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Satzung
über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
(Baufondssatzung Nordfriesland)

Vom 7. Januar 2015

(KABl. S. 81)

Vollzitat:
Baufondssatzung Nordfriesland vom 7. Januar 2015 (KABl. S. 81), die durch Satzung vom 18. September 2024 (KABl. A Nr. 81 S. 240) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
18. September 2024
§ 1 Abs. 1
Wörter ersetzt
Abs. 2 Satz 2
gestrichen
§ 2 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Satz 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 und 2
neu gefasst
Abs. 3 und 4
gestrichen
§ 6 Abs. 1 Satz 2
gestrichen
Abs. 2 Satz 2
Angabe gestrichen
Satz 3
eingefügt
Abs. 4
angefügt
§ 7 Abs. 4 Satz 1
Wort ersetzt
§ 8 Abs. 1 Sätze 4 bis 7
angefügt
Abs. 2
Angabe gestrichen und Wörter ersetzt1#
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
Abs. 4 Satz 3
neu gefasst
Abs. 5
angefügt
§ 9 Abs. 1 Satz 2
angefügt
Abs. 2
Wörter eingefügt
Abs. 3 Satz 2
Wörter ersetzt
§ 10 Satz 2
angefügt
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 29. November 2014 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Baufonds

( 1 ) Zur Unterstützung bei Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden besteht im Kirchenkreis Nordfriesland nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Finanzsatzung ein Baufonds.
( 2 ) Der Baufonds ist eine freiwillige Leistung des Kirchenkreises und wird aus dem Gemeinschaftsanteil finanziert. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Baufonds.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Baumaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind die Bauunterhaltung und die Instandsetzung von kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Notmaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind Sicherungsmaßnahmen, deren Durchführung aus baulichen Gründen keinen Aufschub duldet. Sie dienen nicht der vollständigen Instandsetzung des jeweiligen Gebäudes.
( 3 ) Drittmittel sind insbesondere zugesagte Mittel der Landeskirche, der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Landes, des Bundes sowie von landes- oder bundesweit tätigen Stiftungen sowie Versicherungsleistungen. Für die Maßnahme eingeworbene Spenden oder Mittel, die der Antragsteller aus dem Bonifizierungsfonds des Kirchenkreises erhält, gelten nicht als Drittmittel, sondern dienen der Deckung des Eigenanteils (§ 5 Absatz 2).
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§ 3
Finanzierung des Baufonds

Die Mittel für den Baufonds gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Finanzsatzung werden aus dem Gemeinschaftsanteil zur Verfügung gestellt. Die Höhe der bereitzustellenden Mittel wird jährlich von der Kirchenkreissynode für das Folgejahr beschlossen. Der Baufonds finanziert sich auch aus den Rückflüssen von Mitteln, die nicht benötigt werden. Im Haushaltsplan eingestellte, nicht verbrauchte Mittel für den Baufonds werden in das Folgejahr übertragen und dem Baufonds zugeführt.
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§ 4
Förderungsfähige Baumaßnahmen

( 1 ) Aus dem Baufonds gefördert wird die Erhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach (Außenhülle sowie Statik von Gebäuden oder Gebäudeteilen). Förderfähig sind auch entsprechende Verpflichtungen aus grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechte, Nießbrauchsrechte) sowie aus Miet- und Pachtverträgen.
( 2 ) Nicht aus diesem Fonds gefördert werden
  1. Baumaßnahmen an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht vollständig aus kirchlichen Mitteln finanziert worden sind; freiwillige Zuschüsse Dritter sind unschädlich,
  2. Baumaßnahmen an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, für die nicht nur gelegentlich Einnahmen aus Miete oder Dienstwohnungsvergütung erzielt werden,
  3. Baumaßnahmen, deren Ausführung unterblieben ist, obgleich bei vorhergehenden Baubegehungen auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung hingewiesen worden ist,
  4. Baumaßnahmen, mit deren Ausführung bereits vor Entscheidung über die Förderung begonnen wurde. Hiervon ausgenommen sind Notmaßnahmen nach § 2 Absatz 2.
( 3 ) Ausnahmsweise werden Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die ansonsten nach den vorstehenden Absätzen nicht förderfähig sind, gefördert, wenn für diese aufgrund denkmalpflegerischer Auflagen des Landeskirchenamtes gegenüber der üblichen Ausführung erhöhte Anforderungen gelten. Förderfähig sind ausschließlich die durch den denkmalpflegerischen Mehraufwand verursachten Mehrkosten.
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§ 5
Umfang der Förderung

( 1 ) Baumaßnahmen werden mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 85 Prozent der nach Abzug von Drittmitteln verbleibenden förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch mit 150 000 Euro je Baumaßnahme je Haushaltsjahr durch den Baufonds gefördert. Eine Förderung ist auch über mehrere Haushaltsjahre möglich.
( 2 ) Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt grundsätzlich mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten. Kann die Kirchengemeinde den mindestens 15-prozentigen Eigenanteil aufgrund außergewöhnlicher Belastungen nicht aufbringen, ist auf Antrag eine Reduzierung des Eigenanteils möglich. Hierüber entscheidet der Kirchenkreisrat, der dies auf seinen Geschäftsführenden Ausschuss übertragen kann, im Einzelfall. Der Eigenanteil ist insbesondere durch Mittel vorhandener Substanzerhaltungsrücklagen zu decken.
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§ 6
Antragstellung

( 1 ) Berechtigt, Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen aus dem Baufonds zu stellen, sind die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände innerhalb des Kirchenkreises und der Kirchenkreis, jeweils auch für ihre rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke.
( 2 ) Anträge auf Förderung von Maßnahmen müssen schriftlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Folgejahr an den Kirchenkreisrat über die Kirchenkreisverwaltung gestellt werden. Dem Antrag sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein Nutzungskonzept für das Gebäude, eine Kostenschätzung, ein Finanzierungsplan sowie eine Erläuterung, wie der Eigenanteil nach § 5 Absatz 2 aufgebracht werden soll, beizufügen. Vorab ist die Bauberatung des Kirchenkreises in Anspruch zu nehmen. Satz 1 gilt nicht für Notmaßnahmen nach § 2 Absatz 2.
( 3 ) Der Antrag gilt jeweils nur für den nächsten Verteilungstermin. In Folgeanträgen kann hinsichtlich der nach Absatz 2 beizufügenden Unterlagen auf die Unterlagen verwiesen werden, die mit dem Antrag des Vorjahres eingereicht worden sind, wenn in dem Folgeantrag ausdrücklich versichert wird, dass gegenüber den jeweiligen eingereichten Unterlagen zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten sind.
( 4 ) Bei durch den Kirchenkreisrat anerkannten Baukostensteigerungen kann für eine bereits laufende, aus dem Baufonds geförderte Baumaßnahme, ein Antrag auf ergänzende Bezuschussung gestellt werden, die Fördergrenze gemäß § 5 Absatz 1 findet Anwendung. Ein Anspruch auf Bezuschussung besteht in diesem Fall nicht.
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§ 7
Verteilung der Mittel

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, beschließt der Kirchenkreisrat bis spätestens 30. September des Jahres, in dem die Anträge eingereicht worden sind, über die Verteilung und die Vergabe der Mittel, die für das Folgejahr zur Verfügung stehen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann durch Beschluss für das Folgejahr bis zu 20 Prozent der Mittel vorweg für Notmaßnahmen bereitstellen. Über deren Verteilung und Vergabe entscheidet der Kirchenkreisrat bzw. das von ihm beauftragte Gremium auf Antrag im Einzelfall. Nicht verbrauchte Mittel sind nach Vorliegen der Abrechnung sämtlicher Notmaßnahmen dem Baufonds wieder zuzuführen.
( 3 ) Durch Beschluss des Kirchenkreisrates kann der Kirchenkreisverwaltung für das Folgejahr eine Verfügungssumme aus dem Baufonds zur Finanzierung kleinerer Maßnahmen zur Vorbereitung oder im Anschluss an Baumaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die von dieser eigenverantwortlich verwaltet wird. Die Kirchenkreisverwaltung unterrichtet den Kirchenkreisrat bzw. das von ihm beauftragte Gremium jährlich über deren Verwendung. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Baufonds wieder zugeführt.
( 4 ) Der Bau- und Klimaausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und der Kirchenkreisverwaltung zur Beratung in Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Finanzausschusses und der Kirchenkreissynode sind zu wahren.
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§ 8
Vergabe der Mittel

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Veranlassung des Kirchenkreisrates durch Verwaltungsakt der Kirchenkreisverwaltung. Mit dem Verwaltungsakt können Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere kann auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel bei Veräußerung des Gebäudes festgelegt werden. Nach der Bewilligung der Mittel werden diese im Haushalt des Kirchenkreises im Gemeinschaftsanteil unverzüglich einem finanzgedeckten Sonderposten zugeführt. Aus diesem finanzgedeckten Sonderposten erwirtschaftete Zinsen fließen in den Gemeinschaftsanteil. Eine Auszahlung der bewilligten Mittel an den Antragsteller erfolgt je nach Fortschritt der geförderten Baumaßnahme auf Anforderung des Antragstellers gegen entsprechenden Nachweis der geleisteten Ausgaben. Die Anforderung bzw. der Nachweis kann auch durch die Bauabteilung der Kirchenkreisverwaltung erfolgen.
( 2 ) Sobald der Eigenanteil des Antragstellers gemäß § 5 Absatz 2 im Haushalt des Antragstellers einer zweckgebundenen Rücklage für die geförderte Baumaßnahme zugeführt wurde, werden die bewilligten Mittel aus dem Baufonds in diese zweckgebundene Rücklage überführt.2#
( 3 ) Nach Abschluss der Baumaßnahme wird eine Endabrechnung durchgeführt, gegebenenfalls zu viel gewährte Baufondsmittel sind zurückzuzahlen.
( 4 ) Sofern mit der Baumaßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist, kann die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Der Antragsteller ist vorher anzuhören. Der im Haushalt des Kirchenkreises in den finanzgedeckten Sonderposten eingestellte Zuschuss aus dem Baufonds ist dann wieder dem Baufonds zuzuführen.
( 5 ) An den Baufonds zurückfließende Mittel werden im Haushalt des Kirchenkreises im Gemeinschaftsanteil einer zweckgebundenen Rücklage „Restmittel Baufonds“ zugeführt. Diese Mittel stehen dem Baufonds zusätzlich zu den jährlich im Haushalt eingeplanten Mitteln zur Verfügung.
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§ 9
Planung und Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist Aufgabe des Antragstellers. Die Bauabteilung der Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen.
( 2 ) Mit der Durchführung der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, sobald deren Finanzierung gesichert ist und die Finanzmittel des Eigenanteils bereitgestellt wurden.
( 3 ) Der Antragsteller hat die Führung der laufenden Geschäfte bei der Durchführung der Baumaßnahme sowie die Entscheidung in darüber hinausgehenden Fragen zweckmäßig zu organisieren. Insbesondere ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen.
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§ 10
Übergangsregelung

Auf Baumaßnahmen, deren Förderung vor Inkrafttreten dieser Satzung beschlossen worden ist, ist die Baufondssatzung vom 15. April 2010 anzuwenden. Auf Baumaßnahmen, deren Förderung ab Inkrafttreten dieser Satzung vom 7. Januar 2015 (gemäß Satz 1) und vor Inkrafttreten der Ersten Satzung zur Änderung dieser Satzung beschlossen worden ist, ist die Baufondssatzung vom 7. Januar 2015 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt folgt.3# Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 15. April 2010 außer Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Der versehentlich fehlerhaft verfasste Änderungsbefehl Nr. 7b aus KABl. A Nr. 81 S. 240 wurde redaktionell und grammatikalisch angepasst umgesetzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Der versehentlich fehlerhaft verfasste Änderungsbefehl Nr. 7b aus KABl. A Nr. 81 S. 240 wurde redaktionell und grammatikalisch angepasst umgesetzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. März 2015 in Kraft.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.