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Rechtsverordnung über die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in besonderen Fällen
(Beihilfeanwendungsverordnung – BhAnwVO)1#

Vom 5. Oktober 2010

(GVOBl. S. 331)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 28a Absatz 1 und 3 des Pfarrergesetzergänzungsgesetzes2# vom 5. Februar 1994 (GVOBl. S. 31), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. Februar 2010 (GVOBl. S. 103) geändert worden ist, § 11 Nummer 7 des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes3# vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2) geändert worden ist, sowie von § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes4# vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. Februar 2010 (GVOBl. S. 100) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren, die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche für die Tätigkeit der Seelsorge in der Bundeswehr beurlaubt sind und nach Ausscheiden aus dem Bundesdienst ein Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erhalten, haben für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld gegenüber der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung.
( 2 ) Während der Zeit der Beurlaubung nach § 93 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrergesetzes der VELKD5# in der jeweils gültigen Fassung besteht ein Anspruch auf Beihilfeleistungen in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Pastorin oder der Pastor berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn die Pastorin oder der Pastor Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit sie keinen Anspruch aus § 20 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes6# in der jeweils geltenden Fassung haben.
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§ 2

( 1 ) Abweichend von § 36 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung kann die nach § 4 zuständige Stelle entscheiden, dass die Vorlage eines fachärztlichen anstelle eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens ausreichend ist.
( 2 ) Beihilfeberechtigte im kirchengesetzlich geregelten Wartestand erhalten Beihilfe nach den für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst geltenden Regelungen der Beihilfevorschriften des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Abweichend von § 51 Absatz 7 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt als Antragsgrenze bei der Geltendmachung von Aufwendungen der Betrag von 300 Euro.
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§ 3

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die schwerbehindert im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sind, können auf Antrag einen Beitragszuschuss bis zu einer Höhe von 50 Prozent zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen in einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Über den Antrag entscheidet das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 4

( 1 ) Bei der Gewährung von Beihilfen für den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind nach § 51 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragte Dienststelle zuständige Behörde und Festsetzungsstelle. Diese Stelle zahlt die Beihilfe zu Lasten des Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann durch vertragliche Vereinbarung die Aufgaben nach Absatz 1 gegen angemessene Kostenerstattung auch für andere kirchliche Anstellungsträger übernehmen.
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§ 5

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.7#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Beihilfeverordnung vom 25. Juli 2003 (GVOBl. S. 175), die zuletzt durch die Rechtsverordnung vom 3. November 2004 (GVOBl. S. 226) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung gilt gemäß Teil 1 § 52 Absatz 8 Satz 1 des Einführungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung für die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare, die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Versorgungsberechtigten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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3 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist außer Kraft getreten und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch das Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) ersetzt worden, vgl. Artikel 3 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).
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5 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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6 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz ist inzwischen außer Kraft getreten, vgl. oben. Betreffend die Beihilfe vgl. § 9 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).
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7 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. November 2010 in Kraft.