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Rechtsverordnung
über den Erholungs- und Sonderurlaub
und die Dienstbefreiung
für Pastorinnen und Pastoren
(Pastorenurlaubsverordnung – PUrlVO)

Vom 25. August 2014

(KABl. S. 418)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Pastorenurlaubsverordnung
15. August 2016
§ 1 bish. Wortlaut
wird Abs. 1
Absatz 2
angefügt
eingefügt
§ 11 Satz 4
aufgehoben
neu gefasst
2
Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
25. September 2017
§ 3 Abs. 1 Satz 2
Angabe ersetzt
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Wörter eingefügt
Abs. 5
eingefügt
bish. Abs 5
wird Abs. 6
§ 4 Satz 3
Angabe eingefügt
§ 13 Abs. 1
Angabe ersetzt
Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
Abs. 3 Satz 2
angefügt
§ 15 Abs. 1
Wörter eingefügt
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Aufgrund des § 14 und des § 18 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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Teil 1
Allgemeines

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für Pastorinnen und Pastoren (Urlaubsberechtigte).
( 2 ) Diese Rechtsverordnung gilt nicht für Pastorinnen und Pastoren, die einen Dienst wahrnehmen, der dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht. Für sie gelten die Vorschriften zum Erholungs-und Sonderurlaub für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend. Ob der Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht, entscheidet die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte.
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Teil 2
Erholungsurlaub

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§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubsgewährung

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Erholungsurlaub wird auf Antrag gewährt. Bei der Gewährung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der bzw. des Urlaubsberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen; dabei ist auf die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs zu achten.
( 3 ) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
( 4 ) Zuständig für die Gewährung des Erholungsurlaubs ist die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte.
( 5 ) Während des Erholungsurlaubs ist für eine Vertretung zu sorgen. Die Vertretung soll grundsätzlich von der bzw. dem Urlaubsberechtigten geregelt werden. Die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte ist zu beteiligen. Die Vertretungsregelung ist der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten schriftlich anzuzeigen.
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§ 3
Urlaubsdauer

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr 44 Kalendertage (Jahresurlaub). Die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung über Zusatzurlaub bleiben unberührt.
( 2 ) Beginnt oder endet das Pfarrdienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht der bzw. dem Urlaubsberechtigten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Ergibt sich der Bruchteil eines Tages, so ist aufzurunden.
( 3 ) Im Falle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der ersten Jahreshälfte beginnt, und auf den vollen Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte beginnt.
( 4 ) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung,
  2. eines Dienstzeitausgleichs nach § 28 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge nach Teil 4 Abschnitt 1 oder
  4. eines Sonderurlaubs zur Gesundheitsvorsorge nach Teil 4 Abschnitt 2
um ein Zwölftel gekürzt.
Hat die bzw. der Urlaubsberechtigte den zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines in Satz 1 genannten Falls nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende eines in Satz 1 genannten Falls dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Hat die bzw. der Urlaubsberechtigte vor dem Beginn eines in Satz 1 genannten Falls mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr bzw. ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der ihr bzw. ihm nach dem Ende eines in Satz 1 genannten Falls zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
( 5 ) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, wird kaufmännisch gerundet.
( 6 ) Urlaubsberechtigte im Schuldienst haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub wie alle anderen Urlaubsberechtigten. Sie haben ihren Urlaub in der von der zuständigen Schulbehörde festgelegten Ferienzeit zu nehmen.
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§ 4
Urlaubsabwicklung

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb von acht Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wurde. Konnte der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) in diesem Zeitraum wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf 15 Monate.
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§ 5
Anrechnung früheren Urlaubs

Hat die bzw. der Urlaubsberechtigte im laufenden Urlaubsjahr in einem anderen Beschäftigungsverhältnis bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub des Urlaubsjahres anzurechnen.
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§ 6
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Gewährung von Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der bzw. des Urlaubsberechtigten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Die notwendigen nachgewiesenen Mehraufwendungen, die der bzw. dem Urlaubsberechtigten durch den Widerruf entstehen, werden ihr bzw. ihm erstattet.
( 2 ) Liegen wichtige Gründe vor, die die bzw. den Urlaubsberechtigten veranlassen, ihren bzw. seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise zu verlegen oder abzubrechen, soll die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte dem Wunsch entsprechen, wenn dies mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte vereinbar ist und die Arbeitskraft der bzw. des Urlaubsberechtigten dadurch nicht gefährdet wird.
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§ 7
Erkrankung

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
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§ 7a
Abgeltung

( 1 ) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
( 2 ) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
( 3 ) Die Höhe des Abgeltungsbetrags bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
( 4 ) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem die bzw. der Urlaubsberechtigte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird oder ihr bzw. sein Pfarrdienstverhältnis endet.
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§ 8
Heilkur, Badekur

Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung einer aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
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§ 9
Dienst in Kur- und Urlaubsgebieten

Dienst in Kur- und Urlaubsgebieten, soweit der Übernahme dieses Dienstes von der zuständigen Stelle zugestimmt worden ist, wird mit der Hälfte seiner Dauer auf den Erholungsurlaub angerechnet, jedoch verbleibt der bzw. dem Urlaubsberechtigten mindestens die Hälfte des ihr bzw. ihm zustehenden Erholungsurlaubs.
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Teil 3
Dienstfreier Tag, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich

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§ 10
Dienstfreier Tag

Die bzw. der Urlaubsberechtigte soll mit der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten abstimmen, welcher Tag in der Woche in der Regel dienstfrei bleibt.
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§ 11
Dienstbefreiung

Über den dienstfreien Tag hinaus kann die bzw. der Urlaubsberechtigte aus persönlichen Gründen bis zu zwei weitere Tage zusammenhängend in Anspruch nehmen, jedoch höchstens sieben Mal im Jahr. Die bzw. der Urlaubsberechtigte ist für die Vertretungsregelung verantwortlich. Die Inanspruchnahme der dienstfreien Zeit und die Vertretungsregelung ist der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten rechtzeitig vorher mitzuteilen.
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§ 12
Abwesenheit vom Dienstbereich

Eine dienstliche Abwesenheit aus dem Dienstbereich von mehr als zwei Tagen ist unter Mitteilung der Vertretungsregelung der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten rechtzeitig anzuzeigen und bedarf deren bzw. dessen Zustimmung. Eine dienstliche Abwesenheit soll vier Wochen im Jahr nicht überschreiten.
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Teil 4
Sonderurlaub

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Abschnitt 1
Allgemeiner Sonderurlaub

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§ 13
Sonderurlaub

( 1 ) Sonderurlaub wird in entsprechender Anwendung der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
( 2 ) Ergänzend zu § 21 Absatz 1 Sonderurlaubsverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge auch gewährt
  1. am Tage der kirchlichen Eheschließung oder Segnung oder der Silbernen Hochzeit der bzw. des Urlaubsberechtigten,
  2. am Tage der Taufe, Einsegnung (Konfirmation) oder der kirchlichen Eheschließung oder Segnung des Kindes der bzw. des Urlaubsberechtigten.
Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, so wird kein Sonderurlaub gewährt.
( 3 ) Zuständig für die Gewährung des Sonderurlaubs ist die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte. Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung für die Dauer von mehr als einem Monat bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamts.
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Abschnitt 2
Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge oder geistlichen Revitalisierung

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§ 14
Sabbatzeit

( 1 ) Auf Antrag kann Urlaubsberechtigten im öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge oder geistlichen Revitalisierung (Sabbatzeit) unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Als Maßnahmen während der Sabbatzeit kommen insbesondere eine Studienzeit, geistliche Exerzitien, ein Praktikum in einem anderen Berufsfeld oder die körperliche Betätigung in Betracht.
( 2 ) Die Dauer der Sabbatzeit darf drei Monate nicht überschreiten.
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§ 15
Voraussetzungen

( 1 ) Einen Antrag auf Gewährung einer Sabbatzeit können Urlaubsberechtigte stellen, die im öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis mindestens sechs Jahre ununterbrochen Dienst geleistet und noch mindestens drei Berufsjahre im aktiven Dienst nach Beendigung der Sabbatzeit vor sich haben.
( 2 ) Der Antrag muss eine ausführliche Darstellung enthalten, in welcher Weise die Sabbatzeit zur Gesundheitsvorsorge oder geistlichen Revitalisierung genutzt werden soll. Ihm ist der Nachweis über ein personalentwicklerisches Beratungsgespräch mit einer entsprechend qualifizierten Person der kirchenkreislichen bzw. landeskirchlichen Ebene mit einer Empfehlung beizufügen.
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§ 16
Verfahren

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( 1 ) Der Antrag auf Gewährung einer Sabbatzeit ist an die mit der Dienstaufsicht Beauftragte bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten zu richten. Diese bzw. dieser entscheidet bei Urlaubsberechtigten, die eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband inne haben, nach Rücksprache mit dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand. Die Entscheidung bestimmt auch Beginn und Ende der Sabbatzeit. Die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte informiert das Landeskirchenamt über die Entscheidung.
( 2 ) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Vertretung gesichert ist. Für die Vertretung sorgt die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte.
( 3 ) Im Zusammenhang mit der Sabbatzeit soll die bzw. der Urlaubsberechtigte drei begleitende Beratungsgespräche supervisorischen Charakters in Anspruch nehmen.
( 4 ) Nach Ende der Sabbatzeit erstellt die bzw. der Urlaubsberechtigte einen Bericht über Inhalt, Verlauf und Ertrag der Sabbatzeit. Den Bericht leitet sie bzw. er der Beraterin bzw. dem Berater gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 und auf dem Dienstweg dem Landeskirchenamt zu.
( 5 ) Auf der Grundlage des Berichts führen die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte und die Beraterin bzw. der Berater gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 je ein abschließendes Gespräch mit der bzw. dem Urlaubsberechtigten.
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§ 17
Finanzierung

Sämtliche durch die Ausgestaltung der Sabbatzeit verursachten Kosten einschließlich der begleitenden Beratungsgespräche sind von der bzw. dem Urlaubsberechtigten in der Sabbatzeit zu tragen.
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Teil 5
Schlussbestimmungen

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§ 18
Übergangsregelung

Auf Anträge zur Gewährung einer Sabbatzeit, die vor Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der Pastorenurlaubsverordnung vom 15. August 2016 (KABl. S. 318) gestellt wurden,1# findet das bisherige Recht Anwendung.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1993 (GVOBl. S. 93) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 3. Juni 2003 (GVOBl. S. 143) geändert worden ist;
  2. die Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen (KABl 1994 S. 15) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 13. Juni 2012 (KABl. S. 115) geändert worden ist;
  3. die Urlaubsordnung für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 15. Februar 2000 (ABl. S. 87) der Pommerschen Evangelischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 15. September 2006 (ABl. S. 23) geändert worden ist;
  4. die Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88) der Pommerschen Evangelischen Kirche;
  5. die Rechtsverordnung über die Gewährung von Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge vom 13. Juni 2012 (KABl. S. 115).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. September 2016 in Kraft.