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Erläuterungen
zu Artikel 67 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Dezember 2022

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Artikel 67
Wahl

(1) 1Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode zumindest mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Dauer der Amtszeit kann nach Maßgabe eines Kirchengesetzes unterschritten werden.
(2) Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses, im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrates.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) wurde in Absatz 2 der Halbsatz „im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrates“ angefügt.
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2. Textentwicklung

Die Regelung war in ihrem späteren Wortlaut bereits im ersten Verfassungsentwurf als Artikel 65 enthalten (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 35). Im zweiten Verfassungsentwurf hatte sich der Inhalt zu Artikel 68 verschoben (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 38).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste in Artikel 65 werden ergänzt durch die in Artikel 84 und 95 geregelte Mitwirkung der Kirchenleitung und der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel. Die Berufungsurkunde für eine Pröpstin oder einen Propst wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchenleitung unterzeichnet. Es war den Beratungsgremien wichtig, dass die gesamtkirchliche Einbindung des geistlichen Leitungsamtes der Pröpstinnen und Pröpste auch bei der Wahl deutlich wird. Die Formulierung (zumindest mit der Mehrheit“ lässt offen, ob in einem Pröpstewahlgesetz in Anlehnung an die Modalitäten der Bischofswahl geregelt wird, dass bei zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten die einfache Mehrheit und bei einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten eine qualifizierte Mehrheit für die Wahl erforderlich ist. (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die endgültige Fassung der Vorschrift lag bereits im Mai 2010 vor.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen Anfang Juli 2010 vor, den damaligen Artikel 65 mit Blick auf Artikel 84 Absatz 2 Nummer 4 wie folgt zu formulieren:
„(1) Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt und unter Mitwirkung der Kirchenleitung berufen.
(2) Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses.“
In die gleiche Richtung ging der Vorschlag der Kirchenleitung der PEK: „Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode zumindest mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt und von der Kirchenleitung berufen.“ Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, in Absatz 2 einen folgenden Satz 2 anzufügen: „Den Vorsitz führt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel.“
Absatz 3 sollte dann weiterhin lauten: „Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
In der 5. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde das Wort „zumindest“ in Absatz 1 kritisch hinterfragt. Es bedeute, dass immer eine qualifizierte Mehrheit zwingend sei. Für Absatz 2 wurde die Notwendigkeit gesehen, die Regelung mit dem damaligen Artikel 64 Absatz 1 zu synchronisieren, da die Wahlausschüsse kirchliche Gremien im Kirchenkreis seien. Der Ausschuss empfahl daher, in Artikel 64 Absatz 1 Satz 1 einzufügen: „soweit es kirchengesetzlich nicht anders bestimmt ist.“
Der Kirchenkreis Altholstein schlug für den Absatz 2 die Formulierung „Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Pröpstewahlausschusses“ vor. Auch sei ein Hinweis darauf sinnvoll, wer gewählt werden solle.
Eine Änderung der Vorschrift wurde jedoch nicht mehr vorgenommen.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 42
(1) 1Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. 2Die Zehnjahresfrist kann gemäß kirchengesetzlicher Regelung unterschritten werden. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ein Wahlausschuss der Kirchenkreissynode, dem Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel angehört, unterbreitet einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Namen enthalten soll.
(3) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Dem Amt der Pröpstinnen und Pröpste entsprach in der Mecklenburgischen Landeskirche das der Landessuperintendentinnen und -intendenten. Diese wurden durch die Kirchenleitung unter Beteiligung des Kirchenkreisrates und des Konventes der Landessuperintendenten gewählt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, und eine Wiederwahl ist zulässig (Artikel 6 Absätze 2 und 3 Kirchenkreisordnung ELLM).
Das Ausführungsgesetz zur Kirchenkreisordnung der ELLM regelte in § 1 die Wahl des Landessuperintendenten:
(1) Zur Vorbereitung der Wahl des Landessuperintendenten wird ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet.
(2) 1Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an:
1. der Landesbischof als Vorsitzender,
2. aus jeder Propstei je ein Vertreter und ein Vertreter aus der Gruppe der Berufenen, die der Kirchenkreisrat aus seiner Mitte wählt,
3. ein weiterer Vertreter der Kirchenleitung,
4. ein Vertreter des Konvents der Landessuperintendenten.
2Der Landesbischof kann den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses übertragen.
(3) 1Der Wahlvorbereitungsausschuss wird von der Kirchenleitung einberufen. 2Werden weitere Sitzungen erforderlich, so werden diese durch den Vorsitzenden einberufen.
(4) Der Wahlvorbereitungsausschuss legt der Kirchenleitung einen Wahlvorschlag vor, der mehrere Namen enthalten kann.
(5) 1Die Kirchenleitung sorgt für die Befragung der Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind, sich zur Wahl zu stellen. 2Die Kirchenleitung kann die Vorgeschlagenen zu einer Vorstellung einladen. 3Für die Wahl ist die Mehrheit der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl der Kirchenleitung erforderlich.
(6) 1Ist keiner der Vorgeschlagenen bereit, sich zur Wahl zu stellen, oder wird keiner von ihnen gewählt, muss der Wahlvorbereitungsausschuss einen neuen Vorschlag vorlegen. 2Er wird dazu erneut gemäß § 3 durch die Kirchenleitung einberufen.
(7) 1Kommt innerhalb von sechs Monaten nach einer Einberufung des Wahlvorbereitungsausschusses durch die Kirchenleitung kein Vorschlag zustande, kann die Kirchenleitung selbst Kandidaten in Vorschlag bringen oder den Oberkirchenrat damit beauftragen. 2In diesem Fall sind vor der Wahl der Kirchenkreisrat und der Konvent der Landessuperintendenten zu dem Wahlvorschlag zu hören.
(8) Auf Grund der Wahl durch die Kirchenleitung vollzieht der Landesbischof die Berufung des Landessuperintendenten und führt ihn in einem Gottesdienst in seinen Dienst ein.
Dem Amt der Pröpstinnen und Pröpste entsprach in der PEK das der Superintendentinnen und Superintendenten. Deren Wahl richtete sich nach Artikel 83 Kirchenordnung PEK:
(1) 1Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf Vorschlag eines Ausschusses von der Kreissynode gewählt. 2Dieser Ausschuss besteht aus fünf Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises, die vom Kreiskirchenrat benannt werden sowie der Bischöfin oder dem Bischof und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Landeskirche, die von der Kirchenleitung benannt werden. 3Er tritt unter dem Vorsitz der Bischöfin oder des Bischofs zusammen. 4Aufgrund der durch die Kreissynode vollzogenen Wahl wird die Superintendentin oder der Superintendent durch die Kirchenleitung in das Amt berufen.
(2) 1Die Berufung der Superintendentin oder des Superintendenten erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, unbefristet. 2Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ausschuss gemäß Absatz 1 und der oder dem Vorzuschlagenden kann eine Befristung festgelegt werden.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Unter Punkt III.5.2 regeln die Grundsätze zum Fusionsvertrag:
Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode (III.3.1) für einen näher zu bestimmenden Zeitraum gewählt. Die Wahl erfolgt unter Mitwirkung der landeskirchlichen Ebene.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

In Artikel 44 Absatz 3 Nummer 2 wird die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste als Aufgabe der Kirchenkreissynode aufgeführt.
Nach Artikel 98 Absatz 2 Nummer 6 führt die die bischöfliche Person im Sprengel den Vorsitz im Wahlvorbereitungsausschuss für die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste und deren Amtseinführung.
Die nach bisherigem Recht gewählten Personen bleiben für die Dauer ihrer nach bisherigem Recht festgesetzten Amtszeiten als Pröpstinnen und Pröpste im Amt (§ 17 Einführungsgesetz Teil 1).
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) enthält ergänzende Regelungen über die Wahl und den Dienst der Pröpstinnen und Pröpste. Es löst das nordelbische Pröpstegesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) ab, das bisher auf Verfahren zur Besetzung des pröpstlichen Amtes in allen Kirchenkreisen Anwendung fand (§ 18 Einführungsgesetz Teil 1).
§ 3 wiederholt die Regelung zur Amtszeit. § 17 regelt das Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes mit Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die §§ 4 - 15 treffen ergänzende Regelungen zum Wahlverfahren. Die §§ 4 – 6 enthalten allgemeine Bestimmungen zur Ausschreibung und Bewerbung. Die §§ 7 – 10 treffen Regelungen zur Arbeit des Wahlvorbereitungsausschuss. Diesem gehört u. a. ein ehrenamtliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Kirchenleitung an. Die §§ 11 - 13 regeln die Wahl durch die Kirchenkreissynode. § 14 regelt die Einführung in das Amt durch die bischöfliche Person im Sprengel. § 15 regelt das abweichende Verfahren bei einer Wiederwahl.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 99 regelt die Wahl der Bischöfinnen und Bischöfe durch die Landessynode. Auch hier erfolgt die Wahl auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses und die Amtszeit beträgt zehn Jahre.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 55 Grundordnung EKBO regelt die Besetzung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten:
(1) 1Die Besetzung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten ist eine gemeinschaftliche Aufgabe des Kirchenkreises und der Landeskirche. 2Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Kreissynode aufgrund eines Wahlvorschlags für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2)1 Den Wahlvorschlag stellt eine Vorschlagskommission auf. 2Zur Vorschlagskommission gehören die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie vier von der Kirchenleitung benannte und fünf von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählte Personen; jedes Entsendungsgremium muss mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder bestellen. 3Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent; der Wahlvorschlag bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Kreissynode beschließen, dass die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent nach Anhörung des Kreiskirchenrats und der Kirchenleitung den Wahlvorschlag aufstellt.
(4) 1Eine Wiederwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers gemäß Absatz 5 ist möglich. 2In diesem Fall ist vor der Aufstellung des Wahlvorschlags, der nur einen Namen enthält, zusätzlich der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst anzuhören. 3Scheitert die Wiederwahl, darf der neue Wahlvorschlag den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers nicht mehr enthalten.
(5) 1Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 2Stehen mehrere Personen zur Wahl und wird die Mehrheit der Mitglieder der Kreissynode im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist erneut zwischen denjenigen zu wählen, die das höchste und das zweithöchste Stimmenergebnis erhalten haben. 3Für den dritten Wahlgang gilt Satz 2 entsprechend; es genügt die Mehrheit der Anwesenden, unabhängig davon, wie viele Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen. 4Erreicht bei ungleicher Stimmenzahl im dritten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so kann die Kreissynode die Durchführung eines vierten Wahlgangs beschließen. 5Erreicht im dritten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so kann die Kreissynode die Durchführung eines vierten Wahlgangs beschließen. 6In diesem steht nur noch die Bewerberin oder der Bewerber zur Wahl, die oder der die meisten Stimmen im dritten Wahlgang auf sich vereinigt hat. 7Erhält sie oder er die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden, ist sie oder er zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt. 8Anderenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu unterbreiten.
(6) Die oder der Gewählte wird von der Kirchenleitung namens der Kirche zur Superintendentin oder zum Superintendenten berufen und von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt.
Artikel 56 Grundordnung EKBO trifft außerdem Regelungen zu Rücktritt, Abberufung und Ausscheiden aus dem Amt der Superintendentin oder des Superintendenten:
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent kann von diesem Amt durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung zurücktreten.
(2) 1Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Abberufung beschließen, nachdem die oder der Betroffene sowie der Kreiskirchenrat gehört wurden. 2Der Antrag der Kreissynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(3) 1Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent aus der Pfarrstelle aus, so endet gleichzeitig das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten. 2Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats etwas anderes bestimmen.
(4) Für das Ausscheiden aus Altersgründen gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts für den Eintritt in den Ruhestand.
Artikel 49 Kirchenverfassung EKM trifft Regelungen zur Wahl, Einführung und Beendigung des Dienstes des Superintendenten:
(1) 1Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. 3Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.
(2) Der Superintendent wird durch den Landesbischof berufen und in einem Gottesdienst durch den Regionalbischof eingeführt.
(3) Das Nähere über die Wahl und die Beendigung des Dienstes wird kirchengesetzlich geregelt.
Artikel 39 Kirchenverfassung Hannover trifft Regelungen zur Wahl und Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten:
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Kirchenkreissynode auf zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung gewählt.
(2) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit einer Pfarrstelle im Kirchenkreis verbunden.

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