.Kirchengesetz
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Kirchengesetz
über die kirchliche Gerichtsbarkeit
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchengerichtsgesetz – KiGG)
Vom 9. Oktober 2015
(KABl. S. 386)
Vollzitat:
Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist
Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes | 24. November 2021 | § 1 Abs. 1 Nr. 2 | aufgehoben | |
2 | Artikel 3 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 26. Mai 2023 | § 18a | eingefügt |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt 1: Kirchengerichte
#§ 1
Kirchengerichte und Sitz
(
1
)
Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind
- das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- (weggefallen)
- das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
1 Die Kirchengerichte haben ihren Sitz in Kiel. 2 Es können Gerichtstage außerhalb des Sitzes im Gebiet der Landeskirche abgehalten werden.
#§ 2
Besetzung
(
1
)
1 Die Kirchengerichte bestehen aus den vorsitzenden Mitgliedern und den weiteren Mitgliedern. 2 Die vorsitzenden Mitglieder und die weiteren rechtskundigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils geltenden Fassung haben.
(
2
)
1 Bei den Kirchengerichten werden Kammern in erforderlicher Anzahl gebildet. 2 Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass das vorsitzende Mitglied allein entscheidet.
(
3
)
Die Anzahl und Zusammensetzung der Kammern wird für die Kirchengerichte jeweils gesondert durch Kirchengesetz bestimmt.1#
#§ 3
Präsidien
(
1
)
Ein vorsitzendes Mitglied wird vom Richterwahlausschuss zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten des jeweiligen Kirchengerichts bestimmt.
(
2
)
1 Zur Verteilung der Geschäfte wird bei den Kirchengerichten jeweils ein Präsidium gebildet. 2 Das Präsidium besteht aus den vorsitzenden Mitgliedern und dem an Lebensjahren ältesten ordinierten beisitzenden Mitglied; besteht das Gericht nur aus einer Kammer gehört dem Präsidium auch das an Lebensjahren älteste rechtskundige Mitglied an. 3 Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
(
3
)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 4
Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden. 2 Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus.
#Abschnitt 2: Richterinnen und Richter
#§ 5
Sachliche und persönliche Voraussetzungen
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte müssen einem Kirchengemeinderat angehören können. 2 Sie dürfen bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(
2
)
1 Mitglied der Kirchengerichte kann nicht sein, wer der Landessynode, der Kirchenleitung oder dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehört. 2 Gleiches gilt für Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Kirchengerichte. 3 Weitere Voraussetzungen für die Mitglieder der Kirchengerichte können jeweils gesondert durch Kirchengesetz bestimmt werden.
#§ 6
Wahl und Amtszeit
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte werden durch den Richterwahlausschuss gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied eines Kirchengerichts während der laufenden Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
(
2
)
1 Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder der Kirchengerichte beträgt sechs Jahre. 2 Eine erneute Wahl ist zulässig. 3 Solange eine Neuwahl noch nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. 4 Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung bleiben die bisherigen Mitglieder auch nach einer Neuwahl bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens in Amt.
(
3
)
Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten angehören.
(
4
)
1 Die Anzahl und Bestimmung der Stellvertretung für die Mitglieder der Kirchengerichte wird jeweils gesondert durch Kirchengesetz bestimmt. 2 Die Vorschriften über die Mitglieder gelten entsprechend.
#§ 7
Verpflichtung
(
1
)
1 Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der Kirchengerichte mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Kirche geltenden Recht auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
2 Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
(
2
)
1 Die Verpflichtung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. 2 Sie bzw. er kann die Präsidentin bzw. den Präsidenten des jeweiligen Kirchengerichts hierzu ermächtigen. 3 Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten.
#§ 8
Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Kirchengerichte sind „Präsidentin“ bzw. „Präsident“, „Vorsitzende Richterin“ bzw. „Vorsitzender Richter“, „Richterin“ bzw. „Richter“ mit einem das jeweilige Kirchengericht bezeichnenden Zusatz.
#§ 9
Ehrenamt, Entschädigung
(
1
)
Die Tätigkeit der Mitglieder der Kirchengerichte ist ein Ehrenamt.
(
2
)
1 Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Kirchenleitung regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Rechtsverordnung.2#
(
3
)
Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen gegen Nachweis; eine Pauschalierung ist möglich.
#§ 10
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Kirchengerichte sind zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet.
#§ 11
Beendigung und Ruhen des Amtes
(
1
)
1 Ein Mitglied eines Kirchengerichts kann jederzeit sein Amt niederlegen. 2 Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der Kirchenleitung.
(
2
)
Das Amt eines Mitglieds ist für beendet zu erklären, wenn
- die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
- es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
- es seine Pflichten gröblich verletzt hat,
- das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
(
3
)
1 Bis zu einer Entscheidung nach Absatz 2 kann das vorläufige Ruhen des Amtes angeordnet werden. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(
4
)
1 Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Kirchenleitung nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss. 2 Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands einlegen. 3 Dieses entscheidet durch Beschluss. 4 Bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens ruht das Amt.
#§ 12
Ausschluss
Ein Mitglied eines Kirchengerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
- selbst Beteiligte bzw. Beteiligter ist,
- gesetzliche Vertretung oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung einer oder eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
- in dieser Sache bereits als Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige bzw. Sachverständiger gehört wurde,
- in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist,
- Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter oder Beistand der bzw. des Beteiligten war.
§ 13
Ablehnung
(
1
)
Ein Mitglied eines Kirchengerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jeder oder jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen.
(
2
)
1 Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. 2 Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf es nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
(
3
)
1 Über die Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet das jeweilige Kirchengericht durch unanfechtbaren Beschluss. 2 Dabei wirkt anstelle des Mitgliedes seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter mit.
(
4
)
Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(
5
)
Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Mitglied einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es von der Ausübung seines Richteramtes nach § 12 ausgeschlossen ist.
#Abschnitt 3: Gerichtsorganisation
#§ 14
Rechts- und Amtshilfe
(
1
)
1 Die Kirchengerichte sowie die Kirchenbehörden im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung sind den Kirchengerichten zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. 2 Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. 3 Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. 4 Auf Antrag einer oder eines Beteiligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
(
2
)
Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Gerichte und Behörden richtet sich nach staatlichen Vorschriften.
#§ 15
Geschäftsstellen
(
1
)
Für die Kirchengerichte wird beim Landeskirchenamt eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet.
(
2
)
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören neben der allgemeinen Führung der Akten insbesondere
- die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Kirchengerichten, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
- die Ausführung richterlicher Anordnungen,
- die Protokollführung und
- die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen.
(
3
)
1 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen Verfahren Stillschweigen zu wahren. 2 Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. 3 Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
(
4
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle aus. 2 Die Mitarbeitenden sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein den jeweils zuständigen vorsitzenden Mitgliedern der Kirchengerichte verantwortlich.
(
5
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Geschäftsstelle organisatorisch vom Geschäftsbetrieb des Landeskirchenamtes getrennt ist.
(
6
)
Das Nähere soll in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Präsidien der Kirchengerichte erlässt.
#Abschnitt 4: Allgemeine Verfahrensvorschriften
#§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
(
1
)
Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
(
2
)
1 Eine Anhörung oder zeugenschaftliche Vernehmung kann eine vom Verfahren betroffene Mitarbeiterin bzw. ein betroffener Mitarbeiter verweigern, wenn die Aussage in einem sie bzw. ihn betreffenden Verfahren vor staatlichen Behörden oder Gerichten gegen sie bzw. ihn verwendet werden kann. 2 Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.
#§ 17
Ordnungsvorschriften
(
1
)
Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(
2
)
1 Bei Störungen der Ordnung der mündlichen Verhandlung hat das vorsitzende Mitglied das Erforderliche zu veranlassen. 2 Soweit auf andere Weise die Ordnung der mündlichen Verhandlung nicht zu gewährleisten ist, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
#§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen
(
1
)
1 Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen „Im Namen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ durch Beschluss oder Urteil. 2 Sie sind von den Mitgliedern der Kirchengerichte, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 3 Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig.
(
2
)
Den Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen ist das Kirchensiegel beizudrücken.
#§ 18a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.3#
#§ 19
Zustellungen
Für Zustellungen finden die Vorschriften des Teils V des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 20
Verweisung
(
1
)
Für die Verweisung von Verfahren gelten die §§ 17a und 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.
(
2
)
Ist kein Kirchengericht zuständig, so ist das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
#§ 21
Bevollmächtigte und Beistände
(
1
)
Vor den Kirchengerichten kann sich jeder oder jede Beteiligte durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.
(
2
)
1 Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. 2 Soweit sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. 3 Der Beschluss ist unanfechtbar. 4 Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten abzugeben.
(
3
)
Ist eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Kirchengerichts an sie oder ihn zu richten.
#§ 22
Verfahrenskosten
(
1
)
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
(
2
)
1 Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. 2 Eine Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt auf Antrag.
(
3
)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
#§ 23
Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
Die Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 24
Zwangsmaßnahmen
Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
#Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
#§ 25
Übergangsbestimmungen
1 Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Kirchengerichte endet mit dem 31. Dezember 2015. 2 Sie bleiben auf Grundlage der bisherigen kirchengesetzlichen Bestimmungen bis zur Neuwahl nach § 6 im Amt. 3 Wurde die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2016 eröffnet, bleiben sie auch nach einer Neuwahl bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens in Amt. 4 Für die Neuwahl sind die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Bestimmungen maßgeblich.
#§ 26
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. §§ 1 und 2 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz sowie § 1 Kirchengerichtsgesetz MAV.
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. §§ 1 und 2 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz sowie § 1 Kirchengerichtsgesetz MAV.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte (Richterentschädigungsverordnung – RiEntschVO) vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61) ist als Ordnungsnummer 8.106-101 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte (Richterentschädigungsverordnung – RiEntschVO) vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61) ist als Ordnungsnummer 8.106-101 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ERVKiG-VO) vom 6. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 87 S. 203) ist unter der Ordnungsnummer 8.106-102 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ERVKiG-VO) vom 6. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 87 S. 203) ist unter der Ordnungsnummer 8.106-102 Bestandteil dieser Rechtssammlung.