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Kirchengesetz
zur Lehrbeanstandungsordnung1#

Vom 11. März 1964

(ABl. S. 30)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I

Der Ordnung des Verfahrens bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort (Lehrbeanstandungsordnung) vom 27. Juni/10. Juli 1963 (Amtsblatt EKD 1963 – Berliner Ausgabe – Nr. 9/1963 S. 173 Nr. 113) wird zugestimmt.
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Artikel II

Für die Anwendung und Ausführung der Lehrbeanstandungsordnung gelten die folgenden Bestimmungen:
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§ 1

Am theologischen Lehrgespräch können der jeweils zuständige Propst und Superintendent als Zuhörer teilnehmen.
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§ 2

( 1 ) In der Landeskirche wird eine Spruchkammer gebildet, deren Mitglieder lutherischen Bekenntnisses sind.
( 2 ) Der Bischof oder sein Stellvertreter (Artikel 123 Absatz 2 der Kirchenordnung) ist Mitglied der Spruchkammer und führt den Vorsitz.
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§ 3

Ist bis zum Ablauf der Wahlzeit der Mitglieder und deren Stellvertreter ein Verfahren vor der Spruchkammer nicht abgeschlossen worden, so bleiben für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluss die Mitglieder und ihre Stellvertreter im Amt.
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Schlussbestimmung

( 1 ) Artikel I dieses Kirchengesetzes tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Artikel II dieses Kirchengesetzes tritt an dem Tage in Kraft, mit dem die Lehrbeanstandungsordnung vom 27. Juni/10. Juli1963 für die Landeskirche wirksam wird.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Lehrbeanstandungsordnung vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD S. 476) der Evangelischen Kirche der Union wurde für das Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 6 (zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD) des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470, 471) mit Wirkung vom 1. April 2014 durch das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 (ABl. VELKD S. 284) abgelöst. Das hier abgebildete Kirchengesetz ist damit gegenstandslos geworden. Es gilt gemäß Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine anderweitige Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Lehrbeanstandungsordnung vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD S. 476) wurde für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche durch Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Mai 1964 (ABl. EKD S. 185) mit Wirkung vom 1. April 1964 in Kraft gesetzt.