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Gebührensatzung
für die Catharinen-Kindertagesstätte
in Westensee
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein

Vom 29. April 2016

(KABl. S. 249)

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Nach Artikel 45 Absatz 3 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 12 der Kindertagesstättensatzung der Catharinen-Kindertagesstätte hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in ihrer Tagung vom 9. März 2016 die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden nach § 25 Absatz 1 und Absatz 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf die zur Durchführung und Durchsetzung dieser Satzungsbestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Auch die Weitergabe der Daten an Dritte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist zulässig.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung der Kinder wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Mit dem Tag der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
( 2 ) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Gebühr für einen Monat, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Gebühr zu zahlen. Die Gebühren werden monatlich im Voraus durch Lastschriftmandat eingezogen.
( 3 ) Bei einer Abmeldung in besonderen Fällen (siehe § 7 der Kita-Satzung) wird für ein Kind, das bis zum 15. eines Monats aus der Betreuung abgemeldet wird, die halbe Gebühr erhoben; für ein Kind, das nach dem 15. eines Monats abgemeldet wird, wird die volle Gebühr erhoben.
( 4 ) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertagesstätte unregelmäßig bzw. zeitweise nicht besucht. Sie wird erlassen, wenn das Kind die Kindertagesstätte aufgrund einer ärztlichen Anordnung über vier Wochen hinaus ununterbrochen nicht besuchen kann.
( 5 ) Die Gebühr ist auch für die Zeiten zu entrichten, in denen die Kindertagesstätte geschlossen bleibt. Die Gebühr für das gesamte Kalenderjahr wird in zwölf Teilbeträgen erhoben.
( 6 ) Wird die Gebühr über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf einer vom Träger gesetzten Frist, die Einrichtung kann über den Platz frei verfügen.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Es sind ein Drittel der jährlichen Betriebskosten durch Gebühren zu decken.
( 2 ) Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung eines Kindes im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt:
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–12.00
132,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–13.00
165,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–14.00
198,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–15.00
231,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 7.00–8.00
(Frühdienst)
33,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 15.00–16.00
(Spätdienst)
33,00 Euro
( 3 ) Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren beträgt:
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–12.00
256,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–14.00
384,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–15.00
448,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 7.00–8.00
(Frühdienst)
64,00 Euro
- Betreuung an 5 Tagen von 15.00–16.00
(Spätdienst)
64,00 Euro
( 4 ) Für angemeldete Kinder können ausnahmsweise weitere Betreuungszeiten im Rahmen der Öffnungszeiten gebucht werden, sofern noch Plätze frei sind. Hierfür können Gutscheine erworben werden. Regelmäßige Nutzung der Gutscheine ist ausgeschlossen. Für die Nutzung der Gutscheine ist eine Voranmeldung von mindestens zwei Tagen bei der Leitung der Einrichtung zwingend notwendig. Für diese Gutscheine werden keine Geschwisterermäßigung und keine Sozialstaffelregelung (§ 4) angewendet. Erworbene Gutscheine werden nicht zurückgenommen, es erfolgt keine Rückerstattung des nicht verbrauchten Betrages.
Die Gebühren für Gutscheine (Gutscheinkarte für 10 Einzelstunden) betragen:
Gutschein:
für Kinder ab 3 Jahren : Zehnerkarte 35,00 Euro,
für Kinder unter drei Jahren: Zehnerkarte 65,00 Euro.
( 5 ) Für die Beköstigung (Mittagsverpflegung) wird ein Auslagenersatz erhoben, der die tatsächlichen Kosten decken soll. Dieser Auslagenersatz wird gesondert festgesetzt.
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§ 4
Ermäßigung der Gebühren

( 1 ) Grundlage für eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung sind die Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung. Personensorgeberechtigte, die eine Ermäßigung des Beitrages wünschen, wenden sich zwecks Einkommensprüfung an die zuständige Amtsverwaltung.
( 2 ) Die Geschwisterermäßigung ist antragsabhängig. Personensorgeberechtigte, die eine Ermäßigung wünschen, wenden sich an ihre zuständige Amtsverwaltung.
( 3 ) Die Gebührenermäßigungen können erst ab Vorlage der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Amtsverwaltung berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gebühren nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Satzung in voller Höhe zu entrichten.
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§ 5
Ende der Gebührenpflicht

( 1 ) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
( 2 ) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.
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§ 6
Gebührenschuldner

Die Personensorgeberechtigten sind Schuldner der Gebühren. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättengebührensatzung vom 1. August 2011 außer Kraft.