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Hinweis zur (Weiter-)Geltung von kirchlichem Recht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

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Diese Rechtssammlung enthält die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) geltenden Rechtsvorschriften und andere Rechtstexte. Dies sind:
  1. das für die Nordkirche von dieser durch ihre Organe (Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt) selbst gesetzte Recht
  2. das für eine der drei ehemaligen Landeskirchen von diesen durch ihre Organe selbst gesetzte Recht
  3. das durch kirchliche Zusammenschlüsse für die ehemaligen Landeskirchen und die Nordkirche gesetzte und von diesen ggf. durch Zustimmungsakt übernommene Recht
  4. ergänzend grundlegendes, die Kirche betreffendes, Landes- und Bundesrecht.
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Zu a) Das durch die Nordkirche beschlossene Recht

Als Körperschaft des Kirchenrechts und des öffentlichen Rechts kann die Landeskirche durch ihre Organe (Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt) selbst neues Recht für das gesamte Gebiet der Nordkirche setzen.
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Zu b) Das Recht der drei ehemaligen Landeskirchen

Die Nordkirche konnte nicht bereits mit ihrer Gründung das gesamte in der Nordkirche geltende Kirchenrecht neu setzen, daher müssen die meisten zum Fusionszeitpunkt in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zunächst weitergelten. Ihre Geltung richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen; d. h. das Recht kann nur in seinem jeweiligen ursprünglichen Hoheitsgebiet weitergelten, weil sich die jeweilige Rechtsetzungsbefugnis der drei ehemaligen Landeskirchen lediglich auf dieses Gebiet erstreckte. Lediglich im Einzelfall wurden durch das Einführungsgesetz ehemals landeskirchliche Rechtsvorschriften ausdrücklich für das gesamte Gebiet der Nordkirche in Geltung gesetzt (so z. B. das nordelbische Pröpstegesetz gemäß Teil 1 § 18 Einführungsgesetz).
Damit eine Rechtsvorschrift ihre Geltung verliert, muss sie aufgehoben werden (außer Kraft treten). Die Weitergeltung des in der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (ELLM), der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (NEK) und der Pommerschen Ev. Kirche (PEK) zum Zeitpunkt der Landeskirchenfusion geltenden Rechts auf dem Gebiet der Nordkirche richtet sich demnach nach folgenden Kriterien:
  1. Keine Weitergeltung (Außerkraftsetzung)
    • Z. T. wurde das Recht ausdrücklich durch das Einführungsgesetz außer Kraft gesetzt (vgl. insbesondere Teil 1 § 2 Absatz 1).
    • Z. T. wurde und wird das Recht ausdrücklich durch von der Nordkirche neu gesetzte Rechtsvorschriften oder andere Rechtstexte ersetzt und außer Kraft gesetzt.
  2. Weitergeltung gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz
    • Das Recht bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Nordkirche in seinem bisherigen Geltungsbereich in Kraft, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder
    • im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird (so z. B. in Teil 1 § 59).
In dieser Rechtssammlung wurden die Ordnungsnummern ehemals landeskirchlicher Rechtstexte jeweils mit einem Buchstaben ergänzt, der auf die normgebende ehemalige Landeskirche hinweist: „M“ für Mecklenburg, „N“ für Nordelbien und „P“ für Pommern. Ehemals landeskirchliche Rechtstexte, die ausnahmsweise für das gesamte Gebiet der Nordkirche in Geltung gesetzt wurden, (s. o.), sind zur Verdeutlichung ihres umfassenden Geltungsgebiets ohne diesen Buchstabenzusatz erfasst.
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Zu c) Das Recht kirchlicher Zusammenschlüsse (EKD, VELKD, UEK)

Die Nordkirche ist Gliedkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), vgl. Artikel 7 der Verfassung. Die VELKD und die EKD können Recht mit Wirkung für sich und ihre Gliedkirchen setzen (vgl. Artikel 5, 6, 24, 25 der Verfassung der VELKD und Artikel 9, 10, 10a der Grundordnung der EKD). Die ELLM und die NEK waren Gliedkirchen der VELKD und der EKD. Die PEK war Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) und der EKD.
Das Recht der kirchlichen Zusammenschlüsse ist kein von den Rechtsetzungsorganen der ehemaligen Landeskirchen originär selbst beschlossenes Recht, sondern von den Rechtsetzungsorganen der EKD, VELKD oder UEK beschlossenes Recht, welches entweder
  • automatisch aufgrund der Mitgliedschaft in dem jeweiligen kirchlichen Zusammenschluss oder
  • durch einen Zustimmungsakt (in der Regel ein Zustimmungsgesetz des Mitglieds)
für die jeweilige Glied- bzw. Mitgliedskirche in Kraft tritt. Daher sind die Seitentitel dieser Ordnungsnummern in der Rechtssammlung nicht mit den Buchstaben „M“ , „N“ und „P“ ergänzt worden, auch wenn die Weitergeltung der Rechtsvorschriften weiterhin auf das Gebiet der jeweiligen ehemaligen Landeskirche begrenzt ist.
Bei Übereinstimmung der Überschriften gliedkirchlicher Rechtsvorschriften mit den Überschriften anderer Kirchengesetze in der Rechtssammlung, wurden die Seitentitel des gliedkirchlichen Rechts zur Unterscheidung mit den Namensabkürzungen der Rechtsetzenden („VELKD“, „EKD“, „UEK“) ergänzt.