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#Anlage zum Anschlusstarifvertrag
Anschlusstarifvertrag1#
Vom 1. Juli 2003
(GVOBl. 2004 S. 65)2#
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK),3#
vertreten durch den Vorstand
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK),3#
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
####§ 1
Der Geltungsbereich der in der Anlage aufgeführten Tarifverträge wird in ihrer jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft erstreckt.
#§ 2
Für die Eingruppierung der Angestellten als Lehrkräfte gelten bis auf weiteres je nach Einsatzort die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bzw. die Eingruppierungsrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweiligen Fassung anstelle der §§ 22 bis 25 KAT-NEK4#.
#§ 3
Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Anschlusstarifvertrag vom 15. Juli 1993 außer Kraft.
#§ 4
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Kiel, den 1. Juli 2003 | |
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
Anlage zum Anschlusstarifvertrag
vom 1. Juli 2003
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK),
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein
– andererseits –
- Grundlagentarifverträge
- Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 5. November 1979
- Schlichtungsvereinbarung vom 5. November 1979
- Tarifvertragliche Vereinbarung über Regelungen in finanziellen Notlagen vom 5. November 1979
- Kirchlicher Angestelltentarifvertrag mit seinen Anlagen (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982
- Vergütungstarifvertrag zum kirchlichen Angestelltentarifvertrag vom 17. Mai 1982
- Tarifvertrag über eine Zulage an Angestellte vom 17. Mai 1982
- Tarifvertrag über eine Zuwendung an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982
- Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982
- Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982
- Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von nicht beamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik vom 23. März 1995
- Rahmentarifvertrag zur besonderen Regelung von Arbeitszeitkonten vom 21. März 2001
- Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 1. Juni 1983
- Ausbildungsvergütungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 1. Juni 1983
- Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten und Praktikantinnen (TVPrakt) vom 15. April 1991
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 17. Mai 1982
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 17. Mai 1982
- Tarifvertrag über die vermögenswirksamen Leistungen an Auszubildende vom 17. Mai 1982
- Kirchlicher Tarifvertrag der Diakonie vom 15. August 2002
- Tarifvertrag Leistungsentgelte vom 15. August 2002
- Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 2. November 1998
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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 wurde mit Wirkung vom 1. April 2007 durch den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) ersetzt.
4 ↑ Red. Anm.: Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 wurde mit Wirkung vom 1. April 2007 durch den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) ersetzt.