.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
für die Liste der Theologiestudierenden der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift – LTheoStudVwV)
Vom 9. November 2012
Vollzitat: Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2012 (KABl. S. 321), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 141 S. 333) geändert worden ist |
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 1 der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift | 24. Oktober 2017 | bish. Nr. 1.2 a | wird Nr. 1.2.1 | |
bish. Nr. 1.2 b | wird Nr. 1.2.2, Wort ersetzt | ||||
bish. Nr. 1.2 c | wird Nr. 1.2.3 | ||||
Nr. 1.3 Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
bish. Nr. 1.4 a bis c | werden Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 | ||||
bish. Nr. 2.2 a | wird Nr. 2.2.1 | ||||
bish. Nr. 2.2 b | wird Nr. 2.2.2, Angabe ersetzt | ||||
bish. Nr. 2.2 c | wird Nr. 2.2.3 | ||||
bish. Nr. 2.2 d | wird Nr. 2.2.4, Wort ersetzt | ||||
bish. Nr. 2.2 e | wird Nr. 2.2.5 | ||||
bish. Nr. 2.3 a | wird Nr. 2.3.1, neu gefasst | ||||
bish. Nr. 2.3 b | wird Nr. 2.3.2, Wort ersetzt | ||||
bish. Nr. 2.3 c und d | werden Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 | ||||
bish. Nr. 2.3 e | wird Nr. 2.3.5, Wörter ersetzt | ||||
bish. Nr. 2.3 f | wird Nr. 2.3.6, Wort eingefügt | ||||
Nr. 3.2 Satz 2 | Wörter eingefügt | ||||
Nr. 4 | Wort ersetzt | ||||
bish. Nr. 4 a bis c | werden Nrn. 4.1 bis 4.3 | ||||
bish. Nr. 4 d | wird Nr. 4.4, neu gefasst | ||||
bish. Nr. 4 e | wird Nr. 4.5, Wörter eingefügt | ||||
bish. Nr. 4 f | wird Nr. 4.6 | ||||
bish. Nr. 4 g | wird Nr. 4.7, Wörter eingefügt | ||||
bish. Nr. 4 h | wird Nr. 4.8 | ||||
bish. Nr. 4 i | wird Nr. 4.9, Wort ersetzt, Satzzeichen ersetzt | ||||
bish. Nr. 4 j | wird Nr. 4.10 | ||||
Nrn. 5.1 und 5.2 | neu gefasst | ||||
Nr. 5.4 | Wort ersetzt | ||||
bish. Nr. 5.5 a und b | werden Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 | ||||
bish. Nr. 5.5 c | wird Nr. 5.5.3, Angabe ersetzt | ||||
bish. Nr. 5.5 d und e | werden Nrn. 5.5.4 und 5.5.5 | ||||
bish. Nr. 7.2 Satz 1 a | wird Nr. 7.2.1, neu gefasst | ||||
bish. Nr. 7.2 Satz 1 b und c | werden Nrn. 7.2.2 und 7.2.3 | ||||
bish. Nr. 7.2 Satz 1 d | wird Nr. 7.4.2, neu gefasst | ||||
Satz 2 | neu gefasst | ||||
Nr. 7.4 | angefügt | ||||
bish. Nr. 8.2 a und b | werden Nrn. 8.2.2 und 8.2.2 | ||||
2 | Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung des Datenschutzrechtes | 8. Juni 2018 | Nr. 1.5 | angefügt | |
3 | Artikel 1 der Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift | 29. Oktober 2025 | Nrn. 1.1 und 1.2 | neu gefasst | |
Nr. 1.4.2 | Wörter eingefügt | ||||
Nr. 1.4.3 | Wörter ersetzt | ||||
Nr. 1.5 | neu gefasst | ||||
Nr. 2 | neu gefasst | ||||
Nr. 3.2 | neu gefasst | ||||
Nr. 4.1 | Wörter ersetzt | ||||
Nr. 4.4 | Wörter eingefügt, Wörter ersetzt | ||||
Nr. 4.7 | Wörter eingefügt | ||||
Nr. 4.10 | aufgehoben | ||||
Nrn. 5.1 bis 5.4 | neu gefasst | ||||
Nr. 6.2 | Wörter ersetzt | ||||
Nr. 7.1 | neu gefasst | ||||
Nr. 7.3 | aufgehoben | ||||
bish. Nr. 7.4 | wird zu Nr. 7.3 |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 VO Erste Theologische Prüfung vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##1. Liste der Theologiestudierenden
##1.1
Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die ein Vikariat und den Pfarrdienst in der Nordkirche anstreben.
#1.2
Die Liste dient dem Ziel,
#1.2.1
den Kontakt zwischen der Nordkirche und den Theologiestudierenden und zwischen diesen untereinander zu ermöglichen;
#1.2.2
die Theologiestudierenden bereits während des Studiums im Blick auf die Anforderungen des Vikariats und des Pfarrdienst zu beraten, zu fördern und zu unterstützen;
#1.2.3
einen Überblick für eine langfristige Ausbildungs- und Personalplanung zu erhalten.
#1.3
1 Die Aufnahme in die Liste begründet weder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) noch eine rechtliche Verpflichtung, in diesen Dienst einzutreten. 2 Sie ist eine Voraussetzung für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt der Nordkirche nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
#1.4
Theologiestudierende können den Antrag auf Aufnahme in die Liste stellen, wenn sie
#1.4.1
Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind;
#1.4.2
an einer Universität oder Kirchlichen Hochschule evangelische Theologie mit dem Ziel studieren, sich für die Erste Theologische Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt der Nordkirche zu melden, oder zu einem Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (M.Th.St) zugelassen wurden;
#1.4.3
beabsichtigen, nach Abschluss ihrer Ausbildung im Pfarrdienst in der Nordkirche tätig zu werden.
#1.5
Zur Förderung, Begleitung und Beratung der in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden dürfen nach erfolgtem Einverständnis Name, Vorname und E-Mail-Adresse sowie der Studienort an den zuständigen Kirchenkreis, die Kirchengemeinde und den Studierendenrat übermittelt werden.
#2. Antrag auf Aufnahme
#2.1
Die Aufnahme in die Liste ist schriftlich beim Landeskirchenamt, Außenstelle Schwerin, Münzstraße 8–10, 19055 Schwerin, oder in Textform (E-Mail an: theologische.ausbildung@lka.nordkirche.de) zu beantragen (Anlage).
#2.2
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
#2.2.1
Angaben zur Person;
#2.2.2
#2.2.3
#2.2.4
die Mitteilung der Bereitschaft zu einem Gespräch mit der Pastorin bzw. dem Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar;
#2.2.5
eine Erklärung, bei keiner anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer Liste der Theologiestudierenden geführt zu werden oder – bei Listenwechsel – auf welcher Liste einer Gliedkirche ein Eintrag besteht.
#2.3
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
#2.3.1
ein tabellarischer Lebenslauf;
#2.3.2
eine persönliche Erläuterung der Studienmotivation und des Berufswunschs;
#2.3.3
eine Kopie der Tauf- oder Konfirmationsurkunde oder eine aktuelle Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung;
#2.3.4
eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.
#3. Entscheidung über die Aufnahme
3.1
1 Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch das Landeskirchenamt. 2 Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, wird dies der Theologiestudierenden bzw. dem Theologiestudierenden schriftlich mitgeteilt.
#3.2
1 Die Aufnahme in die Liste wird den Theologiestudierenden schriftlich mitgeteilt. 2 Der Kirchenkreis, die Kirchengemeinde und der Studierendenrat werden nach erteiltem Einverständnis informiert.
#3.3
Das Landeskirchenamt wird andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland benachrichtigen, wenn Theologiestudierende in die Liste aufgenommen werden, die bisher auf einer anderen gliedkirchlichen Liste eingetragen waren.
#3.4
Der Wechsel auf die Liste einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist möglich.
#4. Begleitung durch die Kirche
Das Landeskirchenamt und das Prediger- und Studienseminar Ratzeburg begleiten die in der Liste eingetragenen Theologiestudierenden vornehmlich durch:
#4.1
Beratung in allen Fragen, die die Ausbildung zum Pfarrdienst betreffen;
#4.2
Informationen aus der Nordkirche;
#4.3
Organisation und Durchführung einer Orientierungswoche;
#4.4
Unterstützung bei der Durchführung des Gemeindepraktikums durch Erstattung der Fahrtkosten vom Studienort in die Kirchengemeinde zu Beginn und zum Ende des Praktikums und zur Vorbereitungsveranstaltung und dem Zwischentreffen, Erstattung der Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis, sowie einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von bis zu 400 Euro, wenn das Gemeindepraktikum nicht vom Studienort aus absolviert wird;
#4.5
Unterstützung des freiwilligen Zusammenschlusses der Theologiestudierenden im Studierendenkonvent im von diesem gewählten Studierendenrat und in Ortskonventen;
#4.6
Förderung der Teilnahme an Veranstaltungen und in Gremien, die für die Ausbildung von Bedeutung sind;
#4.7
Zuschüsse zur Anschaffung von Fachliteratur einschließlich digitaler Angebote jeweils nach bestandener Zwischenprüfung und nach der Teilnahme an der Orientierungswoche in Höhe von 150 Euro nach Vorlage der Belege binnen Jahresfrist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
#4.8
Erstattung der Fahrt- und Unterbringungskosten beim Studierendenkonvent der Nordkirche nach Vorlage der Belege im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
#4.9
Zuschüsse in Höhe von bis zu 50 Prozent der Fahrt- und Unterbringungskosten, höchstens jedoch 100 Euro bei Tagungen, Studienreisen und Exkursionen, auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
#5. Aufgaben der Theologiestudierenden
#5.1
1 Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben und in der Liste eingetragen sind, legen dem Landeskirchenamt einen Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung und abgelegte Sprachprüfungen vor. 2 Ein Studienbericht wird angefordert, wenn sechs Semester nach dem Aufnahmegespräch kein Nachweis über eine Zwischenprüfung und sechs Semester nach der Zwischenprüfung keine Meldung zum Examen erfolgt. 3 Statt eines Berichts oder zusätzlich zu dem Bericht kann zu einem Gespräch eingeladen werden.
#5.2
Die Theologiestudierenden führen zur Aufnahme nach Nummer 2.2.4 und, wenn sie die Erste Theologische Prüfung anstreben, nach der bestandenen Zwischenprüfung ein Gespräch mit der Pastorin bzw. dem Pastor für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung am Prediger- und Studienseminar und nehmen vor der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung an einer Informationsveranstaltung des Landeskirchenamtes teil.
#5.3
1 Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben, sind verpflichtet, an einer Orientierungswoche, vorzugsweise in der Zeit des Hauptstudiums, teilzunehmen. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. 3 Masterstudierende können an der Orientierungswoche teilnehmen.
#5.4
1 Die Theologiestudierenden, die die Erste Theologische Prüfung anstreben, sind verpflichtet, an einem vierwöchigen Gemeindepraktikum mit Vorbereitung und Auswertung teilzunehmen und hierfür die Kooperation der Fakultäten oder des Fachbereichs mit der Nordkirche oder gleichwertige Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten zu nutzen. 2 Masterstudierende können ein Gemeindepraktikum absolvieren.
#5.5
Die Theologiestudierenden teilen dem Landeskirchenamt mit:
##5.5.1
jede Veränderung der Anschrift, der Telefonnummer bzw. der E-Mail-Adresse;
##5.5.2
die Eintragung auf eine Liste der Theologiestudierenden einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
#5.5.3
wenn eine oder mehrere der in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Aufnahmevoraussetzungen entfallen;
#5.5.4
wenn das Theologiestudium beendet oder für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird;
#5.5.5
wenn sich das Studienziel ändert.
#6. Beteiligung am kirchlichen Leben
#6.1
1 Die Theologiestudierenden, die in der Liste eingetragen sind, bemühen sich, ihr wissenschaftliches Studium und das Leben in der christlichen Gemeinde in Verbindung zu setzen. 2 Sie sollen sich am Heimatort bzw. am Studienort am kirchlichen Leben beteiligen.
#6.2
Der Kirchenkreis sowie die Kirchengemeinde sollen im Rahmen von Nummer 6.1 Satz 2 die Theologiestudierenden in besonderer Weise begleiten und die Beteiligung am kirchlichen Leben fördern.
#7. Ausscheiden und Streichen aus der Liste
#7.1
Aus der Liste der Theologiestudierenden scheidet aus, wer nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung oder nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums in ein Vikariat übernommen wird oder für das Vikariat der Nordkirche abschließend nicht zugelassen wird.
#7.2
1 Aus der Liste wird gestrichen, wer
#7.2.1
eine oder mehrere der in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
#7.2.2
in die Liste der Theologiestudierenden einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgenommen worden ist;
#7.2.3
das Studienziel geändert hat oder
#7.2.4
nach der Aufforderung um Abgabe eines Studienberichts oder zu einem zusätzlichen Gespräch binnen sechs Monaten nicht nachkommt.
# 2 Wird eine Theologiestudierende bzw. ein Theologiestudierender aus der Liste gestrichen, ist ihr bzw. ihm dies unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
#7.3
In einer Liste der Absolventinnen und Absolventen werden alle Personen nach Nummer 3.1 geführt und regelmäßig aus dem Landeskirchenamt informiert.
#8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
#8.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
#8.2
Gleichzeitig treten außer Kraft
#8.2.1
die Richtlinien für die Liste der Theologiestudierenden der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2007 (GVOBl. S. 196, 290);
#8.2.2
die Richtlinie für die Liste der Theologiestudierenden der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 19. August 2003 (ABl. S. 53).
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