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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 58Kirchengesetz
zur Beendigung der Kirchengrundsteuererhebung und Änderung weiterer Vorschriften

Vom 20. März 2026

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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Artikel 1
Änderung der Kirchensteuerordnung

Die Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438), die zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.
    2. Die Angabe zu § 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 13 Beschluss über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer“.
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Kirchensteuer vom Einkommen
      1. in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
      2. als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.“
    2. Absatz 5 wird gestrichen.
  3. § 12 wird gestrichen.
  4. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
    „§ 13
    Beschluss über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer
    (1) Die Landessynode bestimmt durch Kirchensteuerbeschluss in der Form eines Kirchengesetzes, welche Kirchensteuern nach § 5 Absatz 1 erhoben werden und legt die Hebesätze fest.
    (2) Der Kirchensteuerbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
    (3) Der Kirchensteuerbeschluss wird für ein Jahr gefasst. Er gilt weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist.“
  5. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „und den Kirchengemeinden“ gestrichen.
  6. In § 20 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
  7. § 22 Satz 2 wird gestrichen.
  8. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „und im Übrigen beim Kirchengemeinderat“ gestrichen.
    2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Über den Widerspruch entscheidet das Landeskirchenamt.“
  9. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
    „Es wird ein aus fünf Personen bestehender Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingerichtet.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

Der Kirchensteuerbeschluss vom 25. September 2013 (KABl. S. 446), der zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. Oktober 2024 (KABl. A Nr. 76 S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 4 gestrichen.
  2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchensteuerordnung“ ersetzt.
  3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Kirchensteuerordnung“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung“ ersetzt.
  4. § 4 wird gestrichen.
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Artikel 3
Änderung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes

Das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird gestrichen.
  2. In der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 5 mit den Unternummern 5.1 bis 5.5 gestrichen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

  1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
  2. Zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Kirchengrundsteuerbeschlüsse treten gleichzeitig außer Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 21. Februar 2026 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 20. März 2026
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3402-007 – F Hl/FS Soe/R Kr
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Staatliche Genehmigung
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat das Kirchengesetz zur Beendigung der Kirchengrundsteuererhebung und Änderung weiterer Vorschriften am 15. April 2026 staatlich anerkannt.
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Die Behörde für Finanzen und Bezirke Hamburg hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei Hamburg das Kirchengesetz zur Beendigung der Kirchengrundsteuererhebung und Änderung weiterer Vorschriften am 2. Juni 2026 genehmigt.
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Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat das Kirchengesetz zur Beendigung der Kirchengrundsteuererhebung und Änderung weiterer Vorschriften am 9. April 2026 staatlich anerkannt.
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Das Niedersächsische Kultusministerium hat im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium die Änderung der Kirchensteuerordnung vom 20. März 2026 sowie die Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 20. März 2026 gem. § 2 Absatz 9 Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) i. d. F. vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 201) am 17. April 2026 genehmigt.
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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat das Kirchengesetz zur Beendigung der Kirchengrundsteuererhebung und Änderung weiterer Vorschriften am 26. Mai 2026 genehmigt.

II. Bekanntmachungen

Nr. 59Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf hat am 27. Januar 2026 die Entwidmung der Paul-Gerhardt-Kapelle, Nortorfer Straße 27 in 24631 Langwedel beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 25. März 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 19. Mai 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 3. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 55400/002 – B Gr
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Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf hat am 27. Januar 2026 die Entwidmung der Kapelle Zum guten Hirten, Waldweg 4 in 24802 Groß Vollstedt beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 25. März 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 19. Mai 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 3. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 55290/002 – B Gr
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Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn hat am 11. Februar 2026 die Entwidmung der Timotheuskirche, Washingtonallee 65 in 22111 Hamburg beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 18. März 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 28. Mai 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 9. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 30920/002 – B Gr
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Der Ev.-Luth. Friedhofsverband Lebensgärten in Hamburg-Ost hat am 2. September 2025 die Entwidmung der Friedhofskapelle Hinschenfelde, Walddörferstr. 367 in 22047 Hamburg beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Verbandsbeschluss befürwortet.
Der Beschluss des Friedhofsverbands wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 20. Mai 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 9. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 31634/002– B Gr

Nr. 60Bekanntgabe der Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern

Nachfolgend geben wir die Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern bekannt:
Kiel, 9. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Makan
Az.: LKA3026-001/005 – DAR Mk
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Gemäß § 18 Absatz 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) wird hiermit die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bekanntgemacht.
Die Entsendung der Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. erfolgt nach § 4 der Ordnung der ARK DW M-V.
Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. fordert Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, bei dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ihre Beteiligungsbereitschaft an der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. unter folgender Adresse anzumelden:
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Geschäftsstelle der ARK DW M-V
Körnerstraße 7
19055 Schwerin
Schwerin, 1. Juni 2026
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Im Auftrag
Lauff
Geschäftsstelle der ARK DW M-V

Nr. 61Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Kirchensiegel der Ev.-Luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg zeigt das Kirchengebäude der KG, daneben das Emmaus-Herz in der Form, wie es im Buntglasfenster der Kirche dargestellt ist.
Kiel, 26. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Reiherstieg Wilhelmsburg – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch die Kirchenkreisverwaltung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Das Siegelbild der Ev. Kirchengemeinde Sophienhof zeigt ein stilisiertes Schiff auf dem Wasser. Es erinnert an die Ortslage der Gemeinde an der Peene, weist darüber hinaus darauf hin, dass die Gemeinde als Schiff unterwegs ist. Auf dem Schiff findet sich das Kugelkreuz – ein Symbol des Bekenntnisses in DDR-Zeiten.
Kiel, 22. Mai 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Sophienhof – R We

Nr. 62Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Vorland
Das Siegelbild zeigt das Einheitssiegel der Ev. Kirchengemeinde Vorland.
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 16. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Vorland – R We

Nr. 63Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. Juni 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Ankershagen
Ev.-Luth. Kirche Borgfeld
Ev.-Luth. Kirche Bredenfelde
Ev.-Luth. Kirche Briggow
Ev.-Luth. Kirche Gevezin
Ev.-Luth. Kirche Groß Flotow
Ev.-Luth. Kirche Groß Lukow
Ev.-Luth. Kirche Groß Varchow
Ev.-Luth. Kirche Groß Vielen
Ev.-Luth. Kirche lvenack
Ev.-Luth. Kirche Jürgenstorf
Ev.-Luth. Kirche Kastorf
Ev.-Luth. Kirche Kittendorf
Ev.-Luth. Kirche Klein Helle
Ev.-Luth. Kirche Kraase
Ev.-Luth. Kirche Krukow
Ev.-Luth. Kirche Lapitz
Ev.-Luth. Kirche Lübkow
Ev.-Luth. Kirche Luplow
Ev.-Luth. Kirche Marihn
Ev.-Luth. Kirche Möllenhagen
Ev.-Luth. Kirche Mölln
Ev.-Luth. Kirche Mollenstorf
Ev.-Luth. Kirche Penzlin
Ev.-Luth. Kirche Pribbenow
Ev.-Luth. Kirche Ritzerow
Ev.-Luth. Kirche Rosenow
Ev.-Luth. Kirche Rumpshagen
Ev.-Luth. Kirche Schwandt
Ev.-Luth. Kirche Stavenhagen
Ev.-Luth. Kirche Sülten
Ev.-Luth. Kirche Tarnow
Ev.-Luth. Kirche Wolde
Ev.-Luth. Kirche Wrodow
Ev.-Luth. Kirche Zahren
Ev.-Luth. Kirche Zolkendorf
Ev.-Luth. Kirche Zwiedorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen
geführt.
Kiel, 16. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen – R Thi
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. Juni 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. Kirche St. Georgen Parchim
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
geführt.
Kiel, 17. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Parchim – R Thi
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. Juni 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Eldena
Ev.-Luth. Kirche Gorlosen
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
geführt.
Kiel, 17. Juni 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Eldena-Gorlosen – R Thi

Nr. 64Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg, Eddelak und St. Michaelisdonn mit einem Stellenumfang von 75 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg, Eddelak und St. Michaelisdonn mit einem Stellenumfang von 50 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg, Eddelak und St. Michaelisdonn mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sankt Michaelisdonn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 4. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg, Eddelak und St. Michaelisdonn mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hemmingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemmingstedt, Lohe-Rickelshof und Wöhrden mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Lohe-Rickelshof, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemmingstedt, Lohe-Rickelshof und Wöhrden mit einem Stellenumfang von 50 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wöhrden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemmingstedt, Lohe-Rickelshof und Wöhrden mit einem Stellenumfang von 50 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
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Die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Malente, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, erhält mit sofortiger Wirkung einen Stellenumfang von 50 Prozent.
Az.: 20 Malente (2), Kkr. Ostholstein – P Sz/P Sc

Pfarrstellenerrichtungen

Die 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Malente, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit sofortiger Wirkung mit einem Stellenumfang von 50 Prozent errichtet.
Az.: 20 Malente (3), Kkr. Ostholstein – P Sz/P Sc

Pfarrstellenaufhebungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hennstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko

Nr. 65Berichtigung Kollektenplan

Die Bekanntgabe des Kollektenplans 2027 vom 14. Januar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 3 S. 6) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Kirchenkreiskollekte im Januar wird am 10. Januar (Erster Sonntag nach Epiphanias) eingesammelt. Am 17. Januar kann die Kollekte frei bestimmt werden.
Kiel, 9. Juni 2026
Landeskirchenamt
Die Redaktion
Az.: 6117-02 – T Sc/T Po

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
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Fax: 0431 9797 997, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
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Der Redaktionsschluss für die kommenden
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Erscheinungsdatum
für die 7. Ausgabe 2026:
Fr, 17. Juli
31. Juli 2026,
für die 8. Ausgabe 2026:
Fr, 14. August
31. August 2026,
für die 9. Ausgabe 2026:
Mi, 16. September
30. September 2026.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
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