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Kirchengesetz
über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsanforderungsgesetz – MAnfG)1#

Vom 29. November 2017

(KABl. 2018 S. 2)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die kirchlichen Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke einschließlich der Diakonischen Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Diakonischen Werke sollen ihre Mitglieder zur Beachtung dieses Kirchengesetzes verpflichten. Dies gilt nicht für Mitglieder, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zugeordnet sind.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
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§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes

( 1 ) Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen in Kirche und ihrer Diakonie tätig sind, tragen dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeiterinnen wie Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
( 2 ) Die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. Sie tragen Verantwortung für die evangelische Prägung in den Arbeitsvollzügen, den geistlichen Angeboten und der Organisation ihrer Dienststelle oder Einrichtung.
( 3 ) Die Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. Sie fördern die Fort- und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes.
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§ 3
Kirchliche Anforderungen bei der Begründung
des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Die Auswahl der beruflich in der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. Die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Dies gilt uneingeschränkt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament durch die Ordination oder Beauftragung berufen oder denen Aufgaben der Seelsorge oder des kirchlichen Unterrichts übertragen sind und für Kantorinnen und Kantoren.
( 2 ) Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, Leiterinnen und Leiter von kirchlichen Bildungseinrichtungen, Küsterinnen und Küster sowie sonstige Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. Referentinnen und Referenten, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher sollen diese Voraussetzung erfüllen. Sofern es nach Art der Aufgabe unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfelds vertretbar und mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags vereinbar ist, können für alle übrigen Aufgaben auch Personen eingestellt werden, die keiner christlichen Kirche angehören.
( 3 ) Für eine Einstellung in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie kommt in der Regel nicht in Betracht, wer aus der evangelischen Kirche oder einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kirchen ausgetreten ist, ohne in eine der dort genannten Kirchen einzutreten.
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§ 4
Kirchliche Anforderungen während des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland loyal zu verhalten und müssen die evangelische Identität der Dienststelle oder Einrichtung achten. Sie haben sich so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
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§ 5
Verstöße gegen kirchliche Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine in diesem Kirchengesetz genannte Anforderung an die Mitarbeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (zum Beispiel Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung) behoben werden kann.
( 2 ) Für den weiteren Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie kommt nicht in Betracht, wer während des Arbeitsverhältnisses aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche zu erwerben, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. Gleiches gilt für den Austritt aus einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen. Für den weiteren Dienst kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
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§ 6
Anderweitige Bestimmungen

Soweit Anforderungen in kirchlichen Regelungen für besondere Berufsgruppen über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen, bleiben sie unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft2#.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. Februar 2006 (GVOBl. S. 38);
  2. die Verordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 3. Februar 2009 (ABl. S. 88).

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz folgt inhaltlich im Wesentlichen der Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2016 (EKD 2017 S. 11) und setzt diese in landeskirchliches Recht um, vgl. 7.423-501 (sog. „Loyalitätsrichtlinie“).
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2018 in Kraft.