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Hinweis zum
Allgemeinen Arbeitsrecht

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Aus Platzgründen können leider nicht alle Inhalte der digitalen Ausgaben der Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in der Loseblattsammlung abgedruckt werden. Bei der Auswahl der zu druckenden Texte wurden u. a. die Vorschriften der Nordkirche – und hier die Gesetze, Rechtsverordnungen und die Verwaltungsvorschriften der landeskirchlichen Ebene – vorrangig berücksichtigt.
Momentan ist das Verfahren der Arbeitsrechtssetzung innerhalb der Nordkirche noch nicht einheitlich geregelt. Gemäß Teil 1 § 56 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, erfolgt die Arbeitsrechtssetzung für die Nordkirche sowie auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche über den sogenannten Zweiten Weg (Regelung der Arbeitsverhältnisse durch Tarifverträge). Auf dem Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises erfolgt die Arbeitsrechtssetzung nach dem sogenannten Dritten Weg (Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission).
Ein Beschluss der Landessynode über eine einheitliche Regelung für die gesamte Nordkirche gemäß Teil 1 § 56 Absatz 4 des Einführungsgesetzes steht noch aus.
Der Unterabschnitt 7.4 „Allgemeines Arbeitsrecht“ beinhaltet neben der kirchengesetzlich-konstitutiven Anwendung des Dritten bzw. des Zweiten Weges (Arbeitsrechtsregelungsgesetze) die durch den kirchlichen Gesetzgeber einseitig festgelegten Rechtsnormen für die in einzelnen spezifisch kirchlichen Berufsfeldern privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden der Nordkirche, ihrer Körperschaften sowie deren Verbände.
Die Gliederung des Unterabschnitts orientiert sich an den jeweiligen Berufsgruppen (Diakone/Gemeindepädagogen, Kirchenmusik, Küsterdienst). Die einzelnen Rechtsvorschriften beinhalten neben statusrechtlichen Vorgaben zum Teil auch Regelungen über die Ausbildung.
Die Redaktion
November 2018