.Richtlinie
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Richtlinie
des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie1#, 2#
Vom 1. Juli 2005
(ABl. EKD S. 413)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017 S. 11) |
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Richtlinie regelt kirchliche Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V. 2 Den Gliedkirchen und ihren Diakonischen Werken wird empfohlen, ihre entsprechenden Regelungen auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen.
(
2
)
Andere kirchliche und diakonische Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirche, die Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. sind, können diese Richtlinie aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
(
3
)
Diese Richtlinie gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
#§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes
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1
)
1 Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2 Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. 3 Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 4 Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeiterinnen wie Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(
2
)
1 Die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. 2 Sie tragen Verantwortung für die evangelische Prägung in den Arbeitsvollzügen, den geistlichen Angeboten und der Organisation ihrer Dienststelle oder Einrichtung.
(
3
)
1 Die Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. 2 Sie fördern die Fort- und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes.
#§ 3
Kirchliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
(
1
)
1 Die Auswahl der beruflich in der Kirche und ihrer Diakonie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. 2 Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 3 Dies gilt uneingeschränkt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bildung übertragen sind.
(
2
)
1 Für Aufgaben der Dienststellenleitung können auch Personen eingestellt werden, die Glieder einer christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. 2 Die Gliedkirchen können Satz 1 auf andere christliche Kirchen, die in ihrem Bereich zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehören, entsprechend anwenden. 3 Sofern es nach Art der Aufgabe unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfelds vertretbar und mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags vereinbar ist, können für alle übrigen Aufgaben auch Personen eingestellt werden, die keiner christlichen Kirche angehören.
(
3
)
Für eine Einstellung in den Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wer aus der evangelischen Kirche, aus einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ausgetreten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen zu erwerben.
#§ 4
Kirchliche Anforderung während des Arbeitsverhältnisses
(
1
)
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. 2 Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. 3 Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. 4 Nicht-Christinnen und Nicht-Christen haben die evangelische Prägung zu achten.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
#§ 5
Verstöße gegen berufliche Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine in dieser Richtlinie genannte berufliche Anforderung an die Mitarbeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. 2 Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z. B. Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung) behoben werden kann.
(
2
)
1 Für den weiteren Dienst in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie kommt nicht in Betracht, wer während des Arbeitsverhältnisses aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche zu erwerben, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. 2 Gleiches gilt für den Austritt aus einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen. 3 Für den weiteren Dienst kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
#§ 6
Gliedkirchliche Bestimmungen
Soweit Anforderungen in gliedkirchlichen Regelungen für besondere Berufsgruppen über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen, bleiben sie unberührt.
#§ 7
Inkrafttreten3#
Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. am 1. Januar 2017 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland trat am 3. Januar 2018 das Mitarbeitsanforderungsgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 2) in Kraft, mit dem die Inhalte dieser Richtlinie weitgehend umgesetzt wurden, vgl. Ordnungsnummer 7.425. Die Richtlinie galt zuvor gemäß § 1 des Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 10. Februar 2006 (GVOBl. S. 38) in Verbindung mit Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweiligen Fassung für die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und auf landeskirchlicher Ebene entsprechend.
1 ↑ Red. Anm.: Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland trat am 3. Januar 2018 das Mitarbeitsanforderungsgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 2) in Kraft, mit dem die Inhalte dieser Richtlinie weitgehend umgesetzt wurden, vgl. Ordnungsnummer 7.425. Die Richtlinie galt zuvor gemäß § 1 des Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 10. Februar 2006 (GVOBl. S. 38) in Verbindung mit Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweiligen Fassung für die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und auf landeskirchlicher Ebene entsprechend.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinie wird auch kurz „Loyalitätsrichtlinie“ der EKD genannt. Bis zur Bekanntmachung der Neufassung lautete die amtliche Bezeichnung „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD“ vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413).
2 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinie wird auch kurz „Loyalitätsrichtlinie“ der EKD genannt. Bis zur Bekanntmachung der Neufassung lautete die amtliche Bezeichnung „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD“ vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413).