.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Freistellung und Kostenbeteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Fortbildungsmaßnahmen
(Fortbildungsverwaltungsvorschrift – FobiVwV)1#
Vom 19. Mai 2010
(GVOBl. S. 183)
####Zur Durchführung der Rechtsverordnung über die Fortbildung haupt- und nebenberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. April 1992 (GVOBl. S. 189), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 6. Dezember 1994 (GVOBl. 1995 S. 33) geändert worden ist, hat das Nordelbische Kirchenamt aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#1. Anwendungsbereich
- 1.1
- Diese Verwaltungsvorschrift ist anzuwenden bei Fortbildungsmaßnahmen für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
- 1.2
- Mit Ausnahme der Teilziffer 3.2 Satz 2 und 3 findet diese Verwaltungsvorschrift für öffentlich-rechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende Anwendung.
2. Fortbildungsmaßnahmen
- 2.1
- Fortbildungsmaßnahmen im dienstlichen Interesse sollen auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigt werden.
- 2.2
- 1 Ist die Fortbildungsmaßnahme nach allgemeinem Verständnis oder aufgrund bestehender arbeitsrechtlicher Regelungen für das Berufsbild oder den Arbeitsbereich zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich, gilt eine genehmigte Fortbildungsmaßnahme als angeordnet. 2 Die entsprechende Feststellung trifft der Anstellungsträger im Genehmigungsbescheid.
- 2.3
- Der Anstellungsträger kann die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anordnen.
3. Freistellung und Arbeitszeitberechnung
- 3.1
- 1 Für die Teilnahme an auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. 2 Über die Freistellung hinaus erfolgt keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
- 3.2
- 1 Die Teilnahme an angeordneten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 und 2.3 ist Dienstreise. 2 Für die Berechnung der Arbeitszeit gilt § 10 Absatz 7 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT). 3 Neben den Seminarzeiten ist auch die Fahrzeit vom Wohnort zum Veranstaltungsort und zurück zu berücksichtigen, es sei denn die Fortbildungsmaßnahme findet am Dienst- oder Wohnort statt. 4 Diese Regelung gilt auch für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Kosten der Fortbildungsmaßnahme
- 4.1
- 1 Für auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigte Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 wird in der Regel ein Eigenbeitrag gemäß § 6 Absatz 3 der Rechtsverordnung über die Fortbildung haupt- und nebenberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhoben. 2 Hierauf ist bei Antragsstellung in schriftlicher Form hinzuweisen.
- 4.2
- 1 Die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 trägt in der Regel der Anstellungsträger allein. 2 Im Einzelfall kann ein Eigenbeitrag nach Teilziffer 4.1 erhoben werden.
- 4.3
- Die Kosten für angeordnete Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.3 trägt ausschließlich der Anstellungsträger.
- 4.4
- Der Eigenbeitrag kann auch mit einem wertgleichen Zeitguthaben verrechnet werden.
5. Reisekosten
- 5.1
- Für auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters genehmigte Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.1 können Reisekosten im Einzelfall auf Antrag erstattet werden.
- 5.2
- Bei der Teilnahme an angeordneten Fortbildungsmaßnahmen nach Teilziffer 2.2 und 2.3 erfolgt die Abrechnung von Reisekosten einschließlich Nebenkosten und Tagegeldern gemäß der Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten (Reisekostenverordnung – RKVO) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)).
1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)).