.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Kirchengesetz
über das Siegelwesen
(Siegelgesetz – SiegelG)
Vom 8. Januar 2012
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Siegelgesetzes | 20. Juni 2014 | § 1 Abs. 2 Satz 1 | Wörter ersetzt | |
§ 3 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Absatz 3 | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 2 | Wörter eingefügt | ||||
§ 9 | Wörter eingefügt | ||||
§ 10 Abs. 1 | Wörter eingefügt | ||||
Absatz 3 | angefügt |
Die Verfassunggebende Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgendes Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Grundsatz
(
1
)
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
(
2
)
1 Alle Siegelberechtigten mit Ausnahme der örtlichen Kirchen müssen über ein ordnungsgemäßes Kirchensiegel verfügen. 2 Die aufsichtführenden kirchlichen Stellen (kirchliche Aufsichtsbehörden) haben die Siegelberechtigten ihres Bereiches zur Einführung eines ordnungsgemäßen Kirchensiegels anzuhalten. 3 Sie können Kirchensiegel, die den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nicht entsprechen, außer Geltung setzen.
#§ 2
Beweiskraft
Durch das der Unterschrift oder den Unterschriften beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass
- die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung von demjenigen herrührt, der als Aussteller angegeben ist,
- die Unterzeichnenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Vertretungsmacht gehandelt haben,
- der Erklärung zugrunde liegende Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst worden sind.
§ 3
Siegelberechtigung
(
1
)
Siegelberechtigt sind die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die örtlichen Kirchen, die Kirchenkreise und ihre Verbände, die Landeskirche sowie die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Jeder Siegelberechtigte führt ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild, das sich von dem Kirchensiegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
#§ 4
Ausübung der Siegelberechtigung
(
1
)
Die Siegelberechtigung wird ausgeübt durch die Organe, Dienststellen und eigenständigen Arbeitseinheiten des Siegelberechtigten und durch die kirchlichen Gerichte (kirchliche Stellen).
(
2
)
Die örtlichen Kirchen können abweichend von § 3 Absatz 2 das Siegelbild ihrer Kirchengemeinde haben. Führt eine örtliche Kirche kein eigenes Kirchensiegel, wird das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde verwendet.
#§ 5
Siegelführung
(
1
)
1 Zur Führung des Siegelstempels (Siegelführung) sind befugt die mit dem Vorsitz, der Leitung oder der Geschäftsführung betrauten Personen. 2 Darüber hinaus können Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit der Siegelführung beauftragt werden.
(
2
)
Wenn zur Ausübung der Siegelführung mehrere Siegelstempel erforderlich sind, müssen sich diese durch je ein besonderes Beizeichen voneinander unterscheiden.
(
3
)
Die bzw. der Siegelführende ist für die ordnungsgemäße Verwendung des Kirchensiegels verantwortlich.
#§ 6
Form und Bestandteile des Kirchensiegels
(
1
)
1 Das Kirchensiegel hat senkrecht-spitzovale Form mit einem Durchmesser von 40 bis 45 mm in der Senkrechten und 30 bis 35 mm in der Waagerechten. 2 Die Randlinie wird durch zwei symmetrisch gegeneinander gesetzte Kreisbögen gebildet. 3 Die Randlinie umschließt das Siegelbild und die Umschrift, gegebenenfalls zusätzlich eine Inschrift und das Beizeichen.
(
2
)
Kirchengemeinden und örtliche Kirchen dürfen auch ein kreisrundes Kirchensiegel mit dem Durchmesser von 30 bis 40 mm haben.
(
3
)
1 Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder.1# 2 Sie verläuft, am Scheitelpunkt beginnend, einzeilig und parallel zur Randlinie im Uhrzeigersinn um das Siegelbild herum.
(
4
)
Die kirchliche Stelle nach § 4 Absatz 1 kann durch eine Inschrift unterhalb des Siegelbildes oder durch eine zusätzliche Umschrift angegeben werden.
(
5
)
Die Schrift soll der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein, es dürfen nur die vom Landeskirchenamt zugelassenen Schriftarten verwendet werden.
(
6
)
1 Das Siegelbild soll die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des Siegelberechtigten zum Ausdruck bringen; Überlieferungen sollen fortgeführt werden. 2 Das Siegelbild muss klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert sein, sein Inhalt leicht und eindeutig erkennbar.
(
7
)
1 Beizeichen nach § 5 Absatz 2 sollen im Scheitelpunkt des Kirchensiegels eingefügt werden. 2 Sie müssen unauffällig stilisiert sein. 3 Als Beizeichen können verwendet werden Buchstaben, Ziffern, daraus gebildete Kombinationen, allgemein gebräuchliche Sonderzeichen und Bildsymbole.
#§ 7
Einführung, Änderung, Vernichtung
(
1
)
1 Über die Gestaltung und Einführung eines neuen sowie über die Änderung eines in Gebrauch befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte durch sein für die Vertretung im Rechtsverkehr zuständiges Organ, wenn und soweit Regelungen in der Satzung oder durch Kirchengesetz nicht getroffen sind. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
(
2
)
1 Mit der Einführung des neuen oder geänderten Kirchensiegels tritt das bisherige Kirchensiegel außer Geltung. 2 Die bisher gebrauchten Siegelstempel sind zu vernichten bis auf ein Exemplar, das im Archiv aufzubewahren ist.
#§ 8
Interimssiegel
(
1
)
1 Solange ein ordnungsgemäßes Kirchensiegel nicht zur Verfügung steht, ist ein Interimssiegel zu verwenden. 2 Das Interimssiegel führt als Siegelbild das Chi-Rho-Zeichen ohne weitere Bildbestandteile.
(
2
)
Die Ingebrauchnahme des Interimssiegels kann durch die kirchliche Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
#§ 9
Bekanntmachung
Eingeführte neue oder geänderte Kirchensiegel sind im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu geben, ebenso die Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels (§ 1 Absatz 2 Satz 3), die Verwendung des Kirchengemeindesiegels für eine örtliche Kirche (§ 4 Absatz 2 Satz 2), die Ingebrauchnahme des Interimssiegels und der Verlust von Siegelstempeln.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die nach den Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche rechtmäßig geführten Kirchensiegel der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der örtlichen Kirchen und der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sprengel Mecklenburg und Pommern sowie der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände in der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bleiben in Geltung.
(
2
)
Das Siegelbild der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche kann im Kirchensiegel der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern weiter verwendet werden.
(
3
)
Die Landeskirche kann rechtsfähigen Diensten und Werken, denen vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die landeskirchliche Siegelberechtigung rechtmäßig übertragen wurde, die Ausübung der landeskirchlichen Siegelberechtigung im bisherigen Umfang gestatten, wenn von der Siegelberechtigung kraft Übertragung Gebrauch gemacht wurde.
#§ 11
Verwaltungsvorschriften
Die Durchführung dieses Kirchengesetzes regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
#§ 12
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 in Kraft2#.
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1 ↑ Red. Anm.: Die amtlichen Bezeichnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Untergliederungen können in den Umschriften ihrer jeweiligen Kirchensiegel mit abgekürztem Bekenntnisstand wieder gegeben werden. Zulässig sind folgende Abkürzungen: „EV.“, EV.-LUTH.“ und „EVANG.-LUTH.“, vgl. KABl. 2012 S. 127.
1 ↑ Red. Anm.: Die amtlichen Bezeichnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Untergliederungen können in den Umschriften ihrer jeweiligen Kirchensiegel mit abgekürztem Bekenntnisstand wieder gegeben werden. Zulässig sind folgende Abkürzungen: „EV.“, EV.-LUTH.“ und „EVANG.-LUTH.“, vgl. KABl. 2012 S. 127.