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Rechtsverordnung
über die Erstattung von Auslagen aus Anlass von
dienstlich veranlassten Umzügen
und die Gewährung von Trennungsgeld für Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(Umzugskostenverordnung – UKVO)

Vom 5. Januar 2015

(KABl. S. 70)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der Pastorenumzugskostenverordnung sowie der Personalkostenabrechnungsverordnung
5. Oktober 2022
Bezeichnung
neu gefasst
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
eingefügt
bish. Nr. 3
wird Nr. 4, Angabe ersetzt
§ 2 Abs. 1 Satz 3
Angabe ersetzt
Abs. 3 Nr. 5 und 6
Wörter eingefügt
Nrn. 9 bis 11
eingefügt
bish. Nrn. 9 und 10
werden Nrn. 12 und 13
Abs. 4
eingefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 5, Wörter eingefügt
Abs. 6
eingefügt
bish. Abs. 5
wird Abs. 7
§ 3 Abs. 3 Satz 1
Angabe ersetzt
Abs. 5
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1
Angabe gestrichen
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 8
Angabe gestrichen
§ 6 Abs. 4
Nr. 2
Angabe ersetzt
§ 8 Abs. 2
Angabe ersetzt
Abs. 4
eingefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 5
bish. Abs. 5
wird Abs. 6, Angabe ersetzt
§ 9 Abs. 4
Angabe eingefügt
§ 11 Abs. 2 Nr. 1
Angaben ersetzt
§ 12 Abs. 4
Angaben ersetzt
§ 13 Abs. 1
Wörter eingefügt
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2
Angaben ersetzt
§ 16
neu gefasst
§ 18 Abs. 1
Absatzbezeichnung gestrichen
Abs. 2 und 3
aufgehoben
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Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) in Verbindung mit § 15 Nummer 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass von dienstlich veranlassten Umzügen (Umzugskostenvergütung) und die Gewährung von Trennungsgeld.
( 2 ) Berechtigt sind
  1. Pastorinnen bzw. Pastoren,
  2. Vikarinnen bzw. Vikare,
  3. Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte,
  4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.
( 3 ) Hinterbliebene im Sinne dieser Rechtsverordnung sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zurzeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der bzw. des Verstorbenen gehört haben.
( 4 ) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsverordnung setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
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Teil 2
Umzugskostenvergütung

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§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

( 1 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. Die Zusage kann Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bereits vor Dienstantritt erteilt werden.
( 2 ) Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs.
( 3 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
1.
der Aufnahme in das Vikariat, wenn damit ein Wechsel des Wohnorts im Sinne des § 14 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung verbunden ist;
2.
des Wechsels der zugewiesenen Ortskirchengemeinde innerhalb des Vikariats, wenn damit der Wechsel des Wohnorts verbunden ist;
3.
des Todes einer Vikarin bzw. Vikars, wenn zuvor ein Wechsel des Wohnorts nach § 14 Pfarrdienstausbildungsgesetz erfolgt ist;
4.
der Zuweisung einer Dienstwohnung, wenn damit die Übertragung oder Verwaltung einer Pfarrstelle innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verbunden ist;
5.
der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund der Übertragung oder Verwaltung einer anderen Pfarrstelle innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
6.
des Wechsels des Wohnorts aufgrund der Übertragung oder Verwaltung einer anderen Pfarrstelle innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, wenn von der Dienstwohnungspflicht befreit wurde;
7.
der Räumung einer Dienstwohnung wegen Versetzung in den Warte- oder Ruhestand;
8.
der Räumung einer Dienstwohnung beim Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers der Dienstwohnung;
9.
der Räumung einer Dienstwohnung, wenn die Dienstwohnungsgeberin bzw. der Dienstwohnungsgeber von der Pflicht, eine Dienstwohnung zuzuweisen, befreit wurde oder die Zuweisung einer Dienstwohnung widerrufen hat;
10.
der verspäteten Zuweisung einer Dienstwohnung, wenn dadurch ein weiterer Umzug notwendig wird;
11.
der Räumung einer vorübergehend nicht bewohnbaren Dienstwohnung und des Wiederbezugs nach der Sanierung, ohne dass dies von der bzw. dem Dienstwohnungsberechtigten zu vertreten ist;
12.
der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Pfarrstelle, wenn der Wechsel des Wohnorts durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragte bzw. Beauftragten angeordnet wird oder
13.
der Abordnung, Versetzung oder Zuweisung einer Pastorin bzw. eines Pastors, wenn der Wechsel des Wohnorts durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragte bzw. Beauftragten angeordnet wird.
( 4 ) Umzugskostenvergütung ist Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ferner zuzusagen für Umzüge aus Anlass des Wechsels bis zu zehn Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand in eine Pfarrstelle in einer ländlichen Region zur Gewährleistung der pfarramtlichen Versorgung, wenn sich der bisherige Wohnort der bzw. des Berechtigten nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstsitzes befindet und eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht für diese Pfarrstelle genehmigt worden ist. Erfolgt die Versetzung oder der Eintritt in den Ruhestand von der Pfarrstelle nach Satz 1 aus, wird Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 auch aus diesem Anlass Umzugskostenvergütung zugesagt. Satz 2 gilt entsprechend beim Tode der bzw. des Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.
( 5 ) Die Umzugskostenvergütung kann Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 auf Antrag zugesagt werden, wenn sie aus einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes in den Ruhestand versetzt werden oder eintreten, ihnen dauerhaft keine Dienstwohnung zugewiesen worden war und der Umzug innerhalb von zwei Jahren in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde oder eines anderen Kirchengemeindeverbandes erfolgen wird.
( 6 ) Die Zusage der Umzugskostenvergütung richtet sich für Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und deren Hinterbliebenen nach den §§ 3 und 4 Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle des Beamtenrechts des Bundes findet das jeweils geltende Kirchenbeamtenrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Anwendung.
( 7 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann aus anderen Anlässen Umzugskostenvergütung gewährt werden.
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§ 3
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Beförderungsauslagen (§ 4) oder Umzugsbeihilfen (§ 5);
  2. Mietentschädigung (§ 6);
  3. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 7).
( 2 ) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird oder wenn der Anlass der Zusage der Umzugskostenvergütung entfällt.
( 3 ) Im Falle des § 2 Absatz 5 wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Versetzung in den Ruhestand umgezogen wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Versetzung in den Ruhestand.
( 4 ) Haben mehrere Berechtigte, die vor dem Umzug in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und in eine gemeinsame Wohnung umziehen, Anspruch auf Umzugskostenvergütung, so wird diese insgesamt nur einmal gewährt.
( 5 ) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind zunächst in Anspruch zu nehmen, sofern für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dieser Rechtsverordnung gewährt wird. Die nach Abzug der Zuwendungen nach Satz 1 verbleibenden Auslagen sind nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten. Zwischen der Dienst- oder Beschäftigungsstelle nach Satz 1 und der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 1 kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Hinterbliebenen werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) für sich und für bis zu drei andere Personen, die mit ihnen im Zeitpunkt des Umzugs in häuslicher Gemeinschaft leben, von der bisherigen zur neuen Wohnung bis zu einer Höchstgrenze von 6500 Euro erstattet. Die Höchstgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jede weitere andere Person in häuslicher Gemeinschaft um je 250 Euro.
( 2 ) Andere Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 1 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn die bzw. der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe die bzw. der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
( 3 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der bzw. des Berechtigten oder anderer Personen im Sinne von Absatz 2 befinden, die mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 4 ) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
( 5 ) Nachgewiesene und notwendige Beförderungsauslagen bei Umzügen in den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die entfernungsbedingt entstanden sind und die die Höchstgrenzen nach Absatz 1 überschreiten, werden zusätzlich erstattet. Die entfernungsbedingten Beförderungsauslagen nach Satz 1 sind in den Angeboten nach Absatz 7 gesondert auszuweisen.
( 6 ) Bei Umzügen auf eine oder von einer Insel ohne Straßenverbindung zum Festland auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, werden zu den in Absatz 1 genannten Höchstgrenzen die darüber hinausgehenden, durch die Insellage bedingten notwendigen und nachgewiesenen Transportkosten für das Umzugsgut zusätzlich erstattet.
( 7 ) Vor Durchführung des Umzugs hat die bzw. der Berechtigte zwei Angebote bei verschiedenen Spediteuren ihrer bzw. seiner Wahl einzuholen. Hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland einen Rahmenvertrag mit einem Logistik- oder Speditionsunternehmen abgeschlossen, ist die bzw. der Berechtigte verpflichtet, eines der Angebote bei diesem Unternehmen einzuholen. Die Angebote sind vor dem Umzug, spätestens aber bei Antragstellung, vorzulegen. Die Beförderungsauslagen werden auf der Grundlage des kostengünstigsten Angebots abgerechnet. Beauftragt die bzw. der Berechtigte nicht den kostengünstigsten Anbieter, so hat sie bzw. er die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger als in dem kostengünstigeren Angebot angegeben, so werden nur diese erstattet.
( 8 ) Abweichend von Absatz 1 werden Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und deren Hinterbliebenen die nachgewiesenen notwendigen Beförderungsauslagen bis zu einer Höchstgrenze von 1800 Euro erstattet.
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§ 5
Umzugsbeihilfen

Berechtigte, die den Umzug selbst durchführen, werden anstelle von Beförderungsauslagen nach § 4 auf Antrag die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsguts bis zu einer Höchstgrenze von 1800 Euro erstattet.
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§ 6
Mietentschädigung

( 1 ) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten erstattet, wenn für denselben Zeitraum Dienstwohnungsvergütung oder Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für eine Zeit gezahlt werden muss, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden kann, entsprechend.
( 3 ) Abweichend von § 2 Absatz 2 kann die Mietentschädigung nach Absatz 2 bereits vor Beendigung des Umzugs gewährt werden.
( 4 ) Die Mietentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn
  1. in derselben Zeit die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist oder
  2. Umzugskostenvergütung aus Anlass des § 2 Absatz 5 zugesagt wurde.
( 5 ) Die Mietentschädigung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn sich die bisherige Wohnung im Eigentum der bzw. des Berechtigten oder einer anderen Person im Sinne von § 4 Absatz 2 befindet.
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§ 7
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen einschließlich einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 400 Euro. Die Pauschvergütung wird für denselben Umzug insgesamt nur einmal gewährt.
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Teil 3
Trennungsgeld

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§ 8
Anspruch auf Trennungsgeld

( 1 ) Trennungsgeld wird für die der bzw. dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt.
( 2 ) Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird Trennungsgeld gewährt, wenn aufgrund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6, 12 oder 13 Umzugskostenvergütung zugesagt wurde.
( 3 ) Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann Trennungsgeld gewährt werden, wenn ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ein Auftrag erteilt oder die bzw. der Berechtigte versetzt, abgeordnet oder zugewiesen wurde.
( 4 ) Für Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird Trennungsgeld gemäß den in § 1 Absatz 2 Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlässen nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. § 2 Absatz 6 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
( 5 ) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
  1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt,
  2. die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht erfolgt und nicht zuzumuten ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte und zurück mehr als zwei Stunden beträgt und
  3. ein Anspruch auf Besoldung besteht.
( 6 ) Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld wird nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die die bzw. der Berechtigte abzugeben hat.
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§ 9
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
  1. wenn die bzw. der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und
  2. solange sie bzw. er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der bzw. des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen.
( 2 ) Die bzw. der Berechtigte hat das fortwährende Bemühen um eine Wohnung zu belegen.
( 3 ) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels ein wichtiger Hinderungsgrund entgegensteht. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann auf Antrag Trennungsgeld weiter gewährt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
( 4 ) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 und 4 vor deren Wirksamwerden durchgeführt worden, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsverordnung bis zum Tag vor dem Dienstantritt, längstens für drei Monate gewährt werden.
( 5 ) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
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§ 10
Trennungsgeld

( 1 ) Trennungsgeld umfasst
  1. Trennungstagegeld (§ 11);
  2. Trennungsübernachtungsgeld (§ 12);
  3. Reisebeihilfen (§ 13).
( 2 ) Trennungsgeld wird längstens für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Es kann eine einmalige Verlängerung von bis zu sechs Monaten genehmigt werden.
( 3 ) Erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner der bzw. des Berechtigten, die in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und am neuen Dienstort wiederum eine gemeinsame Wohnung bewohnen, Trennungsgeld nach dieser Rechtsverordnung oder eine entsprechende Entschädigung, wird das Trennungstagegeld und das Trennungsübernachtungsgeld insgesamt nur einmal gewährt.
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§ 11
Trennungstagegeld

( 1 ) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
( 2 ) Das Trennungstagegeld wird für volle Kalendertage
  1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 bezogenen Unterkunft,
  2. des Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur oder
  3. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.
( 3 ) Auf das Trennungstagegeld ist die für eine Dienstreise zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
( 4 ) Erhält die bzw. der Berechtigte seines Amtes wegen oder von dritter Seite unentgeltlich Verpflegung oder nimmt die bzw. der Berechtigte diese Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch, wird das Trennungstagegeld nicht gewährt.
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§ 12
Trennungsübernachtungsgeld

( 1 ) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine bezogene angemessene Unterkunft bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro monatlich gewährt. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.
( 2 ) Erhält die bzw. der Berechtigte ihres bzw. seines Amtes wegen oder von dritter Seite unentgeltlich Unterkunft oder nimmt die bzw. der Berechtigte diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch, wird das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt.
( 3 ) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsübernachtungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für drei Monate.
( 4 ) Trennungsübernachtungsgeld wird bei einer Änderung des Dienstortes aufgrund einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 und 3 und in den Fällen des § 11 Absatz 2 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist, längstens jedoch für drei Monate.
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§ 13
Reisebeihilfen

( 1 ) Berechtigten werden die notwendigen nachgewiesenen Kosten der Dienstantrittsreise sowie der Reise nach Beendigung der Maßnahme nach § 8 Absatz 3 und 4 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erstattet.
( 2 ) Berechtigten werden die notwendigen nachgewiesenen Kosten für zwei Heimfahrten im Monat erstattet.
( 3 ) Anstelle einer Reise der bzw. des Berechtigten kann auch eine Reise einer Ehegattin bzw. eines Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. eines eingetragenen Lebenspartners oder eines Kindes der bzw. des Berechtigten berücksichtigt werden.
( 4 ) Es finden auf die Absätze 1 bis 3 die jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen über die Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung Anwendung.
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§ 14
Ende des Trennungsgeldanspruchs

( 1 ) Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
( 2 ) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts gewährt.
( 3 ) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird. Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 der neue Dienstort nicht ändert.
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§ 15
Versagung des Trennungsgeldanspruchs

Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn die bzw. der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
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Teil 4
Schlussvorschriften

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§ 16
Zuständigkeit

( 1 ) Entscheidungen nach und Zahlungen aufgrund dieser Rechtsverordnung erfolgen für
  1. Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und deren Hinterbliebene durch das Landeskirchenamt,
  2. Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und deren Hinterbliebene durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 erfolgen Entscheidungen nach und Zahlungen aufgrund dieser Rechtsverordnung für Umzüge aus Anlass von § 2 Absatz 3 Nummer 9 bis 11 durch die jeweilige Dienstwohnungsgeberin bzw. den jeweiligen Dienstwohnungsgeber.
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§ 17
Anwendung staatlichen Rechts

Die Vorschriften über die Umzugskosten und das Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland finden insoweit ergänzend Anwendung, als sich die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung im Einzelfall als unvollständig erweisen.
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§ 18
Übergangsregelungen

Auf Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die Inhaber einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder Kirchengemeindeverbands im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg sind, denen keine Dienstwohnung zugewiesen wurde und die eine Wohnung angemietet haben, findet § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 8 entsprechend Anwendung.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (GVOBl. S. 59, 118) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 217) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Februar 2015 in Kraft.