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Verwaltungsvorschrift
für die Liste der Theologiestudierenden der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift – LTheoStudVwV)

Vom 9. November 2012

(KABl. S. 321)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift
24. Okto-
ber 2017
Gesamttext
alphanumerische Auflistung in rein numerische Auflistung gewandelt
1.2.2,
1.3 Satz 2,
2.2.2,
2.2.4,
2.3.2
2.3.5
4,
4.9,
5.4,
5.5.3
Wörter und Angaben ersetzt
2.3.1,
4.4,
5.1,
5.2
7.2.1,
7.2.4,
7.2 Satz 2
neu gefasst
2.3.6,
3.2 Satz 2,
4.5,
4.7
Wörter eingefügt
7.4
angefügt
2
Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung des Datenschutzrechtes
8. Juni 2018
Nummer 1.5
angefügt
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 VO Erste Theologische Prüfung vom 7. September 2012 (KABl. S. 202) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Liste der Theologiestudierenden

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1.1

Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die beabsichtigen, Pastorin oder Pastor in der Nordkirche zu werden.
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1.2

Die Liste dient dem Ziel,
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1.2.1

den Kontakt zwischen der Nordkirche und dem Theologiestudierenden sowie der Theologiestudierenden untereinander zu ermöglichen;
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1.2.2

die Theologiestudierenden bereits während des Studiums im Blick auf die Anforderung des Pastorenberufs zu beraten, zu fördern und zu unterstützen;
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1.2.3

für eine langfristige Ausbildungs- und Personalplanung einen Überblick zu erhalten.
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1.3

Die Aufnahme in die Liste begründet weder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) noch eine rechtliche Verpflichtung, in diesen Dienst einzutreten. Sie ist eine Voraussetzung für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt der Nordkirche nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
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1.4

Theologiestudierende können den Antrag auf Aufnahme in die Liste stellen, wenn sie
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1.4.1

Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind;
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1.4.2

an einer Universität oder Kirchlichen Hochschule evangelische Theologie mit dem Ziel studieren, sich für die Erste Theologische Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt der Nordkirche zu melden;
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1.4.3

beabsichtigen, nach Abschluss ihrer Ausbildung als Pastorin oder Pastor in der Nordkirche tätig zu werden.
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1.5

Zur Förderung, Begleitung und Beratung der in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden dürfen Name, Vorname, Adresse einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie der Studienort an die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst, die Pastorin bzw. den Pastor der Heimatkirchengemeinde und den Studierendenrat übermittelt werden.
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2. Antrag auf Aufnahme

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2.1

Die Aufnahme in die Liste ist beim Landeskirchenamt, Außenstelle Schwerin, Münzstraße 8–10, 19055 Schwerin, zu beantragen (Anlage).
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2.2

Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
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2.2.1

Angaben zur Person;
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2.2.2

Angaben zur Kirchenmitgliedschaft und zum Theologiestudium nach den Nummern 1.4.1 und 1.4.2;
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2.2.3

eine Erklärung, dass die Bestimmungen in Nummer 1.3 und 1.4 zur Kenntnis genommen wurden;
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2.2.4

die Mitteilung der Bereitschaft zu einem Gespräch mit der Ausbildungsreferentin bzw. dem Ausbildungsreferenten des Landeskirchenamts;
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2.2.5

eine Erklärung, bei keiner anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer Liste der Theologiestudierenden geführt zu werden bzw. – bei Listenwechsel – auf welcher landeskirchlichen Liste ein Eintrag besteht.
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2.3

Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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2.3.1

ein tabellarischer Lebenslauf;
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2.3.2

eine persönliche Erläuterung der Studienmotivation und des Berufswunschs;
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2.3.3

eine Kopie der Tauf- oder Konfirmationsurkunde;
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2.3.4

eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses oder eines anderen Nachweises der Hochschulreife;
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2.3.5

ein Empfehlungsschreiben von einer Pastorin bzw. einem Pastor oder einer Religionslehrerin bzw. einem Religionslehrer oder einer Diakonin bzw. einem Diakon oder einer Gemeindepädagogin bzw. einem Gemeindepädagogen, in dem zu Studienmotivation und Berufswunsch Stellung genommen wird;
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2.3.6

eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.
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3. Entscheidung über die Aufnahme

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3.1

Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch das Landeskirchenamt. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, wird dies der Theologiestudierenden bzw. dem Theologiestudierenden schriftlich mitgeteilt.
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3.2

Die Aufnahme in die Liste wird den Theologiestudierenden schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst, die Pastorin bzw. der Pastor der Heimatkirchengemeinde, die Abteilung pastorale Nachwuchsförderung am Prediger- und Studienseminar Ratzeburg und der Studierendenrat werden informiert.
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3.3

Das Landeskirchenamt wird andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland benachrichtigen, wenn Theologiestudierende in die Liste aufgenommen werden, die bisher auf einer anderen gliedkirchlichen Liste eingetragen waren.
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3.4

Der Wechsel auf die Liste einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist möglich.
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4. Begleitung durch die Kirche

Das Landeskirchenamt und das Prediger- und Studienseminar Ratzeburg begleiten die in der Liste eingetragenen Theologiestudierenden vornehmlich durch:
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4.1

Beratung in allen Fragen, die die Ausbildung zur Pastorin bzw. zum Pastor betreffen;
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4.2

Informationen aus der Nordkirche;
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4.3

Organisation und Durchführung einer Orientierungswoche;
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4.4

Unterstützung bei der Durchführung des Gemeindepraktikums durch Erstattung der Fahrtkosten vom Studienort in die Kirchengemeinde zu Beginn und zum Ende des Praktikums und zur Vorbereitungsveranstaltung und dem Zwischentreffen, sowie einem Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 200 Euro, wenn das Gemeindepraktikum nicht vom Studienort aus absolviert wird;
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4.5

Unterstützung des freiwilligen Zusammenschlusses der Theologiestudierenden im Studierendenkonvent im von diesem gewählten Studierendenrat und in Ortskonventen;
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4.6

Förderung der Teilnahme an Veranstaltungen und in Gremien, die für die Ausbildung von Bedeutung sind;
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4.7

Zuschüsse zur Anschaffung von Fachliteratur jeweils nach bestandener Zwischenprüfung und nach der Teilnahme an der Orientierungswoche in Höhe von 150 Euro nach Vorlage der Belege binnen Jahresfrist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
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4.8

Erstattung der Fahrt- und Unterbringungskosten beim Studierendenkonvent der Nordkirche nach Vorlage der Belege im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
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4.9

Zuschüsse in Höhe von bis zu 50 Prozent der Fahrt- und Unterbringungskosten, höchstens jedoch 100 Euro bei Tagungen, Studienreisen und Exkursionen, auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
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4.10

Finanzierung eines einjährigen Abonnements der Kirchenzeitung bei einem Studium außerhalb der Nordkirche jeweils auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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5. Aufgaben der Theologiestudierenden

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5.1

Die Theologiestudierenden, die in der Liste eingetragen sind, legen dem Landeskirchenamt einen Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung vor. Ein Studienbericht wird angefordert, wenn sechs Semester nach dem Aufnahmegespräch kein Nachweis über eine Zwischenprüfung und sechs Semester nach der Zwischenprüfung keine Meldung zum Examen erfolgt. Statt eines Berichts oder zusätzlich zu dem Bericht kann zu einem Gespräch eingeladen werden.
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5.2

Die Theologiestudierenden melden sich zu einem Gespräch mit der Ausbildungsreferentin bzw. dem Ausbildungsreferenten bei Anmeldung nach Nummer 2.2.4, nach bestandener Zwischenprüfung und vor der Meldung zum Examen zu einer Informationsveranstaltung an.
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5.3

Die Theologiestudierenden sind verpflichtet, an einer Orientierungswoche, vorzugsweise in der Zeit des Hauptstudiums, teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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5.4

Die Theologiestudierenden sind verpflichtet, an einem vierwöchigen Gemeindepraktikum mit Vorbereitung und Auswertung teilzunehmen und hierfür die Kooperation der Fakultäten bzw. des Fachbereichs mit der Nordkirche oder gleichwertige Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten zu nutzen.
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5.5

Die Theologiestudierenden teilen dem Landeskirchenamt mit:
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5.5.1

jede Veränderung der Anschrift, der Telefonnummer bzw. der E-Mail-Adresse;
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5.5.2

die Eintragung auf eine Liste der Theologiestudierenden einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
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5.5.3

wenn eine oder mehrere der in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Aufnahmevoraussetzungen entfallen;
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5.5.4

wenn das Theologiestudium beendet oder für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird;
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5.5.5

wenn sich das Studienziel ändert.
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6. Beteiligung am kirchlichen Leben

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6.1

Die Theologiestudierenden, die in der Liste eingetragen sind, bemühen sich, ihr wissenschaftliches Studium und das Leben in der christlichen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sie sollen sich am Heimatort bzw. am Studienort am kirchlichen Leben beteiligen.
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6.2

Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche sollen im Rahmen von Nummer 6.1 Satz 2 die Theologiestudierenden in besonderer Weise begleiten und die Beteiligung am kirchlichen Leben fördern.
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7. Ausscheiden und Streichen aus der Liste

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7.1

Aus der Liste der Theologiestudierenden scheidet aus, wer nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung in ein Vikariat übernommen wird oder als für den Vorbereitungsdienst in der Nordkirche ungeeignet gilt.
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7.2

Aus der Liste wird gestrichen, wer
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7.2.1

eine oder mehrere der in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 genannten Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
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7.2.2

in die Liste der Theologiestudierenden einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgenommen worden ist;
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7.2.3

das Studienziel geändert hat oder
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7.2.4

nach der Aufforderung um Abgabe eines Studienberichts oder zu einem zusätzlichen Gespräch binnen sechs Monaten nicht nachkommt.
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Wird eine Theologiestudierende bzw. ein Theologiestudierender aus der Liste gestrichen, ist ihr bzw. ihm dies unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
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7.3

Das Landeskirchenamt informiert die Personen nach Nummer 3.2.
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7.4

In einer Liste der Absolventinnen und Absolventen werden alle Personen nach Nummer 3.1 geführt und regelmäßig aus dem Landeskirchenamt informiert.
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8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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8.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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8.2

Gleichzeitig treten außer Kraft
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8.2.1

die Richtlinien für die Liste der Theologiestudierenden der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2007 (GVOBl. S. 196, 290);
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8.2.2

die Richtlinie für die Liste der Theologiestudierenden der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 19. August 2003 (ABl. S. 53).
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Anlage zu Nummer 2

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