.
Grafik

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 86Kirchengesetz
zur Änderung der Gesetze über die kirchliche Gerichtsbarkeit

Vom 13. Oktober 2026

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung des Kirchengerichtsgesetzes

Das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 2 wird Satz 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet.“
  2. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
    „(3) 1Die Geschäftsverteilung wird zu Beginn der Amtszeit für ihre Dauer festgelegt. 2Sie kann bei Bedarf abgeändert werden. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
  3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
    „(3) 1Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten und Kammern angehören. 2Die Angehörigkeit ist bei der Wahl festzulegen.“
  4. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
    „(3) Die Namen der Mitglieder der Kirchengerichte werden bekannt gegeben.“
  5. § 16 wird wie folgt ersetzt:
    „§ 16 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
    (1) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
    (2) 1In den Verfahren vor den Kirchengerichten kann jede Person die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder einer ihr nahestehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Amtspflichtverletzung verfolgt zu werden. 2Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.“
  6. § 17 wird wie folgt ersetzt:
    „§ 17 Ordnungsvorschriften
    (1) Die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
    (2) 1Dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung. 2Durch Beschluss des Kirchengerichts können am Verfahren beteiligte und andere anwesende Personen aus dem Verhandlungsraum verwiesen werden, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen nicht Folge leisten. 3Soweit erforderlich, kann das Kirchengericht durch Beschluss auch die Öffentlichkeit ausschließen.“
  7. § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) 1Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden bedarf es nicht der Unterschrift der beisitzenden Mitglieder. 2Entscheidet das Kirchengericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten ersetzt.“
  8. § 19 wird wie folgt ersetzt:
    „§ 19 Zustellungen
    (1) 1Die Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen der Kirchengerichte sind mit dem Kirchensiegel zu versehen, sofern sie in Papierform zugestellt werden. 2Ergänzend sind die Vorschriften der §§ 169 und 317 der Zivilprozessordnung über Beglaubigungen und Zustellungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
    (2) Im Übrigen sind für Zustellungen die Vorschriften des Teils V des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend anzuwenden.“
  9. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Für die Verweisung von Verfahren sind die §§ 17a und 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.“
  10. In § 21 Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
#

Artikel 2
Änderung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetzes

Das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2020 (KABl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) 1Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied, zwei rechtskundigen beisitzenden Mitgliedern sowie jeweils einem ordinierten und einem nichtordinierten beisitzenden Mitglied, wenn nicht ein rechtskundiges Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet. 2Das vorsitzende Mitglied bestimmt das berichterstattende Mitglied und stellt den Mitwirkungsplan auf, wenn dem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die Besetzung erforderlich ist.“
    2. In Absatz 2 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Für jedes Mitglied des Kirchengerichts soll je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt werden; dieses kann einer anderen Kammer des Kirchengerichts angehören.“
  2. In § 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Landeskirche“ die Wörter „oder der Kirchenkreise“ eingefügt.
  3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbischof“ die Wörter „sowie die Kirchenkreissynoden“ eingefügt.
  4. In § 6 wird der bisherige Text zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) Entscheidungen in Verfassungssachen sind unanfechtbar.“
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach dem Wort „ist“ wird das Wort „nur“ eingefügt.
      bb)
      Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
      „Zur Bezeichnung der beklagten juristischen Person genügt die Angabe der Kirchenbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.“
    2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) 1Das Kirchengericht entscheidet nicht in Streitigkeiten über Kirchensteuern. 2In diesen Fällen entscheidet die staatliche Verwaltungs- bzw. Finanzgerichtsbarkeit.“
    3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
      „(3) Das Kirchengericht entscheidet nicht über Streitigkeiten aus Benutzungsverhältnissen kirchlicher Einrichtungen.
      (4) 1Unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 sind vermögensrechtliche Ansprüche vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 2Insoweit wird die Vorschrift des § 126 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz für anwendbar erklärt.
      (5) Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament, unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.“
  6. In § 8 Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
    „Die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann das vorsitzende Mitglied allein treffen.“
  7. § 9 wird wie folgt ersetzt:
    „§ 9 Verfahren
    (1) 1Für Verfahren in Verwaltungssachen finden die Vorschriften der Abschnitte 4 bis 11 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 15, 16 und 65 Anwendung, soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder im Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) Abweichendes geregelt wurde. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
    (2) Ergänzend finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht die Besonderheiten des kirchlichen Verfahrens dem entgegenstehen.“
#

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Schwerin, 13. Oktober 2026
Der erste stellvertretende Vorsitzende der Kirchenleitung
Tilman Jeremias
Bischof
Az.: 3801-005 – R Tr

Nr. 87Kirchengesetz
zur Bereinigung der Rechtsordnung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 16. Oktober 2026

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

Artikel 1
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes
zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Arbeitsverträgen

Das Kirchengesetz zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Arbeitsverträgen vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69) der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) wird aufgehoben.
#

Artikel 2
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur Fusion der Diakonischen Werke der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche

Das Kirchengesetz zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 18. April 2010 (ABl. 2010 S. 11) der PEK wird aufgehoben.
#

Artikel 3
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 zur Fusion
der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche

Das Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. März 2010 (KABl 2010 S. 16) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) wird aufgehoben.
#

Artikel 4
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Das Kirchengesetz über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 24. November 1976 (KGVOBl. 1976 S. 239), das zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 1. Februar 1992 (GVOBl. 1992 S. 86) geändert wurde, wird aufgehoben.
#

Artikel 5
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes über die Verwaltung von
Kirchen- und Pfarrland in der Pommerschen Evangelischen Kirche

Das Kirchengesetz über die Verwaltung von Kirchen- und Pfarrland in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 19. November 2007 (ABl. 2007 Heft 2 S. 2) wird aufgehoben.
#

Artikel 6
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Das Kirchengesetz über besondere Gemeindeformen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Januar 1989 (GVOBl. 1989 S. 48), das durch Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. 2020 S. 355) geändert wurde, wird aufgehoben.
#

Artikel 7
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes
über das Nordelbische Diakonische Werk e. V.

Das Kirchengesetz über das Nordelbische Diakonische Werk e. V. vom 24. November 1976 (KGVOBl. 1976 S. 256) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) wird aufgehoben.
#

Artikel 8
Außerkrafttreten des Ersten Strukturreformgesetzes

Das Kirchengesetz über die Wahrnehmung des pröpstlichen Amtes im Rahmen der Neugliederung des Kirchengebietes (Erstes Strukturreformgesetz – 1. StrRefG) vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 2) der NEK, das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. 2007 S. 266) geändert wurde, wird aufgehoben.
#

Artikel 9
Außerkrafttreten des Zweiten Strukturreformgesetzes

Das Kirchengesetz über die Neugliederung des Kirchengebietes (Zweites Strukturreformgesetz – 2. StrRefG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. 2006 S. 170) der NEK, das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. 2008 S. 278) geändert wurde, wird aufgehoben.
#

Artikel 10
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur Verwaltungsvereinfachung

Das Kirchengesetz zur Verwaltungsvereinfachung vom 5. Februar 2000 (GVOBl. 2000 S. 45) der NEK wird aufgehoben.
#

Artikel 11
Außerkrafttreten des XV. Landessynodalwahlgesetz ELLM

Das Kirchengesetz vom 20. November 2010 über die Zusammensetzung der und das Verfahren zur Wahl in die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (XV. Landessynodalwahlgesetz ELLM – LSynWahlG ELLM) (KABl 2010 S. 87) der ELLM wird aufgehoben.
#

Artikel 12
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes
zur Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche

Das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69) der PEK wird aufgehoben.
#

Artikel 13
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zu der Vereinbarung über die Beteiligung der
Pommerschen Ev. Kirche an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkollegs in Ratzeburg
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

Das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Pommerschen Evangelischen Kirche an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkollegs in Ratzeburg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. September 1996 (GVOBl.1996 S. 242) der NEK wird aufgehoben.
#

Artikel 14
Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur Auflösung des Personalfonds nach
§ 7 Absatz 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes

Das Kirchengesetz zur Auflösung des Personalfonds nach § 7 Absatz 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 13. März 2007 (GVOBl. 2007 S. 86) der NEK wird aufgehoben.
#

Artikel 15
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 26. September 2026 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 16. Oktober 2026
Der erste stellvertretende Vorsitzende der Kirchenleitung
Tilman Jeremias
Bischof
Az.: 3020-003 – R Do/R Ro

Nr. 88Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2025

Vom 24. September 2026

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 112 Absatz 1 Verfassung die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 Verfassung ist eingehalten:
####

§ 1
Anpassung der Besoldung und Versorgung 2025

(1) Die Besoldung und Versorgung der Pastorinnen und Pastoren in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, mit Ausnahme der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst, sowie der Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf werden auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften wie folgt angepasst.
(2) § 14 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt:
„Ab dem 1. Oktober 2025 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehalts,
  2. des Familienzuschlags mit Ausnahmen der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 3 bis A 5,
  3. der Amtszulagen und
  4. der Anwärtergrundbeträge und der Vikariatsbezüge
um jeweils 3,0 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung.“
(3) Sollte die Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamtinnen und Beamten die Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2025 zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 2 gesetzlich in Kraft setzen, finden diese Vorschriften auf Personen nach Absatz 1 keine Anwendung.
#

§ 2
Versorgungsrechtliche Folgeänderungen

(1) § 35 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt:
„Dieser beträgt
1.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent
412 Euro,
2.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent
824 Euro,
3.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozen
1 236 Euro,
4.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent
1 648 Euro,
5.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent
2 060 Euro.“
(2) § 71 Beamtenversorgungsgesetz wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt:
„(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 1 Absatz 2 entsprechend für
  1. die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden
    1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 und Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile,
    2. Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, sowie
    3. Grundvergütungen oder Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen,
  2. den Unfallausgleich nach § 69o Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 85 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
(2)1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Oktober 2025 um 2,9 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für
  1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).“
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
*
Schwerin, 24. September 2026
Der erste stellvertretende Vorsitzende der Kirchenleitung
Tilman Jeremias
Bischof
Az.: 3661-001 – DAR Lu
*
##

Anlage 1 Grundgehalt sowie Anwärtergrundbetrag und Vikariatsbezüge
(zu § 1 Absatz 2)

Gültig ab 1. Oktober 2025
1. Besoldungsordnung A
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 3
2 788,20
2 846,21
2 904,25
2 950,96
2 997,67
3 044,39
3 091,11
3 137,81
A 4
2 842,01
2 911,35
2 980,70
3 035,89
3 091,11
3 146,32
3 201,51
3 252,49
A 5
2 861,79
2 948,13
3 017,48
3 085,45
3 153,42
3 222,78
3 290,69
3 357,24
A 6
2 918,40
3 018,93
3 120,82
3 198,68
3 279,38
3 357,24
3 443,56
3 518,59
A 7
3 052,89
3 142,09
3 259,59
3 379,86
3 497,35
3 616,27
3 705,46
3 794,62
A 8
3 217,09
3 324,69
3 476,12
3 629,03
3 781,88
3 888,04
3 995,62
4 101,79
A 9
3 454,89
3 561,06
3 728,11
3 897,95
4 064,96
4 178,50
4 296,61
4 411,80
A 10
3 682,78
3 828,58
4 039,52
4 251,38
4 467,19
4 617,38
4 767,53
4 917,77
A 11
4 178,50
4 401,57
4 623,20
4 846,28
4 999,37
5 152,47
5 305,57
5 458,71
A 12
4 464,29
4 728,20
4 993,56
5 257,45
5 441,18
5 621,98
5 804,24
5 989,42
A 13
5 197,69
5 445,55
5 691,96
5 939,83
6 110,42
6 282,50
6 453,06
6 620,73
A 14
5 339,11
5 658,42
5 979,20
6 298,51
6 518,66
6 740,33
6 960,46
7 182,11
A 15
6 477,85
6 766,56
6 986,72
7 206,91
7 427,06
7 645,77
7 864,49
8 081,71
A 16
7 123,78
7 459,16
7 712,84
7 966,56
8 218,79
8 473,97
8 727,66
8 978,48
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Kirchenbeamtinnen und -beamte des gehobenen Dienstes um 11,30 Euro.
2. Besoldungsordnung B
Besoldungs-
gruppe
(Monatsbetrag in Euro)
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1
8 081,71
B 2
9 353,18
B 3
9 891,19
B 4
10 454,00
B 5
11 099,94
B 6
11 713,81
B 7
12 305,77
B 8
12 925,42
B 9
13 693,84
B 10
16 080,70
B 11
16 566,89
3. Anwärtergrundbetrag, Vikariatsbezüge
Laufbahnen
Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
A 9
1 796,55
A 13
2 702,80
#

Anlage 2 Familienzuschlag
(zu § 1 Absatz 2)

Gültig ab 1. Oktober 2025
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
176,42
327,19
Der Familienzuschlag erhöht sich
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um
150,77 Euro,
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
469,74 Euro.

Nr. 89Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2025

Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 11./12. September 2026 die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2025 beschlossen. Danach werden die Besoldungsbezüge ab dem 1. Oktober 2025 um 3,0 Prozent angepasst. Diese Anpassung wird auf die Versorgungsbezüge entsprechend übertragen.
Über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2026 wird die Landessynode gesondert entscheiden.
Die Besoldungstabellen, die ab dem 1. Oktober 2025 Anwendung finden, sind Teil der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung. Zudem geben wir nachfolgend die angepassten Monatsbeträge der Zulagen nach Teil 1 § 53 Absatz 2 und 3 Einführungsgesetz bekannt.
Zulagen
(Monatsbetrag in Euro)
Dem Grund nach geregelt in
Betrag
Teil 1 § 53 Absatz 2 und 3 Einführungsgesetz
Funktionszulagen
1. Pastorinnen und Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, für deren Stellen die Kirchenleitung das beschlossen hat, und Kirchenbeamtinnen und -beamte des höheren kirchlichen Verwaltungsdienstes, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
899,60
2. Pastorinnen und Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe in der Leitung großer Einrichtungen und Kirchenbeamtinnen und -beamte des höheren kirchlichen Verwaltungsdienstes, für deren Stellen die Kirchenleitung das beschlossen hat:
1 796,37
Kiel, 13. Oktober 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Luncke
Az.: 3661-001 – DAR Lu

II. Bekanntmachungen

Nr. 90Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf

Vom 12. Oktober 2026

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenhorn und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wentorf werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf“
neu gebildet.
#

§ 3

1Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohenhorn und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wentorf.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 21465 Wentorf, Reinbeker Weg 27.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Kiel, 12. Oktober 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.001 Hohenhorn-Wentorf – R Bal

Nr. 91Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf.
Einheitssiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn-Wentorf
Kiel, 3. September 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.003 Hohenhorn-Wentorf – R Thi

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
  • Änderungstarifvertrag Nummer 16 vom 10. Juni 2026 zum Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, bekanntgegeben im Newsletter 6/2026 des VKDN.
  • Änderungstarifvertrag Nummer 33 vom 20. Mai 2026 (Kirchengewerkschaft) beziehungsweise vom 24. Juni 2026 (ver.di) zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002, bekanntgegeben im Newsletter 6/2026 des VKDN.
  • Änderungstarifvertrag Nummer 22 vom 10. Juni 2026 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006, bekanntgegeben im Newsletter 7/2026 des VKDN.
Kiel, 19. Oktober 2026
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Gernand
Az.: 3634-03/018 – DAR Ge
*

Nr. 92Änderungstarifvertrag Nr. 16
zum Tarifvertrag Ausbildung
vom 16. Dezember 2002

Vom 10. Juni 2026

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 15. Juli 2025, wird wie folgt geändert:
####

§ 1
Änderung des Tarifvertrages Ausbildung zum 1. Januar 2027

§ 8 wird um Absatz 7 ergänzt:
„(7) Besteht keine Beteiligungsvereinbarung i. S. des Absatzes 6, hat die Auszubildende Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem vom Anstellungsträger gewählten Durchführungsweg mit einem von dem Anstellungsträger zu tragenden Beitrag in Höhe von 3,25 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoentgelts.“
***
Redaktioneller Hinweis des Landeskirchenamts: Die Fassung des mit ver.di abgeschlossenen Tarifvertrags lautet an Stelle von „mit einem von dem Anstellungsträger zu tragenden Beitrag“ „mit einem Arbeitgeberbeitrag“.
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Hamburg, 10. Juni 2026
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 93Änderungstarifvertrag Nr. 33
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
vom 15. August 2002

Vom 24. Juni 2026

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 32 vom 21. November 2025, wird wie folgt geändert:
####

§ 1
Änderung des KTD

  1. Die Protokollnotiz zu § 6 Absatz 7 wird um folgende Sätze ergänzt:
    „Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens (1. Januar 2026) der Anlage 4 bestehenden Stundenguthaben für Arbeitnehmerinnen, die bis zum 31. Dezember 2025 unter den Geltungsbereich der Anlage 4 (Krankenhäuser) fielen, sind spätestens bis zum 31. Januar 2028 auszuzahlen bzw. können bis zum 31. Januar 2028 auf Wunsch der Arbeitnehmerin auf ein bestehendes Zeitwertkonto übertragen werden, sofern diese Stundenguthaben nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Freizeit ausgeglichen sind. Diese Stundenguthaben (Stand 1. Januar 2026) sind bis zum 31. Januar 2028 nicht zuschlagpflichtig.“
  2. § 16 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Auf Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der vertragsschließenden Arbeitnehmerorganisation, die nicht älter als drei Monate sein darf, werden der Arbeitnehmerin zwei Tage Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr für freie gewerkschaftliche Betätigung gewährt.“
  3. In § 19 Absatz 1 wird die Zahl „30“ durch „31“ ersetzt und hinter Absatz 1 folgende Protokollnotiz eingefügt:
    „Protokollnotiz:
    Diese Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Soweit die Arbeitnehmerin von Ihrem Wahlrecht gemäß der Ziffer 1 der Protokollnotiz zu § 23 Gebrauch macht, verschiebt sich das Inkrafttreten dieser Regelung gemäß Ziffer 3. der Protokollnotiz zu § 23.“
  4. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.“
  5. § 23 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 23 Treueleistung
    Die Arbeitnehmerin erhält nach Maßgabe des § 19 nach Vollendung einer Beschäftigungszeit bei demselben Anstellungsträger (§ 22) von 25 Jahren jeweils einen zusätzlichen Arbeitstag Erholungsurlaub im Kalenderjahr (Treueurlaub).“
  6. In § 23 wird eine neue Protokollnotiz aufgenommen:
    „Protokollnotiz
    1. Für die Arbeitnehmerin, die am 31. Dezember 2026 in einem Arbeitsverhältnis steht, gilt ergänzend Folgendes:
      Sie kann wählen, dass bis zur Fälligkeit der nächsten Stufe der Treueleistung nach § 23 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung die Regelungen der §§ 19 Absatz 1 und 6 sowie 23 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung (alte Regelungen) für sie fortgelten.
    2. Das Wahlrecht nach Ziffer 1 ist in Textform bis zum 31. Dezember 2026 auszuüben. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts kann von dem Anstellungsträger bis zum 31. Januar 2027 verlängert werden. Wird das Wahlrecht von der Arbeitnehmerin nicht fristgemäß ausgeübt, gelten die Neuregelungen der §§ 19 Absatz 1 und 6 sowie 23 mit Inkrafttreten der Regelungen für sie ab dem 1. Januar 2027.
    3. Übt die Arbeitnehmerin ihr Wahlrecht nach Ziffer 1 aus, gelten die alten Regelungen der §§ 19 Absatz 1 und 6 sowie 23 bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die nächste Stufe der Treueleistung nach diesen alten Regelungen fällig wird. Die neuen Regelungen der §§ 19 Absatz 1 und 6 sowie 23 treten in diesem Fall erst ab dem 1. Januar des auf die Fälligkeit der nach der alten Regelung zu gewährenden Treueleistung folgenden Kalenderjahr in Kraft.“
  7. In Anlage 6 wird Nr. 4 wie folgt geändert:
    „Die Protokollnotiz zu § 23 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass sich das Wahlrecht auf die Treueleistung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage 6 bzw. die Neuregelungen der §§ 19 Absatz 1 und 6 sowie 23 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung bezieht.“
  8. In Anlage 6 wird Nr. 5 wie folgt geändert:
    „§ 10 Absatz 1 und 2; §§ 12, 12 a, 13, 20; § 26 Absatz 1 bis 6 und Absatz 8 und § 31 werden nicht angewendet.“
#

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Abweichend tritt Ziffer 1 zum 1. Januar 2026 und die Ziffern 6 und 7 (Ausübung des Wahlrechts) mit Abschluss dieses Änderungstarifvertrages in Kraft.
Hamburg, 24. Juni 2026
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 94Änderungstarifvertrag Nr. 22
zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 10. Juni 2026

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche vom 1. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 2. Dezember 2025, wird wie folgt geändert:
####

§ 1
Änderung des TV KB

  1. § 16 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Auf Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der vertragsschließenden Arbeitnehmerorganisation, die nicht älter als drei Monate sein darf, wird der Arbeitnehmerin ein Tag (ab 1. Januar 2027 zwei Tage) Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr für freie gewerkschaftliche Betätigung gewährt.“
  2. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält Satz 1 der Vorbemerkung 3 folgende Fassung:
    „1Beschäftigte der Entgeltgruppen KS 5 und KS 7 b), d), e), g) und h) und KS 8 b) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro.“
  3. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält die Entgeltgruppe KS 9 folgende Fassung:
    „Entgeltgruppe KS 9
    1. Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    2. Leiterin einer Kindertagesstätte, deren Angebot ausschließlich an Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX gerichtet ist.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Hamburg, 10. Juni 2026
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 95Vierzehnte Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Vom 15. Oktober 2026

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost hat am 25. Juni 2026 aufgrund von Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vom 8. Januar 2016 (KABl. S. 74), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 11. September 2025 (KABl. 2025 A Nr. 121 S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die „Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost“ zur Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost wird wie folgt geändert:
  1. Die Zeilen
    „8. Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf
    14. Ev.-luth. Paul-Gerhard-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude
    16. St. Martinus-Eppendorf
    36. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt
    42. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel
    45. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
    49. Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek“
    werden gestrichen.
  2. In Zeile 31 wird die Angabe „Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder“ durch die Angabe „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande“ ersetzt.
  3. Der Zeile „57. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Barmbek-Dulsberg“ werden die Zeilen
    „51. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg
    52. Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal
    53. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude“
    angefügt.
  4. Die bisherigen Zeilen 9. bis 13. werden die Zeilen 8. bis 12.
  5. Die bisherige Zeile 15. wird die Zeile 13.
  6. Die bisherigen Zeilen 17. bis 35. werden die Zeilen 14. bis 32.
  7. Die bisherigen Zeilen 37. bis 41. werden die Zeilen 33. und 37.
  8. Die bisherigen Zeilen 43. und 44. werden die Zeilen 38.und 39.
  9. Die bisherigen Zeilen 46. bis 48. werden die Zeilen 40. bis 42.
  10. Die bisherigen Zeilen 50. bis 57. werden die Zeilen 43. bis 50.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die 14. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung wurde mit Beschluss des Kirchenkreisrates vom 9. September 2026 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 15. Oktober 2026
Dr. Frank Hatje
Saskia Offermann
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 16. Oktober 2026
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Hamburg-Ost
Kirchliches Verwaltungszentrum
Im Auftrag
Daniela Müller
Az.: A-Mr 1.3-5000

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 997, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 11. Ausgabe 2026:
Di, 17. November
30. November 2026,
für die 12. Ausgabe 2026:
Mo, 14. Dezember
31. Dezember 2026,
für die 1. Ausgabe 2027:
Fr., 15. Januar
31. Januar 2027.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER