechte, die gemäß § 6 und § 9 auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde beruhen. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf einen Teil des Gemeindevermögens.
  2. durch Ausschluss, wenn der Kirchenvorstand aus zwingenden Gründen den Ausschluss eines Gemeindegliedes beschließt. Betroffene haben binnen vier Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 9

Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzt ein Gemeindeglied das aktive und mit vollendeten 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht gemäß § 18.
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§ 10a

Der Kirchenvorstand kann die Ausübung des Wahlrechts und das Recht der Wählbarkeit solchen Gemeindegliedern versagen, die mit Vorbedacht die kirchlichen Ordnungen verletzen oder nicht achten. Die Betroffenen haben binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Kirchenvertretung. Diese entscheidet endgültig.
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§ 10b

Die Gemeindeglieder bezahlen ein jährliches Mitgliedskontingent, das durch den Kirchenvorstand festgesetzt wird und steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Beiträge darüber hinaus werden von der Nordschleswigschen Gemeinde an SKAT gemäß Ligningslovens (LL) § 8 A „gaver til godkendt forening“ oder LL § 12, Absatz 3 „løbende ydelser“ angegeben. Die Beiträge der Mitglieder ermöglichen ein kirchliches Angebot in deutscher Sprache für Nordschleswig.
Die Geschäftsstelle erhält – unter Einhaltung der Schweigepflicht – von den Mitgliedern die Vollmacht (Autorisation), um bei SKAT die Information über das steuerpflichtige Einkommen einzusehen. Besondere Belastungen, die einem Mitglied auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Nordschleswigschen Gemeinde von Seiten der dänischen Volkskirche auferlegt werden, trägt auf Antrag die Nordschleswigsche Gemeinde.
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Die Organe der Nordschleswigschen Gemeinde

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§ 11

Organe der Nordschleswigschen Gemeinde sind die Gemeindeversammlungen der Pfarrbezirke nach § 12 und § 13, die Pfarrbezirksvorstände nach § 14 und § 15, die Kirchenvertretung nach § 16 bis § 26 und der Kirchenvorstand nach § 27 bis § 32.
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Die Gemeindeversammlung

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§ 12

Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks besteht aus allen Gemeindegliedern.
In der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks hat jedes Gemeindeglied mit dem vollendeten 14. Lebensjahr Wahlrecht, es sei denn, dass der Kirchenvorstand dem Gemeindeglied die Rechte gemäß § 10a entzogen hat.
Die Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirks wird mindestens einmal im Jahr von der bzw. dem jeweiligen nach § 15 Nummer 1 und § 24 Nummer 3 gewählten Kirchenältesten einberufen.
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§ 13

Aufgabe der Gemeindeversammlung eines Pfarrbezirkes ist es,
  1. die wählbaren Kirchenvertreter bzw. -vertreterinnen für den Pfarrbezirksvorstand bzw. die Kirchenvertretung zu wählen,
  2. den jährlichen vom Pfarrbezirksvorstand zu erstattenden Tätigkeitsbericht und den Bericht über die Spenden und Kollekten entgegenzunehmen.
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Die Pfarrbezirksvorstände

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§ 14

Die in den einzelnen Pfarrbezirken gewählten Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter bilden gemeinsam mit der bzw. dem im gleichen Pfarrbezirk tätigen Kirchenältesten den Pfarrbezirksvorstand.
Im jeweiligen Pfarrbezirk ist die bzw. der Kirchenälteste verpflichtet, im Einvernehmen mit der Pastorin bzw. dem Pastor, die Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter mindestens zweimal im Jahr zusammenzurufen. Zu einer dieser Zusammenkünfte sind die bzw. der Vorsitzende und die Geschäftsführung einzuladen.
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§ 15

Das Amt als Kirchenvertreterin bzw. -vertreter ist ein Ehrenamt der Gemeinde. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter sollen ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes und das Bekenntnis in Verantwortung vor der Gemeinde führen.
Aufgabe der Pfarrbezirksvorstände ist es,
  1. aus ihren Reihen die Kirchenälteste bzw. den -ältesten und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Wahl in der Kirchenvertretung vorzuschlagen,
  2. dem Kirchenvorstand eine Pastorin bzw. einen Pastor für den Pfarrbezirk zur Wahl vorzuschlagen,
  3. gemeinsam mit der Pastorin bzw. dem Pastor für das Gemeindeleben im Pfarrbezirk geistliche Verantwortung zu übernehmen und
  4. gemeinsam mit der Pastorin bzw. dem Pastor Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für alle Anliegen und Wünsche der Gemeindeglieder zu sein.
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Die Kirchenvertretung

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§ 16

Die Kirchenvertretung besteht aus den Mitgliedern des Kirchenvorstandes gemäß § 27 und den gewählten und berufenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Pfarrbezirksvorstände.
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§ 17

  1. Für jedes Kirchspiel werden in der Gemeindeversammlung des Pfarrbezirkes für je 20 Hausstände, die der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt. Kirchspiele, in denen weniger als 20 Hausstände der Nordschleswigschen Gemeinde angehören, können mit einem oder mehreren benachbarten Kirchspielen zusammengelegt werden. In besonderen Fällen kann auch für ein Kirchspiel mit weniger als 20 Hausständen eine Kirchenvertreterin bzw. ein -vertreter gewählt werden.
  2. Der Kirchenvorstand kann darüber hinaus für die Wahlperiode weitere Mitglieder in die Kirchenvertretung berufen, jedoch nicht mehr als zehn.
  3. Die Wahlen erfolgen in Gemeindeversammlungen der jeweiligen Pfarrbezirke unter Leitung der bzw. des zuständigen Kirchenältesten. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
  4. Jeder Pfarrbezirk entsendet mindestens acht und höchstens zwölf Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter. Dabei sollte die Wohnsitzverteilung der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter nach Möglichkeit die Wohnsitzverteilung der Gemeindemitglieder widerspiegeln. Bei Umzug einer Kirchenvertreterin bzw. eines -vertreters in ein anderes Kirchspiel kann diese bzw. dieser auch weiterhin Mitglied des bisherigen Pfarrbezirksvorstandes sein.
  5. Nähere Bestimmungen trifft der Kirchenvorstand.
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§ 18

Wählbar zur Kirchenvertreterin bzw. zum -vertreter sind alle Gemeindeglieder, die
  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. bereit sind, bei der Einführung in ihr Amt das Gelöbnis gemäß § 19 abzulegen und die ihnen nach der kirchlichen Ordnung obliegenden Dienste in der Gemeinde zu übernehmen.
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§ 19

Das Amt der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter beginnt mit der Einführung. Sie findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Sie haben dabei vor der Gemeinde folgendes Gelöbnis abzulegen: »Ich verspreche, das Amt als Kirchenvertreterin bzw. -vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) nach den in ihr geltenden Ordnungen treu und gewissenhaft auszuüben. So frage ich: Seid ihr bereit, dieses Gelöbnis abzulegen, so reicht mir bitte die rechte Hand und sprecht: „Ja mit Gottes Hilfe“.
  1. Die Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter werden auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
  2. Bei der nächstfolgenden Tagung der Kirchenvertretung sind die Neugewählten der Kirchenvertretung vorzustellen.
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§ 20

Das Amt der Kirchenvertreterin bzw. des -vertreters endet mit:
  1. dem Ablauf der Amtszeit nach § 21,
  2. der Niederlegung des Amtes,
  3. der Versagung des Wahlrechts und des Rechts der Wählbarkeit gemäß § 10 a.
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§ 21

Die Amtsperiode dauert vier Jahre. Alle zwei Jahre steht die Hälfte zur Wahl. Erstmalig wurde dies durch das Los bestimmt. Bis zur Einführung neuer Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter bleiben die bisherigen im Amt.
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§ 22

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens findet eine Nachwahl gemäß § 17 Absatz 3 statt. Die so Gewählte bzw. der so Gewählte tritt auch im Sinne des § 21 an die Stelle der Vorgängerin bzw. des Vorgängers.
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§ 23

Die Kirchenvertretung ist dazu berufen, das gesamte kirchliche Leben der Nordschleswigschen Gemeinde zu pflegen, den Pfarrbezirken Anregungen zur Erfüllung ihres Auftrages zu geben und diese darin zu fördern sowie von sich aus gemeinsame Aufgaben zu übernehmen.
Sie entscheidet endgültig in allen Fragen der Nordschleswigschen Gemeinde, soweit nicht durch den Anschlussvertrag anderes bestimmt ist.
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§ 24

Die Kirchenvertretung wählt jeweils auf sechs Jahre in geheimer Wahl:
  1. aus der Mitte der Gemeindeglieder eine Laiin bzw. einen Laien als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde. Ist sie bzw. er gewählte Kirchenvertreterin bzw. -vertreter, findet eine Nachwahl gemäß § 17 Absatz 3 statt.
  2. auf Vorschlag des Vorstandes die Stellvertretung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden aus der Mitte der Pastorinnen bzw. der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde.
  3. aus ihrer Mitte die Kirchenälteste bzw. den -ältesten und deren bzw. dessen Stellvertretung auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes.
  4. auf Vorschlag des Konventes aus der Mitte der Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde die Seniorin bzw. den Senioren und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
  5. für die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) aus ihrer Mitte eine theologische Vertreterin bzw. einen theologischen Vertreter, in der Regel die Seniorin bzw. der Senior, und eine nichttheologische Vertreterin bzw. einen nichttheologischen Vertreter aus den Reihen der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern sowie eine Stellvertreterin bzw. einen -vertreter. Die bzw. der nichttheologische Synodale, sofern sie bzw. er nicht Kirchenälteste bzw. -ältester ist, kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  6. zwei Revisorinnen bzw. Revisoren und deren Stellvertretung.
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§ 25

Die Sitzungen der Kirchenvertretung sind grundsätzlich öffentlich. Für einzelne Sitzungen oder Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausgeschlossen werden.
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§ 26

Die Kirchenvertretung beschließt über:
  1. den Haushaltsplan und besonderen Umlagen, die Annahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Kirchenvorstandes,
  2. Verwendung von kirchlichen Mitteln zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  3. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
  4. Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen für kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  5. Errichtung und Änderung von Pfarrbezirken nach Anhörung der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertreter des betreffenden Pfarrbezirks und die Besetzung der Pfarrstellen im Sinne einer Bestätigung der gemäß § 15 Nummer 2 und § 28 Nummer 8 erfolgten Wahl,
  6. Neubauten und Veränderungen, soweit es sich nicht um laufende Instandsetzungen handelt,
  7. Aufnahme von Anleihen, die nicht in dem laufenden Rechnungsjahr beglichen werden können,
  8. außerordentliche Benutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert,
  9. Erhebung gerichtlicher Klagen sowie Abschluss von Vergleichen,
  10. Verzicht auf Rechte der Nordschleswigschen Gemeinde,
  11. Auflösung der Nordschleswigschen Gemeinde sowie Kündigung des Anschlussvertrages und
  12. Änderung der Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde.
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Der Kirchenvorstand

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§ 27

Der Kirchenvorstand besteht aus:
  1. Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde nach § 24 Nummer 1,
  2. Einer Kirchenältesten bzw. einem -ältesten aus jedem Pfarrbezirk,
  3. den Pastorinnen bzw. den Pastoren der Gemeinde mit jeweils einer Stimme auch bei Pfarrstellenteilung und
  4. der Geschäftsführung mit einer beratenden Stimme.
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§ 28

Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. Er ist das ausführende Organ der Kirchenvertretung sowie der Nordschleswigschen Gemeinde. Er vertritt die Nordschleswigsche Gemeinde nach außen wie nach innen. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Gemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
In den Aufgabenbereich des Kirchenvorstandes fallen insbesondere:
  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Kirchenvertretung sowie der Entwurf des Haushaltsplanes,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenvertretung sowie der Vollzugsbericht an diese,
  3. die Verwaltung der Gemeindekasse, des kirchlichen Vermögens mit Einschluss der kirchlichen Stiftungen, welche nicht stiftungsgemäß eigene Organe haben, und die laufende Unterhaltung des Gemeindeeigentums,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchenvertretung außerhalb ihrer Sitzungen. Handelt es sich um Angelegenheiten, welche einen Beschluss der Kirchenvertretung erfordern, kann der Kirchenvorstand in dringenden Fällen eine vorläufige Regelung treffen. Die Kirchenvertretung muss in ihrer nächsten Sitzung über die so getroffenen Maßnahmen entscheiden.
  5. der Verkehr mit den zuständigen Stellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sowie mit dänischen Behörden, sofern es um Anliegen der Nordschleswigschen Gemeinde geht,
  6. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde,
  7. die Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung der Geschäftsführung sowie kirchlicher Angestellter, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen,
  8. die Wahl der Pastorinnen bzw. Pastoren auf vakante Pfarrstellen auf Vorschlag des jeweiligen Pfarrbezirksvorstandes und
  9. die Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes über die Verwendung von Spenden und Kollekten gegenüber der Kirchenvertretung.
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§ 29

Der Kirchenvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, der die Beschlüsse des Kirchenvorstandes vorbereitet. Er besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde, der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kirchenältesten bzw. eimem -ältesten bzw. deren Stellvertretung. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen beratend teil. Ist die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden der Gemeinde nicht zugleich Seniorin bzw. Senior, so nimmt auch diese bzw. dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Kirchenvorstand kann weitere Personen in den geschäftsführenden Ausschuss berufen, falls diese Personen besondere Aufgaben wahrnehmen, die eine Teilnahme an den Geschäftsausschusssitzungen sinnvoll machen.
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§ 30

Den Vorsitz in der Kirchenvertretung, im Kirchenvorstand und im geschäftsführenden Ausschuss führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gemeinde. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Sie wählen den Vorsitz aus ihrer Mitte.
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§ 31

Der Kirchenvorstand wird mindestens viermal, die Kirchenvertretung mindestens zweimal im Jahr von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Nordschleswigschen Gemeinde einberufen. Die Einberufung der Organe muss zudem erfolgen, wenn die Bischöfin bzw. Bischof für Schleswig und Holstein oder die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder der Pastorenkonvent oder ein Drittel der Gemeindeglieder es unter Angabe des Zweckes verlangen.
Der Kirchenvorstand kann eine Gemeindeversammlung für die ganze Nordschleswigsche Gemeinde oder für einzelne Pfarrbezirke einberufen, um wichtige Vorkommnisse der Gemeinde mitzuteilen oder um die Versammlung über geplante Neuerungen zu hören.
Die Einladungen zu Kirchenvertretung und Kirchenvorstand müssen die Tagesordnung enthalten und sollen in der Regel 14 Tage vor der Sitzung in Händen der Mitglieder sein. Die Einladungen sind auch der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein zu übersenden. Anträge müssen eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich vorliegen.
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§ 32

Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit Lied und Gebet eröffnet und sind nicht öffentlich. Die Bischöfin bzw. der Bischof für Schleswig und Holstein der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, über die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden als vertraulich bezeichneten Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 33

Ausfertigungen von Urkunden im Namen der Nordschleswigschen Gemeinde werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung unterzeichnet. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, durch welche Verpflichtungen für die Nordschleswigsche Gemeinde übernommen werden, bedarf die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Mitwirkung einer Kirchenältesten bzw. einem -ältesten, dasselbe gilt für Vollmachten.
Beschlüsse der kirchlichen Organe werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll beurkundet, welche die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beglaubigt.
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Beschlussfassung in Kirchenvorstand und Kirchenvertretung

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§ 34

Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, die Kirchenvertretung, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist zu einer Sitzung auf die erste Einladung hin die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
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§ 35

Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt, bzw. bei Wahlen entscheidet das Los. Beschlüsse der Kirchenvertretung, die sich auf eine Satzungsänderung beziehen, erfordern die Anwesenheit von zweidrittel der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern und eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Sollte das Quorum in einer ersten Kirchenvertretertagung nicht erreicht werden, kann eine zweite Tagung schriftlich einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Beschlüsse erfordern eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse sind in ein Verhandlungsprotokoll einzutragen. Die Niederschrift ist nach Genehmigung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied zu unterschreiben.
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Die Pastoreninnen und Pastoren

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§ 36

Die Pastorin bzw. der Pastor sammelt die Gemeinde durch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente. Sie bzw. er ist in der geistlichen Amtsführung im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig und nur an das Ordinationsgelübde gebunden.
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§ 37

  1. Die Pastorin bzw. der Pastor hat das Evangelium lauter und rein zu verkündigen und die Sakramente stiftungsgemäß zu verwalten. Sie bzw. er hat nach der geltenden Ordnung den Gottesdienst zu leiten und die kirchlichen Handlungen zu vollziehen, sich um christliche Unterweisung zu mühen, gewissenhaft Seelsorge zu üben, die Gemeindeglieder treu zu besuchen und die Beichte zu hören. Sie bzw. er soll die Gemeindeglieder für die Mitarbeit bei den Aufgaben von Gemeinde und Kirche gewinnen.
  2. Es wird von ihr bzw. ihm erwartet, dass sie bzw. er im täglichen Umgang mit dem Worte Gottes und im Gebet lebt und ein christliches Leben führt.
  3. Sie bzw. er ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Dienstes, die vertraulich sind, verpflichtet. Das Beichtgeheimnis muss unbedingt gewahrt werden.
  4. Im Übrigen gelten für die Amtsführung der Pastorinnen bzw. der Pastoren die Bestimmungen der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Nordschleswigschen Gemeinde.
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§ 38

Die Pastorinnen bzw. die Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde und die deutschsprachigen Pastorinnen bzw. Pastoren in den Stadtgemeinden bilden einen Konvent. Dem Konvent gehören alle Pastorinnen bzw. Pastoren an, die im Dienst der kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit in Nordschleswig tätig sind, sowohl Pastorinnen bzw. Pastoren der Stadtgemeinden innerhalb der dänischen Volkskirche (im Auftrag der bzw. des zuständigen Bischöfin/Bischofs des jeweiligen Stifts) als auch die Pastorinnen bzw. der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde. Der Konvent gibt sich im Einvernehmen mit der Bischöfin bzw. dem Bischof für Schleswig und Holstein eine Konventsordnung. (Fußnote zur Konventsordnung)
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Aufgaben der Seniorin bzw. des Seniors

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§ 39

Die Seniorin bzw. der Senior nimmt für die Nordschleswigsche Gemeinde sowohl leitende als auch verwaltende Aufgaben wahr. Seniorin bzw. Senior und Vorsitzende bzw. Vorsitzender haben sich in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, gegenseitig zu orientieren. Ihr bzw. sein Amt hat (in Vereinbarkeit mit ihrem bzw. seinem Gemeindepfarramt) insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Ausübung der Dienstaufsicht über Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde
  2. Einführung der Pastorinnen bzw. Pastoren in ihr Amt in der Nordschleswigschen Gemeinde
  3. Versammlung der Pastorinnen bzw. Pastoren zu einem Nordschleswigschen Konvent und Leitung dieses Konvents
  4. Seelsorgerliche Beratung der Mitglieder des Konvents in dienstlichen sowie in persönlichen Angelegenheiten
  5. Genehmigung der Urlaubsanträge der Pastorinnen bzw. Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde und Kenntnisnahme der Urlaubsplanung aller Pastores des Konvents
  6. Vertretung der Nordschleswigschen Gemeinde im kirchlichen und öffentlichen Leben; insbesondere:
    1. als Mitglied der Landessynode gemäß Artikel 80 Absatz 7 Verfassung der Nordkirche.
    2. als Vertretung der Nordschleswigschen Gemeinde im Konvent der Pröpstinnen und Pröpste gemäß Artikel 102 Verfassung der Nordkirche
    3. als Mitglied des Deutsch-Dänischen Gesprächsforums (§ 2 Südschleswig-Vereinbarung)
    4. als Mitglied des Hauptvorstandes des Bundes Deutscher Nordschleswiger
  7. Erstattung eines Berichts an die Kirchenvertretung mindestens einmal im Jahr.
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Schlussbestimmungen

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§ 40

Bei Entscheidungen, die den Bestand der Nordschleswigschen Gemeinde betreffen – Kündigung des Anschlussvertrages und Auflösung der Gemeinde, sind innerhalb eines Monats zwei Sitzungen der Kirchenvertretung abzuhalten. Es bedarf dazu in beiden Sitzungen der Anwesenheit von dreiviertel der Kirchenvertreterinnen bzw. -vertretern und einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Die Nordschleswigsche Gemeinde kann nicht aufgelöst werden, solange 40 Hausstände oder mindestens 100 Gemeindeglieder den Fortbestand der Gemeinde fordern.
Kirchengesetzliche Änderungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die das Verhältnis zur Nordschleswigschen Gemeinde bzw. den Anschlussvertrag berühren, sind zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und der Nordschleswigschen Gemeinde einvernehmlich zu lösen.
Bei Auflösung der Gemeinde ist eine Aufteilung des Vermögens unter die Gemeindeglieder ausgeschlossen. Das Vermögen fällt an einen Fond bzw. eine Stiftung oder eine Institution, die innerhalb der EU/EWR beheimatet ist und einen allgemeinnützigen und bzw. oder wohltätigen Zweck hat. Die endgültige Entscheidung wird durch die Kirchenvertretung gefasst.
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§ 41

Diese geänderte Fassung der Satzung vom 27. März 2025 tritt mit dem Tage der Genehmigung nach Maßgabe des Anschlussvertrages in Kraft.
Tingleff, 5. November 2025
M. Tarp
O.Cramer
G. Lorenzen
(L.S.)
Vorsitzende
stellvertr. Vorsitzender
Geschäfsführung
*
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 31. März 2026 die neugefasste Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde vom 5. November 2025 genehmigt.
Kiel, 31. März 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Schöler
Az.: 0402-023 – T Sc

Nr. 36Feststellung der amtlichen Bezeichnung von Kirchengemeinden

Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der
Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Kremperheide
amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: St. Johannes-KG Kremperheide – 10.001/001 – R Bal
*
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe
amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: St. Michaelis Itzehoe – 10.001/001 – R Bal

Nr. 37Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 17. Februar 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen genehmigt:
Für die örtlichen Kirche
Ev.-Luth. Kirche Warnemünde
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen
geführt.
Kiel, 13. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Warnemünde-Lichtenhagen – R We

Nr. 38Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Brandshagen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Brüssow
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Brüssow – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Fahrenwalde – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Ferdinandshof – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Jatznick
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Jatznick – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Liepen-Medow-Stolpe – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Rakow
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Rakow – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Reinberg
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Reinberg – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Rollwitz – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Rothemühl – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Siedenbollentin – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Abbildung Einheitssiegel
Kiel, 14. April 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Sommersdorf – R We

Nr. 39Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel hat am 21. Oktober 2021 die Entwidmung der Nikodemuskirche, Fuhlsbütteler Str. 656 in 22337 Hamburg beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 3. November 2021 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Kirchbaugesetz und § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 28. Januar 2022 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 18. März 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60/61 Ohlsdorf-Fuhlsbüttel Nikodemus – B Gr

Nr. 40Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Breitenfelde, Mölln und Gudow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Der Stellenumfang der Pfarrstelle Minisabbatical-Vertretung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 von 50 Prozent auf 100 Prozent Stellenumfang angehoben.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Minisabbatical-Vertretung – P Sz/P Sc
*
Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein wird mit sofortiger Wirkung ruhend gestellt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Neustadt i. H. (4) – P Sz/P Sc

Pfarrstellenerrichtungen

Die Pfarrstelle „Dienstleistung mit besonderem Auftrag (3) im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit einem Stellenumfang von 100 Prozent wird mit sofortiger Wirkung errichtet.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Dienstleistung mit besonderem Auftrag (3) – P Sz/P Sc

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle Vertretungs- und Unterstützungsdienste (4) im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit einem Stellenumfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Vertretungs- und Unterstützungsdienste (4) – P Sz/P Sc

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 41Zweite Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 27. März 2026

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. März 2026 aufgrund des Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen:
####

§ 1
Änderung

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 9. Dezember 2022 (KABl. S. 560), die durch Satzung vom 26. März 2025 (KABl. A Nr. 45 S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage zu (§ 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird wie folgt gefasst:
#

Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)

Gebührentabelle
Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr in Euro je Kategorie (Anzahl Gräber)
Kat. 1
Kat. 2
Kat. 3
Kat. 4
1.
Erstellung einer Friedhofsordnung
750
1000
1250
1500
2.
Änderung einer Friedhofsordnung
100
150
200
300
3.
Erstellung einer Friedhofsgebührenordnung
250
300
1250
1500
4.
Ändertung einer Friedhofsgebührenordnung
50
100
150
200
5.
Bearbeitung einer Bestattung
a) bis zum 31. Dezember 2026
150
b) ab 1. Januar 2027
180
6.
Erstellung eines Bescheides/Schriftsatzes
3,75
3,50
3,25
3,00
7.
Übernahme eines Friedhofs
in die Zentrale Friedhofsverwaltung
400
750
1900
3400
8.
Aufwand für Vollstreckungen
20
20
20
20
9.
Baumschau je Baum
5
5
5
5
Kategorie 1 = Friedhöfe mit 1–50 Gräbern
Kategorie 2 = Friedhöfe mit 51–125 Gräbern
Kategorie 3 = Friedhöfe mit 126–600 Gräbern
Kategorie 4 = Friedhöfe mit mehr als 600 Gräbern
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt der in Nummer 5b genannte Gebührensatz erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt der in Nummer 5a genannte Gebührensatz außer Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Schwerin, 27. März 2026
Dr. Patrick Scott Dingle
Propst Dirk Fey
(L. S.)
stellvertretender Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 7. April 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Kirchenkreisverwaltung
Elke Stoepker
Az.: 001.10/17

Nr. 42Vierte Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 27. März 2026

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. März 2026 aufgrund des Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen:
##

§ 1
Änderung

Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 22. März 2013, zuletzt geändert am 25. November 2025 (KABl. S. 438), wird wie folgt geändert:
##

„Präambel

Ziel dieser Satzung ist die transparente Verteilung der finanziellen Mittel im Kirchenkreis unter Beachtung der regionalen Ausgeglichenheit und die Stärkung der Solidarität zwischen Kirchengemeinden sowie Kirchenkreis und dessen Diensten und Werken.
Für die Verwendung der finanziellen Mittel für die kirchliche Arbeit tragen der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereichs gemeinsam Verantwortung. Durch die Finanzierung sollen die Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreis und seine Dienste und Werke in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
#

§ 1
Grundsätze und Einnahmen

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält zur Erfüllung der ihm sowie den Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
( 2 ) Als Einnahmen im Sinne dieser Satzung stehen zur Verfügung:
  1. Finanzmittel ohne unmittelbare Zweckbestimmung:
    1. Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz ohne Anteil Staatsleistungen für Dotationen, Kirchenregiment und Patronatsleistungen,
    2. weitere Einnahmen des Kirchenkreises;
  2. Zweckgebundene Mittel:
    1. Anteil Staatsleistungen für Dotationen,
    2. Anteil Staatsleistungen für Kirchenregiment,
    3. Patronatsleistungen,
    4. Kollekten und Spenden,
    5. sonstige Einnahmen;
  3. Mittel der Kirchengemeinden:
    1. Kollekten der Kirchengemeinden, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen,
    2. freiwillige Beiträge,
    3. sonstige Einnahmen;
  4. Zweckgebundene Mittel der örtlichen Kirchen:
    1. die Vermögenserträge der örtlichen Kirchen,
    2. sonstige Patronatsleistungen,
    3. Dienstwohnungsvergütungen,
    4. sonstige mit einer Zweckbindung versehene Einnahmen.
( 3 ) Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Finanzgesetzes sowie dieser Satzung.
( 4 ) Soweit Mittel mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind, ist deren Beachtung in den jeweiligen Haushaltsplänen sicherzustellen. § 1 Absatz 2 Finanzgesetz gilt entsprechend.
( 5 ) Diese Satzung legt weitere Grundsätze im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden fest.
#

§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit ist im Vorfeld von Finanzentscheidungen zu betrachten. Daher wird der Haushaltsführung des Kirchenkreises eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde gelegt. Die Finanzplanung enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre. Die Finanzplanung ist regelmäßig der Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfes einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Die Gliederung orientiert sich dabei an dem Gemeinschaftsanteil inklusive der Rücklagen nach § 5, dem Gemeindeanteil und Kirchenkreisanteil.
( 3 ) Die Finanzplanung, einschließlich der jährlichen Liquiditätsplanung, ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses vorzulegen.
#

§ 3
Verteilmasse

( 1 ) Grundlage für die Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises ist die Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz. Zur Verteilmasse gehören die Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a. Weitere Einnahmen des Kirchenkreises nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b können in die Verteilmasse einfließen.
( 2 ) Die Verteilmasse wird im Wege eines Vorwegabzuges gekürzt um Mittel für den Gemeinschaftsanteil.
( 3 ) Aus der gemäß Absatz 2 gekürzten Verteilmasse werden Anteile für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis gebildet
#

§ 4
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden gemäß § 8 Finanzgesetz
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung dieser Satzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode
  5. Zuführungen an die sowie Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen (§ 5).
( 2 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie 60 Prozent der Vermögenserträge der örtlichen Kirchen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach Absatz 1 Nummer 1 heranzuziehen.
#

§ 5
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:
  1. die allgemeine Ausgleichsrücklage,
  2. die Substanzerhaltungsrücklage,
  3. die Bürgschaftssicherungsrücklage.
( 2 ) Für besondere Aufgaben im Kirchenkreis werden insbesondere folgende Rücklagen gebildet:
  1. eine Rücklage zur Versorgungsabsicherung der Pastorinnen und Pastoren,
  2. eine Strukturrücklage und
  3. eine Rücklage „Zwei-Prozent-Appell“.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen sowie rechtlich unvermeidbare Ausgabeerhöhungen auszugleichen und die Leistung der Ausgaben im Kirchenkreis zu sichern. Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
( 4 ) Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden des Kirchenkreises sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken durch den Kirchenkreis bestimmt.
( 5 ) Die Bürgschaftssicherungsrücklage soll das Ausfallrisiko von übernommenen Bürgschaften abdecken (mindestens fünfundzwanzig Prozent der übernommenen Bürgschaften).
( 6 ) Die Rücklage zur Versorgungsabsicherung ist für eventuell notwendige Leistungen des Kirchenkreises im Zusammenhang mit der Altersversorgung von Pastorinnen und Pastoren gedacht.
( 7 ) Die Strukturrücklage ist für eventuell notwendige Anpassungen im kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises bestimmt.
( 8 ) Die Rücklage „Zwei-Prozent-Appell" ist zur Sicherung der Leistungsfähigkeit im Sinne des „Zwei-Prozent-Appells" vorgesehen.
( 9 ) Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen aus Rücklagen erfolgen gemäß Haushaltsbeschluss.
#

§ 6
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die allgemeine Gemeindezuweisung zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen an Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden erfolgt
  1. in Höhe von mindestens 13 Prozent der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vorvorjahres des Haushaltsjahres nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl zu der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises, wobei der für das jeweilige Haushaltsjahr geltende Prozentsatz im Haushaltsbeschluss festgelegt wird,
  2. gemäß § 12 Absatz 3 Finanzgesetz als Übernahme der Personalkosten gemäß dem Kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises, abzüglich der Personalkostenpauschale der Kirchengemeinde in Höhe von 20 Prozent. Die Personalkostenpauschalen werden im Haushaltsbeschluss festgelegt.
Die Höhe der Gemeindeanteile wird als Prozentanteil im Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode erlässt eine Richtlinie für die Erarbeitung des Kirchengemeindlichen Stellenplans des Kirchenkreises gemäß Absatz 2 Nummer 2 mit Kriterien für die Stellenplanung, insbesondere Gemeindegliederzahl und Anteile der Berufsgruppen in der Dienstgemeinschaft, und mit Vorgaben für das Verfahren zur Erarbeitung des Kirchengemeindlichen Stellenplanes. Der kirchengemeindliche Stellenplan des Kirchenkreises in der jeweils aktuellen Fassung wird der Kirchenkreissynode mit dem Haushalt des jeweiligen Jahres zur Kenntnis vorgelegt.
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§ 7
Verteilung und Verwendung der Vermögenserträge

( 1 ) Die Vermögenserträge aus der Verpachtung von Grundvermögen und aus Erbbaurechten sind mit jeweiligen Anteilen für die Pfarrbesoldung und als Baukostenzuschuss zweckgebunden zu verwenden. Darüber hinaus dienen die Vermögenserträge vorrangig der Erhaltung der Einrichtungen der örtlichen Kirche.
( 2 ) Wiederkehrende öffentliche Lasten (Beiträge und Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber Eigentümern von Grundstücken) wie Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden und Straßenreinigung verauslagt der Kirchenkreis. Die Kosten werden aus einer Umlage der örtlichen Kirchen in Höhe von 10 Prozent der Vermögenserträge an den Kirchenkreis finanziert.
( 3 ) Die Verteilung der Vermögenserträge einer örtlichen Kirche erfolgt nach Abzug der Umlage gemäß Absatz 2 sowie weiteren Kosten, die zur Erzielung von Einnahmen erforderlich sind (Vermessung, Rechtsberatung, Notar, Sanierungsbeiträge, Anschlussgebühren, Kosten aus Bebauungsplänen und Umlageverfahren einschließlich deren Nebenkosten). Die verbleibenden Vermögenserträge werden zu 60 Prozent zur Finanzierung der Deckungsumlage und zu 20 Prozent zur solidarischen Verteilung von Bauzuschüssen über die Bauobjektliste an den Kirchenkreis weitergeleitet.
( 4 ) Unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der jeweiligen örtlichen Kirche können die Vermögenserträge auch für die örtliche Kirche verwendet werden, die mit ihren Einrichtungen und ihren Erträgen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dient. Die Entscheidung darüber trifft der Kirchengemeinderat im Haushaltsbeschluss.
( 5 ) Bei Erlösen aus Veräußerungen von bebauten Grundstücken einer örtlichen Kirche kann der Gebäudeanteil am Erlös zur Wertsteigerung von Einrichtungen der örtlichen Kirchen innerhalb einer Kirchengemeinde verwendet werden, wenn diese Einrichtungen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dienen. Der Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung des Kirchenkreises.
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§ 8
Verteilung der Baumittel

( 1 ) Die Patronatsleistungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden als Komplementärmittel zur Finanzierung von Bauvorhaben an Patronatsgebäuden zur Verfügung gestellt. Der Kirchenkreisrat entscheidet über den Einsatz der Mittel.
( 2 ) 20 Prozent der Vermögenserträge gemäß 7 Absatz 3 Satz 2 erhält der Kirchenkreis zur solidarischen Verteilung an die Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen unter Beachtung von § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung. Vorrang haben Bauvorhaben, die auch der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes, des Klimaschutzplanes der Nordkirche und des Klimaschutzplanes des Kirchenkreises dienen. Der Kirchenkreisrat entscheidet mit dem Beschluss der Bauobjektliste in der letzten gültigen Fassung über den Einsatz der Mittel.
( 3 ) Die unter § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c genannte Dienstwohnungsvergütung ist der Baukasse der örtlichen Kirche für das Pfarrhaus zuzuweisen.
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§ 9
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Die Mittel werden dem Kirchenkreis für seine allgemeinen Aufgaben im Verkündigungsdienst und solche Aufgaben, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten, sowie für die Finanzierung der Leitung und Verwaltung auf der Ebene des Kirchenkreises zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Kirchenkreisanteils wird als Prozentsatz der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse im Haushaltsbeschluss festgelegt.
In dem Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste und Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises sowie für die Kirchenkreisverwaltung.
( 2 ) Die Mittel für die Dienste und Werke sowie für die Leitung und Verwaltung sind als Personalkosten laut Stellenplan unter Berücksichtigung der Deckungsumlage gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und als Sachkostenzuweisung zu veranschlagen. Die Mittel für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken sollen mindestens zehn Prozent der Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a betragen.
( 3 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Leitung und Verwaltung heranzuziehen.
( 4 ) Die Stellenpläne für den allgemeinkirchlichen Bereich werden vom Kirchenkreisrat erarbeitet und von der Kirchenkreissynode beschlossen. Sie sind Bestandteil des Haushaltsbeschlusses.
( 5 ) Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind dem Kirchenkreisanteil nach Absatz 1 zuzurechnen.
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§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Umlage gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 wird erhoben, wenn die Vermögenserträge als Bruttopachtzahlung vertraglich vereinbart wurden. In einer Übergangszeit werden die vom Kirchenkreis verauslagten Beträge gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 durch die örtlichen Kirchen erstattet.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Schwerin, 27. März 2026
Dr. Patrick Scott Dingle
Propst Dirk Fey
(L. S.)
stellvertretender Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 7. April 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Kirchenkreisverwaltung
Elke Stoepker
Az.: 001.03/18

Nr. 43Siebte Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 27. März 2026

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261; 2015 S. 332), die zuletzt durch Satzung vom 26. März 2025 (KABl. A Nr. 46 S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zu § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
#

Anlage 1
zu § 4 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Zur Propstei Neustrelitz gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
  • Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
  • Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Zu Propstei Parchim gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
  • Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Zur Propstei Rostock gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
  • Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
  • Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Zur Propstei Wismar gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
  • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
  • Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Schwerin, 27. März 2026
Dr. Patrick Scott Dingle
Propst Dirk Fey
(L. S.)
stellvertretender Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 7. April 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Kirchenkreisverwaltung
Elke Stoepker
Az.: 001.02/36

Nr. 44Achte Satzung
zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 27. März 2026

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Änderung

Die Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg vom 8. Oktober 2012 (KABl. S. 279), die zuletzt durch Satzung vom 26. März 2025 (KABl. A Nr. 47 S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    (1) Die Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Kirchenregionen zusammengeschlossen werden.
  2. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    (3) Beruflich Mitarbeitende im Verkündigungsdienst einer Kirchengemeinde, die keiner Kirchenregion angehört, werden von der Pröpstin bzw. dem Propst einem Regionalkonvent zugewiesen.
  3. § 8 Absatz 3 wird Absatz 4.
  4. Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
#

Anlage 1
zu § 1 Absatz 2 der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Propstei Neustrelitz
Kirchenregion Müritz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
Kirchenregion Stargard
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
  • Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
  • Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Kirchenregion Strelitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
Propstei Parchim
Kirchenregion Boizenburg-Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
Kirchenregion Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Kirchenregion Ludwigslust-Dömitz
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
  • Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Kirchenregion Parchim
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
Propstei Rostock
Kirchenregion Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
Kirchenregion Güstrow
  • Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
  • Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
Kirchenregion Mecklenburgische Schweiz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf
Kirchenregion Ribnitz/Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
  • Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Kirchenregion Rostock
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen
  • Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Propstei Wismar
Kirchenregion Mecklenburg Nordwest
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow-Schlagsdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
Kirchenregion Schwerin-Land
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
Kirchenregion Schwerin-Stadt
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
  • Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
Kirchenregion Wismar
  • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
  • Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Schwerin, 27. März 2026
Dr. Patrick Scott Dingle
Propst Dirk Fey
(L. S.)
stellvertretender Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 7. April 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Kirchenkreisverwaltung
Elke Stoepker
Az.: 120.00/22

Nr. 45Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

Vom 28. Februar 2026

Der Haushalt des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg für das Jahr 2026 wurde auf der Sitzung der Kirchenkreissynode am 28. Februar 2026 beschlossen. Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 138) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026 in der Zeit vom 13. April bis 12. Mai in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, Norderdomstraße 15, 24837 Schleswig während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Hierzu bitten wir um vorherige Terminabsprache unter Telefon: 04621 9630 412.
Schleswig, 28. Februar 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Gröbitz
Az.: 411.01

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 5. Ausgabe 2026:
Fr, 15. Mai
31. Mai 2026,
für die 6. Ausgabe 2026:
Mi, 17. Juni
30. Juni 2026,
für die 7. Ausgabe 2026:
Fr, 17. Juli
31. Juli 2026.
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