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Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und
-zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche
in Deutschland
(VVZG-EKDVwV)

Vom 26. Februar 2014

(KABl. S. 178)

Vollzitat:
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178), die durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2023 (KABl. A Nr. 110 S. 281) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift zur Verwaltungsvereinfachung und zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation
23. November 2023
Nummer 3.3 Satz 1
aufgehoben
Satz 2
angefügt
Nummer 3.4
angefügt
Nummer 5.2 Satz 2
eingefügt
Nummer 5.3 Satz 3
aufgehoben
Nummer 5.5
angefügt
Nummern 6 und 7
eingefügt
bish. Nummer 6
wird Nummer 8
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Kirchenbehörde

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1.1

Kirchenbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VVZG-EKD) sind der Kirchengemeinderat, der Verbandsvorstand, der Kirchenkreisrat, die Kirchenkreisverwaltung, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sowie weitere nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Satzung zur Vertretung kirchlicher Körperschaften berufene Personen, Gremien und Einrichtungen.
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1.2

Zuständige Kirchenbehörde für die Rücknahme (§ 36 Absatz 5 VVZG-EKD) oder den Widerruf (§ 37 Absatz 5 VVZG-EKD) eines Verwaltungsaktes sowie für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 40 Absatz 4 VVZG-EKD) ist die Kirchenbehörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifensantrags für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.
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2 Beglaubigung

Jede Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 kann Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, beglaubigen. Im Übrigen erfolgt eine Beglaubigung von Schriftstücken und Unterschriften nur, wenn die Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Kirchenbehörde benötigt wird.
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3 Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

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3.1

Kirchenaufsichtliche Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. Dies kann durch Aufsetzen eines Genehmigungsvermerkes erfolgen; in diesem Fall bedarf es keiner Begründung.
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3.2

Wird einem Antrag auf Genehmigung nicht oder nur teilweise entsprochen oder wird die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, erfolgt dies durch einen gesonderten schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen (§ 26 VVZG-EKD) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 30 VVZG-EKD).
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3.3

Im Genehmigungsverfahren erfolgt zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 keine förmliche Verwaltungszustellung nach den §§ 55 bis 60 VVZG-EKD. Die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Genehmigung ist ausreichend.
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3.4

Die Genehmigung kann nach Maßgabe der Nummer 7 in elektronischer Form erteilt werden.
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4 Genehmigungen der Kirchenkreise

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4.1

Der Genehmigungsbescheid wird durch die zuständige Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 erlassen.
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4.2

Besteht eine unmittelbare Zuständigkeit des Kirchenkreisrates oder eines von ihm nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung beauftragten Ausschusses, so ist die Genehmigung vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisrates zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen. Dem Genehmigungsbescheid nach Nummer 4.1 steht ein beglaubigter Auszug des Protokolls der Sitzung des Kirchenkreisrates oder des beauftragten Ausschusses gleich. Der Protokollauszug wird durch die Kirchenkreisverwaltung erstellt.
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4.3

Ist die Genehmigungsbefugnis nach Artikel 56 der Verfassung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, so ist die Genehmigung durch die Verwaltungsleitung oder eine andere vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen.
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5 Widerspruchsverfahren

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5.1

Wer geltend macht, durch eine Entscheidung einer Kirchenbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann dagegen nach Artikel 127 Absatz 1 der Verfassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kirchenbehörde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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5.2

Hilft die Kirchenbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ist er der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Hierzu erstellt die Ausgangsbehörde einen Vorlagebericht, der den Sachverhalt darstellt und die Auffassung der Ausgangsbehörde hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs darlegt. Diese soll über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Widerspruchsbehörde nach § 46 Absatz 1 VVZG-EKD ist die Aufsicht führende Stelle.
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5.3

Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Artikel 107 Absatz 3 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach Artikel 106 Absatz 4 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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5.4

Eine Kostenerstattung nach § 47 Absatz 1 VVZG-EKD erfolgt auch in den Fällen, in welchen der Widerspruch nur deswegen erfolglos bleibt, weil ein Verfahrens- oder Formfehler nach § 33 VVZG-EKD unbeachtlich bleibt, oder in denen sich der Widerspruch durch eine Maßnahme einer Kirchenbehörde erledigt. Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD soll verzichtet werden.
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5.5

Gegen Entscheidungen der Kirchenleitung kann nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 VwGG.EKD ohne ein vorheriges Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden.
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6 Bekanntmachung und öffentliche Zustellung

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6.1

Die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung nach § 28 Absatz 4 VVZG.EKD erfolgt
  1. durch Abdruck in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil,
  2. durch Abdruck in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder
  3. durch Aushang in einem allgemein zugänglichen Schaukasten.
Zusätzlich soll der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Kirchenbehörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden. In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
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6.2

Entsprechendes gilt für die öffentliche Zustellung nach § 60 VVZG.EKD.
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7 Elektronischer Rechtsverkehr

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7.1

Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
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7.2

Im Rechtsverkehr zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 wird von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur abgesehen. Soweit eine schriftliche Erklärung mit dem Kirchensiegel zu versehen ist, ist die Übermittlung einer elektronischen Kopie ausreichend; das Original verbleibt bei der ausstellenden Kirchenbehörde.
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7.3

Wird ein elektronisches Dokument mit einer zugelassenen qualifizierten elektronischen Signaturversehen und auf einem zugelassenen sicheren Übermittlungsweg versendet, so enthält dies die Feststellung nach § 2 Siegelgesetz und ersetzt als Beweiszeichen das Kirchensiegel.
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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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8.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
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8.2

Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 333) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie die Verwaltungsanordnung über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechtes vom 15. Dezember 1992 (KABl 1993 S. 25, 44) der ehemaligen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. April 2014 in Kraft.