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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-Ost

Vom 20. Mai 2015

(KABl. S. 254)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254), die zuletzt durch Satzung vom 4. November 2024 (KABl. A Nr. 89 S. 259) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
7. Mai 2020
Anlage zu § 7 Abs. 2
Zeilen zu Propstei V neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
15. Juni 2021
§ 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 5
Wort eingefügt
§ 8a
eingefügt
Anlage zu § 7 Abs. 2
neu bezeichnet
Anlage: Propstei I Kirchenregion 39
neu gefasst
Anlage: Propstei III Kirchenregion 32
neu gefasst
Anlage: Propstei VII Kirchenregion 17
neu gefasst
§ 9 Abs. 2
aufgehoben
Abs. 4
Wörter ersetzt
Abs. 6 S. 1
Wörter ersetzt
bish. Abs. 3 bis 6
werden Abs. 2 bis 5
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
29. Oktober 2021
Anlage (zu § 7 Absatz 2 und § 8a)
Eintrag zu Propstei III Kirchenregion 32
gestrichen
Eintrag zu Propstei II Kirchenregion 34
neu gefasst als Eintrag zu Propstei II Kirchenregion 30 und dort Zeilen angefügt
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
14. Feb-
ruar 2023
Anlage (zu § 7 Absatz 2 und § 8a)
Eintrag zu Propstei V Kirchenregion 06
neu gefasst
Eintrag zu Propstei VI Kirchenregion 05
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost
4. November 2024
§ 7 Abs. 1 Satz 1
Wort ersetzt
Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
neu gefasst
Anlage (zu § 7 Abs. 2 und 8a)
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 22. April 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost weiß sich dem Auftrag der Kirche verpflichtet, Gottes Liebe, wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, allen Menschen zu bezeugen. Als eigenständige Einheit in der Nordkirche widmet er sich dieser Aufgabe gemeinsam mit den Kirchengemeinden, die in ihm zusammengeschlossen sind, sowie mit seiner Diakonie und seinen Diensten und Werken. Besondere Aufmerksamkeit widmet er den Menschen in seelischer und leiblicher Not, der Veränderung ungerechter Verhältnisse, sowie der individuellen Entwicklung und Mündigkeit des Einzelnen. Dies geschieht in der gemeinsamen Arbeit von ehrenamtlich Mitarbeitenden, Hauptamtlichen und Pastorinnen und Pastoren in Verkündigung, Kirchenmusik, Kunst, Bildungsarbeit, Unterricht, Seelsorge, Diakonie, Mission und politischem Engagement. Die Arbeit des Kirchenkreises dient den Mitgliedern der Nordkirche und allen Menschen, die seine Angebote suchen. Er respektiert Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und hält es für möglich, gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Der Kirchenkreis setzt sich ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Der Kirchenkreis vereint in sich eine Fülle theologischer Traditionen und Frömmigkeitsstile, unterschiedliche Lebensweisen und Lebensräume. Damit diese Heterogenität als Reichtum der Gaben wirksam wird, befördert er das Bewusstsein, dass alle auf einander angewiesen sind und sich gegenseitig ergänzen müssen, wenn sie die christliche Botschaft leben und weitergeben wollen. Dieses Bewusstsein prägt auch seine Gemeinschaft mit den Kirchen in der Ökumene vor Ort und weltweit.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Kirchenkreis führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Hamburg-Ost“. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost (im Folgenden: Kirchenkreis) ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgendes Kirchensiegel im Rechtsverkehr:
Siegelabdruck
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§ 3
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus neunzehn Mitgliedern und zwar
  1. den Pröpstinnen und den Pröpsten und
  2. zwölf von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates und eines Ausschusses des Kirchenkreisrates mit übertragener Entscheidungskompetenz (Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung) hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzelne Aufgaben und Entscheidungen übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
1.
Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
2.
Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
3.
Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
4.
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
5.
Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 64 der Verfassung),
6.
Beschlüsse der Pfarrstellenbesetzung,
7.
Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
8.
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
9.
Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
10.
Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 in Bezug auf Bekenntniswidrigkeit und Artikel 47 der Verfassung),
11.
Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
12.
Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
13.
Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,
14.
Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 der Verfassung),
15.
Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
16.
Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
17.
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 7
Pröpstinnen und Pröpste, Propsteien

( 1 ) Im Kirchenkreis üben sechs Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Das Nähere regeln die Pröpstinnen und Pröpste durch gemeinsamen Beschluss.
( 2 ) Im Kirchenkreis bestehen sechs Propsteien:
  1. Propstei Bramfeld-Alstertal, mit der Nummer I,
  2. Propstei Rahlstedt-Stormarn, mit der Nummer II,
  3. Propstei Wandse-Bille, mit der Nummer III,
  4. Propstei Alster, mit der Nummer IV,
  5. Propstei Mitte, mit der Nummer V,
  6. Propstei Harburg-Bergedorf, mit der Nummer VI.
( 3 ) Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zugeordnet ist der Pfarrstelle des Kirchenkreises für
  1. das pröpstliche Amt Bramfeld-Alstertal die Propstei Bramfeld-Alstertal,
  2. das pröpstliche Amt Rahlstedt-Stormarn die Propstei Rahlstedt-Stormarn,
  3. das pröpstliche Amt Wandse-Bille die Propstei Wandse-Bille,
  4. das pröpstliche Amt Alster die Propstei Alster,
  5. das pröpstliche Amt Mitte die Propstei Mitte,
  6. das pröpstliche Amt Harburg-Bergedorf die Propstei Harburg-Bergedorf.
( 4 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Beschluss des Kirchenkreisrates mit Zustimmung der Pröpstinnen und Pröpste Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. Hiervon ist die Kirchenkreissynode zu unterrichten.
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§ 8
Propsteivertretungen

( 1 ) In jeder Propstei wird eine Propsteivertretung gebildet.
( 2 ) Die jeweilige Propsteivertretung besteht aus
  1. den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind, und
  2. einem vom Kirchengemeinderat entsandten Mitglied des Kirchengemeinderates, sofern die Kirchengemeinde in der Kirchenkreissynode nicht vertreten ist.
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§ 8a
Kirchenregionen

Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 der Verfassung zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Kirchenregionen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Kirchenregionen und Kirchengemeinden der „Anlage (zu § 7 Absatz 2 und § 8a)“ zu dieser Satzung.
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§ 9
Kirchliches Verwaltungszentrum

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung trägt die Bezeichnung „Kirchliches Verwaltungszentrum“ (im Folgenden: KVZ) und ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf das KVZ übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 6 Absatz 2 dieser Satzung,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 3 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung, Teil 4 § 86 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse des KVZ jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 5 ) Das KVZ nimmt die ihm gemäß Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf das KVZ übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. 
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§ 10
Weitere Genehmigungstatbestände

Soweit die Genehmigung nicht bereits nach der Verfassung, nach Kirchengesetz oder nach anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich ist, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte nach Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat:
  1. Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen von hervorgehobener Bedeutung, insbesondere Kindergartenfinanzierungsverträge und öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG),
  2. Verträge über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung.
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§ 11
Rechtlich unselbstständige Dienste und Werke

Rechtlich unselbstständige Dienste und Werke des Kirchenkreises werden personell und materiell so ausgestattet, dass ihr Beitrag als prägendes Element kirchlichen Handelns im Großraum Hamburg wahrgenommen wird.
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§ 12
Konvente

( 1 ) Konvente der Pastorinnen und Pastoren werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 2 ) Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 3 ) Es wird ein Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises gebildet.
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§ 13
Hauptkirchen

Der Kirchenkreis unterstützt die Arbeit an den Hauptkirchen, die mit ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung einen wesentlichen Bestandteil der kirchlichen Arbeit im Großraum Hamburg darstellen. Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung (Hauptkirchensatzung).
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 25. August 2009 (GVOBl. S. 347), die durch Satzung vom 23. Februar 2011 (GVOBl. S. 118) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage
(zu § 7 Absatz 2 und § 8a)

Propstei
Propstei
Nr.
Bezeichnung
I
Propstei Bramfeld-Alstertal
II
Propstei Rahlstedt-Stormarn
III
Propstei Wandse-Bille
IV
Propstei Alster
V
Propstei Mitte
VI
Propstei Harburg-Bergedorf
Lfd. Nr.
Propstei Nr.
Regionen Nr.
KGM Nr.
Kirchengemeinde
1
I
01
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt
2
I
01
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt
3
I
01
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
4
I
01
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
5
I
02
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel
6
I
02
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel
7
I
02
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel
8
I
03
1
Ev.-Luth. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld
9
I
03
2
Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld
10
I
03
3
Ev.-Luth. Martin Luther King-Kirchengemeinde Steilshoop
11
I
03
4
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook
12
I
04
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn
13
I
04
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus
Hamburg-Langenhorn
14
I
04
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick –
Eirene Hamburg-Langenhorn
15
I
04
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel
16
I
04
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel
17
I
04
6
Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel
18
I
04
7
Ev.-luth. Kirchengemeinde Maria Magdalenen Klein Borstel
19
II
05
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bargteheide
20
II
05
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eichede
21
II
05
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg
22
II
05
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel
23
II
05
5
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck
24
II
05
6
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau
25
II
05
7
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjensee
26
II
05
8
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek
27
II
06
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barsbüttel
28
II
06
2
Ev.-Luth. Ansgar-Kirchengemeinde Schönningstedt-Ohe
29
II
06
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde
30
II
06
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gethsemane zu Neuschönningstedt
31
II
06
5
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte
32
II
06
6
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-West
33
II
07
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne
34
II
07
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde
35
II
07
3
Ev.-Luth. Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost
36
II
07
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt
37
III
08
1
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek
38
III
08
2
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde
39
III
08
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in
Wandsbek-Gartenstadt
40
III
08
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
41
III
08
5
Ev.-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Hamburg-Jenfeld
42
III
08
6
Ev.-Luth. Kirchengemeinde "Der Gute Hirte" Hamburg-Jenfeld
43
III
08
7
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Wandsbek
44
III
08
8
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn
45
III
08
9
Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf
46
III
08
10
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert
47
III
08
11
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek
48
III
09
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek – Friedenskirche-Osterkirche
49
III
09
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm
50
III
09
3
Ev.-luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm
51
III
10
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek
52
III
10
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde Nord-Barmbek
53
III
10
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Barmbek
54
III
10
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg
55
III
10
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche
56
III
11
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst
57
III
11
2
Ev.-luth. Epiphaniengemeinde Hamburg
58
III
11
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Hamburg
59
IV
12
1
St. Martinus-Eppendorf
60
IV
12
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel
61
IV
12
3
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude
62
IV
12
4
Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf
63
IV
13
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas
64
IV
13
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Markus-Hoheluft
65
IV
13
3
Hauptkirche St. Nikolai
66
IV
13
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude
67
IV
13
5
Kirche St. Johannis zu Hamburg-Eppendorf
68
IV
13
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Anschar zu Hamburg
69
IV
14
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel
70
IV
14
2
Jerusalem-Gemeinde zu Hamburg
71
V
15
1
Hauptkirche St. Michaelis
72
V
15
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pauli
73
V
15
3
Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg
74
V
15
4
Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi
75
V
15
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg-Borgfelde
76
V
15
6
Hauptkirche St. Katharinen
77
V
16
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas
Hamburg-Rothenburgsort
78
V
16
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Veddel
79
V
16
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
80
V
16
4
Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg
81
VI
17
1
Ev.-Luth. St. Petrus-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg
82
VI
17
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harburg-Mitte
83
VI
17
3
Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg
84
VI
17
4
Ev.-luth. Auferstehungskirchengemeinde
in Hamburg-Marmstorf
85
VI
17
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf
86
VI
17
6
Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg
87
VI
18
1
Ev.-Luth. Cornelius-Kirchengemeinde Hamburg-Fischbek
88
VI
18
2
Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben
89
VI
18
3
Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde
90
VI
18
4
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch
91
VI
18
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai
zu Hamburg-Finkenwerder
92
VI
18
6
Kirchengemeinde Moorburg
93
VI
18
7
Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde Vahrendorf
94
VI
19
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri und Pauli zu Bergedorf
95
VI
19
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael zu Bergedorf
96
VI
19
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen
97
VI
19
4
Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Nettelnburg
98
VI
19
5
Ev.-Luth. Auferstehungskirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge
99
VI
19
6
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge
100
VI
20
1
St. Nicolai zu Altengamme
101
VI
20
2
Kirchengemeinde Kirchwerder
102
VI
20
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme
103
VI
20
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack
104
VI
20
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook
105
VI
20
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille
106
VI
20
7
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder
107
VI
21
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Geesthacht

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juli 2015 in Kraft.