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Verwaltungsvorschrift
über die Freistellung und Kostenbeteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Fortbildungsmaßnahmen
(Fortbildungsverwaltungsvorschrift – FobiVwV)1#

Vom 19. Mai 2010

(GVOBl. S. 183)

Zur Durchführung der Rechtsverordnung über die Fortbildung haupt- und nebenberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. April 1992 (GVOBl. S. 189), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 6. Dezember 1994 (GVOBl. 1995 S. 33) geändert worden ist, hat das Nordelbische Kirchenamt aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Anwendungsbereich

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1.1

Diese Verwaltungsvorschrift ist anzuwenden bei Fortbildungsmaßnahmen für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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1.2

Mit Ausnahme der Teilziffer 3.2 Satz 2 und 3 findet diese Verwaltungsvorschrift für öffentlich-rechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende Anwendung.
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2. Fortbildungsmaßnahmen

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2.1

Fortbildungsmaßnahmen im dienstlichen Interesse sollen auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigt werden.
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2.2

Ist die Fortbildungsmaßnahme nach allgemeinem Verständnis oder aufgrund bestehender arbeitsrechtlicher Regelungen für das Berufsbild oder den Arbeitsbereich zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich, gilt eine genehmigte Fortbildungsmaßnahme als angeordnet. Die entsprechende Feststellung trifft der Anstellungsträger im Genehmigungsbescheid.
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2.3

Der Anstellungsträger kann die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anordnen.
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3. Freistellung und Arbeitszeitberechnung

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3.1

Für die Teilnahme an auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. Über die Freistellung hinaus erfolgt keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
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3.2

Die Teilnahme an angeordneten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 und 2.3 ist Dienstreise. Für die Berechnung der Arbeitszeit gilt § 10 Absatz 7 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT)2#. Neben den Seminarzeiten ist auch die Fahrzeit vom Wohnort zum Veranstaltungsort und zurück zu berücksichtigen, es sei denn die Fortbildungsmaßnahme findet am Dienst- oder Wohnort statt. Diese Regelung gilt auch für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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4. Kosten der Fortbildungsmaßnahme

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4.1

Für auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigte Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 wird in der Regel ein Eigenbeitrag gemäß § 6 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Fortbildung haupt- und nebenberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhoben. Hierauf ist bei Antragsstellung in schriftlicher Form hinzuweisen.
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4.2

Die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 trägt in der Regel der Anstellungsträger allein. Im Einzelfall kann ein Eigenbeitrag nach Teilziffer 4.1 erhoben werden.
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4.3

Die Kosten für angeordnete Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.3 trägt ausschließlich der Anstellungsträger.
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4.4

Der Eigenbeitrag kann auch mit einem wertgleichen Zeitguthaben verrechnet werden.
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5. Reisekosten

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5.1

Für auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigte Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 können Reisekosten im Einzelfall auf Antrag erstattet werden.
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5.2

Bei der Teilnahme an angeordneten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 und 2.3 erfolgt die Abrechnung von Reisekosten einschließlich Nebenkosten und Tagegeldern gemäß der Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten (Reisekostenverordnung – RKVO) in der jeweils geltenden Fassung.
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6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)).
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2 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 in TV KB umbenannt und inhaltlich neu gefasst.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Juni 2010 in Kraft.