.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-Ost
Vom 8. Oktober 2014
Vollzitat:
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 442), die zuletzt durch Satzung vom 14. März 2024 (KABl. A Nr. 19 S. 94) geändert worden ist
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 442), die zuletzt durch Satzung vom 14. März 2024 (KABl. A Nr. 19 S. 94) geändert worden ist
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost | 10. Oktober 2017 | § 12 | neu gefasst | |
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost | 6. Dezember 2017 | § 7 | Paragrafenüberschrift neu gefasst, Absatz 3 angefügt | |
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost | 15. Juni 2021 | § 6 Abs. 3 | neu gefasst | |
4 | Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost | 7. April 2022 | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | Satzzeichen geändert | |
Nr. 5 | angefügt | ||||
5 | Fünfte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost | 14. März 2024 | § 10 | neu gefasst |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 1. Oktober 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 der Verfassung sowie Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#§ 1
Grundsatz
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost (im Folgenden Kirchenkreis genannt) erhält nach Maßgabe des Finanzgesetzes zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
1 Der Haushaltsführung des Kirchenkreises soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen. 2 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3 Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
1 Der Finanzplan enthält für die Anteile der Verteilmasse nach den §§ 4 bis 6 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. 2 Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Einnahmen nach dem Finanzgesetz. 3 Als Bestandteil des Finanzplanes ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsprogramm aufzustellen und fortzuführen.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen und fortzuführen. 2 Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan als Anlage beizufügen.
(
4
)
Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
#§ 3
Verteilmasse
(
1
)
1 Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 des Finanzgesetzes. 2 Weitere Finanzmittel des Kirchenkreises können durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse einfließen.
(
2
)
1 Aus der Verteilmasse werden gemäß § 10 Absatz 2 des Finanzgesetzes Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil nach § 4), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil nach § 5) und gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil nach § 6 und Rücklagen nach § 8) gebildet. 2 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 von der Kirchenkreissynode in ihrem jährlichen Haushaltsbeschluss festzulegen.
#§ 4
Gemeindeanteil
(
1
)
Im Gemeindeanteil sind zu veranschlagen:
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 des Finanzgesetzes,
(
2
)
Die Verteilung der Allgemeinen Gemeindezuweisungen erfolgt auf Grundlage der Gemeindegliederzahlen und dem zusätzlichen Kriterium der Wohnbevölkerungszahlen je Kirchengemeinde.
(
3
)
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen werden zu dem von der Landessynode festgelegten Stichtag nach § 7 Absatz 4 des Finanzgesetzes ermittelt.
(
4
)
1 60 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisungen werden nach der Zahl der Gemeindeglieder je Kirchengemeinde verteilt. 2 Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen derart mit berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
5
)
40 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisungen werden nach der Zahl der Wohnbevölkerung je Kirchengemeinde verteilt.
(
6
)
Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden bleiben bei der Berechnung der Allgemeinen Gemeindezuweisung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
(
7
)
Durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode können Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden.
#§ 5
Kirchenkreisanteil
In dem Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
§ 6
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
In dem Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden,
- Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
- Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat unter Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode festgelegt.
(
2
)
Im Gemeinschaftsanteil sind darüber hinaus Mittel zu veranschlagen für:
(
3
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind einschließlich derjenigen nach § 14 Absatz 4 des Finanzgesetzes zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Dabei verbleiben mit Ausnahme der Erträgnisse nach § 14 Absatz 4 des Finanzgesetzes fünf Prozent der laufenden Erträge als Verwaltungskosten bei den Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte und der Mitarbeitervertretung
(
1
)
1 Die Mittel für die vom Kirchlichen Verwaltungszentrum als gemeinschaftlich wahrgenommenen Aufgaben, auch die für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistung nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in seiner jeweils geltenden Fassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen sind, sind im Gemeinschaftsanteil zu veranschlagen. 2 Soweit kirchliche Körperschaften das Kirchliche Verwaltungszentrum mit Zusatz- und Ergänzungsleistungen im Sinne des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beauftragt haben, werden diesen die Kosten in Rechnung gestellt. 3 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
(
2
)
1 Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, dürfen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. 2 Die Entgeltforderung besteht, soweit nicht Dritte nach § 2 Absatz 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz mit der Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte beauftragt sind. 3 Die Entgeltforderung ist mit der Rechnungsstellung fällig.
(
3
)
1 Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, dürfen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herangezogen werden. 2 Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch eine Umlage. 3 Die Höhe der Umlage bezieht sich auf die Anzahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres.
#§ 8
Rücklagen
(
1
)
1 Der Kirchenkreis unterhält für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden eine Ausgleichsrücklage, um Einnahmeminderungen auszugleichen. 2 Der Ausgleichsrücklage werden die Anteile an den Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 des Finanzgesetzes, die den Haushaltsansatz übersteigen, zugeführt. 3 Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von einem Drittel des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen gemäß § 1 der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
(
2
)
Der Kirchenkreis unterhält Rücklagen für die Steuerungsinstrumente gemäß der §§ 10 bis 13.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis unterhält eine Betriebsmittelrücklage, die dazu bestimmt ist, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, solange die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. 2 Wird diese Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden. 3 Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird durch Beschluss der Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 9
Gemeindliche Haushaltswirtschaft
(
1
)
Der Kirchengemeinderat stellt für jedes Jahr nach den Vorschriften des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung einen Haushalt auf.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreis unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat, spätestens bis zum 31. März des Haushaltsjahres, den Haushalt mit seinen Bestandteilen nach § 3 Haushaltsführungsgesetz einschließlich Anlagen nach Teil 4 § 65 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vorzulegen.
(
3
)
Nach Teil 4 § 87 Absatz 3 des Einführungsgesetzes sind dem Kirchenkreisrat Beteiligungen, die sie an Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts halten, anzuzeigen.
(
4
)
Werden von einer Kirchengemeinde Mittel nach §§ 10 bis 13 beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Verträge usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Vermögensbewertung der Beteiligungen nach § 9 Absatz 3 ermöglichen.
(
5
)
1 Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des Folgejahres durch das Kirchliche Verwaltungszentrum aufgestellt werden. 2 Die Kirchengemeinden haben den Jahresabschluss unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres, dem Kirchenkreis vorzulegen.
(
6
)
Das Vermögen der Kirchengemeinden ist möglichst in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten bzw. anzulegen, dass aus den Erträgen nachhaltig die gemeindliche Arbeit abgesichert werden kann.
(
7
)
1 Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, so ist der Erlös im Sinne des Absatzes 6 zu verwenden und zu bewirtschaften. 2 Der Kirchenkreisrat kann die nach der Verfassung erforderliche Genehmigung mit Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Erlöses verbinden.
(
8
)
Im Interesse einer einheitlichen Haushaltswirtschaft kann der Kirchenkreisrat im Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode Verfahrensregelungen für Verwaltungsabläufe für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden beschreiben und festlegen.
(
9
)
Die Absätze 1 bis 8 gelten für Kirchengemeindeverbände entsprechend.
#§ 10
Bausicherungsmittel-Fonds
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält einen Bausicherungsmittel-Fonds für die Unterstützung von finanziell überforderten Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden für Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht als Gebäudeeigentümer unmittelbar kirchlichen Zwecken dienender Gebäude.
(
2
)
1 Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind solche, die das Risiko eines Schadeneintritts für Gesundheit, Leben oder Sachen des allgemeinen Verkehrs durch Mängel an der Bausubstanz abwenden sollen und die von dem Kirchlichen Verwaltungszentrum baufachlich als erforderlich bewertet werden. 2 Sicherungsmaßnahmen können auch die Beseitigung des Gebäudes oder des Gebäudeteils einschließen. 3 Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind solche, die zur Ermittlung von etwaigen von den Gebäudemängeln ausgehenden Gefahren erforderlich sind.
(
3
)
Bausicherungsmittel sind für Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 zu gewähren und einzusetzen.
(
4
)
Die Bausicherungsmittel werden bewilligt, soweit die Kosten der Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Kirchengemeinde oder des betroffenen Kirchengemeindeverbandes übersteigen und Mittel anderweitig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufgebracht werden können.
(
5
)
1 Die Bewilligung der Mittel erfolgt im Wege des Verwaltungsakts nach Antrag beim Kirchenkreis durch die betroffenen Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände. 2 Werden von einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband Mittel beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, baufachliche Bewertung der Bauabteilung des Kirchlichen Verwaltungszentrums usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Entscheidung ermöglichen.
(
6
)
1 Gewährte Bausicherungsmittel sind zurückzuerstatten, soweit Dritte (z. B. Versicherungen) die Kosten übernehmen oder Ersatz leisten. 2 Das gleiche gilt, wenn das Gebäude oder Grundstück nach Durchführung der Sicherungsmaßnahme zu anderen als unmittelbaren kirchlichen Zwecken genutzt wird und hierbei Erträge erzielt werden.
(
7
)
Das Nähere wird durch Vergaberichtlinien der Kirchenkreissynode geregelt.
#§ 11
Personalförderungs-Fonds für Stellen der Mitarbeitenden
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält insbesondere für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Personalförderungs-Fonds zur Förderung von Stellenbesetzungen in Kirchengemeinden durch die Bezuschussung von Personalkosten.
(
2
)
Die jeweilige Stelle soll in Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemeinden getragen werden oder einen übergemeindlichen Wirkungsgrad haben.
(
3
)
Die Kirchenkreissynode legt durch Beschluss die Grundsätze und Kriterien für die Mittelvergabe fest.
(
4
)
Werden von einer Kirchengemeinde Mittel beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Verträge usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Entscheidung ermöglichen.
#§ 12
Zukunftsfonds
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält insbesondere für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Zukunftsfonds zur Förderung von innovativer kirchlicher Arbeit.
(
2
)
Die Kirchenkreissynode legt durch Beschluss die Grundsätze und Kriterien für die Mittelvergabe fest.
(
3
)
Werden Mittel beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Verträge usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Entscheidung ermöglichen.
#§ 13
Sicherungsmittel-Fonds
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Sicherungsmittel-Fonds zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde in akuten Notfällen.
(
2
)
Sicherungsmittel sind für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug und zur Sicherung der Kirchengemeinden vor unabwendbaren und durch Dritte verursachten Kosten, soweit diese die finanziellen Möglichkeiten einer Kirchengemeinde übersteigen und nicht anderweitig abgesichert sind, einzusetzen.
(
3
)
1 Sicherungsmittel sind zurückzuerstatten, soweit Dritte (z. B. Versicherungen) die Kosten übernehmen oder Ersatz leisten. 2 Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, können dem Verursacher zugerechnet werden.
(
4
)
Werden von einer Kirchengemeinde Mittel beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Verträge usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Entscheidung ermöglichen.
#§ 14
Rechtsweg
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Finanzsatzung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 3. Juli 2009 (GVOBl. S. 345) außer Kraft.