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Vereinbarung
über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein1#, 2#

Vom 13. September 20103#

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Vereinbarung

zwischen
dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium,
dieses endvertreten durch Herrn Ministerialrat Tilo von Riegen,
geschäftssässig Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel,
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
vertreten durch den Landeskirchlichen Beauftragten für das Land Schleswig-Holstein,
Herrn Gothart Magaard,
geschäftssässig Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel,
über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein.
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§ 1

Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz – VersLastG) vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) findet bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung.
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§ 2

Vorbehaltlich des Inkrafttretens einer haushaltsgesetzlichen Ermächtigung im Haushaltsgesetz 2011/2012 tritt die Vereinbarung zum 1. Januar 2011 in Kraft.
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gez. v. Riegen
gez. Gothart Magaard
(Leiter des Referates VI 14)
(Der Landeskirchliche Beauftragte für das Land Schleswig-Holstein)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde bisher nicht amtlich bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert abgeschlossen. Das Ausfertigungsdatum wird zitiert nach § 1 der Rechtsverordnung zur Verteilung der Versorgungslasten vom 22. März 2011 (GVOBl. S. 154), die als Ordnungsnummer 7.360-102 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.