.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“
Vom 8. September 2026
Red. Hinweis:
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ vom 8. September 2026 (KABl. 2026 A Nr. 82 S. 193) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die aktuell geltende Fassung befindet sich unter der Ordnungsnummer 4.508-522 im geltenden Recht der Online-Rechtssammlung.
Die aktuell geltende Fassung befindet sich unter der Ordnungsnummer 4.508-522 im geltenden Recht der Online-Rechtssammlung.
Der Stiftungsvorstand der Stiftung St. Marienkloster Verchen hat auf seiner Sitzung am 8. September 2026 nach § 13 Absatz 1 und 2 der Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 4. Dezember 2018 (KABI. 2019 S. 110) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Neufassung der Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Verchen.
(3) 1Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. 2Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stiftungszweck
(1) 1Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur im Bereich der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow. 2Daneben kann die Stiftung unmittelbar die Förderung der mildtätigen Zwecke, der Religion, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Bildung und der Kunst und Kultur auf dem territorialen Gebiet der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow vornehmen. 3Weiterhin hat die Stiftung die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow zu unterstützen.
(2) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
(3) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und der Tradition klösterlichen Lebens und missionarischer Tätigkeit.
(4) 1Um den Stiftungszweck zu erreichen, arbeitet die Stiftung mit kirchlichen, kommunalen und privaten Stellen zusammen, insbesondere mit der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, der Propstei Demmin und dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis. 2Sie schließt gegebenenfalls Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stellen ab.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) 1Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Grundstockvermögen ist unangreifbares Stiftungsvermögen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(2) 1Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten. 2Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Erträge des Grundstockvermögens sowie die Zuwendungen in das sonstige Stiftungsvermögen.
(3) Das sonstige Stiftungsvermögen, das nicht zum Verbrauch bestimmt ist, ist vorbehaltlich abweichender kirchengesetzlicher Regelungen sicher und Ertrag bringend sowie unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke anzulegen.
(4) 1Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände) erhöht werden. 2Zuwendungen dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken, sofern sie nicht vom Zuwendenden ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt werden. 3Zuwendungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt, wenn
- die Zuwendung von Todes wegen erfolgt, ohne dass die Erblasserin bzw. der Erblasser eine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung erfolgen und aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Grundstockvermögens erbeten werden;
- Zuwendungen von Vermögensgegenständen erfolgen, die ihrer Natur nach zum Grundstockvermögen gehören.
(5) 1Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 2Der Stiftungsvorstand ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet.
(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus
- einer für pfarramtliche Dienste der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus der Propstei Demmin, die bzw. der vom Kreiskirchenrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises gewählt wird,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gewählt wird.
2Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Stiftungsvorstand an. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 4Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt. 5Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des jeweiligen Kirchenkreisrats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 6Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihr Amt unentgeltlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit.
(4) Die vorsitzende Person des Stiftungsvorstands und ihre Stellvertretung werden auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte gewählt.
#§ 6
Vertretung der Stiftung
Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands.
#§ 7
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
(1) 1Der Stiftungsvorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens vierzehn Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins. 2Über einzelne Anträge kann im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden, wenn zuvor alle Mitglieder des Stiftungsvorstands diesem Verfahren zugestimmt haben.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(3) 1Soweit nicht anders bestimmt, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden vorbehaltlich Absatz 5. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstands und der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder.
#§ 8
Verwaltung
(1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.
(2) 1Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(1) 1Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde. 2Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Überleitungsbestimmungen, Außerkrafttreten, Inkrafttreten
(1) 1Bis zur Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verbleiben die bisher benannten, berufenen und gewählten Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 8 Absatz Satz 1 Nummer 1 bis 7 der Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen in der Fassung vom 4. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 110) im Amt. 2Die Mitglieder nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 werden spätestens bis zum 31. März 2027 neu gewählt. 3Im Übrigen findet § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 6 Anwendung.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 4. Dezember 2018 außer Kraft.
(3) 1Diese Satzung ist in der Sitzung des Stiftungsvorstands am 8. September 2026 beschlossen worden. 2Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1# am 1. Januar 2027 in Kraft.