.Rechtsverordnung über die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in besonderen Fällen
Rechtsverordnung über die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in besonderen Fällen
(Beihilfeanwendungsverordnung – BhAnwVO)1#
Vom 5. Oktober 2010
(GVOBl. S. 331)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 28a Absatz 1 und 3 des Pfarrergesetzergänzungsgesetzes2# vom 5. Februar 1994 (GVOBl. S. 31), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. Februar 2010 (GVOBl. S. 103) geändert worden ist, § 11 Nummer 7 des Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes3# vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2) geändert worden ist, sowie von § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes4# vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. Februar 2010 (GVOBl. S. 100) geändert worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
(
1
)
Pastorinnen und Pastoren, die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche für die Tätigkeit der Seelsorge in der Bundeswehr beurlaubt sind und nach Ausscheiden aus dem Bundesdienst ein Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erhalten, haben für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld gegenüber der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung.
(
2
)
1 Während der Zeit der Beurlaubung nach § 93 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrergesetzes der VELKD5# in der jeweils gültigen Fassung besteht ein Anspruch auf Beihilfeleistungen in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstbezügen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Pastorin oder der Pastor berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn die Pastorin oder der Pastor Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
(
3
)
Absatz 2 gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit sie keinen Anspruch aus § 20 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes6# in der jeweils geltenden Fassung haben.
#§ 2
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1
)
Abweichend von § 36 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung kann die nach § 4 zuständige Stelle entscheiden, dass die Vorlage eines fachärztlichen anstelle eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens ausreichend ist.
(
2
)
Beihilfeberechtigte im kirchengesetzlich geregelten Wartestand erhalten Beihilfe nach den für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst geltenden Regelungen der Beihilfevorschriften des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Abweichend von § 51 Absatz 7 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt als Antragsgrenze bei der Geltendmachung von Aufwendungen der Betrag von 300 Euro.
#§ 3
1 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die schwerbehindert im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sind, können auf Antrag einen Beitragszuschuss bis zu einer Höhe von 50 Prozent zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen in einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. 2 Über den Antrag entscheidet das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 4
(
1
)
1 Bei der Gewährung von Beihilfen für den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind nach § 51 der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragte Dienststelle zuständige Behörde und Festsetzungsstelle. 2 Diese Stelle zahlt die Beihilfe zu Lasten des Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten.
(
2
)
Das Nordelbische Kirchenamt kann durch vertragliche Vereinbarung die Aufgaben nach Absatz 1 gegen angemessene Kostenerstattung auch für andere kirchliche Anstellungsträger übernehmen.
#§ 5
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Beihilfeverordnung vom 25. Juli 2003 (GVOBl. S. 175), die zuletzt durch die Rechtsverordnung vom 3. November 2004 (GVOBl. S. 226) geändert worden ist, außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung gilt gemäß Teil 1 § 52 Absatz 8 Satz 1 des Einführungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung für die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare, die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Versorgungsberechtigten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung gilt gemäß Teil 1 § 52 Absatz 8 Satz 1 des Einführungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung für die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare, die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Versorgungsberechtigten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
2 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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3 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
3 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist außer Kraft getreten und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch das Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) ersetzt worden, vgl. Artikel 3 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).
4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist außer Kraft getreten und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch das Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) ersetzt worden, vgl. Artikel 3 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).
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5 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
5 ↑ Red. Anm.: Diese Regelungen sind zwischenzeitlich überholt, vgl. das neue Pfarrdienstrecht der EKD.
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6 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz ist inzwischen außer Kraft getreten, vgl. oben. Betreffend die Beihilfe vgl. § 9 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).
6 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz ist inzwischen außer Kraft getreten, vgl. oben. Betreffend die Beihilfe vgl. § 9 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397).