.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs
bei den Kirchengerichten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ERVKiG-VO)
Vom 6. Oktober 2023
(KABl. A Nr. 87 S. 203)
Die Kirchenleitung hat aufgrund § 18a des Kirchengerichtsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
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1
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1 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. 2 Die Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. 3 § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(
2
)
1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. 2 Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente besteht nicht. 3 Die Übermittlung von Dokumenten auf anderen, nach staatlichem oder kirchlichem Recht zulässigen Wegen (Telefax oder auf dem Postweg) bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, zum Zugang und zur Zugangsberechtigung sowie zur Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente
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1
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1 Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(
2
)
Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
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3
)
1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente
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1
)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 46c Absatz 4 Arbeitsgerichtsgesetz oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach der Geschäftsstelle der Kirchengerichte über eine Anwendung, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(
2
)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
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