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Hinweis zu den „Leitlinien kirchlichen Lebens“
der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands1#, 2#

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Die mit Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) den Gliedkirchen übergebenen „Leitlinien kirchlichen Lebens“ sind aus Platzgründen in dieser Rechtssammlung nicht enthalten.
Die Redaktion
Mai 2025

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1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs hat die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands durch Beschluss vom 27. März 2004 (KABl S. 10) für die genannte Landeskirche in Kraft gesetzt. Damit gelten die Leitlinien im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg unmittelbar. Für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche fanden die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands als Richtlinie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung der VELKD Anwendung und gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter. Die nordelbischen „Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung“ (GVOBl. 1989 S. 237) wurden gemäß Nummer 2 Buchstabe a der Beschlüsse der Landessynode vom 13. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 161 S. 372) aufgehoben und befinden sich nunmehr im Archivierten Recht der Online-Rechtssammlung.Die ehemalige Pommersche Kirche hat das Kirchengesetz zur Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (ABl. EKD 2000 S. 30). Nach § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Kirchengesetz auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises bis zu einer Rechtsvereinheitlichung in der Landeskirche fort.
Durch die Beschlüsse der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die Einführung der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ vom 13. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 161 S. 372) wurden die als Anlage 1 bekannt gemachten „Grundlinien 2025“ (Ordnungsnummer 3.107-501) nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung als Ordnung kirchlichen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingeführt und ersetzen in ihren Themenbereichen im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und im Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg die Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD S. 195) und im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche die Anwendung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Leitlinien ist nach Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handels bei Taufe und Abendmahl sowie Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ („Grundlinien 2019“) vom 4. Dezember 2019 (KABl. S. 582) in denjenigen Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs durch die Grundlinien 2019 ersetzt, die die Grundlinien 2019 für sich im Erprobungszeitraum für anwendbar erklärt haben (vgl. Nummer 3 des genannten Beschlusses). Der Erprobungszeitraum war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen und wurde durch Beschluss der Landessynode zunächst bis zum 30. Juni 2024 (KABl. 2022 S. 8) und erneut bis zum 31. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 13 S. 36) verlängert. Gemäß Nummer 3 der Beschlüsse der Landessynode vom 13. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 161 S. 372) endete der Erprobungszeitraum mit dem Beschluss der Landessynode nach Nummer 1.
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