.Hauptkirchensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Hauptkirchensatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost
Vom 27. September 2016
(KABl. S. 426)
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 21. September 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 1 §§ 9 und 10, Teil 4 § 80 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, sowie § 13 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254) die nachfolgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchen St. Petri zu Hamburg, St. Katharinen und St. Jacobi gehören zu den ältesten Zeugnissen Hamburger Kirchengeschichte; St. Michaelis ist das Wahrzeichen Hamburgs; St. Nikolai ist sichtbare Mahnung an die Schrecken des Zweiten Weltkrieges und mit der neuen Hauptkirche am Klosterstern Zeichen des Wiederaufbaus. Diese fünf Kirchen prägen das Stadtbild; sie haben einen hohen Stellenwert im Bewusstsein der Stadt und der in ihr lebenden und arbeitenden Menschen. Ihnen und ihren Kirchengemeinden fällt die Aufgabe zu, Kirche in der Stadt und für die ganze Stadt zu sein, die Großstadt in der Kirche und die Kirche in der Großstadt bewusst zu machen sowie die Stimme des Glaubens in besonderer Weise zu Gehör zu bringen. Sie sind zentrale Treffpunkte und Versammlungsräume der Christinnen und Christen unserer Stadt. Hier können in besonderer Weise die Chancen, Gefährdungen und Sorgen der modernen Großstadtgesellschaft in die Kirche hineingenommen, formuliert und bedacht sowie Wege gesucht werden, die zu Gott und den Menschen führen.
#§ 1
Hauptkirchen
(
1
)
Die im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost gelegenen Kirchen der Kirchengemeinden
- Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg,
- Hauptkirche St. Nikolai,
- Hauptkirche St. Katharinen,
- Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi und
- Hauptkirche St. Michaelis
heißen ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung wegen Hauptkirchen.
(
2
)
Die Zuordnung der Hauptkirchengemeinden zu den Propsteien des Kirchenkreises ergibt sich aus der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost.
#§ 2
Hauptkirchengemeinde, Hauptpastorin, Hauptpastor
(
1
)
Jeder Hauptkirchengemeinde wird eine Pfarrstelle für eine Hauptpastorin bzw. einen Hauptpastor zugeordnet.
(
2
)
1 Die mit einem pröpstlichen Amt verbundene Pfarrstelle des Kirchenkreises kann darüber hinaus mit dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors verbunden werden. 2 In diesem Fall bleibt die Pfarrstelle nach Absatz 1 unbesetzt. 3 Die Entscheidung trifft die Kirchenkreissynode. 4 In diesem Fall gilt die Besetzung der Pfarrstelle mit der Wahl der Pröpstin bzw. des Propstes als vollzogen.
(
3
)
Die Pfarrstelle einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors nach Absatz 1 ist mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen, die oder der den pastoralen Dienst an der Hauptkirche aufgrund besonderer theologischer Kompetenz und beruflicher Erfahrung auch über die Arbeit in der Gemeinde und deren Grenzen hinaus der Bedeutung und Funktion der Kirchen entsprechend wahrzunehmen hat.
#§ 3
Aufgaben der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors
(
1
)
Zu den Aufgaben der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors gehören insbesondere
- die Angebote der Hauptkirchengemeinden mit theologischer Reflexion der besonderen Chancen und Gefährdungen der Großstadt als Lebensraum zu gestalten und zu begleiten,
- die ihnen übertragenen Aufgaben als Verantwortungsbereiche für den gesamten Kirchenkreis wahrzunehmen,
- in Gottesdienst, Gemeindearbeit sowie anderen kirchlichen Angeboten in besonderer Weise mit volksmissionarischen, wissenschaftlichen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Akzenten den Dienst für die gesamte Stadt und die Besonderheiten dieses Lebensraumes auszuüben.
(
2
)
1 Die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren bilden zur Beratung gemeinsamer Aufgaben das „Geistliche Kollegium“. 2 Das „Geistliche Kollegium“ dient der theologischen Arbeit, dem Austausch sowie der Absprache und Koordination der gemeinsamen Aufgaben des Amtes einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung. 3 Es kann weitere Mitglieder der Kirchengemeinderäte beratend hinzuziehen.
#§ 4
Wahl der Pröpstin bzw. des Propstes im verbundenen Amt
(
1
)
Für die Besetzung einer mit dem pröpstlichen Amt verbundenen Pfarrstelle nach § 2 Absatz 2 gilt das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpsteG)1# vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des Pröpstegesetzes vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 2.
(
2
)
1 Über den Text der Ausschreibung stellt der Kirchenkreisrat zusätzlich das Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 her. 2 Mindestens drei Wochen vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag teilt der Pröpstewahlausschuss diesem Kirchengemeinderat die Bewerbungen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber mit, die er beabsichtigt, in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3 Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln. 4 Vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag hört der Pröpstewahlausschuss den Kirchengemeinderat zu den übermittelten Bewerbungen an. 5 Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder widerspricht.
#§ 5
Wahl der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors ohne verbundenes Amt
(
1
)
1 Die Pfarrstellen der Hauptpastorinnen bzw. Hauptpastoren nach § 2 Absatz 1, die nicht mit dem pröpstlichen Amt verbunden sind, werden durch Wahl der Kirchenkreissynode auf zehn Jahre besetzt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Für die Wahl gilt das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpsteG)2# vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des Pröpstegesetzes vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330) geändert worden ist, entsprechend vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 3.
(
3
)
1 An die Stelle des Wahlausschusses nach § 1 Pröpstegesetz3# in der jeweils geltenden Fassung tritt ein Hauptpastorinnen- und Hauptpastorenwahlausschuss. 2 Diesem Wahlausschuss gehören als Mitglieder an:
- sieben aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder der Kirchenkreissynode, von denen nicht mehr als drei Pastorinnen, Pastoren oder hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein dürfen.
- zwei ehrenamtliche Mitglieder des Kirchengemeinderates der Hauptkirchengemeinde, deren Pfarrstelle neu besetzt werden soll. Diese werden vom Kirchengemeinderat gewählt und entsandt.
- die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst; diese oder dieser führt den Vorsitz.
(
4
)
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
5
)
Erklärt die Hauptpastorin bzw. der Hauptpastor gegenüber dem Kirchenkreisrat die Bereitschaft zur Wiederwahl, so kann der Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt und dem Kirchengemeinderat auf die Durchführung des Besetzungsverfahrens verzichten und der Kirchenkreissynode die Hauptpastorin bzw. den Hauptpastor zur Wiederwahl vorschlagen.
#§ 6
Gemeindeälteste (Oberalte)
(
1
)
1 Der Kirchengemeinderat jeder Hauptkirchengemeinde wählt nach Maßgabe der Satzung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Hospital zum Heiligen Geist mit Oberalten-Stift, Marien-Magdalenen-Kloster und Altendank“ vom 19. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung (Stiftungssatzung) aus seiner Mitte je drei Mitglieder als Gemeindeälteste (Oberalte) in das „Kollegium der Oberalten“ dieser Stiftung. 2 Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung gilt entsprechend.
(
2
)
1 Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Gemeindeältesten bleiben gemäß Teil 1 § 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres Mitglieder des Kirchengemeinderats. 2 Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Kollegium der Oberalten.
(
3
)
Die nach Absatz 1 gewählten Gemeindeältesten bleiben entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung bis zur Amtseinführung der jeweils neu gewählten Gemeindeältesten Mitglied im Kollegium der Oberalten.
(
4
)
1 Scheidet ein Mitglied des Kollegiums der Oberalten nach Absatz 1 oder 2 vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Kirchengemeinderat aus, so endet auch die Mitgliedschaft im Kollegium der Oberalten. 2 Der Kirchengemeinderat nimmt eine Nachwahl als Gemeindeälteste bzw. Gemeindeältester nach Absatz 1 für den Rest der Amtszeit vor.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied des Kollegiums der Oberalten vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Kollegium der Oberalten aus, berührt dies nicht seine Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat.
(
6
)
Als Gemeindeälteste wählbar sind die Mitglieder des Kirchengemeinderats jeder Hauptkirchengemeinde mit Ausnahme der Pastorinnen bzw. Pastoren nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes und der hauptamtlichen Mitarbeitenden nach § 5 Absatz 2 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes.
(
7
)
1 Die Gemeindeältesten werden aufgrund eines Wahlaufsatzes gewählt. 2 Zur Aufstellung des Wahlaufsatzes wird ein Wahlausschuss gebildet, dem die Hauptpastorin bzw. der Hauptpastor der jeweiligen Hauptkirchengemeinde als vorsitzendes Mitglied und zwei Mitglieder des Kirchengemeinderats, die oder der Präses des Kollegiums der Oberalten sowie zwei weitere Oberalte aus dem Kollegium der Oberalten angehören. 3 Der Wahlaufsatz wird mit der Mehrheit des Wahlausschusses beschlossen. 4 Die Wahl vollzieht der Kirchengemeinderat der jeweiligen Hauptkirchengemeinde. 5 Hierbei ist er an den Wahlaufsatz gebunden.
(
8
)
Die Mitwirkung der Gemeindeältesten aller Hauptkirchengemeinden im Kollegium der Oberalten der Stiftung nach Absatz 1 soll in besonderer Weise der Förderung des Zusammenhalts der Hauptkirchengemeinden und der Mitverantwortung für die Leitung Hamburgs ältester Stiftung unter Wahrung deren Selbstständigkeit und Unabhängigkeit dienen.
#§ 7
Zusammenarbeit der Hauptkirchengemeinden
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben bilden die Hamburger Hauptkirchengemeinden das „Gemeinschaftswerk der Hamburger Hauptkirchen“. 2 Die Bildung, Zusammensetzung seiner Gremien und die Übertragung von Aufgaben auf dieses Gemeinschaftswerk werden zwischen den Hauptkirchengemeinden gemäß Artikel 36 der Verfassung durch Vertrag geregelt. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
(
2
)
Zur Koordination und gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirken die Hauptkirchengemeinden durch das „Geistliche Kollegium“ nach § 3 Absatz 2, das Kollegium der Oberalten nach § 6 Absatz 1 und durch ihre Kirchengemeinderäte im „Gemeinschaftswerk der Hamburger Hauptkirchen“ zusammen.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.4# 2 Gleichzeitig tritt die Hauptkirchensatzung vom 20. September 1996, die zuletzt durch die Satzung vom 3. Juli 2002 (GVOBl. S. 292) geändert worden ist, außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.
3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) trat mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und ist unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden. Am 1. Dezember 2022 trat das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pröpstegesetz – PröpsteG) (KABl. S. 474) in Kraft.