.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
für die Catharinen-Kindertagesstätte
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
in Westensee
Vom 29. April 2016
(KABl. S. 246)
####Nach Artikel 45 Absatz 3 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in der Sitzung am 9. März 2016 die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen.
#Präambel
Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird. Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Personensorgeberechtigten und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Personensorgeberechtigten erforderlich. Die Personensorgeberechtigten wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
#§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform
(
1
)
Diese Satzung gilt für die Catharinen-Kindertagesstätte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in Westensee.
(
2
)
Die Kindertagesstätte ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung.
#§ 2
Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe),
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1991, S. 651),
- Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 500),
- die für die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland maßgebenden Vorschriften (Verfassung der Nordkirche, Kirchengesetze, Tarifverträge)
in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 3
Angebot der Kindertagesstätte
1 Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in der Regel vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf. 2 Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
#§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung
(
1
)
Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr geöffnet.
(
2
)
1 Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte drei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. 2 Die Kindertagesstätte kann zwecks Fortbildung der Mitarbeiter bis zu fünf Werktage pro Jahr geschlossen werden. 3 Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekannt gegeben.
(
3
)
1 Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. 2 Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.
#§ 5
Aufnahme
(
1
)
1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. 2 Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. 3 Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen. 4 Es wird ein Betreuungsvertrag geschlossen.
(
2
)
1 Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. 2 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Platzvergabeausschuss der Einrichtung nach vom Beirat vorgegebenen Kriterien über die Vergabe der Plätze.
(
3
)
Vorrangig werden die Plätze Kindern aus der Standortgemeinde vorgehalten.
(
4
)
1 Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. 2 Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. 3 Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen, schriftlich festgehalten werden.
#§ 6
Änderung der Betreuungszeiten
1 Eine Änderung der gewählten Betreuungsart (gemäß § 3 der Gebührensatzung) kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. 2 Ein entsprechender Antrag ist von den Personensorgeberechtigten in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen.
#§ 7
Abmeldung und Kündigung
(
1
)
1 Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. 2 Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. 3 Einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni kann nicht entsprochen werden.
(
2
)
In besonderen Fällen können Personensorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
(
3
)
Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
(
4
)
Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
(
5
)
Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Personensorgeberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
#§ 8
Regelung für den Besuch der Einrichtung
(
1
)
1 Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. 2 Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(
2
)
1 Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten. 2 Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. 3 Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten.
(
4
)
1 Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. 2 Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
(
5
)
1 Haben die Mitarbeiter der Kindertagesstätte aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. 2 Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
(
6
)
Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
(
7
)
Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich.
#§ 9
Gesundheitsvorsorge
(
1
)
Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
(
2
)
1 Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. 2 Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. 3 Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
#§ 10
Versicherungen
(
1
)
Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (ehemalige Reichsversicherungsordnung) unfallversichert
- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
- während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten,
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen.
(
2
)
Kinder unter einem Jahr und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unfallversichert.
(
3
)
Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unfallversichert.
(
4
)
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(
5
)
1 Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. 2 Eine Haftung wird nicht übernommen.
#§ 11
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
1 Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
#§ 12
Gebühren
1 Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Personensorgeberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. 2 Die Gebührensatzung beschließt die Kirchenkreissynode.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertagesstätte vom 11. Juli 2007 außer Kraft.