.

Rechtsverordnung
über die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek1#

Vom 12. November 2001

(GVOBl. S. 215)

Die Kirchenleitung hat nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Werkegesetzes vom 14. Januar 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S. 179) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
Status

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterhält eine öffentliche, allgemein zugängliche Leihbibliothek für Noten und Fachliteratur für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Nordelbische Kirchenmusikbibliothek) mit Sitz in Hamburg.
( 2 ) Die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek dient als kirchenmusikalische Fachbibliothek vor allem der Unterstützung kirchenmusikalischer Aufführungspraxis in den nordelbischen Gemeinden und der musikwissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Kirchenmusik.
( 2 ) Die Bibliothek hält eine Auswahl kirchenmusikalischer Fachzeitschriften vor. Sie arbeitet im engen Verbund mit anderen Bibliotheken der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 3 ) Die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch
  1. Erwerb und Bereitstellung kirchenmusikalischer Literatur,
  2. fachliche Beratung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und anderen Personen aus dem Raum der Kirche.
#

§ 3
Leitung

( 1 ) Die Leitung der Nordelbischen Kirchenmusikbibliothek obliegt dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 2 ) Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung wird die Leitung der Kirchenmusikbibliothek stellvertretend vom zuständigen Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes wahrgenommen.
( 3 ) Im Rechtsverkehr vertritt der Leiter oder die Leiterin die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche in allen Belangen der laufenden Geschäftstätigkeit, insbesondere bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; im Rechtsverkehr handelt der Leiter oder die Leiterin als gesetzliche Vertretung der Einrichtung.
( 4 ) Der Leiter oder die Leiterin vertritt die Belange der Nordelbischen Kirchenmusikbibliothek in der Öffentlichkeit. Vor Presseauskünften zu wichtigen Vorgängen soll das Benehmen mit der Dienstaufsicht führenden Stelle des Nordelbischen Kirchenamtes hergestellt werden.
#

§ 4
Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung2# ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
#

§ 5
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin der Nordelbischen Kirchenmusikbibliothek untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Dezernenten oder der zuständigen Dezernentin des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Nordelbischen Kirchenmusikbibliothek übt selbst die Dienst- und Fachaufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung aus. Bei seiner oder ihrer Abwesenheit wird die Dienst- und Fachaufsicht vom Nordelbischen Kirchenamt wahrgenommen.
#

§ 6
Umgang mit Spenden

( 1 ) Die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek kann für Spenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 werben und diese vereinnahmen.
( 2 ) Spendenbescheinigungen, soweit sie nicht durch die Nordelbische Kirchenkasse ausgestellt werden, sind im Namen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durch den Leiter oder die Leiterin zu unterzeichnen. Die Beauftragung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ist zulässig.
#

§ 7
Siegelberechtigung3#

Die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek ist kraft Übertragung nach § 3 des Siegelgesetzes vom 28. Mai 1978, GVOBl. S. 203, siegelberechtigt. Sie verwendet in ihrem Siegel das Siegelbild der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung der Einrichtung wieder.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche in Kraft.4#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S.519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses Werk ist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 26) zugeordnet.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Benutzungsordnung ist nicht Bestandteil des bekannt gemachten Textes.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Siegelberechtigung der Nordelbischen Kirchenmusikbibliothek ist mit Inkrafttreten des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) am 27. Mai 2012 erloschen. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 10 SiegelG umfassen nicht rechtlich unselbstständige Werke wie die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek.
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 5. Dezember 2001 in Kraft.