.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
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#Erklärung
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Rechtsverordnung
zur Verteilung der Versorgungslasten (VersLastVO)1#
Vom 22. März 2011
(GVOBl. S. 154)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Kirchenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVOBl. S. 109), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 21. November 2009 (GVOBl. S. 374) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
Zustimmung
Der Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel von Pfarrerinnen und Kirchenbeamtinnen bzw. Pfarrern und Kirchenbeamten zwischen den Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen2# vom 11. Mai 20093# und der Vereinbarung über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und dem Land Schleswig-Holstein vom 13. September 20104# wird zugestimmt.
#§ 2
Ermächtigung
Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Vereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zu schließen, durch die § 107b BeamtVG ersetzt wird.5#
#§ 3
Inkrafttreten
#nichtamtlicher Anhang
Nordelbische Kirche |
Erklärung
zur Verteilung der Versorgungslasten
beim Wechsel von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen
zwischen den Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen
Hiermit verpflichtet sich die Nordelbische Kirche, Versorgungsansprüche, die eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter gegen sie erworben hat, im Falle des Wechsels zu einer Gliedkirche der EKD, zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss oder zur EKD auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 auszugleichen, sofern der aufnehmende Dienstherr dieselbe Verpflichtung abgegeben hat.
Es wird das Besoldungs- und Versorgungsrecht des abgebenden Dienstherrn zugrunde gelegt.
Die hier erklärte Verpflichtung gilt für alle Dienstherrenwechsel nach dem 31. März 2009 und umfasst auch Aktualisierungen des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 (insbes. Anpassungen von Parametern, Zinssatz oder Dynamisierung). Sie ist solange verbindlich, bis sie unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende schriftlich zurück genommen wird oder die Kirchenkonferenz eine völlig neue Regelung zum Versorgungslastenausgleich beschließt. Die Rücknahme ist gegenüber der EKD zu erklären, die die anderen Dienstherren hiervon unterrichtet. Bereits auf der Grundlage dieser Erklärung abgewickelte Personalwechsel bleiben von der Rücknahme der Erklärung oder dem Beschluss einer anderen Versorgungslastenausgleichsregelung unberührt.
Die Erklärung über die Anwendung des § 107b BeamtVG wird für künftige Personalwechsel zwischen den Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen nicht mehr angewendet. Auf der Grundlage dieser Erklärung abgeschlossene Vereinbarungen zur Versorgungslastenteilung bleiben in Kraft. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass die Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG durch Anwendung dieser Vereinbarung abgelöst wird.
Kiel, 11. Mai 2009 | Magaard | |
Ort, Datum | Unterschrift | |
Nordelbisches Kirchenamt |
Übersicht der Gliedkirchen, die die Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel des Dienstherrn abgegeben haben7#
Kirche | Beitrittsdatum |
Evangelische Landeskirche Anhalts | 01.01.2010 |
Evangelische Landeskirche in Baden | 01.04.2009 |
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz | 01.05.2009 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau | 01.04.2009 |
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck | 01.04.2009 |
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs | 01.01.2010 |
Ev. Kirche in Mitteldeutschland | 01.01.2009 |
Evangelische Kirche der Pfalz | 01.04.2009 |
Pommersche Evangelische Kirche | 01.01.2010 |
Ev.-Lutherische Landeskirche Sachsens | 13.01.2010 |
Evangelische Landeskirche in Württemberg (ohne Kirchenbeamte/Innen) | 01.01.2010 |
Ev. Kirche in Deutschland | 01.01.2009 |
Ev.-Lutherische Kirche in Braunschweig | 01.01.2010 |
Bremische Evangelische Kirche | 01.04.2009 |
Ev.-Lutherische Landeskirche Hannovers | 01.01.2010 |
Evangelisch-reformierte Kirche | 01.04.2009 |
Lippische Landeskirche | 01.04.2009 |
Nordelbische Ev.-Lutherische Kirche | 01.04.2009 |
Ev.-Lutherische Kirche in Oldenburg | 01.04.2009 |
Evangelische Kirche in Rheinland | 01.04.2009 |
Schaumburg-Lippische Landeskirche | 01.01.2010 |
Vereinigte Ev.-Lutherische Kirche Deutschlands | 19.06.2010 |
Evangelische Kirche von Westfalen | 01.04.2009 |
Ev. Lutherische Kirche in Bayern | 01.12.2010 |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Text der Erklärung und eine Übersicht der Gliedkirchen, die diese Erklärung abgegeben haben, sind dieser Rechtsverordnung als nichtamtlicher Anhang angefügt.
2 ↑ Red. Anm.: Der Text der Erklärung und eine Übersicht der Gliedkirchen, die diese Erklärung abgegeben haben, sind dieser Rechtsverordnung als nichtamtlicher Anhang angefügt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die wesentlichen Parameter der Vereinbarung werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst, zuletzt zum Stichtag 1. Januar 2022 durch Beschluss vom 9. Dezember 2021, vgl. ABl.EKD S. 282.
3 ↑ Red. Anm.: Die wesentlichen Parameter der Vereinbarung werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst, zuletzt zum Stichtag 1. Januar 2022 durch Beschluss vom 9. Dezember 2021, vgl. ABl.EKD S. 282.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung ist als Ordnungsnummer 7.350-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung ist als Ordnungsnummer 7.350-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Juli 2012, die als Ordnungsnummer 7.350-502 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Juli 2012, die als Ordnungsnummer 7.350-502 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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7 ↑ Red. Anm.: Stand 24. Januar 2011 (ABl. EKD 2014 S. 4).
7 ↑ Red. Anm.: Stand 24. Januar 2011 (ABl. EKD 2014 S. 4).