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Kirchengesetz
über das Gesamtärar
(Gesamtärargesetz – GÄG)

Vom 2. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 4)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Übertragung, Bezeichnung, Sitz

( 1 ) Das Gesamtärar ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Trägerschaft des Gesamtärars wird mit Ablauf des 31. Juli 2017 von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg übertragen.
( 2 ) Mit der Übertragung führt das Gesamtärar die Bezeichnung „Gesamtärar im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“.
( 3 ) Das Gesamtärar hat seinen Sitz in Schwerin.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Gesamtärar hat die Aufgabe, Geldvermögen der örtlichen Kirchen aus Erlösen von Grundstücksverkäufen zu verwalten und zu vermehren. Einlagen in das Gesamtärar entsprechen den Regelungen in Teil 4 § 63 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Das Gesamtärar vergibt aus den Einlagen Darlehen an die Einleger nach Absatz 1, insbesondere für Investitionen und Bauunterhaltung sowie für Grundstückskäufe.
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§ 3
Organe

( 1 ) Das Gesamtärar hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat.
( 2 ) Die Organe sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet das Gesamtärar eigenverantwortlich.
( 2 ) Der Vorstand vertritt das Gesamtärar gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam oder einzeln mit einer bzw. einem weiteren Bevollmächtigten.
( 3 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg angehören müssen und vom Verwaltungsrat gewählt werden.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt die Vorstandsmitglieder, berät den Vorstand und überwacht dessen Arbeit.
( 2 ) Der Verwaltungsrat besteht mindestens aus:
  1. einer bzw. einem von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus ihrer Mitte gewählten Gemeindesynodalen,
  2. der Leiterin bzw. dem Leiter oder der Fachbereichsleiterin bzw. dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Finanzen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg,
  3. einem durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg benannten sachkundigen ehrenamtlichen Mitglied eines Kirchengemeinderats einer Kirchengemeinde, die Einlagen beim Gesamtärar belegt hat.
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§ 6
Aufsicht

Die Aufsicht über das Gesamtärar liegt beim Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 7
Kirchenkreissatzung

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg regelt das Nähere zur Arbeitsweise der Anstalt, insbesondere zum Verfahren der Geldeinlage und der Ausreichung von Darlehen, zur Zusammensetzung, zu Aufgaben und Befugnissen der Organe, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen der Anstalt sowie zur Aufteilung des Vermögens im Falle der Auflösung der Anstalt durch Kirchenkreissatzung1#.
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§ 8
Anstaltslast

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg unterstützt das Gesamtärar bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
( 2 ) Das Gesamtärar haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten.
( 3 ) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus ihren Erträgen.
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§ 9
Übergangsregelung

( 1 ) Einlagen anderer Einleger als der in § 2 benannten örtlichen Kirchen, die jedoch bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes zur Einlage berechtigt waren, können für eine Dauer von bis zu 20 Jahren im Gesamtärar fortgeführt werden. Neue Einlagen dieser Einleger und die Vergabe von Darlehen an diese Einleger sind ab dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ausgeschlossen.
( 2 ) Darlehen, die an die in Absatz 1 genannten anderen Einleger vergeben worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zurückzuführen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Das Kirchengesetz vom 16. November 1997 über das Gesamtärar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 171) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. 1.400-534.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2017 in Kraft.