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Erläuterungen
zu Artikel 78 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 78
Aufgaben

(1) 1Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen.
(2) 1Die Landessynode berät und beschließt im Rahmen des geltenden Rechtes über Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
(3) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens;
  2. sie beschließt die Kirchengesetze;
  3. sie wählt die Bischöfinnen und Bischöfe;
  4. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung;
  5. sie beschließt den Haushalt der Landeskirche und nimmt die Jahresrechnung ab;
  6. sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken und Hauptbereichen der Landeskirche;
  7. sie beschließt über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 8;
  8. sie beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von landeskirchlichen Pfarrstellen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 76: Aufgaben
(1) Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen.
(2) Die Landessynode berät und beschließt im Rahmen des geltenden Rechtes über Angelegenheiten der Landeskirche. Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten lassen und an die Öffentlichkeit wenden.
(3) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. sie beschließt die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens;
2. sie erlässt Kirchengesetze;
3. sie wählt die Mitglieder der Kirchenleitung sowie Bischöfinnen und Bischöfe;
4. sie beschließt den Haushalt der Landeskirche und nimmt die Jahresrechnung ab;
5. sie beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Landeskirche;
6. sie beschließt über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 9;
7. sie beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen der Landeskirche.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 39)
Artikel 79 des Verfassungsentwurfes zur zweiten Lesung (Drucksache 3/II, Seite 42) trennte die Wahl der Bischöfinnen und Bischöfe (Nr. 3) und der weiteren Mitglieder der Kirchenleitung (Nr. 4) und ergänzt die Nr. 6 (zuvor Nr. 5) um die Hauptbereiche. In Nummer 7 wurde die Formulierung „der Landeskirche“ ersetzt durch „landeskirchliche“.
Artikel 78 des Verfassungsentwurfes zur dritten Lesung (Drucksache 4/III) ersetzte in der Nr. 2 „erlässt“ durch „beschließt die“ und fügte in der Nr. 6 – wie in den folgenden Nummern - ein „über“ ein.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu den Aufgaben der Landessynode.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Stand 31. Mai 2010 hatte die Vorschrift des damaligen Artikels 76 folgende Fassung:
(1) Die Synode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen.
(2) Die Synode berät und beschließt im Rahmen des geltenden Rechts über Angelegenheiten der Landeskirche. Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
(3) Die Synode hat folgende Aufgaben:
1. sie beschließt die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens;
2. sie erlässt Kirchengesetze;
3. sie wählt die Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Bischöfinnen und Bischöfe;
4. sie beschließt den Haushaltsplan und den Stellenplan der Landeskirche und nimmt die Jahresrechnung ab;
5. sie beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Landeskirche;
6. sie beschließt über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 9.
Mit Stand vom 10. Juni 2010 war das Wort „Synode“ jeweils durch „Landessynode“ ersetzt worden.
Der Verweis in Absatz 3 Nummer 6 wurde an die jeweils aktuelle Nummerierung des Verfassungsentwurfs angepasst.
Die AG Dienste und Werke sprach sich dafür aus, in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „ihrer Dienste“ durch die Wörter „der Dienste“ zu ersetzen. Die Änderung wurde von der Gemeinsamen Kirchenleitung in ihrem Beschluss vom 16. und 17. September 2010 umgesetzt. Gleichzeitig wurde auf Antrag der mecklenburgischen Kirchenleitung folgende Nummer 7 in Absatz 3 ergänzt: „sie beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Landeskirche“.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde mit Antrag 140 — wie zu Artikel 4 Absatz 1 — beantragt, den Begriff „Landeskirche“ durch eine andere Terminologie zu ersetzen, weil der Begriff „Landeskirche“ in der Verfassung nur für die gesamtkirchliche Ebene verwendet werde, was jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch als Gesamtbegriff einer Kirche mit allen ihren Ebenen widerspräche.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, das Wort „Landeskirche“ in Absatz 2 durch die Worte „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen. In Absatz 3 sollte folgende Nummer 4 eingefügt werden: „sie wählt die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung“, die weiteren Nummern sollten sich entsprechend verschieben.
Der Dienstrechtsausschuss wies in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2011 darauf hin, dass bei der Formulierung hinsichtlich der Errichtung und Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen auf einen einheitlichen Wortlaut zu achten sei: „Pastoren/Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben der Landeskirche“.
Zusätzlich zu der bereits erwähnten Änderung des Wortes „Landeskirche“ schlug das Nordelbische Kirchenamt die Änderung des Wortes „erlässt“ in Absatz 3 Nummer 2 durch das Wort „beschließt“ vor, weil so der Beschluss-Charakter der Gesetzgebung zum Ausdruck komme und umfassend von den „Beschlüssen der Landessynode“ gesprochen werde. Mit „Erlass“ könne zudem zusätzlich auch die Ausfertigung und die Verkündigung umfasst sein. Nummer 6 könne gestrichen werden, wenn Artikel 9 Absatz 1 ergänze werde durch den Zusatz „…, die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedarf.“
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, dass Absatz 3 Nummer 6 wie folgt geändert werde: „sie beschließt über vertragliche Vereinbarungen mit dem Staat und anderen Kirchen“. Nummer 3 solle lauten: „sie wählt die Bischöfinnen und Bischöfe“, Nummer 4: „sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung“, die folgenden Nummern sollten sich entsprechend verschieben.
Der Kirchenkreis Dithmarschen war den Gedanken auf, dass — mit guten theologischen Gründen — eine Form der Wahl nach württembergischen Vorbild anzudenken sei.
Der Kirchenkreis Nordfriesland schlug folgende Nummer 7 vor: „sie beschließt die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und bestimmt die Voraussetzungen für die Anstellung der Pastoren und Pastorinnen. Sie beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen der Landeskirche.“
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 wurde der Begriff „Landessynode“ hinterfragt, nach kurzer Aussprache wurde jedoch kein Änderungsantrag gestellt. Der Ausschuss empfahl aber, wie in der oben genannten Stellungnahme bereits erwähnt, in Absatz 3 die Nummern 3 und 4 neu zu formulieren: „3. sie wählt die Bischöfinnen und Bischöfe; 4. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung.“ Absatz 3 Nummer 6 wird in Relation zu Artikel 9 gestellt: Es sei nicht Aufgabe der landeskirchlichen Ebene, in die Vertragsfreiheit vor Ort hinsichtlich der örtlichen und kommunalen Ebene einzugreifen oder sich einzumischen. Zu Absatz 2 wurde die Kompetenz aufgrund der Formulierung „alle Angelegenheiten“ von Synode und Landeskirche hinterfragt. Der richtige Terminus für „Landeskirche“ in Absatz 2 Satz 1 unter Bezug auf Absatz 3 Nummer 2 wurde hinterfragt, es wurden jedoch keine Anträge gestellt.
Die Steuerungsgruppe übernahm in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 den Vorschlag der NEK für Absatz 2 sowie die Nummern 3 und 4 in Absatz 3. In Absatz 3 Nummer 5 wurden die Worte „und Hauptbereiche“ nach den Worten „Diensten und Werken“ eingefügt. In Nummer 7 wurden die Worte „der Landeskirche“ ersetzt durch das Wort „landeskirchliche“ vor dem Wort „Pfarrstellen“.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 68
(1) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ordnung des Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des kirchlichen Lebens nach Beschlussfassung der zuständigen Gremien der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach deren Verfassung und nach erfolgter Stellungnahme durch die Kirchenkreise der Nordelbischen Kirche zu beschließen,
b) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche einschließlich des Stellenplanes festzustellen und die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss abzunehmen,
c) das Kirchensteuerrecht und die Verteilung des Kirchensteueraufkommens gemäß Artikel 111 bis 113 zu regeln,
d) die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche zu regeln,
e) die Ordnung der kirchlichen Wahlen zu beschließen,
f) Grundsätze für die Gründung, die Bestandsveränderung und die Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,
g) die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Anstellung der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,
h) die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ordnen,
i) über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines Kirchengesetzes.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Die Aufgaben der Landessynode waren in der ELLM in § 2 Leitungsgesetz geregelt:
(1) Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten Gliedern der Landeskirche, die im Dienst an der Leitung der Landeskirche beschließend und beratend zusammenwirken.
(2) Die Landessynode gibt der Landeskirche die Kirchenverfassung und hat das kirchliche Gesetzgebungsrecht.
(3) Durch Kirchengesetz müssen geregelt werden:
a) die Ordnungen
für das kirchliche Leben,
für die Gottesdienste und
für die kirchlichen Amtshandlungen,
b) die Grundsätze
für die Ausbildung und die Weiterbildung,
für die Anstellung und die dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter,
c) der Haushaltsplan der Landeskirche,
d) die Gebietsveränderungen der Landeskirche,
die Errichtung und Aufhebung von Kirchenkreisen und
die Bildung von Kirchgemeinden.
(4) Sie beschließt über landeskirchliche Einrichtungen und Werke.
(5) Sie prüft die Berichte, die ihr vom Landesbischof, vom Oberkirchenrat und von der Kirchenleitung erstattet werden, und nimmt dazu Stellung.
(6) Sie beschließt über die finanziellen Leistungen der Glieder der Landeskirche, führt die Aufsicht über das kirchliche Finanzwesen und beschließt die Entlastung des Oberkirchenrates auf Grund der von diesem aufzustellenden Jahresrechnung.
(7) Sie berät und beschließt über Vorlagen, Anträge und Eingaben, die ihr zugeleitet worden sind.
(8) 1Sie hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. 2Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratung machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen. 3Soweit nicht Regelungen durch Kirchengesetz vorgeschrieben sind, kann sie die Kirchenleitung beauftragen, Verordnungen zu erlassen.
(9) Sie entscheidet über Zuständigkeiten der kirchenleitenden Organe und über gegen diese gerichtete Beschwerden.
(10) Sie wählt den Landesbischof, den Präsidenten des Oberkirchenrates und die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchenleitung mit Stellvertretern.
(11) Sie nimmt die ihr aus kirchlichen Zusammenschlüssen entstehenden Aufgaben wahr.
In der Kirchenordnung der PEK waren die Aufgaben der Landessynode in den Artikeln 125 bis 127 geregelt:
Artikel 125
(1) Die Landessynode beschließt die Kirchenordnung.
(2) 1Die Landessynode beschließt die Kirchengesetze und entsprechende Ordnungen, soweit nicht gesamtkirchliche Ordnungen dem entgegenstehen. 2Sie kann Gesetzgebungsrechte auf die Evangelische Kirche in Deutschland und andere kirchliche Zusammenschlüsse übertragen.
Artikel 126
(1) Die Landessynode erledigt die Vorlagen der Kirchenleitung, der Bischöfin oder des Bischofs, des Konsistoriums und der ständigen Ausschüsse der Landessynode sowie die Vorlagen der gesamtkirchlichen Organe.
(2) Sie beschließt über die aus ihrer Mitte gestellten Anträge und über Anträge der Kreissynoden, Kreiskirchenräte, Pfarr- und Mitarbeiterkonvente.
(3) Die Landessynode entscheidet insbesondere über
1. die Einführung neuer Agenden und Gesangbücher,
2. die Einrichtung landeskirchlicher Werke und Dienste sowie die Grundsätze für deren Arbeit,
3. den landeskirchlichen Haushalt und die Ausschreibungen der Umlagen,
4. die Richtlinien für die Aufstellung des Kollektenplanes der Landeskirche.
Artikel 127
(1) 1Die Landessynode nimmt die Berichte, die ihr von der Kirchenleitung, von der Bischöfin oder dem Bischof und vom Konsistorium zu geben sind, entgegen. 2Sie prüft diese Berichte und nimmt dazu Stellung.
(2) 1Die Landessynode hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. 2Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratung machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen.
(3) Die Landessynode vollzieht die ihr aufgetragenen Wahlen.
(4) Die Landessynode nimmt die ihr aus kirchlichen Zusammenschlüssen entstehenden Aufgaben wahr.
(5) Die Landessynode nimmt an den theologischen Prüfungen durch Mitglieder teil, die sie aus ihrer Mitte wählt.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

IV.2 Synode
IV.2.1 Aufgaben der Synode
IV.2.1.1 Die Synode hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen.
IV.2.1.2 Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. das Recht zur kirchlichen Gesetzgebung (Verfassung und Kirchengesetze); dazu zählen u. a. das Haushaltsrecht, das Kirchensteuerrecht und das Wahlrecht,
  2. die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, der Bischöfinnen oder Bischöfe im Sprengel, der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenleitung,
  3. die Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens und
  4. die Entscheidung über landeskirchliche Einrichtungen und Werke.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Bezüglich der Bildung der Ersten Landessynode enthält das Einführungsgesetz in Teil 1 § 23 – 25 EinfG entsprechende Vorschriften.
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2. Einfache Kirchengesetze

Es gilt das Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landessynodenbildungsgesetz – LSynBG) vom 28. März 2017 (KABl. S. 203).
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3. Untergesetzliche Normen

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Geschäftsordnung Landessynode – LsynGeschO) vom 4. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 63, 127) regelt Einzelheiten.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Die Aufgaben der Kirchenkreissynode finden sich in Artikel 45.
Weitere Regelungen bezüglich der Landessynode finden sich in den Artikeln 79 ff.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 69 der Grundordnung der EKBO regelt die Aufgaben der Landessynode:
(1) Die Landessynode kann über alle Angelegenheiten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beraten und, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist, beschließen.
(2) Die Landessynode ist insbesondere berufen,
  1. die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu beschließen,
  2. die zur Inkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erforderlichen Beschlüsse zu fassen, soweit es sich um Kirchengesetze handelt, die nicht durch Entscheidung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wieder außer Kraft gesetzt werden können,
  3. über die Außerkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts zu beschließen, soweit das gesamtkirchliche Recht die Außerkraftsetzung vorsieht,
  4. den Haushalt der Landeskirche zu beschließen und die Jahresrechnung abzunehmen,
  5. den Kirchensteuerbeschluss zu fassen,
  6. den landeskirchlichen Kollektenplan zu beschließen,
  7. über die Änderung von Grenzen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu beschließen,
  8. die Anzahl der Sprengel und deren Abgrenzung auf Antrag der Kirchenleitung festzulegen,
  9. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen nach Maßgabe des Artikel 40 Absatz 1 Satz 3 zu beschließen.
(3) Die Landessynode kann sich über die Arbeit der anderen Organe sowie der landeskirchlichen Einrichtungen und Werke Berichte geben lassen und ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung Weisungen für ihre Tätigkeit geben.
(4) Die Landessynode kann sich mit Erklärungen an außerkirchliche Stellen und an die Öffentlichkeit wenden.
Eine entsprechende Regelung zu den Aufgaben der Landessynode findet sich für die Ev. Kirche in Mitteldeutschland in Artikel 55 der Kirchenverfassung der EKM:
(1) 1Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Gemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche. 2Sie ist die Sachwalterin aller der Landeskirche zustehenden Rechte und zur gemeinsamen Willensbildung berufen.
(2) 1Die Landessynode berät und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit der Landeskirche, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskirchenrates, des Landesbischofs oder des Kollegiums des Landeskirchenamtes begründet ist. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie trifft Grundsatzentscheidungen für Zeugnis und Dienst und nimmt zu Fragen des kirchlichen und des öffentlichen Lebens Stellung.
2. Sie erlässt die Kirchengesetze.
3. Sie beschließt den Haushalt und den Kollektenplan der Landeskirche und beschließt über die Jahresrechnung.
4. Sie beschließt über die Grundsätze der Stellenplanung für die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.
5. Sie beschließt über die Errichtung und Aufhebung von Stellen der Landeskirche.
6. Sie nimmt Berichte des Landesbischofs, des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes entgegen und kann ihnen Aufträge erteilen.
7. Sie wählt
a) den Landesbischof und die Regionalbischöfe,
b) den Präsidenten und die Dezernenten des Landeskirchenamtes,
c) die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates,
d) den Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz.
8. Sie entsendet Mitglieder in die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und bestimmt von diesen die Mitglieder der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, von denen ein Mitglied reformierten Bekenntnisses sein soll, und die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
9. Sie nimmt die weiteren ihr vorbehaltenen Wahlen vor.
10. Sie beschließt über die kirchliche Lebensordnung sowie über die Einführung von Agenden und Gesangbüchern; vor der Entscheidung ist den Kreissynoden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
11. Sie beschließt über Eingaben und Anträge.
Für die Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers regelt die Aufgaben der Landessynode der Artikel 46 der Kirchenverfassung:
(1) 1Die Landessynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Landeskirche berufen. 3Sie wirkt darauf hin, dass alle kirchliche Arbeit dem Auftrag der Landeskirche gerecht wird.
(2) 1Die Landessynode erörtert Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie theologische Grundsatzfragen. 2Sie kann Anregungen an andere Stellen in der Landeskirche sowie Entschließungen an die Öffentlichkeit oder an öffentliche Stellen richten. 3Sie kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, unmittelbar an die Kirchengemeinden wenden. 4Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Landeskirche unterrichten lassen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) 1Die Landessynode wird durch ein Präsidium geleitet. 2Dieses besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern.
(4) Die Landessynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse.
(5) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt die Kirchengesetze.
  2. 1Sie beschließt durch Haushaltsgesetz den vom Landeskirchenamt nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss aufgestellten Entwurf des Haushaltsplanes der Landeskirche sowie über Art und Höhe der zu seiner Deckung zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben. 2Der Finanzausschuss der Landessynode ist an der Beratung zu beteiligen.
  3. Sie beschließt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat und mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs über Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen.
  4. Sie beschließt über Vorlagen, Eingaben und Anträge.
  5. Sie berät über die ihr vom Landessynodalausschuss, von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof und vom Landeskirchenamt vorgelegten Berichte.
  6. Sie wählt die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
  7. Sie wählt die Mitglieder des Landessynodalausschusses und die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Personalausschusses.
  8. Sie wählt die landeskirchlichen Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

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