.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 4b
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 26
§ 27
§ 28
§ 28a
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Kirchengesetz
zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und
des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz – PfDGErgG)
Vom 31. März 2014
Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstrechtlicher Vorschriften | 9. Dezember 2016 | § 4 Abs. 2 | eingefügt | |
bish. Abs. 2 | wird Abs. 3 und Satz 3 wird aufgehoben | ||||
Abs. 4 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 3 und 4 | werden Abs. 5 und 6 | ||||
§ 4a | eingefügt | ||||
§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 3 und 4 | neu gefasst | ||||
Abs. 5 Satz 2 | aufgehoben | ||||
§ 15 Abs. 1 und 2 | neu gefasst | ||||
§ 31 Abs. 3 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 3 | wird Abs. 4 und Satz 3 wird angefügt | ||||
bish. Abs. 4 | wird Abs. 5 | ||||
2 | Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 12. November 2020 | § 7a | eingefügt | |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 | durch Sätze 2 bis 4 ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 3 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 4 bis 6 | werden zu Abs. 3 bis 5 | ||||
§ 19 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 21 Abs. 1 | vorangestellt | ||||
bish. Abs. 1 und 2 | werden zu Abs. 2 und 3 | ||||
§ 26 Abs. 1 Satz 2 | Wörter eingefügt | ||||
Satz 5 | aufgehoben | ||||
Abs. 4 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 5 bis 9 | werden zu Abs. 4 bis 8 | ||||
neuer Abs. 5 | Wörter eingefügt | ||||
bish. Abs. 10 | wird Abs. 9 | ||||
neuer Abs. 9 | Angaben ersetzt | ||||
§ 27 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 28a | eingefügt | ||||
§ 30 | Abs. 1 bis 4 vorangestellt | ||||
bish. Wortlaut § 30 | wird Abs. 5 | ||||
§ 32a | eingefügt | ||||
3 | Artikel 5 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 24. Mai 2021 | § 8 Abs. 3 | angefügt | |
§ 30 Abs. 1 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 31 Abs. 3 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 3 bis 5 | werden Abs. 4 bis 6 | ||||
4 | 6. Mai 2022 | § 4a | eingefügt | ||
bish. § 4a | wird § 4b | ||||
5 | Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 28. Okto- ber 2022 | § 32a Abs. 2 Satz 2 | Angabe ersetzt | |
6 | Artikel 5 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 31. Okto- ber 2022 | § 4 Abs. 6 | aufgehoben | |
§ 25 | aufgehoben | ||||
7 | Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG) | 31. März 2023 | § 15 Abs. 1 Satz 5 | Wörter gestrichen | |
Abs. 2 Satz 4 | Satzzeichen und Wörter gestrichen |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Pfarrdienstverhältnis
(zu § 2 Absatz 1 Satz 3, § 115 PfDG.EKD)
Das Landeskirchenamt ist als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde für die Entscheidungen nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307, berichtigt ABl. 2011 S. 149)2# in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Kirchengesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
Ordination
(zu § 4 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Die Entscheidung über die Ordination trifft die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof. 2 Soll die Ordination versagt werden, so berät sich die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof vor der Entscheidung mit dem Bischofsrat. 3 Über die Versagung führt die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof mit der bzw. dem Betroffenen ein Gespräch ohne Hinzuziehung weiterer Personen. 4 Das Landeskirchenamt ist über die Versagung der Ordination zu unterrichten.
(
2
)
Die Ordinandin bzw. der Ordinand gibt vor der Ordination folgende Verpflichtungserklärung ab:
„Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird. Dazu helfe mir Gott durch Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes.“
#§ 3
Belassung, Ruhen, erneutes Anvertrauen der Rechte aus der Ordination
(zu § 5 Absatz 2 und 5, § 6 Absatz 1 PfDG.EKD)
Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#§ 4
Berufung in den Probedienst
(zu § 9 Absatz 1 bis 3 PfDG.EKD)
(
1
)
Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
(
2
)
Sind seit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
(
3
)
1 Von den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD kann abgewichen werden, wenn der Nachweis einer gleichwertigen abgeschlossenen Ausbildung erbracht ist. 2 Im Übrigen kann eine Kommission über ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD auf der Grundlage eines Kolloquiums entscheiden.
(
4
)
Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommission, zu Inhalt und Durchführung des Kolloquiums nach den Absätzen 2 und 3 regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(
5
)
1 Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Pfarrdienstgesetz der EKD kann in den Probedienst berufen werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Pfarrdienstgesetz der EKD gilt entsprechend.
#§ 4a
Auftrag und Ordination
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD)
Bei Pastorinnen und Pastoren im Probedienst, die einen Auftrag eines Kirchenkreises oder der Landeskirche wahrnehmen, ist sicherzustellen, dass sie sich auch in der selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung eines gemeindlichen Dienstes bewähren.
#§ 4b
Beurteilungen im Probedienst
(zu § 12 Absatz 1 und 4, § 16 PfDG.EKD)
1 Im Probedienst werden zwei Beurteilungen durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten erstellt. 2 Die erste Beurteilung erfolgt nach dem ersten Jahr des Probedienstes; die zweite spätestens sieben Monate vor der möglichen Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD.
#§ 5
Zuerkennung, Anerkennung und Verlust der Anstellungsfähigkeit
(zu § 16 Absatz 2 bis 6, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 PfDG.EKD)
(
1
)
Die Entscheidungen nach § 16 Absatz 2 bis 6, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
(
2
)
Für das Kolloquium nach § 16 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD gilt § 4 Absatz 4 dieses Kirchengesetzes entsprechend.
(
3
)
Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Prüfung nach § 16 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz der EKD und der besonderen Prüfung nach § 16 Absatz 6 Pfarrdienstgesetz der EKD werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
#§ 6
Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit
(zu § 18 Absatz 2 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Wird das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit von dem Ausgang einer Überprüfung abhängig gemacht, entscheidet eine Kommission auf der Grundlage eines Kolloquiums. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(
2
)
Von der Überprüfung soll abgesehen werden, wenn das Amt der öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig ehrenamtlich ausgeübt wurde.
#§ 7
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses, Höchstalter
(zu § 19 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Pfarrdienstgesetz der EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 Pfarrdienstgesetz der EKD gilt entsprechend.
(
2
)
1 Vor der Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 2 Nach Begründung des Pfarrdienstverhältnisses kann erneut die Vorlage eines Zeugnisses nach Satz 1 verlangt werden.
#§ 7a
Amtsführung
(zu § 24 Absatz 1 PfDG.EKD
(1) 1 Hat eine Pastorin bzw. ein Pastor Bedenken gegen die Durchführung einer Amtshandlung, informiert sie bzw. er die Beteiligten und die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten. 2 Die Pastorin bzw. der Pastor berät ihre bzw. seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Kirchengemeinderat.
(2) 1 Der Dienst der Notfallseelsorge ist Teil des Auftrages nach § 24 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD. 2 Das Nähere über die Organisation der Notfallseelsorge und über die Ausgestaltung des Dienstes in der Notfallseelsorge kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 8
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes
(zu § 25 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Pastorinnen bzw. Pastoren in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag kann ein Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in einer bestimmten Kirchengemeinde bzw. einem Kirchengemeindeverband erteilt werden. 2 Vor der Entscheidung ist der Kirchenkreisrat anzuhören und die Zustimmung der Pastorin bzw. des Pastors, des Kirchengemeinderates oder des Verbandsvorstandes einzuholen. 3 Die Entscheidung über die Zuordnung von Pastorinnen und Pastoren mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag zu einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband trifft die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof. 4 Die Entscheidung über die Zuordnung von Pastorinnen und Pastoren eines Kirchenkreisverbandes zu einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband trifft die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel.
(
2
)
1 Zur Gestaltung von Übergangszeiträumen, insbesondere nach einer Beurlaubung oder beim Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses an einer Versetzung, kann einer Pastorin bzw. einem Pastor eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Regel bis zu einem Jahr übertragen werden. 2 Eine erneute Übertragung ist möglich. 3 Während des Übertragungszeitraums ist die Pastorin bzw. der Pastor verpflichtet, sich auf Pfarrstellen zu bewerben. 4 Das Landeskirchenamt ist ihr bzw. ihm dabei behilflich.
(
3
)
1 Die Änderung einer Pfarrstelle nach § 1 Absatz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 233) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung ist keine Änderung des mit der Pfarrstelle übertragenen Auftrags nach § 25 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD. 2 Die Pastorin bzw. der Pastor erhält über die Änderung der Pfarrstelle eine Mitteilung. 3 § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD bleibt unberührt.
#§ 9
Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren
(zu § 27 Absatz 4 PfDG.EKD)
(
1
)
Zum Auftrag von Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren kann die Erteilung von Religionsunterricht gehören, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht und dieser Dienst auf andere Weise nicht oder nicht ausreichend versehen werden kann.
(
2
)
Vor der Entscheidung sind die Pastorin bzw. der Pastor, der Kirchengemeinderat bzw. der Verbandsvorstand und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu hören.
#§ 10
Parochialrecht
(zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD)
(
1
)
Amtshandlungen an Mitgliedern anderer Kirchengemeinden dürfen Pastorinnen und Pastoren nur vornehmen, wenn ihnen die Zustimmung der zuständigen Pastorin bzw. des zuständigen Pastors vorliegt.
(
2
)
1 Die Erteilung der Zustimmung kann nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen auch die Amtshandlung abgelehnt werden kann. 2 Hält die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor die beabsichtigte Amtshandlung wegen Verstoßes gegen die kirchliche Ordnung für nicht zulässig, darf die in Anspruch genommene Pastorin bzw. der in Anspruch genommene Pastor die Amtshandlung nur mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes durchführen. 3 Wird eine Pröpstin bzw. ein Propst für eine Amtshandlung in Anspruch genommen, ist die Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel erforderlich.
(
3
)
Die in Anspruch genommene Pastorin bzw. der in Anspruch genommene Pastor übernimmt die Amtshandlung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, in eigener pastoraler Verantwortung.
(
4
)
Die in Anspruch genommene Pastorin bzw. der in Anspruch genommene Pastor hat eine an einem Mitglied einer anderen Kirchengemeinde vollzogene Amtshandlung der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor mitzuteilen.
(
5
)
Für Gottesdienste und Amtshandlungen im örtlichen Bereich einer anderen Kirchengemeinde ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Pastorin bzw. des zuständigen Pastors erforderlich.
#§ 11
Amtsbezeichnungen
(zu § 10 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 118 Absatz 3 PfDG.EKD)
Die Amtsbezeichnung einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers lautet „Pastorin“ bzw. „Pastor“.
#§ 12
Mandatsbewerbung
(zu § 35 Absatz 1 und 2, § 117 PfDG.EKD)
Kandidatur und Wahl sind der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel sowie der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten und dem Landeskirchenamt unverzüglich anzuzeigen.
#§ 13
Amtskleidung
(zu § 36 PfDG.EKD)
Nähere Bestimmungen über die vorgeschriebene Amtskleidung bei Gottesdiensten oder besonderen Anlässen sowie das Tragen des Amtskreuzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 14
Erreichbarkeit
(zu § 37 PfDG.EKD)
Nähere Bestimmungen zu Mitteilungspflichten bei Abwesenheit aus dienstlichen bzw. persönlichen Gründen und zur Regelung der Vertretung kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 15
Residenzpflicht, Dienstwohnung
(zu § 38 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband hat Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes innehaben oder eine solche verwalten, eine Dienstwohnung zuzuweisen. 2 Satz 1 gilt für Pröpstinnen und Pröpste sowie für Bischöfinnen und Bischöfe entsprechend. 3 Sofern ein Pastorat, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung (Dienstwohnung) nicht vorhanden ist, ist eine Dienstwohnung
- für Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren durch die Kirchengemeinde bzw. den Kirchengemeindeverband,
- für Pröpstinnen und Pröpste durch den Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband,
- für Bischöfinnen und Bischöfe durch die Landeskirche
anzumieten. 4 Auf Antrag der zuweisungspflichtigen Stelle können Ausnahmen in begründeten Fällen genehmigt werden. 5 Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt, im Fall von Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. 6 Im Fall, in dem eine Pröpstin bzw. ein Propst eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde innehat, ist das Benehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen.
(
2
)
1 Pastorinnen und Pastoren haben die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. 2 Sie sind grundsätzlich verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. 3 Auf Antrag der Gemeindepastorin bzw. des Gemeindepastors können Ausnahmen in begründeten Fällen genehmigt werden. 4 Die Genehmigung erteilt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand.
(
3
)
1 Dienstsitz für Pastorinnen und Pastoren in Pfarrstellen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes ist die Kirchengemeinde bzw. verbandsangehörige Kirchengemeinde. 2 Wenn mehreren Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) zugeordnet wurde, bestimmt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst den Dienstsitz. 3 Im Übrigen wird der Dienstsitz durch das für die Besetzung zuständige Leitungsorgan bestimmt, soweit keine anderen Regelungen bestehen.
(
4
)
Begründung, Inhalt, Veränderung und Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(
5
)
1 Die Veräußerung oder vollständige anderweitige Nutzung einer Dienstwohnung bedarf in Kirchengemeinden der Genehmigung des Kirchenkreises, im Übrigen des Landeskirchenamtes. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass eine Dienstwohnung nicht mehr benötigt wird. 3 Teile der Dienstwohnung dürfen nur mit Genehmigung der Dienstwohnungsgeberin bzw. des Dienstwohnungsgebers an Dritte überlassen werden. 4 Die Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes in der Dienstwohnung gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 16
Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und Familie
(zu § 39 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Pastorinnen und Pastoren haben eine beabsichtigte Änderung in ihren persönlichen Lebensverhältnissen nach § 39 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten anzuzeigen. 2 Diese bzw. dieser informiert die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof im Sprengel und das Landeskirchenamt.
(
2
)
Wenn die Wahrnehmung des Dienstes bei einer wesentlichen Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen nach Absatz 1 beeinträchtigt sein könnte, führt die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte ein Gespräch mit der betroffenen Pastorin bzw. dem betroffenen Pastor und dem für die Besetzung der Stelle zuständigen Leitungsorgan und prüft, ob Einverständnis darüber besteht, dass eine weitere Zusammenarbeit möglich ist.
(
3
)
Im Fall einer Trennung soll zunächst in einem beratenden Gespräch mit der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel erörtert werden, welche Auswirkungen eine Trennung auf den Dienst haben kann.
(
4
)
Für Pastorinnen und Pastoren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gilt § 39 Pfarrdienstgesetz der EKD und Absatz 1 bis 3 entsprechend.
#§ 17
Unterhalt
(zu § 49 Absatz 1 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften. 2 Es finden § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
(
2
)
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Beihilfeanwendungsverordnung vom 5. Oktober 2010 (GVOBl. S. 331) in der jeweils geltenden Fassung einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. 2 Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. 3 Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. 4 Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu verpflichten.
(
3
)
Pastorinnen und Pastoren erhalten Jubiläumszuwendungen nach den für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit vom Tage der Ordination an rechnet.
(
4
)
Das Nähere zu Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 18
Erholungs- und Sonderurlaub
(zu § 53 Absatz 4 PfDG.EKD)
Nähere Bestimmungen zur Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub, einschließlich Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge, sowie Dienstbefreiung regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 19
Mutterschutz und Elternzeit
(zu § 54 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(1) Pastorinnen, die während ihrer Schwangerschaft bzw. Stillzeit an Sonn- und Feiertagen Dienst tun, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag zu gewähren.
(
2
)
Abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD kann die Elternzeit ohne Verlust der Stelle einmalig längstens für 36 Monate, im Übrigen längstens für 18 Monate in Anspruch genommen werden.
#§ 20
Personalentwicklung und Fortbildung
(zu § 55 PfDG.EKD)
1 Im Rahmen der Personalentwicklung ist die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte verpflichtet, regelmäßige Gespräche nach einer festen Ordnung durchzuführen. 2 Näheres zu Maßnahmen der Personalentwicklung und Fortbildung kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 21
Dienstaufsicht
(zu § 58 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Kirchenleitung nicht abweichend bestimmt wurde.3# 2 Die Zuständigkeit des Landeskirchenamts als oberste Dienstaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt.
(
2
)
Die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, Pastorinnen und Pastoren zu beraten, anzuleiten, erforderlichenfalls zu ermahnen und zu rügen sowie dienstliche Anordnungen zu treffen.
(
3
)
Die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte informiert das Landeskirchenamt über eine von ihr bzw. ihm veranlasste dienstaufsichtliche Maßnahme.
#§ 22
Vorläufige Untersagung der Dienstausübung
(zu § 60 PfDG.EKD)
1 Die Entscheidung trifft die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte. 2 Die Pastorin bzw. der Pastor ist vorher zu hören. 3 Die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel und das Landeskirchenamt sind unverzüglich zu unterrichten.
#§ 23
Personalaktenführung
(zu §§ 61, 62 PfDG.EKD)
Das Nähere zur Führung von Personalakten und zum Recht auf Einsichtnahme kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#§ 24
Nebentätigkeiten
(zu §§ 65, 66 Absatz 4 PfDG.EKD)
Die Genehmigung der Übernahme einer Nebentätigkeit gemäß § 65 Pfarrdienstgesetz der EKD sowie die Entscheidung gemäß § 66 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD erteilt das Landeskirchenamt nach Stellungnahme der bzw. des mit der Dienstaufsicht Beauftragten.
#§ 25
(weggefallen)
#§ 26
Teildienst
(zu § 68 Absatz 2 und 3 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Teildienst in einer Pfarrstelle kann nur im Umfang der Hälfte oder von drei Vierteln eines vollen Dienstumfangs gewährt werden. 2 Das setzt in der Regel voraus, dass eine Pfarrstelle mit beschränktem Dienstumfang vorhanden ist. 3 Art und Umfang des Dienstes werden in einer Dienstordnung festgelegt, die die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand erlässt. 4 § 68 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD bleibt unberührt.
(
2
)
Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und zu anderen zusätzlichen Aufgaben ist zu berücksichtigen, dass die Pastorin bzw. der Pastor in einem Teildienstverhältnis steht.
(
3
)
1 Ehegatten kann gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn beide Ehegatten in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen (Stellenteilung). 2 Abweichend von Absatz 1 kann einem Ehegatten ein unterhälftiger Teildienst im Umfang von einem Viertel eines vollen Dienstumfangs gewährt werden, wenn der andere Ehegatte einen Dienstauftrag im Umfang von drei Vierteln eines vollen Dienstumfangs hat.
(
4
)
1 Steht einer der Ehegatten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, der andere Ehegatte im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, so können die Ehegatten nur dann mit der gemeinsamen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden, wenn der Kirchengemeinderat bzw. der Verbandsvorstand auf sein Recht zur Besetzung der Pfarrstelle verzichtet und das Landeskirchenamt um die Beauftragung der Ehegatten mit der Verwaltung der Pfarrstelle bittet. 2 Ist bei Beginn der Stellenteilung einem der Ehegatten die Pfarrstelle bereits übertragen, so bleibt sie bzw. er für die Dauer des Probedienstes des anderen Ehegatten Inhaberin bzw. Inhaber der Pfarrstelle. 3 Der andere Ehegatte wird mit der Verwaltung der gemeinsamen Pfarrstelle beauftragt.
(
5
)
Wird einem Ehegatten in einer gemeinsamen Pfarrstelle Elternzeit oder eine Beurlaubung aus familiären Gründen gewährt, ohne dass sie bzw. er die Stelle gemäß § 54 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD oder § 75 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD verliert, so ist das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten auf Antrag während der Dauer der Elternzeit oder der Beurlaubung in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln.
(
6
)
1 Endet das Dienstverhältnis eines Ehegatten oder dessen Dienst in der Pfarrstelle, gilt die Übertragung der Pfarrstelle auf beide Ehegatten als aufgehoben mit der Folge, dass der andere Ehegatte zu versetzen ist. 2 Im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat kann auf Antrag des anderen Ehegatten dessen Teildienst in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umgewandelt werden. 3 Der verbleibende Ehegatte wird Inhaberin bzw. Inhaber der Pfarrstelle.
(
7
)
1 Treten bei einem der Ehegatten Umstände ein, aufgrund derer ihm die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt ist (§ 60 Pfarrdienstgesetz der EKD), so kann angeordnet werden, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. 2 Zuvor sind der verbleibende Ehegatte, der Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu hören.
(
8
)
Die Übertragung der gemeinsamen Pfarrstelle auf die Ehegatten kann aufgehoben werden, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist oder die Eheleute getrennt leben oder aus den Umständen zu schließen ist, dass ein Ehegatte nicht beabsichtigt, zu seinem Ehegatten zurückzukehren.
(
9
)
Absätze 1 bis 8 gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.
#§ 27
Beurlaubung im kirchlichen Interesse
(zu § 70 PfDG.EKD)
(
1
)
Das Landeskirchenamt gibt Entscheidungen über Beurlaubungen im kirchlichen Interesse dem Bischofsrat zur Kenntnis.
(
2
)
1 Pastorinnen und Pastoren werden für die Besetzung der Pfarrämter der Nordschleswigschen Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im kirchlichen Interesse beurlaubt. 2 Die Regelung der Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren ist in den Ordnungen festzulegen.
(
3
)
Absatz 2 findet auch bei der Besetzung der deutschen Pfarrämter der dänischen Volkskirche entsprechend Anwendung, wenn das Kirchenministerium des Königreiches Dänemark zustimmt.
(
4
)
Die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel ist vor Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zu hören.
#§ 28
Dienstzeitausgleich
(zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Das Dienstverhältnis einer Pastorin bzw. eines Pastors kann auf ihren bzw. seinen Antrag und mit Zustimmung des Kirchengemeinderates und der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes nach zehn Dienstjahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Aufnahme in das Probedienstverhältnis, in der Weise eingeschränkt werden, dass die Pastorin bzw. der Pastor für einen Zeitraum von drei Jahren bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiter versieht. 2 Nach Ablauf von drei Jahren erfolgt ein Ausgleich von vorgeleisteter Dienstzeit für die Dauer eines Jahres (Dienstzeitausgleich).
(
2
)
1 Während dieses Zeitraumes von insgesamt vier Jahren erhält die Pastorin bzw. der Pastor 75 Prozent der jeweils zustehenden Dienstbezüge. 2 Der Zeitraum von vier Jahren ist im Umfang von drei Vierteln ruhegehaltfähig.
(
3
)
1 Ist die Pastorin bzw. der Pastor während der Zeit nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. 2 Das Gleiche gilt bei Tod der Pastorin bzw. des Pastors. 3 Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist für die Zeit, in der verminderte Dienstbezüge nach Absatz 1 gezahlt werden, der volle Dienstumfang zu berücksichtigen.
(
4
)
Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, auf die die Pastorin bzw. der Pastor ohne Freistellung Anspruch gehabt hätte.
(
5
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann das Dienstverhältnis einer Pastorin bzw. eines Pastors auf ihren bzw. seinen Antrag auch für einen anderen Zeitraum in der Weise eingeschränkt werden, dass die Pastorin bzw. der Pastor für den Zeitraum von drei Vierteln der Gesamtlaufzeit bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiter versieht. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraumes erfolgt ein Dienstzeitausgleich für die Dauer von einem Viertel der Gesamtlaufzeit. 3 Die Gesamtlaufzeit kann jeden durch vier Monate teilbaren Zeitraum zwischen einem und vier Jahren umfassen. 4 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(
6
)
1 Ein Dienstzeitausgleich kann auch in der Weise getroffen werden, dass das Dienstverhältnis für einen Zeitraum von insgesamt fünf, sechs oder sieben Jahren eingeschränkt wird. 2 Je nach Antrag erhält die Pastorin bzw. der Pastor während der Gesamtlaufzeit 80 Prozent, 83,33 Prozent bzw. 85,71 Prozent der jeweils zustehenden Dienstbezüge. 3 Absatz 1 Satz 1, Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(
7
)
Ein Antrag nach den Absätzen 1, 5 oder 6 ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Dienstzeitausgleiches schriftlich auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten.
#§ 28a
Allgemeine Rechtsfolgen der Beurlaubung
(zu § 75 Absatz 2 Satz 2 PfDG.EKD)
Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#§ 29
Abordnung
(zu § 77 PfDG.EKD)
Vor einer Abordnung sind das für die Besetzung der Pfarrstelle zuständige Leitungsorgan und die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte zu hören.
#§ 30
Versetzung
(zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 PfDG.EKD)
(
1
)
1 Das für die Besetzung der Stelle zuständige Leitungsorgan kann mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließen, das Landeskirchenamt um die Einleitung der Erhebungen nach § 80 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD zu bitten. 2 Der Beschluss ist zu begründen. 3 In einem Pfarrsprengel bedarf der Beschluss nach Satz 1 der Mehrheit der Stimmen der zum Zeitpunkt des Beschlusses jedem Kirchengemeinderat der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder.
(
2
)
Die Erhebungen sollen erst eingeleitet werden, wenn trotz des Einsatzes geeigneter Mittel im Sinne des § 26 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz der EKD eine Konfliktlösung nicht erreichbar erscheint.
(
3
)
Das Landeskirchenamt holt zur Frage der Ausschöpfung der Mittel nach Absatz 2 Stellungnahmen des Kirchengemeinderates, der bzw. des mit der Dienstaufsicht Beauftragten sowie der Pastorin bzw. des Pastors ein.
(
4
)
1 Hält das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 3 eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes für möglich, wird dies der Pastorin bzw. dem Pastor mitgeteilt, verbunden mit der Aufforderung, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. 2 Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entscheidet das Landeskirchenamt, ob Erhebungen eingeleitet werden.
(
5
)
Bei Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle ist auch die Abberufung als Leiterin bzw. als Leiter einer unselbstständigen bzw. selbstständigen diakonischen Einrichtung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne von § 80 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD.
#§ 31
Regelmäßiger Stellenwechsel
(zu § 81 PfDG.EKD, § 7 PfDGErgG.VELKD)
(
1
)
Bei Gemeindepastorinnen und Gemeindepastoren, denen unbefristet eine Pfarrstelle übertragen wurde und die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird zehn Jahre nach Übertragung der Pfarrstelle beraten, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt oder ob ein Versetzungsverfahren eingeleitet werden soll.
(
2
)
1 Sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 weist das Landeskirchenamt die Pastorin bzw. den Pastor, die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst und den Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand auf die Möglichkeit der Versetzung hin. 2 Der Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand berät unter dem Vorsitz der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes und in Gegenwart der Pastorin bzw. des Pastors über die gemeinsame Arbeit. 3 Die Erörterung des Ergebnisses dieser Beratung findet in Abwesenheit der Pastorin bzw. des Pastors statt. 4 Der Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand kann in geheimer Abstimmung einen Antrag auf Einleitung eines Versetzungsverfahrens beschließen. 5 Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt des Beschlusses dem Kirchengemeinderat bzw. Verbandsvorstand angehörenden Mitglieder und des Einvernehmens der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes.
(
3
)
1 Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung eingerichtet (Pfarrsprengel), beraten die Kirchengemeinderäte unter dem Vorsitz der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes und in Gegenwart der Pastorin bzw. des Pastors über die gemeinsame Arbeit. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt des Beschlusses den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder und des Einvernehmens der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes.
(
4
)
1 Ein Antrag auf Einleitung eines Versetzungsverfahrens ist zulässig, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470, 471) in der jeweils geltenden Fassung beim Landeskirchenamt eingeht. 2 Über die Einleitung eines Versetzungsverfahrens entscheidet das Landeskirchenamt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages nach Satz 1. 3 Wird nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 ein Versetzungsverfahren eingeleitet, kann nach weiteren zehn Jahren in der Pfarrstelle ein erneutes Versetzungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Pastorin bzw. der Pastor das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(
5
)
1 Vor der Versetzung sind die Pastorin bzw. der Pastor und die Pastorenvertretung zu hören. 2 Der Pastorin bzw. dem Pastor ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von bis zu einem Jahr um eine andere Pfarrstelle oder um einen allgemeinen kirchlichen Auftrag zu bewerben. 3 Die Frist nach Satz 2 beginnt mit der Einleitung des Versetzungsverfahrens.
(
6
)
Ist die Versetzung in eine andere Pfarrstelle nicht durchführbar, kann der Pastorin bzw. dem Pastor auch eine Stelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag übertragen werden.
#§ 32
Rechtsfolgen der Versetzung in den Wartestand
(zu § 84 Absatz 4 PfDG.EKD)
Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#§ 32a
Hinausschieben des Ruhestands; Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestands
(zu §§ 87a, 95a PfDG.EKD)
(
1
)
1 Die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 87a Absatz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD trifft das Landeskirchenamt nach Einholung einer Stellungnahme der bzw. des mit der Dienstaufsicht Beauftragten. 2 Die Pastorin bzw. der Pastor hat vorab ihre bzw. seine Zustimmung zu erteilen.
(
2
)
1 Wird neben dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vorgeschlagen, die bisherige Pfarrstelle nach § 87a Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD zu belassen, ist zusätzlich vorab die Zustimmung, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände des Kirchengemeinderates oder Verbandsvorstandes, im Übrigen der für die Besetzung der Pfarrstelle zuständigen Stelle einzuholen. 2 § 15 Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung und Teil 3 § 9 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 98, 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(
3
)
§ 95a Pfarrdienstgesetz der EKD findet Anwendung.
(
4
)
Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 87a Absatz 1 und 3 Pfarrdienstgesetz der EKD, für das Belassen der bisherigen Pfarrstelle nach § 87a Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD sowie für die Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestands nach § 95a Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD näher ausgestalten.
#§ 33
Fortsetzung des Dienstverhältnisses
(zu § 97 Absatz 1 Nummer 6 PfDG.EKD)
Pastorinnen und Pastoren sind nicht zu entlassen, wenn im Einvernehmen mit der neuen Dienstherrin bzw. dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Pfarrdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis vereinbart wird.
#§ 34
Rechtsweg, Vorverfahren
(zu § 105 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)
(
1
)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist der Rechtsweg zum kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eröffnet, soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Vor Klageerhebung ist auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen ein Vorverfahren durchzuführen. 2 Für das Vorverfahren findet das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, mit der Maßgabe, dass den Widerspruchsbescheid das Landeskirchenamt erlässt.
#§ 35
Beteiligung der Pastorenschaft
(zu § 107 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD, § 8 Absatz 2 PfDGErgG.VELKD)
1 Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften ist der Pastorenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung sowie den weiteren Beteiligungsrechten der Vertretung der Pastorenschaft regelt ein Kirchengesetz.
#§ 36
Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt
(zu § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1, § 113 PfDG.EKD)
1 Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat. 2 Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst ist vorher zu hören.
#§ 37
Besondere Regelungen für Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt
(zu § 114 Absatz 4 PfDG.EKD)
Das Nähere zu Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt, insbesondere die mögliche Teilnahme der Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt an Pfarrkonventen und Sitzungen des Leitungsorgans der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes oder der Einrichtung, in der sie regelmäßig Dienst tun, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 38
Übergangsregelung
(
1
)
Für Pastorinnen und Pastoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 81 Pfarrdienstgesetz der EKD keine Anwendung.
(
2
)
1 Regelungen, die auf der Grundlage des Pfarrdienstgesetzes in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 470), das zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (ABl. EKD 2010 S. 83) geändert worden ist, bzw. auf der Grundlage des Pfarrergesetzes in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470) geändert worden ist, bzw. Regelungen, die auf der Grundlage der aufgehobenen Kirchengesetze nach § 39 Absatz 2 erlassen wurden, bleiben, sofern nicht durch das Pfarrdienstgesetz der EKD und dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft. 2 Soweit in Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Kirchengesetz außer Kraft treten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Kirchengesetzes.
##§ 39
Inkrafttreten4#, Außerkrafttreten
(
1
)
Als der Tag, an dem das Pfarrdienstgesetz der EKD gemäß Artikel 3 und 8 Absatz 3 b) Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 470) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in Kraft tritt, wird der 1. April 2014 bestimmt.5#
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Abschnitt I des Kirchengesetzes zur Anwendung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. Oktober 1993 (KABl 1994 S. 4) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 29. April 2011 (KABl 2011 S. 38) geändert worden ist;
- das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD vom 5. Februar 1994 (GVOBl. S. 31) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 6. Februar 2012 (GVOBl. S. 172) geändert worden ist;
- das Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (EGPfDG) vom 17. November 1996 (ABl. 1997 S. 56) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 87) geändert worden ist;
- das 2. Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 vom 16. November 1997 (ABl. 1997 S. 146; ABl. 1998 S. 101) der Pommerschen Evangelischen Kirche;
- das Kirchengesetz zur Regelung des pastoralen Dienstes bei Amtshandlungen vom 2. Februar 1991 (GVOBl. S. 97) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie
- das Teildienstgesetz vom 23. März 1997 (KABl 1997 S. 59) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 15. September 2022 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 485).
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 15. September 2022 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 485).
#
2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: (ABl. EKD 2010 S. 307; ABl. EKD 2011 S. 149, 289).
2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: (ABl. EKD 2010 S. 307; ABl. EKD 2011 S. 149, 289).
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenleitung erteilte in ihrer Sitzung vom 19./20. August 2022 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamts vom 24. Mai 2022, dass die Dienstaufsicht über die Landeskirchlichen Beauftragten, die eine landeskirchliche Pfarrstelle innehaben, durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung ausgeübt wird.
Darüber hinaus erklärte die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 20./21. Januar 2023 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Landeskirchenamts, dass die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen bzw. Inhaber der Pfarrstelle der Ökumenebeauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für die Flüchtlingsbeauftragte – Beauftrage für Migration, Asyl und Menschenrechtsfragen, der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für Klima- und Umweltfragen und der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für das Seemannspfarramt durch den Direktor des ZMÖ ausgeübt wird.
Die Kirchenleitung erteilte in ihrer Sitzung vom 7./8. Juli 2023 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamts vom 13. Juni 2023, dass die Dienstaufsicht über die Regionalmentorinnen und Regionalmentoren des Prediger- und Studienseminars Ratzeburg durch die Direktorin bzw. den Direktor ausgeübt wird.
3 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenleitung erteilte in ihrer Sitzung vom 19./20. August 2022 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamts vom 24. Mai 2022, dass die Dienstaufsicht über die Landeskirchlichen Beauftragten, die eine landeskirchliche Pfarrstelle innehaben, durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung ausgeübt wird.
Darüber hinaus erklärte die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 20./21. Januar 2023 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Landeskirchenamts, dass die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen bzw. Inhaber der Pfarrstelle der Ökumenebeauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für die Flüchtlingsbeauftragte – Beauftrage für Migration, Asyl und Menschenrechtsfragen, der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für Klima- und Umweltfragen und der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für das Seemannspfarramt durch den Direktor des ZMÖ ausgeübt wird.
Die Kirchenleitung erteilte in ihrer Sitzung vom 7./8. Juli 2023 ihr Einvernehmen zu der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamts vom 13. Juni 2023, dass die Dienstaufsicht über die Regionalmentorinnen und Regionalmentoren des Prediger- und Studienseminars Ratzeburg durch die Direktorin bzw. den Direktor ausgeübt wird.
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5 ↑ Red. Anm.: Das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist vom Rat der EKD aufgrund von Artikel 3 und 8 Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD durch die Fünfte Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) auf den 1. April 2014 bestimmt worden.
5 ↑ Red. Anm.: Das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist vom Rat der EKD aufgrund von Artikel 3 und 8 Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD durch die Fünfte Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) auf den 1. April 2014 bestimmt worden.